LVwG N LVwG-AV-702/001-2019; LVwG-S-2342/001-2019

LVwG-AV-702/001-2019; LVwG-S-2342/001-2019State Administrative CourtDec 20, 2019

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Wiedererteilung; Verkehrszuverlässigkeit; Verwaltungsstrafe; Primärfreiheitsstrafe;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-702/001-2019; LVwG-S-2342/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.702.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen

I.den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 15. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung (protokolliert zu LVwG-AV-702/001-2019), sowie

II.Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. September 2019, Zl. ***, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG, protokolliert zu LVwG-AV-702/001-2019),

nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 27. November 2019 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16. September 2019, Zl. ***, soweit Spruchpunkt 1. (betreffend Übertretung des FSG) angefochten wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 436,-- Euro zu leisten.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Antrag auf Lenkberechtigung, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als folgender Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides ersatzlos entfällt:

„Ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung kann nicht vor Ablauf zwei Jahren, ab 12.11.2018 gestellt werden.“

4. Eine Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 28. Mai 2015 ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,8 mg/l betrug; gleichzeitig stand er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in Zusammenhang, hielt aber nicht an und verständigte die Polizei nicht (durch Bestätigung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich seit 08. Juli 2016 rk. Straferkenntnis vom 03. Februar 2016, Zl. ***, bestraft wegen Übertretung des §§ 5 Abs. 1 und 99 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 5 Abs. 1 StVO 1960; Geldstrafen: 1600, 220 und 150 Euro). An diesem Tag wurde ihm sein Führerschein vorläufig abgenommen.

1.2. In Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 02. Juni 2015 (dem Beschwerdeführer am 05. Juni 2015 zugestellt) wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06. August 2015, Zl. *** (dem Beschwerdeführer am 10. August 2015 zugestellt), aufgrund dieses Vorfalls seine deutsche Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 28. März 2016 entzogen, wobei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde; überdies wurde eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

1.3. Auf Grund seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Mai 2016, LVwG-AV-969/001-2015, die Entziehungszeit bis 28. Februar 2017 verlängert; die übrigen Anordnungen blieben unverändert (Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer am 03. Juni 2016). Dies wurde mit dem Vorfall vom 28. Mai 2015 sowie dem Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung an vier Tagen und dem daraus ableitbaren Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer behördliche Entscheidungen „offensichtlich vollkommen ignoriert.“

1.4. Der Beschwerdeführer lenkte nach Erlassung des Mandatsbescheides zunächst trotz entzogener bzw. nach Erlöschen seiner Lenkberechtigung ohne gültige Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr am

1.29. September 2015 (seit 26. März 2016 rk. Straferkenntnis vom 30. Dezember 2015, Zl. ***; bestraft wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG; Geldstrafe 726 Euro),

2.06. Oktober 2015 (durch Bestätigung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich seit 04. Juli 2016 rk. Straferkenntnis vom 01. März 2016, Zl. ***, bestraft wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG; Geldstrafe: 726 Euro),

3.21. Jänner 2016 (vgl. die geständigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlungsschrift vom 26. April 2016 im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-696/001-2015, Seite 4, sowie seine dies nicht bestreitenden Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 27. November 2019, ebenfalls Seite 4),

4.06. April 2016 (durch Bestätigung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich seit 21. Jänner 2017 rk. Straferkenntnis vom 09. September 2016, Zl. ***, bestraft wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG sowie § 82 Abs. 1 SPG [aggressives Verhalten gegenüber Organ der öffentlichen Aufsicht]; Geldstrafe: 726 Euro und 80 Euro),

5.06. April 2016 (vgl. die geständigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlungsschrift vom 26. April 2016 im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-696/001-2015, Seite 4, sowie seine dies nicht bestreitenden Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 27. November 2019, ebenfalls Seite 4),

6.20. September 2016 (durch Bestätigung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich seit 23. März 2017 rk. Straferkenntnis vom 25. November 2016, Zl. ***, bestraft wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG; Geldstrafe: 1.460 Euro),

