LVwG N LVwG-AV-74/002-2020

LVwG-AV-74/002-2020State Administrative CourtMar 19, 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Wertung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-74/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.74.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 17.12.2019, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Entzugszeit endet mit Ablauf des 16.06.2020.

2. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid vom 17.12.2019 „gleichzeitig wird gemäß § 25 Abs. 1 FSG ausgesprochen, dass dem Genannten für die Zeit bis einschließlich 16.06.2020 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf“ wird ersatzlos gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 VwGVG aufgehoben.

3. Der Ausspruch über die Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens wird dahingehend richtiggestellt, dass das Wort „Wiedererteilung“ durch das Wort „Ausfolgung“ ersetzt wird.

4. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Vom Landesgericht *** wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 19.01.2012, ***, wegen des Verbrechens nach § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiters ordnete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Jahr 2009 eine rechtskräftig gewordene Nachschulung wegen einer Alkoholisierung (ab 1,6 Promille im Blut) und im Jahr 2013 wegen einer Alkoholisierung eine weitere Nachschulung (im Bereich ab 1,2 Promille bis unter 1,6 Promille im Blut), ebenfalls

rechtskräftig, an. Dazu ergingen die Entzugsbescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.11.2009, ***, und vom 18.06.2013, *** wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Mit Mandatsbescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 13.08.2019, ***, entzog diese Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B auf die Dauer von zehn Monaten ab Zustellung. Gleichzeitig ordnete die Behörde an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen hat. Es wurde weiters die Verpflichtung ausgesprochen, den Führerschein unverzüglich abzugeben, da Gefahr im Verzug vorliege. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und erließ die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens schließlich den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2019, ***, mit dem neuerlich ein Entzug für die genannten Klassen auf die Dauer von zehn Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 13.08.2019 ausgesprochen wurde.

Weiters erfolgte der Ausspruch, an einem besonderen Nachschulungskurs teilnehmen zu müssen, eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen zu lassen und vor „Wiedererteilung“ ein positives amtsärztliches Gutachten vorzulegen. Schließlich sprach die Behörde noch aus, dass gleichzeitig gemäß § 25 Abs. 1 FSG dem Beschwerdeführer für die Zeit bis einschließlich 16.06.2020 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.01.2020, in der auch ein Ansuchen um Bewilligung von Verfahrenshilfe gestellt wurde. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, sich einen Anwalt nicht leisten zu können. Dann führte er gegen den Führerscheinentzug aus, bei der Verhandlung im Strafprozess sei der Grad der Alkoholisierung sehr wohl relevant gewesen und wäre er vom Vorwurf des betrunkenen Anfahrens von Frau B freigesprochen worden. Weiters wäre von der Polizei keine Erhebung über den Nachtrunk durchgeführt worden und wäre zu prüfen, ob seine Aussage bei der Polizei überhaupt herangezogen werden hätte können, da er zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert gewesen wäre.

Auch wäre es bei seiner Aussage nur um Vorwürfe der schweren Körperverletzung gegangen. Über einen möglichen Führerscheinentzug sei er nicht informiert worden und hätte er daher nur vage Aussagen zu Protokoll gegeben. Auch wäre ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine bestimmte Anzahl konsumierter Getränke nennen hätte müssen. Seine Aussage, er hätte einige Jägermeister getrunken, wäre nicht berücksichtigt worden und würden dies zumindest zwei sein. Die Rückrechnung werde angezweifelt. Der Beschwerdeführer hätte keine juristische Ausbildung und wäre eine Darstellung aller Beschwerdepunkte nicht möglich, sondern könne dies nur ein Anwalt machen. Weiters könne dieser auch nur eine vollständige Verhandlungsmitschrift anfordern. Abschließend wurde auf geringes Einkommen hingewiesen.

Über den in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 11.02.2020 abweisend ab. (GZ. LVwG-AV-74/001-2020). Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 17.02.2020. Auf schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom selben Tag (11.02.2020) teilte die belangte Behörde mit E-Mail vom 14.02.2020 mit, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers unbefristet erteilt sei und dass eine Nachschulung im Jahr 2009 rechtskräftig (ab einem Alkoholgehalt von 0,8 mg/l) sowie im Jahr 2013, ebenfalls rechtskräftig, (ab einem Alkoholgehalt von 0,6 bis unter 0,8 mg/l) angeordnet worden wäre.

Mit E-Mail vom 18.02.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Bearbeitung, da seine Partnerin am Knie operiert werde und auf seine Fahrerlaubnis angewiesen wäre. Er wäre vom Landesgericht *** hinsichtlich Alkoholisierung freigesprochen worden.

