LVwG N LVwG-AV-523/003-2016

LVwG-AV-523/003-2016State Administrative CourtNov 28, 2019

Regest

Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Stromerzeugungsanlage; Nachbar; <br/>subjektiv-öffentliche Rechte; <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-523/003-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.523.003.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, dieser vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05. April 2016, Zl. ***, betreffend elektrizitätsrechtliche Betriebsgenehmigung der Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang der Wasserkraftanlage *** in der Marktgemeinde ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass folgende zwei Aufträge zusätzlich vorgeschrieben werden:

1. Es ist eine Datenauswertung jeweils über den Beginn und die Frequenz der Rechen- und Spülvorgänge für mindestens 2 Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten.2. Das metallene Geräusch, das beim Anschlagen des Rechens am Ende eines Rechenvorgangs entsteht, ist durch eine geeignete Dämpfung dauerhaft zu reduzieren.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18. Mai 2011, Zl. , wurde festgestellt, dass die in diesem Bescheid näher beschriebene Änderung der Stromerzeugungsanlage „“ in *** durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Die Betriebsgenehmigung für die Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang wurde dabei gemäß § 14 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 vorbehalten und für diese ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten angeordnet, wobei der Beginn des Probebetriebes der Behörde schriftlich anzuzeigen ist.

Die Marktgemeinde *** zeigte mit Schreiben vom 06. Juni 2012 an, dass der genehmigte Umbau der Wasserkraftanlage fertiggestellt ist und der Probebetrieb mit 11. Juni 2012 aufgenommen wird.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 beantragte die Marktgemeinde *** eine Fristverlängerung für den Probebetrieb bis 28. Februar 2014.

Mit Schreiben vom 09. September 2015 beantragte die Marktgemeinde *** die Betriebsgenehmigung für die gegenständliche Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 wurden von A, vertreten durch B, dieser vertreten durch Rechtsanwalt C (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), Einwendungen erhoben. Vorgebracht wurde insbesondere, dass der Betrieb des Wasserkraftwerks zu potentiellen gesundheitsschädlichen, jedenfalls lästigen Lärmemissionen bzw. –Immissionen auf ihr Grundstück führe. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch den Betrieb des Kraftwerks, insbesondere den dadurch verursachten Lärm, gestört. Die Projektwerberin habe insbesondere Spruchpunkt B., Auftrag 27. des Bescheides des BMWFJ vom 18. Mai 2011, ***, nicht erfüllt, weil aus dem vorgelegten messtechnischen Nachweis („schalltechnischer Messbericht“ der D GmbH) ein Unterschreiten der messtechnisch bei Stillstand des bestehenden Kraftwerkes festgestellten Geräuschsituation gerade nicht hervorgehe.

Im Gegenstand wurde von der NÖ Landesregierung am 24. Februar 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dem Protokoll zur Verhandlung vom 24. Februar 2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass für die endgültige Beurteilung die Projektunterlagen nicht hinreichend sind (insbesondere betreffend die lärmtechnische Beurteilung) und die Verhandlung daher auf 21. März 2016 vertagt wird.

Im Protokoll zur fortgesetzten Verhandlung vom 21. März 2016 ist festgehalten, dass auf Grund der verfügbaren Auswertungen nur eine Gesamtzahl der bisher durchgeführten Rechenreinigungsdaten zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit einer genauen Definition der Anzahl der Rechenreinigungs- bzw. Abspülvorgänge erörtert. Dargelegt wurde, dass die Möglichkeit bestehe, die genaue Anzahl der Rechenreinigungsfahrten bzw. Abspülvorgänge mittels eines Softwareupdates bzw. den Einbau einer entsprechenden Zeitschaltung zu steuern. Die Marktgemeine *** erklärte sich bereit, durch diese Betriebsweise die bisherige Betriebsweise der Rechenreinigung, welche wasserstandsabhängig erfolgte, zu ersetzen

Vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf den schalltechnischen Messbericht der Firma D vom Juli 2015 „betriebsbedingte Schallimmissionen“ erstattet. Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dass die vorliegenden Daten aus seiner Sicht den Schluss zulassen würden, dass durch die alle drei Stunden auftretenden Abreinigungen mit einer Dauer von je 117 Sekunden, wobei innerhalb dieser Andauer bei jedem dritten Vorgang ein Spülvorgang mit einer Dauer von 40 Sekunden stattfindet, die im Jahr 2010 genehmigten Immissionswerte im Rahmen der facheinschlägigen Messgenauigkeit eingehalten werden.

Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die Zeit des Probebetriebes deutlich überschritten worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass im Rahmen des Probebetriebes keine konkreten und exakten Daten über die Zahl der Rechen- und Abspülvorgänge beim laufenden Betrieb gesammelt werden konnten. Wichtig wäre der Beschwerdeführerin, dass vom Projektwerber entsprechende Daten erhoben, aufbewahrt und der Behörde bzw. den Anrainern offengelegt werden. Die vom Projektwerber vorgelegten Informationen und Berechnungen zu den Rechen- und Spülvorgängen nach Installation einer „Zeitschaltung“ würden sich nur bei Erhebung und Offenlegung der tatsächlichen Zahl und Lage der Rechen- und Spülvorgänge nachvollziehen und überprüfen lassen. Gefordert wurde ein Ende des Probebetriebes.

Der Amtssachverständige für Umwelthygiene führte zusammengefasst aus, dass auf Grund der messtechnisch ermittelten Höhe der einwirkenden Pegelwerte jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Emissionen und die daraus resultierenden Immissionen des Kraftwerkes keine Gefahr für die Gesundheit der nächstliegenden Wohnanrainer darstellen. Dies betreffe sowohl den Aufenthalt im Freien als auch den Aufenthalt im Gebäude. Zum Beschwerdepunkt Erschütterung wurde festgehalten, dass im Bereich des Gartens und des Wohnhauses A keine Erschütterungsimmissionen bei einem im Zuge der Verhandlung am 24. Februar 2016 durchgeführten gemeinsamen Lokalaugenschein wahrzunehmen gewesen wären.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05. April 2016, Zl. ***, wurde der Marktgemeinde *** die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage *** inklusive Abspülvorgang, deren Errichtung mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18. Mai 2011, ***, genehmigt worden ist. Folgende Änderungen in der Ausführung und Betriebsweise sind im Umfang der Betriebsgenehmigung enthalten:

Die genehmigte und beim Probebetrieb eingesetzte wasserstandsabhängige Steuerung der Rechenreinigungsanlage wird durch eine Zeitsteuerung ersetzt. Die Programmierung der Anlagensteuer erfolgt so, dass alle drei Stunden ein Rechenvorgang (Dauer 117 Sekunden) und bei jedem dritten Rechenvorgang ein Abspülvorgang (Dauer 40 Sekunden) stattfindet.

Es wurde ein Flugdach oberhalb der Rechenanlage errichtet.

Zudem wurde der Marktgemeinde *** der Auftrag erteilt, der Behörde bis längstens 30. April 2016 eine Bestätigung des Anlagenherstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Zeitsteuerung mit den oben beschriebenen Intervallen für Rechen- und Abspülvorgänge installiert worden ist.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde von A fristgerecht wie folgt Beschwerde erhoben:

„[…]

3. Beschwerdegründe

3.1. Verspätung des Genehmigungsansuchens

3.1.1. Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung des Probebetriebs hinsichtlich der Rechenanlage und Abspülvorgänge erfolgte mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom l8. 5. 2011, GZ ***. Der Probebetrieb wurde damals für 18 Monate bewilligt. Die Bewilligung des Probebetriebs endete somit an am 17.11.2012. Soweit bekannt hat die mitbeteiligte Partei zu keinem Zeitpunkt eine Verlängerung des befristeten Probebetriebes beantragt. Ungeachtet dessen ist die Anordnung eines Probebetriebes seit mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahren abgelaufen.

[…]

3.1.2. Ein Probebetrieb darf höchstens 2 Jahre und im Fall einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens 3 Jahre dauern. Die Elektrizitätsbehörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert. Der Antrag auf Fristverlängerung bzw. Betriebsgenehmigung ist zwingend vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen (§ 14 Abs 1 dritter Satz NÖ ElWG). Mit anderen Worten: Nach Ablauf des Probebetriebes ist ein Antrag auf Fristverlängerung bzw. Betriebsgenehmigung nicht mehr zulässig. Ein entsprechender Antrag bzw. ein entsprechendes Ansuchen ist daher nach den verba legalia zurückzuweisen.