7.18. November 2016 (durch Bestätigung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich seit 22. Juni 2017 rk. Straferkenntnis vom 15. März 2017, Zl. ***, bestraft wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG; Geldstrafe: 1.450 Euro)

8.08. März 2017 (seit 18. Juli 2017 rk. Straferkenntnis vom 13. Juni 2017, Zl. ***, bestraft wegen Übertretung des §§ 1 Abs. 3 und 37 Abs. 1 und 3 Z 1 FSG; Geldstrafe: 1.500 Euro),

9.11. Oktober 2017 wobei gleichzeitig die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit 161 km/h überschritten und das Kraftfahrzeug nicht so weit rechts wie möglich gelenkt wurde (seit 20. April 2018 rk. Straferkenntnis vom 20. März 2018, Zl. ***, bestraft wegen Übertretung der §§ 20 Abs. 2 StVO 1960 [161 km/h statt 130 km/h auf der Autobahn], 7 Abs. 1 StVO 1960 [Kfz nicht so weit rechts wie möglich gelenkt] und § 1 Abs. 3 und 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 FSG; Geldstrafen: 110, 50 und 2.180 Euro; überdies primäre Freiheitsstrafe von sieben Tagen wegen der Übertretung des FSG),

10.04. April 2018, wobei gleichzeitig das Fahrzeug nicht so weit rechts wie möglich gelenkt wurde, einem Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht wurde und der Aufforderung eines Organs der Straßenaufsicht nicht gefolgt wurde (aufgrund Erhebung lediglich einer Strafhöhenbeschwerde dem Grunde nach rk. Straferkenntnis vom 04. Februar 2019, Zl. ***; siehe die Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 27. November 2019, Seite 3),

11.12. November 2018 (siehe die Wiedergabe des angefochtenen Straferkenntnisses vom 16. September 2019 weiter unten; keine Bestreitung der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer, Verhandlungsschrift vom 27. November 2019, Seite 1) sowie am

12.14. Oktober 2019 (siehe Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift; keine Bestreitung der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer, Verhandlungsschrift vom 27. November 2019, Seite 4)

1.5. Mit bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich eingebrachtem Antrag vom 11. April 2019 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15. Mai 2019 abgewiesen und zusätzlich ausgesprochen, dass ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab 12. November 2018 gestellt werden könne.

Begründend wurde mit Verweis auf die Entziehung der Lenkberechtigung „von 28.05.2015 bis 28.02.2017“ sowie siebenmaliges Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr trotz entzogener Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers verneint.

1.6. Mit dem nur hinsichtlich der Strafhöhe des ersten Spruchpunktes (vgl. Verhandlungsschrift vom 27. November 2019, Seite 1) angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt (Anonymsierung durch das Landesverwaltungsgericht):

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 12.11.2018, 15:45 Uhr

Ort: [näher bezeichnete Tatorte]

Fahrzeug: [Kennzeichen], Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Das Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse B auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei Sie überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzen.

2. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.

66 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden

Messtoleranz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 1 Abs.3, § 37 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 Z.1 Führerscheingesetz (FSG)

zu 2. § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960“

Wegen der Übertretung zu Spruchpunkt 1. wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1008 Stunden) sowie zusätzlich eine (primäre) Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen verhängt. Überdies wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein anteiliger Kostenbeitrag von 228 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.

Als erschwerend wertete die belangte Behörde sieben rechtskräftige Vormerkungen, als mildernd keinen Umstand, wobei sie – mangels Bekanntgabe durch den Beschwerdeführer – von einem monatlichen Nettoeinkommen und Sorgepflichten für eine Person ausging. Die verhängte Freiheitsstrafe sei notwendig um den Beschwerdeführer zukünftig von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, da ein ordnungsgemäßes Verhalten mit den verhängten Geldstrafen offensichtlich nicht erreicht werden konnte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2019, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung der vorgelegten Verwaltungs(straf)akten, der Akten zum Verfahren LVwG-AV-969/001-2015, Erörterung der rechtskräftigen Straferkenntnisse, eines Verwaltungsstrafregisterauszugs, Verlesung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 04. Februar 2019 (samt Rückschein und dagegen erhobener Beschwerde; Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), Verlesung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Oktober 2019 (samt zugrundeliegender Anzeige; Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift) und Einvernahme des Beschwerdeführers.