Daraufhin teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom 19.02.2020 mit, dass eine Aussetzung des Führerscheinentzugsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens betreffend das Urteil des Landesgerichtes *** vom 04.10.2019 (u. a. Delikt nach § 105 StGB) beabsichtigt wäre.

Auf schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an das Landesgericht *** teilte dieses mit Note vom 03.03.2020 mit, dass ein Urteil des OLG *** vom 11.02.2020 ergangen wäre. Mit diesem Urteil, welches der Note beigelegt gewesen war, gab das Oberlandesgericht *** der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes *** vom 04.10.2019 nicht Folge.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wartete den Zeitraum der mit Zustellung des abweisenden Beschlusses betreffend die Verfahrenshilfe am 17.02.2020 zu laufen begonnenen Beschwerdefrist ab. Diese ist mit Ablauf des 16.03.2020 ungenützt verstrichen. Es ist daher nur auf das bis dato erstattete Vorbringen einzugehen.

Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist gegen 02.15 Uhr im Ortsgebiet von *** in der *** mit dem Kraftfahrzeug von B, einem VW Golf mit dem Kennzeichen ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gefahren, indem er dieses Fahrzeug lenkte. Der Alkoholgehalt im Blut war jedenfalls 1,726 Promille. Er ist rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 19.01.2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen § 87 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Weiters liegt ein rechtskräftiges Urteil des OLG *** vom 11.02.2020 wegen § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) vor, aufgrund dessen er zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt wurde.

Es liegen eine rechtskräftige Nachschulung aus dem Jahr 2009 (wegen eines Deliktes ab 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) und eine rechtskräftige Nachschulung aus dem Jahr 2013 (Delikt wegen eines Alkoholgehaltes im Blut von 1,2 Promille bis unter 1,6 Promille) sowie zwei Vorentzüge wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vor. In der Vormerkkartei der belangten Behörde scheinen drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf, eine davon nach § 97 Abs. 5 StVO 1960.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise:

„§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(2) …

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ...

2.

beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. ...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(2) ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

(4)...

...

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) ...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

...

§ 29. (1) ...

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(4) ...

…“

Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis 16.06.2020 (auf die Dauer von zehn Monaten) entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass er eine Nachschulung zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen hätte. Die belangte Behörde führt begründend dazu aus, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2019 ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und der Atemluftalkoholwert 0,98 mg/l betragen hätte.

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, dass der Grad der Alkoholisierung im Strafprozess relevant gewesen wäre und er freigesprochen worden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Freispruch von einer Begehung eines Deliktes der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person, begangen in stark alkoholisiertem Zustand, erfolgte. Dies lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Beschwerdeführer gibt selbst in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 13.08.2019 an, um 02.15 Uhr mit dem PKW gefahren zu sein. Auch aus den Vernehmungsprotokollen vom 21.07.2019 des Beschuldigten und der Zeugin B durch die LPD Niederösterreich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten PKW nach einer Auseinandersetzung mit der Zeugin gefahren ist. Damit liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 21.07.2019 vor. Dass der Beschwerdeführer dabei einen Alkoholisierungsgrad von 1,726 Promille hatte, ergibt sich nämlich aus dem amtsärztlichen Gutachten, welches von der belangten Behörde im Zuge des Führerscheinentzugsverfahrens eingeholt wurde. Das Gutachten ist fachlich fundiert erstellt und logisch nachvollziehbar. Es wird, ausgehend vom mit geeichtem Alkotestgerät ermittelten Wert von 1,96 Promille Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Messung auf die Alkoholkonzentration im Blut zum Zeitpunkt der Tatbegehung zurückgerechnet. Der Gutachter geht von einem Abbauwert von 0,1 Promille pro Stunde aus und berücksichtigt bei der Rückrechnung auch die vom Beschwerdeführer angegebene Nachtrunkmenge im Ausmaß von vier kleinen Heineken. Das Ergebnis des Gutachters kann rechnerisch nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht über einen möglichen Führerscheinentzug informiert worden zu sein und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine bestimmte Anzahl an konsumierten Getränken nennen hätte müssen. Dem steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer, wie in der Anzeige der Polizeiinspektion vom 23.07.2019 festgehalten, konkret einerseits zum Alkoholgenuss vor dem Lenken befragt wurde und andererseits auch zu einem Nachtrunk. Der Beschwerdeführer hat eine Trinkmenge von fünf weißen Spritzern vor dem Lenken angegeben, den Nachtrunk mit vier kleinen Heineken und eventuell einigen Jägermeistern. Es muss dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst gewesen sein, dass eine Befragung nach dem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges auch dazu dient, Daten für ein allfälliges Führerscheinentzugsverfahren zu sammeln. Schließlich wurde dann auch der Alkomattest an der Dienststelle der Polizeiinspektion *** um 06.46 Uhr durchgeführt. Erst in der Vorstellung vom 23.08.2018 gegen den Mandatsentzugsbescheid vom 13.08.2019 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, nach der Autofahrt zusätzlich vier Jägermeister getrunken zu haben. Weiters hätte er dann noch mehr Alkohol, jedoch ohne genaue Erinnerung an die Menge, getrunken. Zirka ein Monat später, im E-Mail vom 20.09.2019 wird versucht, die Nachtrunkmenge noch einmal zu präzisieren („mindestens drei kleine Heineken und drei Jägermeister“).

