LVwG N LVwG-AV-1139/004-2018

LVwG-AV-1139/004-2018State Administrative CourtApr 17, 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung; Gefährdung; Kontrollverlust; Alkoholisierung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1139/004-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1139.004.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.09.2018, Zl. ***, betreffend Waffengesetz zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Anlass hiefür war ein Vorfall am 08.07.2018 im Zuge dessen der Beschwerdeführer mit einem geladenen Gewehr auf einer öffentlichen Straße im alkoholisierten Zustand marschierte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen hervor, dass ein ungeeichter Alkomatvortest kein Nachweis für eine Alkoholisierung wäre. Auch wäre in der ursprünglichen Anzeige nicht von Alkoholisierungsmerkmalen die Rede gewesen. Diese zusätzlichen Ausführungen wären daher aus der Luft gegriffen. Auch habe er sich nicht mitten auf einer vierspurigen Bundesstraße befunden. Es wäre nicht richtig, dass er mitten auf der Fahrbahn herumgelaufen wäre. Tatsächlich sei er die Bundesstraße entlanggegangen. Er habe nämlich keine besonderen Ortskenntnisse gehabt. Es sei per se nicht verboten, als Jäger eine Waffe geladen zu führen. Eine Alkoholisierung im Waffengesetz spiele gar keine explizite Rolle.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Am 08.07.2018 marschierte der Beschwerdeführer entlang der *** und hatte ein Gewehr über die rechte Schulter gehängt. Die Waffe befand sich im geladenen Zustand. Es wurden deutliche Alkoholisierungsmerkmale und Anzeichen der Beeinträchtigung durch alkoholische Getränke wie schwankender Gang, lallende Aussprache, gerötete Augenbindehäute, Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Mund festgestellt. Der durchgeführte Alkovortest ergab einen Messwert von 1,55 mg/l.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gesamten vorliegenden Ermittlungsergebnis, insbesondere den glaubwürdigen und schlüssigen Feststellungen der Polizeibeamten.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nunmehr mitten auf der Fahrbahn oder am Rand der Fahrbahn gegangen ist, hat er jedenfalls ein geladenes Gewehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geführt. Er befand sich dabei zweifellos in einem stark alkoholisierten Zustand.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Alkoholbeeinträchtigung im Waffengesetz überhaupt keine Rolle spielt, kann nicht gefolgt werden, zumal eine Alkoholisierung in diesem Zusammenhang dann relevant ist, wenn sie zu einem entsprechenden Kontrollverlust mit einer geladenen Waffe führt.

Hier ist auch nicht entscheidend, dass die Alkoholmessung mit einem geeichten Messgerät durchgeführt wird, zumal ein bestimmter gesetzlich definierter Grenzwert – wie etwa im Verkehrsrecht – im Waffenrecht nicht existiert.

Dessen ungeachtet liegt auf Grund der deutlich von den Polizeibeamten wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmalen und auf Grund des mit dem Alkomatvortestgerätes – unbeschadet der mangelnden Eichung – festgestellten extrem starken Alkoholisierung ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen von einem entsprechenden Kontrollverlust auszugehen ist, zumal ein Führen einer geladenen Waffe auf einer öffentlichen Straße im stark alkoholisiertem Zustand jedenfalls ausschließt, dass ein sicherer Umgang mit der Waffe noch gegeben ist.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt daher die Annahme, dass beim Beschwerdeführer zweifellos die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen gegeben ist, welche geeignet ist, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden.

Die Voraussetzungen des § 12 Waffengesetz für die Verhängung eines Waffenverbotes liegen daher unzweifelhaft vor.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Gemäß § 24 VwGVG konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.