Die auf der Aktenlage gründenden Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. zugestanden (vgl. die im Rahmen der Feststellungen zu den einzelnen Tatzeitpunkten getätigten beweiswürdigenden Hinweise in Klammer).

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. Zum Strafverfahren:

3.1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Bestrafung dem Grunde nach, sondern gesteht die angelastete Übertretung betreffend Lenken ohne Lenkberechtigung zu, weshalb eine Überprüfung des Schuldspruchs unzulässig ist (vgl. VwGH vom 27. Oktober 2017, Ra 2014/02/0053).

Demnach war nur noch Angemessenheit der verhängten Geld-, Ersatz- und primären Freiheitsstrafe zu beurteilen.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für eine Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, sind gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 FSG, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Geldstrafe von mindestens 363,-- bis 2.180,-- Euro im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die belangte Behörde ist zutreffend (zumindest) von einem monatlichen Einkommen von etwa 1.400,-- Euro netto ausgegangen. Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde keine.

Bei den Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der durch die belangte Behörde verhängten Geld- und primären Freiheitsstrafe ist einleitend festzuhalten, dass eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch die Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, insbesondere dann nicht gesetzwidrig ist, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (zB VwGH vom 09. Mai 2001, 2001/04/0046).

Im Zeitpunkt der Begehung der Tat am 12. November 2018 lagen bereits zwei rechtskräftige und nicht getilgte Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung und fünf rechtskräftige und nicht getilgte Vorstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung vor. Die letzte Geldstrafe erreichte dabei bereits im Ausmaß der Höchststrafe; überdies wurde über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 20. März 2018 neben der Geldhöchststrafe von 2.180 Euro bereits eine primäre Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen verhängt.

Die im Beschwerdefall zu beurteilende, neuerliche einschlägige Straftat des Beschwerdeführers lässt nur den Schluss zu, dass dieser gegenüber den vom Gesetzgeber geschützten Werten, wie insbesondere dem Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung, eine gleichgültige Haltung einnimmt.

Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Auf Grund der dargestellten Vorstrafen kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Höchststrafe von 2.180,-- Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1.008 Stunden verhängt hat, konnte doch eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers trotz bereits mehrmaliger und auch empfindlicher und den Strafrahmen bereits einmal zur Gänze ausschöpfender Geldstrafen nicht herbeigeführt werden.

Auch wenn es, wie das der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, bei den einzelnen wiederholten einschlägigen Verwaltungsübertretungen wegen Lenken ohne entsprechender Lenkberechtigung zu keinem konkreten Personen- oder Sachschaden gekommen ist, wird im Beschwerdefall mit diesem Vorbringen kein Überschreiten des behördlichen Ermessens bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe aufgezeigt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl. VwGH vom 22. Juli 2019, Ra 2019/01/0258). Schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neuerlich ohne Lenkberechtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges angetroffen wurde, macht klar, dass im Beschwerdefall eine erhebliche Schädigung und Gefährdung der vom Gesetzgeber geschützten Werte vorlag, sodass selbst unter Berücksichtigung einer nicht eingetretenen konkreten Gefährdung oder Schädigung von anderen Personen oder Sachen keine Ermessensüberschreitung hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe vorlag, zumal die bislang über den Beschwerdeführer für derartige Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen offenbar nicht bewirken konnten, dass dieser von der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen abgehalten wurde.

Die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.

3.1.2. Zur zusätzlichen Verhängung der primären Freiheitsstrafe im Besonderen:

Gemäß § 37 Abs. 2 FSG kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Gemäß § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Auf Grund der Vorstrafen sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 zweiter Satz FSG erfüllt, weshalb es grundsätzlich zulässig war, neben der Geld- auch eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen.

