LVwG N LVwG-AV-1181/001-2019

LVwG-AV-1181/001-2019State Administrative CourtFeb 11, 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; Interessenabwägung; Inlandsantragstellung; Urkunden;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1181/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1181.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA.: Benin, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04.09.2019, GZ. ***, ***, ***, mit dem im Spruchpunkt 1. der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2019 auf Zulassung der Inlandsantragsstellung abgewiesen wurde, im Spruchpunkt 2. der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2019 der Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses abgewiesen wurde und im Spruchpunkt 3. der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2019 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit am 20.08.2019 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung gestelltem Antrag beantragte der Beschwerdeführer A, geboren am ***, als Staatsangehöriger von Benin die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 (Fachkraft im Mangelberuf) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Arbeitgebererklärung des C – Ingenieurbüro für Elektrotechnik und Projektmanagement vom 16.08.2019, eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG samt Fragebogen vom 01.06.2018, ein B1-Zeugnis des *** vom 13.02.2017, seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005 vom 14.12.2015, seine Geburtsurkunde ausgestellt am 04.09.2015, ein Technikdiplom vom 22.04.2014, ein undatiertes Schreiben des C, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 27.10.2017, eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und D vom 19.08.2019, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und D vom 01.09.2018 und einen Grundbuchsauszug der EZ ***, KG ***, vom 19.12.2014 vor.

Weiters brachte der Beschwerdeführer gleichzeitig mit diesem Hauptantrag jeweils in schriftlicher Form einerseits einen „Antrag der Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 19 Abs. 8 Z 3 NAG“ und andererseits einen „Antrag auf Inlandszulassung gemäß § 21 NAG“ jeweils datiert mit 20.08.2019 beim Amt der NÖ Landesregierung ein.

Nicht zuletzt legte der Beschwerdeführer in weiterer Folge einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen ihm und dem Ingenieurbüro für Elektrotechnik und Projektmanagement, vertreten durch Herrn C, vom 23.08.2019 und einen Lebenslauf des Beschwerdeführers vor.

Das Amt der NÖ Landesregierung hat eine Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister sowie eine Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeholt und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2015 zur Zl. ***, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016 zur GZ. ***, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018 zur Zl. *** und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 zur GZ. *** beigeschafft.

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04.09.2019, GZ. ***, ***, ***, wurde in dessen Spruchpunkt 1. der am 20.08.2019 gestellte Antrag auf Zulassung der Inlandsantragsstellung abgewiesen, in dessen Spruchpunkt 2. der am 20.08.2019 gestellte Antrag der Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses abgewiesen und in dessen Spruchpunkt 3. der am 20.08.2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Hauptantrag) abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2019 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) eingebracht habe.

Im Antrag auf Zulassung der Inlandsantragsstellung habe er vorgebracht, dass er keinen Reisepass besitze und nicht in sein Heimatland fahren könne; außerdem könne er keinen Antrag im Benin machen, sondern müsse nach ***, Nigeria, fahren, wofür er wiederum ein Visum beantragen müsse, was er ohne Reisepass nicht machen könne.

Im Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich seit 2015 durchgehend in Österreich befinde und noch nie einen Reisepass gehabt hätte. Die Vertretungsbehörde der Republik Benin in Österreich sei sehr klein und handle es sich lediglich um eine Konsulatabteilung ohne Passbefugnis; für die Ausstellung eines Passes müsste er entweder nach Deutschland oder nach Benin reisen, was er ohne Dokument nicht machen könne.

Der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei laut Antrag in ***, ***.

Auf Grund einer Anfrage des Zentralen Fremdenregisters und der Tatsache, dass eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz vorgelegt worden sei, sei mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kontakt aufgenommen worden, von dem mitgeteilt worden wäre, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhalten würde; sowohl das Asylverfahren als auch das Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels seien rechtskräftig abgeschlossen worden und sei der Beschwerdeführer verpflichtet auszureisen, wofür ein Verfahren zur Erlangung entsprechender Dokumente bereits eingeleitet worden sei.

Der Beschwerdeführer sei im Benin geboren worden und auch Staatsangehöriger von Benin. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er verfüge über keinen gültigen Reisepass. Im österreichischen Bundesgebiet verfüge er über kein Recht zur Niederlassung oder zum Aufenthalt.

2015 habe er seine Heimat verlassen und am 12.06.2015 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2016, abgewiesen worden. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sei ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden und halte sich der Beschwerdeführer seit 29.11.2016 unrechtmäßig in Österreich auf.

