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LVwG-AV-1146/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1146/001-2019
LVwG-AV-1146/001-2019State Administrative CourtApr 23, 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Säumnisbeschwerde der A, ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Stadtrates der Stadtgemeinde *** gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), betreffend Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. Februar 2018, Zl. ***, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 05. März 2020
zu Recht erkannt:
1. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und die Berufung vom 02. März 2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 13. Februar 2018 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. Februar 2018, Zl. ***, wurde der B GmbH als Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Kellereibetriebsgebäude, nämlich für die Errichtung eines Gewölbekellers, der Erweiterung der Lagerhallen und den Zubau beim Bürogebäude sowie für die Durchführung einer Niveauveränderung und die Errichtung von Stützmauern zur Herstellung einer Zufahrtsstraße auf der Liegenschaft in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** der KG ***, EZ ***, Grundbuch *** KG *** erteilt.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2019 teilte die Beschwerdeführerin A dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit, dass ihr in diesem Bauverfahren bislang kein Bescheid zugestellt worden wäre. Laut Aktenvermerk der Stadtgemeinde *** vom 13. Februar 2019 wurde dieser Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. Februar 2018 am 13. Februar 2019 „neuerlich“ an die Beschwerdeführerin „abgefertigt“.
In der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung datiert mit 02. März 2019 und bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 05. Februar 2019 beantragte sie, alle Maßnahmen vorzuschreiben, die der Verletzung ihrer Anrainerrechte entgegenwirken würden, gegebenenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ein neuerliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass aufgrund der gegebenen Höhendifferenz und der Baumaßnahmen es zu Bewegungen der Geländeformationen und zu Wasserausstritten käme, was zu einer Gefährdung des Wohngebäudes bzw. insbesondere auch des Kellergewölbes der Beschwerdeführerin führe. Der Bauplatz und seine Umgebung seien aus geologischer Sicht nicht nur problematisch, sondern auch gefährdet, worauf die Baubehörde nicht eingegangen sei.
Mit 11. September 2019 datiertem und am 12. September 2019 bei der Stadtgemeinde *** eingelangtem Schreiben, welches als Säumnisbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten ist, führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren des LVWG,
Da im Gegenstand meine Berufung im Zeitraum von sechs Monaten nicht bearbeitet oder erledigt wurde wende ich mich an Sie.
Demnach ist mein Vorbringen Devolutionsantrag und wohl auch Beschwerde. Dabei halte ich Inhalt und Umfang des Berufungswortlautes vollkommen aufrecht, eine Wiederholung möge daher unterbleiben dürfen.
Besonders darf auf die komplizierte geologische Situation hingewiesen werden, welche im Verfahren nicht im gerigsten erwähnt wurde.
Auch ist die Änderung des überörtlichen ROP –erhaltenswerte Landschaftsteile und des Flächenwidmungsplanes nicht rechtskonform erfolgt und für das Bauvorhaben kein Ortsbildgutachten erstellt. Dem werde ich in jedem Fall beim Verfassungsgerichtshof entgegentreten.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 07. Oktober 2010 und vom 16. Oktober 2019 legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bauakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde vor.