3.1.3. Die belangte Behörde hält in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 2. 2. 2016 selbst fest, dass Gegenstand der Verhandlung das „Ansuchen der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 9. 9. 2015 um Betriebsgenehmigung für den bislang mit einer Probebetriebsgenehmigung versehenen Anlagenteil ‚Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang‘ der Stromerzeugungsanlage ‚***‘“ ist. Die belangte Behörde bestätigt damit, dass die mitbeteiligte Partei den Betrieb des Wasserkraftwerks auf den seinerzeit (2011) vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18.5.2011, GZ ***, genehmigten Probebetrieb stützte. Sie bestätigt mit diesem Schreiben weiters, dass das verfahrensgegenständliche Ansuchen um elektrizitätsrechtliche Betriebsgenehmigung für die „Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang“ erst mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 9.9.2015, sohin jedenfalls mehr als drei Jahre nach der Genehmigung des Probebetriebes, erfolgte. Dies ergibt sich auch aus den Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (angefochtener Bescheid S. 13).

[…]

3.1.4. Nach der anzuwendenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 NÖ EIWG ist das Genehmigungsansuchen als verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat die Rechtslage verkannt. Der gegenständlichen Beschwerde wird daher stattzugeben und das Genehmigungsansuchen wird daher vom Landesverwaltungsgericht zurückzuweisen sein.

3.2. Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Betriebsgenehmigung

3.2.1. Aufgrund des Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG entschied der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18. 5. 2011, GZ ***. Aufgrund des Devolutionsantrags ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als sachlich zuständigen Bundesminister über. In seinem Bescheid verfügte der Bundesminister, dass der Beginn des Probebetriebes der Behörde schriftlich anzuzeigen ist. Gleichzeitig erteilte der Bundesminister der mitbeteiligten Partei konkrete Aufträge. Festzuhalten ist, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesministers das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei Frühjahr 2010 war. Diesem Genehmigungsansuchen gab der Bundesminister vorbehaltlich einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung im Rahmen eines Probebetriebes einen Zeitraum von 18 Monaten statt.

Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens vor der belangten Behörde war das (im Zuge der mündlichen Verhandlung geänderte) ursprüngliche Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung der Anlagenteile „Rechenanlage und Abspülvorgänge“, die bis dahin unter dem Titel des Probebetriebes betrieben wurden. Letztlich handelt es sich dabei um jene Anlagenteile, über deren Genehmigung der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie nicht endgültig abgesprochen hatte.

[…]

3.2.2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung für das fortgesetzte Genehmigungsverfahren der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie bzw. nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig gewesen wäre. Der Bundesminister sprach aus, dass der Beginn des Probebetriebes der Behörde schriftlich anzuzeigen sei. Zuständige elektrizitätsrechtliche „Behörde“ war – infolge des Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin – der Bundesminister selbst. Die anzuwendende materielle Rechtsnorm des § l4 NÖ ElWG spricht ebenfalls von „der Behörde“. Die Genehmigung des Probebetriebs ist nach der Konzeption des § 14 Abs. 1 NÖ ElWG als „Vorstufe“ zur Betriebsgenehmigung zu interpretieren. Der Gesetzeswortlaut lässt keine Zweifel daran, dass eine Verlängerung des Probebetriebes bzw. eine („ordentliche“) Betriebsgenehmigung bei jener (d.h.: bei derselben) Behörde zu beantragen ist, die den Probebetrieb genehmigt hat. Entsprechende Anträge sind daher bei ein und derselben zuständigen Elektrizitätsbehörde einzubringen.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin geht daher davon aus, dass ein Antrag auf Verlängerung des Probebetriebes bzw. ein Ansuchen auf elektrizitätsrechtliche Genehmigung aufgrund des Devolutionsantrags – bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle, dh bis 31.12.2014 – beim zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen gewesen wäre.

Mit dem 31. 12. 2014 ging gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit auf das örtlich zuständige Verwaltungsgericht, das ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, über. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei sachlich nicht zuständig. Auch aus diesem Grund wird der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben sein.