Er beabsichtige eine Niederlassung in Österreich als Fachkraft in einem Mangelberuf. Aus diesem Grund habe er am 20.08.2019 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gestellt und solle sein Arbeitgeber das Ingenieurbüro C sein. In seinem Heimatland habe er eine technische Ausbildung abgeschlossen und am 13.02.2017 in *** die Prüfung „Deutsch B1“ bestanden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht vorbestraft und übe ehrenamtliche Tätigkeiten aus sowie werde von der Familie seiner Unterkunftgeberin unterstützt.

Aus der Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG sei erkennbar, dass die Zulassung zur Inlandantragstellung nur in wenigen Fällen bzw. Konstellationen überhaupt möglich sei, und sei die vom Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Zusatzantrag gestellte Begründung keine solche im Sinne zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Die nicht zulässige Inlandantragsstellung stelle einen Versagungsgrund dar, auf Grund dessen schon alleine deshalb der Hauptantrag abzuweisen sei.

Sinngemäß gelte dies auch für den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses; auch hier scheide die Voraussetzung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK aus und habe der Beschwerdeführer auch einen Nachweis, dass die Ausstellung eines Reisepasses für ihn nicht zumutbar oder möglich gewesen sei, durch seine Begründung ebenfalls nicht dargelegt. Ein Bemühen, einen Reisepass zu erhalten, könne in diesem Verfahren wie schon bei den Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkannt werden. Auch diesbezüglich fehle somit eine weitere Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Zumal sich der Beschwerdeführer seit Ende 2016 unrechtmäßig in Österreich aufhalte, sehe die Behörde durch den Sachverhalt des langen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nach dem abgeschlossenen negativen Asylverfahren auch den Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG verwirklicht. Die Behörde gehe auf Grund seines Verhaltens davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten und stelle dies eine negative Beispielswirkung für andere Fremde dar, weshalb die Behörde die Ansicht vertrete, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährde.

Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Beendigung der Asylverfahren verpflichtet sei, auszureisen. Er habe seine prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er in seinem Herkunftsstaat über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge. Es gebe auch keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss des Asylverfahrens gewusst, dass er Österreich verlassen müsse, sei dem aber nicht nachgekommen.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei klar festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG, das Privatinteresse des Beschwerdeführers übersteige. Seine bisher gesetzten Integrationsschritte in Österreich durch ehrenamtliche Tätigkeiten und der B1-Prüfung könnten daran nichts ändern. Im Übrigen werde auf die schriftlichen Abwägungen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018 sowie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 hingewiesen. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG könnte daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 04.10.2019 – fälschlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet – beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahmen der Zeugen C und D und dem Beschwerdeführer sodann nach Befassung des AMS den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er sich nicht mehr in der Grundversorgung befinde und sowohl in seinem Heimatort *** als auch in ***, *** und *** sozial vernetzt sei. Insbesondere habe er nicht nur ein sehr enges freundschaftliches Verhältnis, de facto bereits ein familiäres Verhältnis, zu seinen Unterkunftgebern, der Familie C und D in ***, aufbauen können, von der er auch unterstützt werde, sondern sei er auch als freiwilliger Helfer beim Roten Kreuz *** in der Altenbetreuung eingesetzt, eine Tätigkeit, die zwar ehrenamtlich sei, die ihm aber sehr viel Freude bereite. Das Rote Kreuz sei auch auf arbeitswillige ehrenamtliche Helfer wie den Beschwerdeführer angewiesen und helfe er nunmehr auch dem Roten Kreuz in *** aus.

Dazu verdiene der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Privatunterricht der französischen Sprache und helfe er auch älteren Menschen im Umgang mit PCs bzw. Mobiltelefonen. Er sei im Bezirk Tulln vielen Menschen bekannt, bei der SVA krankenversichert und spreche Deutsch auf Niveau B1. In Benin habe er eine Ausbildung zum Informatiker abgeschlossen.

Am 15.08.2017 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt, in dem er auch darauf hingewiesen habe, dass er seine Identitätsdaten wahrheitsgemäß angegeben hätte, trotz seiner Mitarbeit im Fremdenverfahren aber ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden hätte könne. Eine Duldungskarte sei zwar nicht ausgestellt worden, dennoch könne ihm auf Grund des kraft Gesetzes geduldeten Aufenthalts dieser nicht als rechtswidrig vorgeworfen werden.