Am 05. März 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit Schreiben vom 03. März 2020 teilte dazu die Beschwerdeführerin vorab mit, dass sie an dieser Verhandlung nicht teilnehmen könne, da witterungsbedingt seelische Beeinträchtigungen auftreten würden, sie sich aber im Übrigen auf den Richterspruch verlasse. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin zudem mit diesem Schreiben vor, dass auffälliger Weise ihr Name im Verteiler der Information der Gemeinde vom 09. Juli 2018 aufscheine, ihr aber diese (absichtlich?) nicht zugestellt worden sei; erst bei Bemerken der Baumaßnahmen habe sie sich als übergangene Partei gemeldet.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten Zl. *** der Stadtgemeinde *** und Zl. LVwG-AV-1146-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme des Herrn C als Vertreter des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sein Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Am 25. März 2020 langte hg. ein mit 13. März 2020 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem diese im Sinne des § 29 Abs. 2a iVm Abs. 4 VwGVG eine schriftliche Ausfertigung des am 05. März 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragte. Dazu brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass einer Partei die Möglichkeit einzuräumen sei, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme und vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, was gegenständlich nicht erfolgt sei und zur rechtswidrigen Bescheiderlassung geführt hätte. Zur Vereinfachung habe sie sich mit der nachträglichen Übermittlung des Gutachtens begnügt und sei ihr erst jetzt am 20. Februar 2019 möglich gewesen, eine Berufung zu verfassen. Erst mit diesem Tage habe die Berufungsfrist zu laufen begonnen und sei daher die am 04. März 2019 erhobene Berufung fristgerecht eingebracht worden. Der Beschwerdeführerin sei aber egal, wie darauf eingegangen werde, da sie eine VfGHEntscheidung in Sachen Umwidmung wolle. Übrigens sei ihr auch das hydrologische Gutachten nicht zur Kenntnis gebracht worden, was aber auch egal sei, weil in diesem Fall das Fachgebiet „Hydrogeologie“ gefragt sei.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. Februar 2018, Zl. ***, wurde der B GmbH als Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gewölbekellers, für die Erweiterung der Lagerhallen und für den Zubau beim Bürogebäude beim bestehenden Kellereibetriebsgebäude sowie für die Durchführung einer Niveauveränderung und die Errichtung von Stützmauern zur Herstellung einer Zufahrtsstraße auf der Liegenschaft in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** der KG ***, EZ ***, Grundbuch *** KG *** erteilt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eigenhändig am 15. Februar 2019 unter ihrer hauptwohnsitzgemeldeten Adresse in ***, *** zugestellt.
Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin die Stadtgemeinde *** mit Telefax vom 16. Februar 2019 um Übermittlung des vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachtens, was sie auch am 20. Februar 2019 zugestellt erhielt.
In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. Februar 2018, Zl. ***, eine mit 02. März 2019 datierte, am 04. März 2019 am Postamt in *** zur Post gegebene und am 05. März 2019 bei der Stadtgemeinde *** eingelangte Berufung.
Am 11. September 2019. eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am 12. September 2019, erhob schließlich die Beschwerdeführerin eine als „Devolutionsantrag“ bezeichnete Säumnisbeschwerde, nachdem bis dahin keine Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz über die Berufung der Beschwerdeführerin ergangen ist.
Festzuhalten ist zunächst, dass im Wesentlichen der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen ist.
Konkret ergeben sich die Feststellungen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** betreffend aus eben diesem selbst. Der Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2019 – die Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin an dieser Zustelladresse ist ebenso unstrittig und ergibt sich auch aus dem Zentralen Melderegister – ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Bauakt erliegenden Zustellnachweis und blieb auch eben dies zuletzt von der Beschwerdeführerin jedenfalls auch in ihrem Schreiben vom 13. März 2020 unbestritten.
Soweit die Beschwerdeführerin noch im Betreff ihrer Berufungsschrift eine Zustellung dieses Bescheides am 19. Februar 2019 behauptet hatte, ist festzuhalten, dass eine Zustellung eines Schriftstückes an die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren an diesem Tag überhaupt nicht stattgefunden hat. Aus der Aktenlage und der glaubwürdigen Aussage des Vertreters des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** C ergibt sich, dass lediglich auf schriftliches Ersuchen der Beschwerdeführerin dieser ergänzend das zuvor eingeholte bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen D am 20. Februar 2019 zugestellt wurde. Dieses Ersuchen erfolgte per Telefax am 16. Februar 2019 dadurch, dass die Beschwerdeführerin die letzte Seite des Bescheides vom 13. Februar 2018 mit der handschriftlichen Ergänzung „Bitte um Übermittlung“ mit dem Verweis auf das Sachverständigengutachten der Stadtgemeinde *** rückübermittelte, sodass sich auch schon alleine daraus ergibt, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls schon vor dem 19. Februar 2019 der Bescheid zugestellt worden sein musste. Auch dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen aber auch nicht am
19. Februar 2019, sondern erst am 20. Februar 2019 zugestellt, was sich wiederum aus dem diesbezüglich im Akt erliegenden Zustellnachweis ergibt.
