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LVwG-AV-330/001-2020•LVwG N LVwG-AV-330/001-2020
LVwG-AV-330/001-2020State Administrative CourtApr 15, 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Afghanistan, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom 8. Jänner 2020, ***, betreffend Aussetzung des Verfahrens zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 3. Dezember 2019 hat A, geb. ***, StA. Afghanistan, persönlich beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gestellt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 2020, ***, hat der Magistrat der Stadt Krems an der Donau das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens im Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ausgesetzt.
In der Begründung wurde lediglich auf die gesetzliche Bestimmung des § 38 AVG und auf den Umstand der Antragstellung am 3. Dezember 2019 verwiesen.
Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Dazu wurde vorgebracht, dass er afghanischer Staatsbürger sei und am 3. Oktober 2014 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Juni 2015 zur Zl. *** sei sein Antrag zunächst abgewiesen worden, der dagegen erhobenen Beschwerde sei jedoch teilweise stattgegeben worden und sei ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 15. Juli 2016 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Nachdem er diese zuletzt mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019 fristgerecht verlängern habe wollen, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Oktober 2019 zur Zl. *** sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 29. Mai 2019 abgewiesen und gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher laut Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides aufschiebende Wirkung zukomme.
Eine Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichts sei bis dato nicht ergangen.
Am 3. Dezember 2019 habe er einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG eingebracht, dem er alle geforderten Unterlagen und Nachweise beigelegt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid habe die Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt, in der Begründung habe sie jedoch lediglich den Wortlaut des Gesetzes angeführt.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 38 AVG sowie nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei eine Vorfrage eine Rechtsfrage, deren Klärung eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (unabdingbare) Voraussetzung bilde, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verfahren führenden Behörde falle. Es sei somit darunter eine präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren zu entscheiden sei.
Im gegenständlichen Fall liege jedoch keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vor, da er alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „DaueraufenthaltEU“ erfülle und das derzeit anhängige Aberkennungsverfahren betreffend seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter für die Erteilung nicht präjudiziell sei.
§ 45 Abs. 12 NAG stelle eine Durchbrechung des in § 1 Abs. 2 Z 1 NAG normierten Grundsatzes dar, wonach das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht für Personen gelte, die nach dem Asylgesetz aufenthaltsberechtigt seien. Da er sich seit 3. Oktober 2014 in Österreich aufhalte und ihm seit 15. Juli 2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, erfülle er bereits seit 3. Oktober 2019 die für die Erteilung geforderte Aufenthaltsdauer von fünf Jahren, das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung sowie seine Selbsterhaltungsfähigkeit seien von der Behörde nicht in Zweifel gezogen worden.
Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 12 NAG, wonach der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig aufhältig gewesen seien, könne es nicht darauf ankommen, ob der Status in Zukunft weiter vorliegen werde, sondern allein darauf, dass er in der Vergangenheit vorgelegen sei. Dies werde von der Behörde nicht bezweifelt.
Er habe rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 29. Mai 2019 eingebracht, sodass gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz Asylgesetz die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Verlängerung weiterbestehe. Sein Aufenthalt sei damit jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren rechtmäßig.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ allein der Umstand, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Zukunft wegfallen könnte, die Behörde nicht zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG ermächtige. Dies müsse auch im gegenständlichen Fall so gelten, da die Behörde die Frage, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Titels erfüllt seien, im Entscheidungszeitpunktes festzustellen habe und die Frage, ob eine der Voraussetzungen in Zukunft nicht mehr gegeben sein könnte, keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG sein könne.
Ziehe man in Betracht, dass internationaler Schutz aberkannt werden könne, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden, so wäre die potenziell mögliche Aberkennung immer eine Vorfrage und das Verfahren aufgrund dessen auszusetzen und bestünde für § 45 Abs. 12 NAG bei dieser Auslegung kein Anwendungsbereich mehr, was vom Gesetzgeber nicht intendiert gewesen sein könne.
Mit Schreiben vom 16. März 2020 wurden der Verwaltungsakt und die Beschwerde im Weg des Amtes der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Der Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Krems an der Donau zur Zl. ***.
Der Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 3. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016, ***, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2017, Zl. ***, wurde ihm zuletzt die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz bis zum 15. Oktober 2019 erteilt.
Am 29. Mai 2019 hat er fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz gebracht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Oktober 2019, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I. der mit Erkenntnis vom 15. Juli 2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz von Amts wegen aberkannt. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag vom 29. Mai 2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFAVerfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen und unter Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 21. November 2019 erhoben. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist noch nicht rechtskräftig.
Am 3. Dezember 2019 hat der nunmehrige Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, in dem insbesondere die genannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. Oktober 2019, Zl. ***, enthalten sind. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a).
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.“
§ 45 Abs. 12 NAG lautet:
„(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
§ 8 Asylgesetz lautet:
„(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Gemäß § 45 Abs. 12 NAG kann Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt berechtigt sind.
Grundsätzlich ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Bei dem Kriterium gemäß § 45 Abs. 12 NAG, nämlich des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten, handelt es sich jedoch nicht um eine Vorfrage, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Behörde – abgesehen von den anderen Voraussetzungen – zu beurteilen hat.
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ festgehalten, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005 voraussetzt. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber keine Aussetzung nach § 38 AVG nach sich ziehen, wenn das Verwaltungsgericht selbst festgestellt hat, dass die Ehe des Ehepartners zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht war. Der Umstand, dass auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren (bspw. dem Scheidungsverfahren) das Vorliegen einer Voraussetzung allenfalls in der Zukunft (ex nunc) wegfallen könnte, ermächtigt nicht dazu, das Verfahren nach § 38 AVG bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081; s. auch 10.12.2019, Ra 2019/22/0204).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Oktober 2019 wurde unter anderem unter Spruchpunkt I. dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Dazu wurde nun festgestellt, dass dieser Bescheid aufgrund der fristgerechten Beschwerdeerhebung nicht rechtskräftig ist, sodass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der nunmehrige Beschwerdeführer nach wie vor den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat, solange das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde nicht entschieden hat. Damit ist auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 45 Abs. 12 NAG gegeben und ist er zum gegenwärtigen Zeitpunkt als subsidiär Schutzberechtigter berechtigt, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ zu stellen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 10 Abs. 1 NAG die Ungültigkeit und die Gegenstandslosigkeit dieses Aufenthaltstitels regelt, sobald gegen den Beschwerdeführer die mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung rechtskräftig werden sollte. Gemäß § 10 Abs. 1 NAG verliert er in diesem Fall sein Recht auf Aufenthalt. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass es sich bei der Frage, ob der nunmehrige Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist oder nicht, um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt, da sonst für § 10 Abs. 1 NAG kein Anwendungsbereich mehr bestünde.
Da somit keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliegt, war der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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