Schon daraus folge, dass die Niederlassungsbehörde zu Unrecht davon ausgehe, dass er in Zusammenarbeit mit den österreichischen Behörden ein Reisedokument erhalten könnte. Er könne mangels Reisedokuments nicht legal ausreisen und vor allem in Nigeria – dem Land, in dem die für Benin zuständige österreichische Botschaft ihren Sitz habe – nicht einreisen. Daraus folge die Unmöglichkeit, einen Antrag im Ausland einzubringen.

Dadurch sei sein Privatleben in Österreich, nämlich die Unmöglichkeit, sich angemessen und in einer festen Anstellung durch seine eigene Händearbeit zu ernähren, beschränkt und müsse aus diesem Grund selbstverständlich die Möglichkeit folgen, im Inland einen Antrag zu stellen.

Im Übrigen seien die ausgeprägten sozialen Bindungen des Beschwerdeführers der Behörde aus der Einschau in seinen Fremdenakt bekannt.

Nicht zuletzt könne der Antrag gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG auch im Inland eingebracht werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14.10.2019 legte das Amt der NÖ Landesregierung, hg. eingelangt am 18.10.2019, den Verwaltungsakt zur GZ. ***, ***, ***, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

Am 15.01.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sich die geänderte Sachlage im Vergleich zu Dezember 2018 darin erfinde, dass der im Akt erliegende Anstellungsvertrag im Sommer 2019 abgeschlossen worden wäre. Der Grund für den Hauptantrag sei auch dieser Anstellungsvertrag. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur eben auch die berufliche Integration ein besonders wichtiges Merkmal. Es werde diesbezüglich etwa auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2012, Zl. 2010/22/0136, verwiesen; in diesem Judikat hätte der illegal aufhältige chinesische Staatsbürger weder eine sprachliche noch eine soziale Integration in Österreich, allerdings habe er in einem chinesischen Restaurant gearbeitet. Vorliegend liege sowohl eine soziale als auch sprachliche Integration vor. Die berufliche Integration, welche durch einen Arbeitsplatz in einem Mangelberuf, der ausgezeichnet auf den Beschwerdeführer passe, liege nunmehr im Vergleich zum Dezember 2018 vollständig vor, weshalb sich auch ein geänderter und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergebe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. ***, ***, *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1181/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen C und D. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeholt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Benins, wo er auch geboren und aufgewachsen ist sowie seine Schulausbildung und seine berufliche Ausbildung als Computertechniker absolviert hat. Der Beschwerdeführer übte seinen erlernten Beruf auch bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsland aus.

Er lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Tante in einer Wohngemeinschaft.

2015 verließ er sein Herkunftsland, lebte sodann drei bis vier Monate in Nigeria und reiste sodann im Juni 2015 in Österreich illegal ein, wo er am 12.06.2015 einen Asylantrag stellte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2015 zur Zl. ***, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.11.2016, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, gleichzeitig auch sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Benin zulässig festgestellt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018 zur Zl. *** wurde der weitere Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz abgewiesen und in einem neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Benin zulässig ist, und die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Auch diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 vollinhaltlich bestätigt.

Tatsächlich reiste der Beschwerdeführer auch nach diesen beiden rechtskräftig beendeten Verfahren nicht aus Österreich aus, sondern ist seit 2015 durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer, der lediglich über einen bis 2015 gültig gewesenen Reisepass verfügte, wirkte bislang auch an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates nicht mit.

Während des noch anhängigen Asylverfahrens lebte der Beschwerdeführer aus den Mitteln der Grundversorgung. Seit Oktober 2017 lebt der Beschwerdeführer in einer von den Ehegatten C und D beigestellten Wohnung in ***, ***, wofür er keine Miete und/oder Betriebskosten zu bezahlen hat. Zudem erhält er auch das Essen von seinen Unterkunftgebern oder sonstigen Dritten beigestellt.

Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlich beim Roten Kreuz in *** im Rahmen der Altenbetreuung tätig, im Rahmen dessen er durchschnittlich einmal monatlich Seniorennachmittage (mit) zu betreuen hat. Außerdem gibt der Beschwerdeführer in vereinzelten Fällen Französischnachhilfe und ist ebenso bei Bedarf für Hard- oder Softwarereparaturen tätig. Für diese Tätigkeiten erhält der Beschwerdeführer allenfalls nur Gefälligkeitsbeiträge. Ansonsten lebt der Beschwerdeführer vom Verkauf der Zeitschrift „***“ in ***, wofür er 1 Euro pro verkaufter Zeitung erhält.