Der festgestellte Zeitpunkt der Erhebung der Berufung durch die Beschwerdeführerin ist ebenso unstrittig und ergibt sich auch aus dem vom in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vorgelegten Kuvert.
Unstrittig ist nicht zuletzt auch, dass seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als dafür zuständige Baubehörde II. Instanz bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführerin (und auch bis dato) nicht über ihre Berufung entschieden wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde ist somit die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Eine solche kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 3 B-VG).
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Eine Säumnisbeschwerde ist erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zulässig.
Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Berufung, datiert mit 02. März 2019, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. Februar 2018 vor. Über diesen Antrag erging keine Entscheidung der Baubehörde II. Instanz innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG. Am 11. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin folgerichtig Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht, da im Zeitpunkt deren Einbringung die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Stadtrates der Stadtgemeinde *** über die Berufung vom 02. März 2019 bereits abgelaufen war. Vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** wird auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Verzögerung nicht auf dessen überwiegendes Verschulden zurückzuführen wäre.
Im Hinblick auf das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 VwGVG und die Antragstellung der Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Verfahren erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Welche Behörde zur Entscheidung über eine Berufung zuständig ist, ergibt sich aus § 63 Abs. 1 AVG, wonach sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (dazu gehören gemäß § 3 NÖ BO 2014 auch Baubewilligungsverfahren) nach den Verwaltungsvorschriften (hier: nach der NÖ BO 2014) richtet, und in der Folge aus § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014, wonach Baubehörde zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) bzw. (in Städten mit eigenem Statut) der Stadtsenat ist. Wie sich auch aus der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Bescheides Bürgermeisters ergibt, ist die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach Zustellung bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Nun ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 13. Februar 2018 der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2019 rechtswirksam durch eigenhändige Übernahme samt Beurkundung durch Unterschrift auf der Übernahmebestätigung zugestellt wurde.
Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass mit Zustellung des Bescheides am 15. Februar 2019 – nicht erst entgegen des ergänzenden Vorbringens der Beschwerdeführerin mit Zustellung eines Gutachtens nach der Bescheidzustellung – die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden ist und hat die Frist demnach am Freitag, den 01. März 2019 um 24:00 Uhr geendet.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die von der Beschwerdeführerin mit 02. März 2019 datierte Berufung erst am 04. März 2019 beim Postamt *** aufgegeben und ist diese in weiterer Folge am 05. März 2019 bei der Stadtgemeinde *** eingelangt.
Da es sich bei der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handelt, wäre es weder dem Stadtrat der Stadtgemeinde *** erlaubt gewesen, noch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestattet, diese Frist zu verlängern oder inhaltlich auf die Sachlage einzugehen, gehört der in Rede stehende Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** doch bereits dem Rechtsbestand an.
Bezugnehmend auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch nochmals unter Hinweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten und ergibt sich eben auch dies aus dem festgestellten Sachverhalt, dass nach der Aktenlage am 19. Februar 2019 keine Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte. Aus dem Akt der Behörde, insbesondere dem weiteren, einliegenden Zustellschein, geht vielmehr nur entsprechend des festgestellten Sachverhaltes klar hervor, dass nach entsprechendem Ersuchen der Beschwerdeführerin mit Telefax am 16. Februar 2019 das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen D vom
02. August 2017 am 18. Februar 2019 seitens des zuständigen Gemeindemitarbeiters abgefertigt wurde, in der Folge am 20. Februar 2019 eigenhändig zugestellt wurde und die Übernahme durch die Beschwerdeführerin am Zustellschein beurkundet wurde.
Wenngleich – wie bereits ausgeführt – aufgrund des bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** auf die Sache selbst nicht mehr einzugehen ist, wird im Übrigen der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das seitens des Stadtrates eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie vom 05. April 2019 im Akt der Behörde einliegend ist und sich daraus ergibt, dass durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlichen Entscheidung kommt insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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