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des so konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. VwGH vom 26.01.1996, 95/02/0289, vom 30.10.2006, 2005/02/0315).

Hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert, so kann die Behörde schon aufgrund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten (vgl. dazu VwGH vom 30.10.2006, 2005/02/0315). Dieser Fall ist gegenständlich gegeben.

Weiters ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Rückrechnung der Alkoholisierung im Zusammenhang mit einem behaupteten Nachtrunk zu verweisen:

„Wenn es der Beschuldigte unterlässt, von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit hinreichend konkret die nachträglich konsumierten Mengen an Alkohol bezüglich des behaupteten Nachtrunks anzugeben, bedarf es auch keiner Rückrechnung der Alkoholisierung bezogen auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung des behaupteten und nicht hinreichend konkretisierten Nachtrunks (vgl. VwGH vom 18.11.2011, 2010/02/0219).“

Zum seit dem Unfall verstrichenen Zeitraum bis zur Atemluftuntersuchung ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. vom 19.12.2003, 2001/02/0019 und 29.08.2003, 2003/02/0033) ein verwertbares Ergebnis einer Atemluftprobe (bzw. des Blutalkoholgehaltes) sogar bis 7 Stunden nach dem maßgeblichen Zeitpunkt – hier des vom Beschwerdeführer zugestandenen Lenkens – erwartet werden kann.

Die Rückrechnung war somit nur hinsichtlich der konkret angegebenen Nachtrunkmenge von vier kleinen Heineken bei der ersten Befragung am 21.07.2019 vorzunehmen.

In der Beschwerde vom 03.01.2020 wird auch angezweifelt, ob die Aussage des Beschwerdeführers bei der Polizei überhaupt herangezogen werden könne, da zum Zeitpunkt der Aussage eine starke Alkoholisierung sowie Stress der Inhaftierung und anderes vorgelegen gewesen wären. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer, wie in der Anzeige vom 23.07.2019 festgehalten, konkrete Angaben zu konsumierten Getränken, zum Nachtrunk, seiner Körpergröße, Gewicht und auch zur Menge und Art von Medikamenten und Zahnhaftcreme gemacht hat. Der Beschwerdeführer wird auch als im Benehmen beherrscht beschrieben. Seine Angaben sind daher verwertbar.

Zum Tatzeitpunkt um 02.30 Uhr, auf den im amtsärztlichen Gutachten zurückgerechnet wurde, ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte um 02.15 Uhr den PKW gelenkt, anzumerken, dass die im Gutachten herangezogene Tatzeit zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führt. (Ausgehend von einem Tatzeitpunkt um 02.15 Uhr und somit um eine viertel Stunde vorher würde sich für die Rückrechnung ein Abbauwert von 0,426 Promille + 0,025 Promille (das ist ein zusätzlicher Abbau von einer viertel Stunde) also insgesamt von 0,451 Promille ergeben.)

Nach Abzug der vier Heineken vom Alkomesswert mit 1,96 Promille ergibt sich ein Wert von 1,3 Promille, zu welchem schließlich 0,451 Promille – im Unterschied von nur 0,426 Promille – hinzuzurechnen sind und wäre damit ein Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt um 02.15 Uhr von 1,751 Promille vorliegend gewesen. Es ist schon aus logischen Gründen klar, dass bei einem früheren Tatzeitpunkt noch nicht so viel Alkohol abgebaut worden sein kann, wie etwa eine viertel Stunde später.

Das Gutachten konnte daher, da für den Beschwerdeführer günstiger, herangezogen werden.

Mit dem Urteil des OLG *** vom 11.02.2020 (bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen § 105 Abs. 1 StGB) und dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 19.01.2012 (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen § 87 Abs. 1 StGB) liegen bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 FSG vor. Die Verurteilung wegen § 87 Abs. 1 StGB ist eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 9 FSG, jene wegen § 105 Abs. 1 StGB stellt aber ebenfalls eine bestimmte Tatsache dar, § 7 Abs. 3 ist nämlich eine demonstrative Aufzählung der bestimmten Tatsachen, also nicht abschließend.

