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LVwG-AV-552/001-2017•LVwG N LVwG-AV-552/001-2017
LVwG-AV-552/001-2017State Administrative CourtApr 22, 2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; Neubemessung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, Bundesstraße *** EG ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmann-schaft Neunkirchen vom 20.04.2017, *** (amtswegige Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.02.2017, ***), mit welchem Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für B, C, D, E und F jeweils ab 16.03.2017 bis 30.06.2017 neu bemessen wurden, nachfolgenden
B E S C H L U S S :
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zurückverwiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 21 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat mit Bescheid vom 14.02.2017, ***, unter Spruchpunkt I. den Antrag von Herrn A vom 02.06.2016 auf Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen, unter den Spruchpunkten II. bis VI. wurde hingegen dem Antrag stattgegeben und für B, C, D, E und F konkret festgelegte Geldleistungen ab 01.07.2016 bis 30.06.2017 zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid vom 20.04.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen von Amts wegen die Leistungshöhe für B, C, D, E und F gegenüber dem Bescheid vom 14.02.2017 abgeändert und die Leistungshöhe für den Zeitraum vom 16.03.2017 bis 30.06.2017 reduziert. Begründet wurde diese amtswegige Entscheidung mit einer Änderung der Mietkosten, gestützt wurde der Bescheid u.a. auf die §§ 11b und 21 NÖ MSG. Dieser Bescheid wurde am 21.04.2017 zugestellt.
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist hat Herr A per E-Mail am 25.04.2017 Beschwerde erhoben und umfangreich sinngemäß die zu geringe Höhe der zuerkannten Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerügt, mit der zuerkannten Leistungshöhe wäre ein Auslangen nicht zu finden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber wie folgt erwogen:
Der Antragsteller A ist vom Landesgericht *** am 10.09.2018 zu GZ. ***, wegen Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, vorsätzlich wiederholt im Zuge von Antragstellungen Verfügungsberechtigte der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (Abteilung Soziales) über Vermögensverhältnisse und Verschweigen von Vermögen und Auslandsaufenthalten getäuscht hat. So hat er im Zeitraum von Dezember 2010 bis Dezember 2017 zwei Liegenschaften bei *** im Kosovo, einen PKW der Marke Volvo XC90, einen PKW Mercedes Benz, einen Traktor Ferguson-Nachbau, Bargeld auf einem Konto der G mit einem Guthaben von mehreren Tausend Euro durchschnittlich sowie weitere Konten, Lebensversicherung und ein rückerstattetes Guthaben aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung verschwiegen und somit zu Unrecht Leistungen im Rahmen der NÖ Mindestsicherung in der Höhe von € 58.107,64 bezogen.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit seiner Gattin B im Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2015 durch Verschweigen des Bezuges von Pflegegeld der Stufe 2 für Frau B Leistungen in der Höhe von € 2.160,-- zu Unrecht bezogen. Des Weiteren hat er im Zeitraum vom Juni 2012 bis Jänner 2018 durch Verschweigen seiner Auslandsaufenthalte Leistungen vom AMS in der Höhe von € 17.667,77 zu Unrecht bezogen. Überdies hat der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit der Gattin B vom Oktober 2014 bis April 2018 Verfügungsberechtigte der PVA Landesstelle *** durch Vortäuschen einer psychischen Erkrankung bei Frau B veranlasst einen Betrag von € 12.094,50 auszubezahlen. Der Gesamtschaden beträgt somit rund
€ 90.000,--.
Weiters wurde der bekämpfte Bescheid u.a. auf § 11b NÖ MSG gestützt, diese Bestimmung ist mittlerweile durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden und daher nicht mehr anzuwenden.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung sowie das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat den nunmehr bekämpften und von Amts wegen erlassenen Bescheid damit begründet, dass sich mittlerweile die Voraussetzungen (Miethöhe) geändert hätten und daher eine Neufestsetzung erforderlich sei. Dabei blieb jedoch mangels Kenntnis unberücksichtigt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer über ein erhebliches Vermögen verfügt (dargelegt unter den obigen Ausführungen des Urteiles des Landesgerichtes ***).
In diesem Zusammenhang ist auf § 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz zu verweisen, wonach die Bemessung von Leistungen auch unter Berücksichtigung von verwertbarem Vermögen zu erfolgen hat. Aufgrund der vorliegenden erheblichen Vermögenswerte (welche selbstverständlich verwertbar sind) bestand von Haus aus kein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, da die Vermögenswerte verwertet und aufgebraucht hätten werden müssen.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage ist, ob die amtswegige Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 14.02.2017 rechtsrichtig ist oder nicht (ob die in § 21 NÖ MSG geforderten Voraussetzungen zutreffen oder nicht). Nach § 21 Abs. 1 NÖ MSG ist die Leistung von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen. Dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen von Haus aus nicht vorlagen stellt keine Voraussetzung für § 21 Abs. 1 leg.cit. dar, da diese Bestimmung nur von „Änderungen“ der Voraussetzungen bzw. vom Wegfall derselben spricht. Dass die Voraussetzungen von Haus aus nicht vorlagen ist somit kein Fall des § 21 Abs. 1 leg. cit. und damit kein Behebungsgrund für den gegenständlichen Bescheid, allerdings steht es der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig vom gegenständlichen Verfahren offen die Voraussetzungen für eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen zu prüfen und gegebenenfalls diese bescheidmäßig zurückzufordern.
Der Behebungsgrund liegt insbesondere darin, dass der angefochtene Bescheid u.a. auf § 11b NÖ MSG gestützt wurde und diese Norm mittlerweile durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Es erscheint nicht sinnvoll, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes eine sehr umfangreiche und fiktive Neuberechnung ohne Berücksichtigung des ursprünglichen § 11b leg. cit. vorgenommen wird, wenn möglicherweise losgelöst davon von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wird daher zu prüfen sein, ob überhaupt ein Ersatzbescheid (Neubemessung) erlassen oder allenfalls die Geltendmachung von Rückforderungsanspruchen geprüft und vorgenommen wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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