LVwG N LVwG-AV-1445/001-2019

LVwG-AV-1445/001-2019State Administrative CourtMar 10, 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Nachschulung; Bindungswirkung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1445/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1445.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. November 2019, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. November 2019, Zl. ***, wurde angeordnet, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sich innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides einem Nachschulungskurs zu unterziehen habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass folgende Vormerkungen gegen seine Person im Führerscheinregister aufscheinen würden:

„§ 14 Abs. 8 vom 03.09.2019, rk. Strafbescheid ***

§ 19 Abs. 7 vom 03.09.2019, rk. Strafbescheid ***“

Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der von ihn gesetzten Delikte und der Eintragung im Vormerksystem die Voraussetzungen zur Anordnung einer besonderen Maßnahme vorliegen würden. Welche konkrete besondere Maßnahme für die im § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte anzuordnen wären, sei in § 13f der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) geregelt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der von der behördlichen Anordnung Betroffene erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete wie folgt:

„Beschwerde *** Bezirkshauptmannschaft St.Pölten, Fachgebiet Verkehr, ***, ***

Seehr geehrte Damen und Herren

Nach einer telefonischen Rücksprache in der mir mitgeteilt wurde das meine Stellungnahme/Einspruch nicht eingelangt war habe ich die Ursache gefunden, habe bei der e-mail adresse das .at nach .gv vergessen Weiter unten finden sie den Anhang der verschickten Stellungnahme/Einspruch *** z.H: Bearbeiter Hr. B Somit bleibt mir nur der Weg eine Beschwerde dies zu berichtigen.

Begehren: Erneute Prüfung der Sachlage und Einstellung der Anordnung einer besonderen Maßnahme.

Gründe: Vorschriftzeichen Halt wurde nicht missachtet beim anfahren der Kreuzung konnte ich nichts sehen da sich ein hohes Maisfeld rechts befand, als ich stehen blieb dachte ich das ich die Kreuzung überqueren könnte, als ich in die Kreuzung einfuhr sah ich plötzlich ein Auto von rechts beim übersetzen erwischte mich dieses gerade noch hinten rechts am Heck so das es mich eindrehte und das Auto umlegte.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt mit der Zl. ***, insbesondere in die darin enthaltene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. September 2019, Zl. ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-1445/001-2019 und LVwG-S-2589/001-2019 (betreffend die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Oktober 2019, Zl. ***) Beweis erhoben.

4. Feststellungen:

Der Rechtsmittelwerber ist seit 07. November 2003 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. September 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:03.09.2019, 21:10 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***, *** auf der Landesstraße ***, Kreuzung der Landesstraße *** mit der Landesstraße ***, von *** kommend in Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,28 mg/l, somit nicht weniger als 0,25 mg/l betragen hat.

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

2. Als Wartepflichtiger, unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“, durch Kreuzen der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** einen vorrangberechtigten Fahrzeuglenker, der die Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** befuhr, zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt. Aufgrund dessen haben Sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht.

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 14 Abs.8, § 37a Führerscheingesetz (FSG)

zu 2. §§ 19 Abs.7, 19 Abs.4, 99 Abs.2c Z.5 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1. €300,0081 Stunden§ 37a FSG

zu 2. €110,0041 Stunden§ 99 Abs.2c StVO 1960

Gesamtbetrag:€410,00“

Diese Strafverfügung ist am 04. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Oktober 2019, Zl. ***, wurde der Einspruch des A gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. September 2019 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diese behördliche Entscheidung erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Februar 2019, Zl. LVwG-S-2589/001-2019, als unbegründet abgewiesen wurde.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde mit der Zl. ***, insbesondere aus der Strafverfügung vom 17. September 2019, sowie aus der Einsichtnahme in die verwaltungsgerichtlichen Akten, deren Inhalt von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird. Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wendet sich der Rechtsmittelwerber lediglich gegen die verwaltungsbehördliche Bestrafung.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 30a FSG:

„(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

[…]

[…]

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.“

§ 30b FSG:

„(1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

Die Detailvorschriften dazu sind in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes, BGBl II Nr. 320/1997 (FSG–DurchführungsV) geregelt.

§ 13f FSG–DurchführungsV idF BGBl. II Nr. 227/2019 lautet wie folgt:

„(1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:

(2) Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.“

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die festgestellten rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrunde.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (so VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027 mwN). Aus diesem Grund kann die vom Rechtsmittelwerber nunmehr bestrittene Tat vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht eigenständig beurteilt werden, sodass das entsprechende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung vom 25. November 2019 davon auszugehen hatte, dass die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen vom Beschwerdeführer begangen wurden.

Durch die abweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Februar 2019, Zl. LVwG-S-2589/001-2019, über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einspruches des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung wegen Verspätung ist die Vorfrage im Sinne des § 38 AVG auch nunmehr rechtskräftig entscheiden, sodass im Ergebnis festzustellen war, dass die Führerscheinbehörde zu Recht von einer rechtskräftigen Bestrafung ausgegangen ist.

Werden zwei oder mehrere Delikte in Tateinheit begangen, so soll nicht jede einzelne Übertretung als Vormerkung gewertet werden, da dies dazu führen würde, dass unter Umständen sofort mit Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen wäre. Ein solches Delikt führt daher nur zu einer Vormerkung, es ist aber bereits bei der ersten Vormerkung eine besondere Maßnahme (§ 30b Abs. 1 FSG) anzuordnen (siehe Grundtner/Pürstl, FSG6, § 30a, Anm 36a).

Da der Rechtsmittelwerber die Verwaltungsübertretung des § 14 Abs. 8 FSG und jene des § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 4 StVO 1960 in Tateinheit begangen hat, treten die Rechtsfolgen des § 30b Abs. 1 Z 1 FSG ein.

In Entsprechung dieser Gesetzeslage hat die Führerscheinbehörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid daher Folge richtig eine Nachschulung in der gesetzlich gebotenen Weise angeordnet, sodass der Beschwerde spruchgemäß keine Folge zu geben war.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass aufgrund der bestehenden Bindungswirkung an die Strafverfügung eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.