LVwG N LVwG-AV-1399/001-2019

LVwG-AV-1399/001-2019State Administrative CourtDec 18, 2019

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Bindungswirkung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1399/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1399.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.11.2019, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.07.2019, ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro bestraft. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 30.05.2019, um 09:34 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, 248 m vor dem Haus Nr. ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz 94 km/h betragen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.11.2019, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B gemäß §§ 24 Abs 1, 25 Abs 1, 26 Abs 3, 29 Abs 3 und 41a Abs 6 FSG auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben sei.

Die belangte Behörde verwies in der Begründung des Entziehungsbescheides auf das mit obiger Strafverfügung in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren.

Der Beschwerdeführer hatte gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel ergriffen und darin ausgeführt, dass er bzw. sein Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt nicht auf der genannten Straße unterwegs gewesen sei.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11.12.2019 wurde der Verwaltungsakt zum Entziehungsverfahren dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den Verwaltungsstrafakt zur Geschäftszahl ***. Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:

Mit Anzeige der PI *** vom 31.05.2019, ***, wurde zur Anzeige gebracht, der Lenker des Personenkraftwagens der Marke Audi A3, behördliches Kennzeichen ***, habe an der bereits oben beschriebenen Tatörtlichkeit zur angegebenen Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten. Die Messung sei mittels des geeichten Lasermessgeräts LTI 20/20 TruSpeed, Gerätenummer ***, erfolgt.

Nachdem das an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges gerichtete Ersuchen um Lenkerauskunft vom 06.06.2019 unbeantwortet blieb, wurde er mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12.07.2019, ***, gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2e StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro bestraft und wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 138 Stunden festgesetzt.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung bei der Postfiliale *** am 12.08.2019 zugestellt. Ein verspätet eingebrachter Einspruch wurde in weiterer Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.10.2019, ***, zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 02.12.2019, LVwG-S-2596/001-2019, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Zustellung dieser Entscheidung an den Beschwerdeführer ist am 05.12.2019 erfolgt.

Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung steht fest, dass der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 30.05.2019 um 09:34 Uhr im Ortsgebiet von ***, auf der Landesstraße ***, 248 m vor dem Haus Nr. ***, gelenkt hat und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dadurch überschritten hat, dass er 94 km/h nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz gefahren ist. Diese Überschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ aufgrund des vorliegenden unbedenklichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Geschäftszahl *** in Verbindung mit dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes NÖ zur Geschäftszahl LVwG-S-2596/001-2019 und dem dort einliegenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit der Geschäftszahl ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (...) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:

„§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

(…)

„§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“

„§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. (…)

§ 26.

(…)

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1, zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(…)

§ 29.

(…)

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

§ 41a.

(…)

(6) Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AN im jeweiligen Berechtigungsumfang.

(…)

Der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2e StVO kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem Führerscheingesetz zu (VwGH Ra 2019/11/0089). Das heißt, die Führerscheinbehörde und das Verwaltungsgericht sind, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z. B. gemäß § 99 Abs 2d und 2e StVO der Fall ist (Ra 2014/11/0027).

Daher ist es dem Landesverwaltungsgericht NÖ im gegenständlichen Verfahren verwehrt, die Frage, ob der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug zur angegebenen Tatzeit tatsächlich an der Tatörtlichkeit gelenkt hat, im Entziehungsverfahren nach dem Führerscheingesetz neu aufzurollen bzw. neu zu bewerten.

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall nach § 99 Abs 2e StVO bestraft, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – der Judikatur des VwGH folgend – hinsichtlich der Strafnorm gebunden ist und daher eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h gemäß § 99 Abs 2e StVO zugrunde gelegt werden muss.

§ 26 FSG stellt, wie schon seine Überschrift zeigt, eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung (ohne Qualifikation) hat die Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 26 Abs 3 FSG jedenfalls zwei Wochen zu betragen (VwGH 2013/11/0112). Auch die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, hat zu entfallen (VwGH 98/11/0227 und 2003/11/0128).

Gemäß § 26 Abs 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

In Entsprechung dieser Gesetzeslage hat die Führerscheinbehörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid daher folgerichtig aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung vom 12.07.2019 eine Entziehung der Lenkberechtigung in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestdauer verfügt.

Der Beschwerde war sohin aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH 2012/03/0038).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).

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