3.3. Missachtung des Grundsatzes der Einheit der Anlage

3.3.1. Die belangte Behörde legt ihrem Bescheid die Annahme zugrunde, dass im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich die Geräuschemissionen, die von der Rechenanlage bzw. von den Abspülvorgängen ausgehen, zu beurteilen ist. Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung gelangt sie zu der Annahme, dass die subjektiven öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin durch eine Einschränkung der Apfelvorgänge (gemeint wohl: Abspülvorgänge) mittels des von der mitbeteiligten Partei in Aussicht gestellten Einbaus einer Zeitschaltung ausreichend gewahrt sind.

3.3.2. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass die gesamte Anlage des Wasserkraftwerks als Einheit zu betrachten ist. Zu dieser Anlage gehören das Flugdach, das die mitbeteiligte Partei über der Rechenanlage errichtet hat, die Fischaufstiegshilfe und der gesamte Werkskanal. Von der gesamten Anlage gehen störende und potentiell gesundheitsgefährdende Immissionen aus, die selbstverständlich weit höher sind, als die Missionen (gemeint wohl: Immissionen), die nur von der Rechenanlage bzw. den Abspülvorgängen alleine ausgehen.

3.4. Wesentliche Verfahrensmängel

3.4.1. Die mitbeteiligte Partei nahm bereits im Jahr 2010 Messungen des Lärmpegels vor. Damals traten Pegelwerte von über 70 dB auf. Diese sind auch in den Unterlagen der mitbeteiligten Partei ersichtlich. Die belangte Behörde setzt sich nicht damit auseinander, Ob dieser Lärmpegel im Normalbetrieb oder lediglich bei Notbetrieb (zum Beispiel bei Hochwässern) auftritt. Die belangte Behörde hat auch die Sachverständigen nicht dazu befragt, ob die von der Rechenanlage ausgehenden Geräusche bzw. das von Abspülvorgang hervorgerufene Rauschen lediglich bei Niederwasser oder auch bei Hochwasser die Grenzen der einschlägigen Richtwerte bzw. allenfalls sogar bis zur Gesundheitsgefährdung überschreitet.

[…]

3.4.2. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik nahm seine Messungen in einem großen Abstand zum hier gegenständlichen Anlagenteil „Rechenanlage und Abspülvorgänge“ im Hof des Grundstücks der Beschwerdeführerin auf. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten die Messungen auch im Garten bzw. an der Grundstücksgrenze zum Wasserkraftwerk hin vorgenommen werden müssen. Durch die Messung in einem großen Abstand zur Lärmquelle wird der Erholungswert, den die Beschwerdeführerin in ihrem Garten haben sollte, überhaupt nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat die Lärmsituation auf Videos dokumentiert, selbst Messungen vorgenommen und einen Sachverständigen für Lärmschutz mit Messungen beauftragt. Dieser gelangt zu anderen, weitaus höheren Lärmemissionen als die Amtssachverständigen.

Die Messergebnisse liegen zum heutigen Tag noch nicht vor, werden aber im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt werden.

[…]

3.4.3. Hinzuweisen ist, dass es die mitbeteiligte Partei verabsäumt hat, im Rahmen des Probebetriebes die zur Beurteilung der Lärm- und Erschütterungsemissionen notwendigen Daten aufzuzeichnen. Die mitbeteiligte Partei gab im Zuge der Verhandlung vom 24.2.2016 bekannt, dass sie nicht wisse, ob über die Zahl der (geräuschintensiven und jedenfalls verfahrensrelevanten) Abspülvorgänge Aufzeichnungen geführt werden. In der Folge gab sie zu, dass dies nicht der Fall war. Zur Beurteilung, ob die betroffenen subjektiven öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin im Rahmen eines genehmigten ordentlichen Betriebes hinreichend gewahrt werden, wäre es notwendig, die Immissionen nach der Anzahl der Rechen- und Abspülvorgänge zu bewerten. Dies war aufgrund der Untätigkeit der mitbeteiligten Partei bzw. mangels Aufzeichnungen und Dokumentationen zur Zahl der Rechen- und Abspülvorgänge nicht möglich. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass dies einen wesentlichen Verfahrensmangel im Ermittlungsverfahren darstellt. Sofern das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei nicht wegen Verspätung zurückzuweisen ist (siehe 3.1.) bzw. der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist, wird in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Immissionsbelastung des Grundstücks der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der tatsächlich stattfindenden Rechen- und Abspülvorgänge neu zu bewerten sein.