Im Entziehungsverfahren ist immer eine Prognoseentscheidung zu treffen.

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch, wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitz seiner Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie auf Grund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0205).

Nach § 7 Abs. 4 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen, die beispielsweise in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgezählt sind, und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

Für die Wertung sind nach § 7 Abs. 4 FSG einerseits die Verwerflichkeit, dann die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit heranzuziehen.

Die mehrmalige Begehung von Delikten gegen Leib und Leben (§ 87 Abs. 1 StGB und § 105 Abs. 1 StGB) ist als besonders verwerflich anzusehen. Für den Beschwerdeführer günstig ist, dass das Urteil vom 19.01.2012 vor mehr als 8 Jahren gefällt wurde und er die Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat. Auch wertet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wie im Urteil des Landesgerichtes *** vom 04.10.2019 ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer offenbar mit Frau B, welche durch das Delikt nach § 105 Abs. 1 StGB betroffen war, ausgesöhnt hat und er eine Weiterfahrt von ihr in alkoholisiertem Zustand durch das Delikt nach § 105 Abs. 1 StGB verhindert hat.

Jedoch ist andererseits zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass bereits 2009 und 2013 Alkoholdelikte begangen wurden und jeweils ein Führerscheinentzug und eine Nachschulung angeordnet worden waren. Günstig wiederum wirkt, dass mehr als 6 Jahre seit der letzten Nachschulung verstrichen sind.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber die erwiesene Alkoholisierung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von (zumindest) 1,726 Promille zu betrachten. Hinzu kommt aus drei vorliegenden Vormerkungen aus dem Jahr 2019 das Delikt nach § 97 Abs. 5 StVO 1960. Mit dieser Bestimmung wird die Pflicht eines Kraftfahrzeuglenkers geregelt, den Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes Folge zu leisten. Durch die Verletzung dieser Norm zeigt der Beschwerdeführer aber, dass er Vorschriften im Straßenverkehr gröblich missachtet.

Hinsichtlich der seit dem Vorfall am 21.07.2019 verstrichenen Zeit ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein trotz der Anordnung der unverzüglichen Abgabe des Führerscheins beim Bürgermeister der Stadt *** oder bei der Polizeiinspektion in ***, wie im Mandatsentzugsbescheid vom 13.08.2019 ausgesprochen, nicht freiwillig abgegeben hat, dieser wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln erst mit Schreiben vom 19.09.2019 aufgrund eines Auftrages zur Einziehung des Führerscheines vom 12.09.2019 an die belangte Behörde weitergeleitet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet in Abwägung der dargestellten Umstände einen Zeitraum von 10 Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides, welche am 16.08.2019 erfolgte, als ausreichend, damit der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen wiedererlangt. Die Verkehrszuverlässigkeit wird daher mit Ablauf des 16.06.2020 wiedergegeben sein.

Das Anfordern einer vollständigen Verhandlungsschrift (des LG ***) ist, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch dem Beschwerdeführer als Partei des dortigen Strafverfahrens möglich.

Zum geltend gemachten privaten Grund, den Führerschein zu benötigen, um seine Lebensgefährtin wegen einer Operation transportieren zu können, ist festzuhalten, dass dafür Krankentransportwägen der Rettung zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem um verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH vom 25.02.2003, 2003/11/0017 ua.). Zur Nachschulung, Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war mangels Vorbringens nichts weiter auszuführen.

Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid „Gleichzeitig wird gemäß § 25 Abs. 1 FSG ausgesprochen, dass dem Genannten für die Zeit bis einschließlich 16.06.2020 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf“ war aufzuheben, da der Beschwerdeführer eine unbefristete Lenkberechtigung hat und daher kein Erlöschen dieser Berechtigung vor Ablauf der Entzugszeit eintreten kann. Nur für den genannten Fall des Ablaufes der Lenkberechtigung wäre ein solcher Ausspruch vorzunehmen.

Die Berichtigung beim Ausspruch über die Vorlage eines positiven amtsärztlichen Gutachtens („Ausfolgung“ statt „Wiedererteilung“) war aus diesem Grund ebenfalls vorzunehmen.

Die aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde zu Recht ausgeschlossen, da wegen der Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer durch die Teilnahme einer nicht verkehrszuverlässigen Person am Straßenverkehr eine sofortige Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides geboten ist.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059; 17.04.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde außerdem nicht gestellt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision war gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.

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