Es bedarf auch der Verhängung dieser primären Freiheitsstrafe, da der Beschwerdeführer ein wiederholt uneinsichtiges Verhalten an den Tag legt und offenkundig auch durch zahlreiche empfindliche Geldstrafen und sogar die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von sieben Tagen nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens bewegt werden konnte. Da der mögliche Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen reicht und die mit Straferkenntnis vom 20. März 2018 verhängte primäre Freiheitsstrafe von sieben Tagen keine Verhaltensänderung bewirken konnte, kann nicht (im Ansatz) gesagt werden, dass die nunmehrige nochmalige Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von sieben Tagen überzogen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 30. November 2007, 2007/02/0267, wo bei Vorliegen einer primären Freiheitsstrafe sogar die Verhängung einer weiteren primären Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Tagen nicht beanstandet wurde; vgl. überdies VwGH vom 13. Februar 2018, Ra 2018/02/0060, zur Verfassungskonformität der Verhängung von primären Freiheitsstrafen gemäß § 37 Abs. FSG).

Fallbezogen kann daher auch die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Tagen nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.1.3. Ergebnis:

Die Strafhöhenbeschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 16. September 2019 ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Kostenausspruch:

Aufgrund dieser Abweisung war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 436,-- Euro vorzuschreiben.

3.3. Zum Verfahren betreffend Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung:

3.3.1. Die deutsche Lenkberechtigung des Beschwerdeführers erlosch aufgrund des Ablaufs einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten (vgl. §§ 27 Abs. 1 Z 1 iVm 30 Abs. 2 FSG; vgl. auch VwGH vom 20. Februar 2001, 2000/11/0157).

3.3.2. Voraussetzung für die (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung ist unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit des Berechtigungswerbers. Eine Person gilt als verkehrszuverlässig, wenn dies nicht auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung verneint werden muss (vgl. §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 7 Abs. 1 FSG).

Als bestimmte Tatsache gilt gemäß § 7 Abs. 3 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (Z 1) sowie ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse (Z 6 lit. a und b).

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

3.3.3. Nach den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers (siehe Punkt 1.1. und 1.4. der Feststellungen) kann nicht davon ausgegangen werden, dass er derzeit als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Hierbei ist insbesondere die große Anzahl von Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen, die sich allesamt im Zeitraum von 28. Mai 2015 bis 14. Oktober 2019, also in nicht einmal fünf Jahren, ereigneten.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss und das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Berechtigung gehören zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl. abermals VwGH vom 22. Juli 2019, Ra 2019/01/0258).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst vor kurzem, am 14. Oktober 2019, wiederum ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt hat, also während des anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, in dem es gerade um die verweigerte Erteilung einer Lenkberechtigung geht, spricht besonders gegen die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers.

Auch die beiden Übertretungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen und runden das Bild der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit ab.

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 25. Februar 2003, 2003/11/0017); nichts anderes kann bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gelten. Insofern spielt der Umstand, der Beschwerdeführer sei „beruflich oftmals einfach verpflichtet einen Kraftfahrzeug zu lenken“ (so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) bei der Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit keine Rolle.

Zur Beurteilung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit bedarf es auch weder eines ärztlichen Gutachtens noch einer verkehrspsychologischen Untersuchung (vgl. VwGH vom 28. Juni 2001, 2001/11/0153 und vom 30. September 2002, 2002/11/0158).

3.3.4. Ergebnis:

3.3.4. 1 Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2019 ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist daher zu bestätigen.

3.3.4.2. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz FSG hat die Behörde, wenn die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der prognostizierten Entziehungsdauer endet, auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Eine – von der belangten Behörde wohl angedachte – analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt im Verfahren betreffend Erteilung der Lenkberechtigung allerdings nicht in Betracht.

Der Ausspruch betreffend der „Unmöglichkeit“ einer neuerlichen Antragstellung vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab 12. November 2018, ist somit mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage ersatzlos aufzuheben.

3.4. Zum Revisionsausspruch:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch Fragen der Strafbemessung (zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).

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