Am 13.02.2017 absolvierte der Beschwerdeführer beim *** die Prüfung „Deutsch B1“. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Übrigen der Beschwerdeführer, abgesehen von einzelnen Kursen für das Rote Kreuz, weitere Kurse und/oder Schulungen während seines Aufenthaltes in Österreich besuchte und absolvierte.

Zu seinen Unterkunftgebern C und D hat der Beschwerdeführer ein sehr inniges Verhältnis. Abgesehen davon kennt der Beschwerdeführer insbesondere durch seinen Zeitungsverkauf mehrere Menschen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen sonstigen nennenswerten Freundeskreis verfügt oder in sonstigen Vereinen oder gesellschaftlichen Institutionen integriert ist.

Zudem leben in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Sämtliche seiner Familienangehörigen leben nach wie vor im Benin. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, im Benin wieder zu leben und insbesondere seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit dort wieder auszuüben.

Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich wäre es dem Beschwerdeführer möglich, auf Grund eines mit C abgeschlossenen Arbeitsvertrages in dessen Ingenieurbüro für Elektrotechnik und Projektmanagement als Softwareberater tätig zu sein und daraus ein Einkommen in der Höhe von € 3.132,-- monatlich brutto zu erzielen.

Dem Beschwerdeführer würde es zudem diesfalls möglich sein, auch noch weiterhin in der von ihm bewohnten Wohnung zu leben, wofür er dann jedoch eine Miete in der Größenordnung von € 200,-- bis € 300,-- monatlich zu bezahlen hätte.

Zurzeit ist der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert und verfügt er dadurch über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich.

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Am 20.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot –Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. In einem stellte der Beschwerdeführer jeweils schriftlich die Zusatzanträge auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG sowie auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage seines Reisepasses gemäß § 19 Abs. 8 NAG. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre oder gewesen wäre, den Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels vom Ausland aus zu stellen, sowie der zuständigen Behörde einen gültigen Reisepass bzw. ein sonstiges gültiges Reisedokument vorzulegen.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche festgestellten Daten des Beschwerdeführers sind unstrittig bzw. ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf den bisherigen Lebensweg des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise über Nigeria nach Österreich ergeben sich aus seiner eigenen durchwegs glaubwürdigen Aussage sowie aus den im Verwaltungsakt erliegenden Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus letztere, sohin jener des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018, waren auch sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu entnehmen, dies im Zusammenschau mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister.

Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt, dass er seit 2015 durchgehend in Österreich aufhältig ist, demnach auch nicht den rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen Folge geleistet hat.

Was die derzeitige Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, waren die bezughabenden Feststellungen im Wesentlichen wiederum der Aussage des Beschwerdeführers selbst in Zusammenschau mit den im Wesentlichen damit übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen zu entnehmen. Eben dieser bezughabende Sachverhalt ergibt sich auch aus den rechtskräftigen Entscheidungen in den Asylverfahren, insbesondere aus der bereits angesprochenen zuletzt ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018. Unstrittig ist im Wesentlichen bzw. wurde dies vom Beschwerdeführer auch selbst bestätigt, dass sich der diesbezügliche Sachverhalt seither nicht geändert hat, dies mit Ausnahme dessen, dass er nunmehr über einen Arbeitsvertrag für seine künftige mögliche Tätigkeit hier in Österreich verfügt.

Demnach ist insbesondere unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, sondern diese allesamt noch in seinem Herkunftsland leben. Weiters ist im Wesentlichen unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Ehegatten C und D über keine nahen Bezugspersonen in Österreich verfügt, geschweige denn über einen entsprechenden Freundeskreis. Über wiederholte Frage gab der Beschwerdeführer dazu an, dass eben seine Freunde hier in Österreich seine „Eltern“, gemeint die beiden Zeugen, seien und er zudem eben auch Leute habe, die er von der Straße kenne. Von der Zeugin D wurde dazu erläuternd ausgeführt, dass er eben beim Zeitungsverkauf schon sehr viele Leute kennengelernt habe, die ihn auch immer wieder zum Essen einladen würden bzw. beschenken würden. Ein Freundeskreis des Beschwerdeführers in Österreich ist diesen Aussagen dazu nicht zu entnehmen. Glaubwürdig wurde dazu lediglich von der Zeugin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch öfters nach *** fahre, wo er „Freunde“ treffe – vom Zeugen C als „Community“ bezeichnet -, womit offensichtlich ehemalige Heimmitbewohner aus den Asylverfahren sowie aus dem Herkunftsland des Beschwerdeführers stammende Personen gemeint sind. Maßgebliche Bezugspunkte zu österreichischen Staatsangehörigen hat das Beweisverfahren aber eben nicht ergeben.