[…]

4. Anträge

Aus allen diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerhalb offener Frist den

Antrag,

1. gemäß ä 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und

2. gemäß Art. 130 Abs 4 B-VG und ä 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Mai 2016 wurde der Marktgemeinde *** gemäß § 10 VwGVG die gegenständliche Beschwerde mitgeteilt und Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen sich dazu allenfalls schriftlich zu äußern. Von dieser Möglichkeit wurde von der Marktgemeinde *** kein Gebrauch gemacht.

Im weiteren Verlauf hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 2017, Zl. ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Jänner 2017, Zl. LVwGAV523/0012016, mit dem der Marktgemeinde *** gemäß § 14 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) iVm § 28 Abs. l und 2 VwGVG die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage *** inklusive Abspülvorgang erteilt (1.) und die Revision gegen das Erkenntnis gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt (2.) wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Mitspracherecht der Revisionswerberin als Nachbarin bei der Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb der Erzeugungsanlage ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährdet werden (§ ll Abs. l Z 2 NÖ EIWG 2005) oder ob sie durch (etwa) Lärm unzumutbar belästigt wird (§ 11 Abs. 1 Z 3 NÖ EIWG 2005), bestehe. Im Rahmen dieses Mitspracherechts könne die Revisionswerberin auch eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend machen, was ihr vorliegend auch gelinge und der Revision zum Erfolg verhelfe.

Im fortgesetzten Verfahren legte die Beschwerdeführerin mit Urkundenvorlage vom 16. August 2017 ein Schalltechnisches Gutachten zum ***, , A, erstellt von der E GmbH, datiert mit Juni 2016, Zl. ***, vor.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 26. September 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Neben Vertretern der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde und der Konsenswerberin nahmen an dieser Verhandlung auch ein lärmtechnischer und ein umwelthygienischer Amtssachverständiger teil.

In dieser Verhandlung wurde insbesondere Nachstehendes erörtert:

„1. Zur Frage der Geräuschentwicklung bei Niederwasser oder Hochwasser:

Von den Vertretern der Marktgemeinde *** wird dargelegt, dass der *** ein künstliches Gewässer ist. Beim Zulauf vom Kamp, welcher den *** speist, befindet sich eine Wehranlage, an welcher der Wasserzulauf dosiert wird. Die Pegelschwankungsbreite ist daher grundsätzlich im Bereich von etwa 15 cm angesiedelt. Dies bedeutet, dass auch keine Auswirkungen eines Hochwassers oder Niederwassers auf die gegenständliche Rechenanlage ableitbar sind, da der Pegel dosiert gleichmäßig ist.

Sollte der *** Hochwasser führen, schaltet sich das Kraftwerk automatisch ab und in diesem Fall wird der grundsätzlich verschlossene Bereich des Krafthauses geöffnet und kann das Wasser großflächiger unter dem Krafthaus durchfließen.

2. Zur Frage der Verschmutzung:

Vermehrt kommt es in der Herbstzeit zu Verunreinigungen. Sollte zu viel Laub im Rechen liegen, wird dieser nicht verfrüht aktiviert. Technisch ist die Konsequenz jene, dass auf Grund der Rücklagerungen zu wenig Wasserzufluss zur Turbine erfolgt, und diese in einem solchen Fall automatisch deaktiviert wird. Tritt dieser Fall ein, öffnen sich auch wie im Fall eines Hochwassers die ansonsten geschlossenen Schleusen des Krafthauses.

Herr B bringt dazu vor, dass es möglicherweise zutreffend ist, dass eine solche Situation, verursacht durch Laub, bisher nicht eingetreten ist. Ihm ist jedoch aufgefallen, dass im Winter bei Eisbildung sehr wohl genau diese Situation mehrmals eingetreten ist. Dazu wird am heutigen Tag eine Fotodokumentation vorgelegt, welche als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen wird.