Glaubwürdig wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dies bestätigt durch die beiden Zeugen, dass er eben beim Roten Kreuz ehrenamtlich tätig ist und auch dazu den entsprechenden Kurs absolviert hat, sowie dann und wann auch Französischnachhilfe gibt und auch Soft- bzw. Hardwarereparaturen durchführt, dies aber eben jeweils offensichtlich in sehr eingeschränktem Rahmen. Weitere Vereinszugehörigkeiten oder Mitwirken an sonstigen sozialen Einrichtungen wurden übereinstimmend nicht behauptet.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Zeugnis des *** vom 13.02.2017 und konnte sich davon das erkennende Gericht auch einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Was die derzeitige Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst unstrittig, dass die beiden Zeugen zur Gänze für die Kosten der Wohnung und der Lebensmittel des Beschwerdeführers aufkommen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer bestätigt, dass er aus dem Verkauf der Zeitschrift „***“ ein gewisses Einkommen erzielt, das jedoch unzweifelhaft sichtlich nicht als sehr nennenswert zu bezeichnen ist.

Was die Zukunft des Beschwerdeführers betrifft, wurde von ihm die an ihn gerichtete Frage, ob es ihm grundsätzlich möglich wäre, wieder im Benin zu leben und dort in seinem ursprünglichen Beruf zu arbeiten, ausweichend beantwortet, indem er zunächst auf die bereits im Asylverfahren angesprochenen Angstzustände verwies, andererseits eindeutig erkennbar darauf, dass er seine persönliche und berufliche ausschließlich in Österreich sehe und deshalb nicht in sein Herkunftsland zurückkehren möchte. Ebendies sagt freilich überhaupt gar nichts darüber aus, ob ihm grundsätzlich ein derartiges Leben wieder im Benin möglich wäre und ist auch nicht erkennbar, warum dies nicht der Fall sein solle.

Die Feststellungen über die von ihm gewünschte weitere berufliche Zukunft in Österreich ergeben sich insbesondere aus seiner Aussage und aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag vom 23.08.2019, sowie aus der Aussage des Zeugen C. Insbesondere aus letzterer waren auch die Feststellungen im Zusammenhang mit der weiteren Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu entnehmen.

Die Feststellung über den aufrechten Krankenversicherungsschutz ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist; letzteres ergibt sich auch wiederum aus dem Zentralen Fremdenregister.

Was schließlich die Feststellungen im Zusammenhang mit der Inlandsantragsstellung und dem fehlenden Reisepass des Beschwerdeführers betrifft, waren die Feststellungen primär den rechtskräftigen Entscheidungen aus den Asylverfahren zu entnehmen. Tatsächlich ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Auslandsantragstellung für den Beschwerdeführer unzumutbar oder nicht möglich wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf ein fehlendes Reisedokument stützt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch im Asylverfahren angegeben hat, über einen Reisepass zu verfügen, der sich allerdings im Benin befinde. Im Asylverfahren wurde eben in weiterer Folge auch eine Kopie dieses Reisepasses, der bis 2015 gültig war, vom Beschwerdeführer noch vorgelegt. Selbst wenn nun tatsächlich die Erwirkung eines neuen Reisepasses dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, wäre es dem Beschwerdeführer sehr möglich, an der Erwirkung eines entsprechenden Heimreisezertifikates mitzuwirken. Es ist auch nicht erkennbar, warum dies nicht der Fall sein sollte. Auf die diesbezügliche Frage, gab der Beschwerdeführer bezeichnender Weise an, dass er ein Heimreisezertifikat nicht brauche, demnach an der Erwirkung eines solchen überhaupt nicht interessiert ist. Damit bestätigt sich die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers dafür von selbst.

Spätestens mit der Erwirkung eines Reisepasses wäre es aber dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, in sein Herkunftsland zurückzukehren, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass dies nicht möglich wäre. Dass es dem Beschwerdeführer eben von dort auch schon möglich war, einen Reisepass zu beantragen, ergibt sich schon alleine daraus, dass er einen eben solchen auch schon hatte. In seinem Zusatzantrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG führte der Beschwerdeführer ja auch selbst aus, für die Ausstellung eines Reisepasses entweder nach Deutschland oder eben nach Benin reisen zu müssen. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar oder gar möglich sein soll, einen (neuen) Reisepass für sich zu beantragen. Tatsächlich möchte der Beschwerdeführer für sich ja auch nicht einmal erkennen, dass er sich schon seit Jahren illegal in Österreich aufhält, dies seiner Begründung entsprechend, da er hier ja über eine Adresse verfüge.

Im Ergebnis ist somit für das erkennende Gericht offenkundig, dass der Beschwerdeführer alle Ziele darauf auslegt, in Österreich bleiben zu können, ohne auf die Zulässigkeit der dazu erforderlichen Schritte ausreichend Bedacht zu nehmen. Dementsprechend waren insgesamt Negativfeststellungen dahingehend zu treffen, dass eine Auslandsantragsstellung für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre bzw. er nicht den Reisepass oder ein anderes geeignetes Reisedokument vorlegen kann.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)“

§ 41 Abs. 2 Z 1 NAG:

„(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,

(…)

vorliegt.“

§ 2 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 NAG:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;

(…)

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)“

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 19 Abs. 1, 3 und 8 NAG:

„(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

(…)

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(…)

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“

§ 21 Abs. 1 und 3 NAG:

„(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(…)

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“

§ 7 Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV):

„(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

(…)“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der verfahrenseinleitende Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. Dieser Aufenthaltstitel kann Drittstaatsangehörigen erteilt werden, wenn sie einerseits die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen und andererseits eine schriftliche Mitteilung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG vorliegt.

Dazu ergibt sich zunächst aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Benin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist.

Bezogen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist festzuhalten, dass damit nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG gemeint sind, sondern grundsätzlich auch gemäß § 21a Abs. 1 NAG der Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 leg. cit. bestimmten Einrichtung, somit einer solchen gemäß § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, zu erbringen sind. Gemäß § 21a Abs. 1 NAG gilt dies jedoch (unter anderem) nicht für einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 NAG wie gegenständlich ein solcher vorliegt, sodass sich erübrigt, darauf einzugehen, dass das vorgelegte Diplom nicht von einer derartig genannten Einrichtung stammt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun weiters, dass nicht vom Vorliegen eines oder mehrerer Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 auszugehen ist.

Was den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG betrifft, demnach die Frage, ob vom Beschwerdeführer die Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 überschritten wurde, ist darauf zu verweisen, dass dieser Versagungsgrund nur bei solchen Personen zum Tragen kommen kann, die – zunächst – zur Inlandsantragstellung berechtigt waren, jedoch nach erfolgter Inlandsantragsstellung die Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes überschritten haben. Dies ergibt sich klar aus der Bezugnahme im § 11 Abs. 1 Z 5 NAG auf § 21 Abs. 6 NAG, wo ausdrücklich auf die Fälle einer Inlandsantragsstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 6, Abs. 3 und Abs. 5 NAG abgestellt wird (siehe auch VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460).

Da entsprechend des festgestellten Sachverhaltes vom Beschwerdeführer der verfahrenseinleitende Hauptantrag vom 20.08.2019 tatsächlich im Inland gestellt wurde, ist zu klären, ob die Inlandsantragsstellung im konkreten Fall zulässig war.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung dort abzuwarten, wobei gemäß Abs. 3 leg. cit. abweichend davon die Behörde auf begründetem Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dies konkret im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1) oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK unter Verweis auf § 11 Abs. 3 NAG (Z 2).

Ein diesbezüglicher Zusatzantrag wurde vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang tatsächlich (rechtzeitig) gestellt und dieser vom Beschwerdeführer damit begründet, dass er zurzeit keinen Reisepass besitze und nicht in sein Heimatland fahren könne; einen derartigen Antrag könne er nach der Begründung seines Zusatzantrages auch nicht in seinem Herkunftsland machen, sondern müsste er dies in Nigeria tun, wofür er wiederum ein Visum beantragen müsse, wofür er eben wiederum keinen Reisepass hätte.

Wie von der belangten Behörde zu Recht festgehalten wurde, stellt diese Begründung keine geeignete im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG dar. Die Z 1 leg. cit. scheidet von vornherein aus und behauptet der Beschwerdeführer entsprechend der Z 2 leg. cit. nicht einmal, dass die Inlandsantragsstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre. Schon alleine deshalb erweist sich somit der diesbezügliche Zusatzantrag des Beschwerdeführers als unzulässig.

Doch wäre im Übrigen auch nach Vornahme einer dementsprechend durchzuführenden Prüfung im Sinne des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in einheitlicher Rechtsprechung davon aus, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, in wie weit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 2007/21/0318; VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387 uva; aber auch VfGH 29.09.2007, B1150/07).

Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (z.B. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Nichtzulassung dieses Zusatzantrages einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Nichtzulassung (und damit letztendlich auch an der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels) vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund viereinhalb Jahren in Österreich lebt und maßgebliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 hat sowie diese Kenntnisse auch nachgewiesen hat. Dem Beschwerdeführer ist auch zugute zu halten, dass er strafrechtlich unbescholten ist und sich ehrenamtlich engagiert, dies primär beim Roten Kreuz im Rahmen der Altenbetreuung; er hat hier auch die entsprechend erforderlichen Kurse absolviert. Es ist auch durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohnortgemeinde beliebt ist, und ist unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zu seinen Unterkunftgebern ein sehr inniges, fast familiäres Verhältnis hat, wovon sich das erkennende Gericht auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung überzeugen konnte.

Dem steht jedoch nun gegenüber, dass der maßgebliche Teil des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig war, der Beschwerdeführer insbesondere nach Erlassung der Rückkehrentscheidung, diese rechtskräftig seit November 2016, Österreich nicht verlassen hat und auch nicht an der Erwirkung eines dazu erforderlichen Heimreisezertifikates mitgewirkt hat. Im Gegenteil ist der Beschwerdeführer seinerseits gar nicht daran interessiert, Österreich zu verlassen, obgleich ihm bewusst ist oder ihm zumindest bewusst sein musste und muss, seit über drei Jahren illegal in Österreich zu leben.

Darauf folgert sich, dass die maßgeblichen festgestellten Integrationsschritte in den letzten Jahren vom Beschwerdeführer jeweils zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war und dies ihm eben auch zumindest bewusst gewesen sein musste (vgl. dazu insbesondere auch VwGH 17.04.2013, 2013/22/0040).

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine einzige familiäre Bindung verfügt, sondern sich seine gesamte Familie nach wie vor im gemeinsamen Herkunftsland aufhält, zu der er auch zumindest einmal monatlich Kontakt hält. Die entsprechenden Bindungen zum Herkunftsland bestehen sohin schon alleine deshalb nach wie vor, ganz abgesehen davon, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch nicht feststellbar ist, dass ihm eine Rückkehr in familiärer, sozialer und beruflicher Hinsicht nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat auch sein gesamtes Leben bis 2015 in seinem Herkunftsland verbracht und dort seine schulische und berufliche Ausbildung absolviert, sowie tatsächlich auch dort bereits gearbeitet und seinen Lebensunterhalt verdient. Zudem wurde auch im Asylverfahren festgestellt, dass eine Abschiebung nach Benin zulässig ist, sodass auf die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren neuerlich vom Beschwerdeführer angesprochenen Fluchtgründe nicht weiter einzugehen ist.

Der tatsächliche Grad der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist auch dahingehend zu relativieren, als er abgesehen zu seinen Unterkunftgebern und zu ehemaligen Heimmitbewohnern, die jedoch ebenso keine österreichischen Staatsangehörigen sind, sowie zu Bekannten, die er aus seinem Verkauf der Zeitschrift „***“ kennengelernt hat, keine maßgebliche soziale Integration aufweisen kann. Auch die tatsächlich festgestellten ehrenamtlichen Tätigkeiten beanspruchen nur einen sehr geringen Zeitaufwand pro Monat und ist auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen nicht eine weitere soziale Integration des Beschwerdeführers trotz der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten stattgefunden hat.

Auch eine maßgebliche Weiterbildung des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Alleine, dass er sich über Ersuchen seines möglichen künftigen Arbeitgebers in ein Computerprogramm einliest, reicht diesbezüglich nicht aus, ganz abgesehen davon, dass ihm als ausgebildeter Computertechniker dieses Programm nicht völlig unbekannt sein dürfte und in seinem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Lebenslauf Kenntnisse in der Programmiersprache „Java“ schon angeführt sind.

Bereits mit den bisherigen Entscheidungen in den Asylverfahren wurde auch eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen, zuletzt im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018. Die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen haben sich hier bislang nicht mehr bis heute geändert, wie auch vom Beschwerdeführer und den Zeugen im Wesentlichen bestätigt wurde, sodass auch seitens des erkennenden Gerichtes keine Veranlassung besteht, von dieser Interessensabwägung der Vorverfahren abzugehen.

Einzig ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass eine mittlerweile erfolgte berufliche Integration dahingehend gesehen werden kann, dass er nunmehr über einen verbindlichen Arbeitsvertrag verfügt, der ihm – wie auch festgestellt – für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einen Arbeitsplatz garantiert. Dies stellt jedoch entgegen des Beschwerdevorbringens keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes dar, ist doch diese Arbeitsplatzzusicherung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels von vornherein materiell zwingend und übt bzw. übte der Beschwerdeführer diese Tätigkeit ja auch bislang in Österreich noch nicht aus. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesprochene Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2012, 2010/22/0136) hatte eine von der dort belangten Behörde ausgesprochene Ausweisung gemäß § 53 FPG zum Gegenstand und wurde eben diese in diesem Judikat als unverhältnismäßig gesehen, da der dortige Beschwerdeführer schon – eben auch im krassen Gegensatz zum nunmehrigen Beschwerdeführer – jahrelang einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen war.

Im Ergebnis liegen sohin auch bei inhaltlicher Prüfung nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vor, sodass sich die Inlandsantragsstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erwies. Dies hat zwar zur Folge, dass nicht vom Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG unter Hinweis auf die obigen Ausführungen auszugehen ist, jedoch sehr wohl eben von einer unzulässigen Inlandsantragsstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG, was per se bereits zur Abweisung des Hauptantrages führen muss.

Was den weiteren Zusatzantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 8 NAG betrifft, wonach die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 – gegenständlich sohin die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV –, zulassen kann, ist bezogen auf die Z 1 und Z 2 leg. cit. wiederum vollinhaltlich auf die oben eben dargelegten Ausführungen zu verweisen. Weiters kann die Behörde einen derartigen Zusatzantrag gemäß Z 3 leg. cit. jedoch im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar waren. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eben diese Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit vom Beschwerdeführer als Fremden nicht nachgewiesen wurde, sodass auch diesbezüglich dem Zusatzantrag zu Recht ebenso von der belangten Behörde nicht Folge gegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wäre es sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, einen eigenen Reisepass vorzulegen oder zumindest (dafür zuvor) an der Erbringung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und auf diese Weise in weiterer Folge ein gültiges Reisedokument zwecks Vorlage zu erwirken.

Zusammenfassend war somit beiden Zusatzanträgen nicht Folge zu geben und war damit auch der (Haupt-)Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ abzuweisen. Es bedarf somit an und für sich auch keiner weiteren Prüfung, inwieweit ein anderer Versagungsgrund vorliegt und/oder die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vom Beschwerdeführer erfüllt werden.

Nur der Vollständigkeit halber ist jedoch auch auszuführen, dass gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, wobei gemäß Abs. 4 Z 1 NAG der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse dann widerstreitet, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der Beschwerdeführer nicht nur wiederholt rechtskräftige Entscheidungen im Asylverfahren ignoriert hat, indem er nicht unverzüglich bzw. fristgerecht der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, sondern mittlerweile seit über drei Jahren illegal in Österreich durchgehend aufhältig ist. Der Beschwerdeführer ist sich seines diesbezüglichen offensichtlichen Fehlverhaltens auch nicht einmal bewusst und zeigt sein diesbezügliches Verhalten, dass er seine eigenen persönlichen Wünsche über die österreichische Rechtsordnung setzt und demnach nicht gewillt ist, österreichische Gesetze zu akzeptieren, wenn sie seiner Lebensplanung widersprechen.

Auch hier ist somit im Ergebnis der belangten Behörde beizupflichten, dass vom Beschwerdeführer nicht diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt wird. Wohl könnte grundsätzlich trotzdem noch (eben unter Ausklammerung dessen, dass ohnehin schon nicht den Zusatzanträgen Folge zu geben war) der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gemäß § 11 Abs. 3 NAG geboten ist; auch dies scheitert jedoch wiederum daran, dass dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer dazu vorzunehmenden Interessensabwägung nicht ein derart großes Gewicht beizumessen ist und gilt es dazu erneut auf die obigen bezughabenden Ausführungen zu verweisen.

Es erübrigt sich somit auf die Frage des Vorliegens der übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 7 NAG einzugehen und in weiterer Folge noch ergänzend eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG im Sinne des

§ 41 Abs. 2 einzuholen.

Soweit abschließend der Beschwerdeführer darauf verweist, dass gemäß § 20d

Abs. 1 AuslBG ein derartiger Hauptantrag im Inland eingebracht werden kann, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass diese Ausnahme nur für die Antragstellung durch den Arbeitgeber des Ausländers gilt.

Es war sohin dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht zu folgen, vielmehr der Beschwerde ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu festgehalten, dass zum einen die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren, zum anderen wird auf die zahlreich zitierten Judikate der Höchstgerichte verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. dazu VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158).

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