3. Zur Frage der Wahl der Messpunkte:

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wird dazu ausgeführt, dass im Verfahren 2016 vom lärmtechnischen Projektanten die gemäß Rechenmodell 2010 ermittelten Immissionen der Rechenabreinigung samt Spülvorgang mit dem messtechnisch 2013 und 2015 ermittelten Geräuschen dieser Vorgänge verglichen. Der Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen aus dem Jahr 2016 und den dieser Stellungnahme zugrundeliegenden Unterlagen kann entnommen werden, dass sich der Messpunkt MP104 2015 im nördlichen Gartenteil im Nahbereich des Wohnhauses Grundstück *** und der MP101 2013 unmittelbar südlich der Grundgrenze zum Grundstück *** befand.

Zur Lage des MP101 2013 wird von der Firma D auf Seite 19 des Messberichtes vom Juli 2015 auch ausgeführt, dass eine direkte Sichtverbindung zur Rechenanlage bestand. Das Grundstück *** befindet sich laut Beschreibung in einer Tieflage und es besteht zusätzlich eine abschirmende Betonmauer, weshalb laut der D die Immissionen der Rechenabreinigung und des Spülvorganges im Bereich der Grundgrenze auf dem Grundstück *** geringere Immissionen als am Messpunkt aufweisen.

Grundsätzlich wird angemerkt, dass aus Sicht des lärmtechnischen Amtssachverständigen auf Grund der Verifizierung des Rechenmodells 2010, durch Messung an vier Messpunkten, als grundsätzlich gegeben eingestuft werden kann, weshalb üblicherweise an einem zusätzlichen Punkt ein vergleichbares Ergebnis zu erwarten ist.

In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich des vorgelegten schalltechnischen Gutachtens, erstellt von der E GmbH, datiert mit Juni 2016, nach Erörterung mit dem lärmtechnischen ASV mit dem Verhandlungsleiter, festgehalten, dass in diesem Gutachten vom Messtechniker unter Punkt 2.2.5 sein Höreindruck und die vorhandenen Schallquellen beschrieben wurden. In dieser Beschreibung wird keine Rechenanlage oder auch kein Abspülvorgang beschrieben. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Ereignis im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Rechenanlage von diesem bei seiner Bestandsaufnahme nicht wahrgenommen wurde. Aus diesem Grund erscheint das vorgelegte Gutachten für das konkrete Verfahren nicht weiter verwertbar.

Vom umwelthygienischen Amtssachverständigen wird auf den im Rahmen der Verhandlung vor Ort durchgeführten Lokalaugenschein mit Hörprobe hingewiesen. Aus der Hörprobe ist klar ersichtlich, dass am Grundstück der Familie A als kontinuierliches Geräusch nur das Wasserrauschen der Fischaufstiegshilfe hörbar ist. Das Krafthaus ist nicht wahrnehmbar. Als singulär kurz einwirkendes Geräusch (Einschalten des E-Motors) ist der Rechenvorgang im Garten der Familie A zu hören. Im Nahbereich des Wohnhauses war dieses Geräusch nicht hörbar. Die Geräusche des Spülvorganges sind im Bereich des gesamten Gartens zu hören und übertönen das Rauschen der Fischaufstiegshilfe. Auf Grund der wahrgenommenen Höhe dieses Geräusches und der Tatsache, dass dieses Geräusch maximal einmal pro Nacht für ca. 40 Sekunden einwirken wird, sind erhebliche Belästigungen und eine Gefahr für die Gesundheit der Anwohner nicht zu erwarten. Der erholsame Schlaf im Wohnhaus ist auch bei offenem oder gekipptem Fenster möglich. Erläutert wird, dass beim Abspülvorgang dieser den Geräuscheindruck dominiert. Die Fischaufstiegshilfe ist dann nicht zu hören, wie wohl es sich um gleichartige Geräusche handelt. Der Abspülvorgang ist aber nicht so laut, dass er als erheblich belästigend oder als gefährdend für die Gesundheit einzustufen ist und kommt maximal einmal in der Nacht für 40 Sekunden vor.“

Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vom 11.10.2017 Nachstehendes vor:

„[…]

1. Das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen ist insoweit nicht stichhaltig bzw. setzt sich nicht ausreichend mit der Lage und Situation des Grundstücks der Beschwerdeführerin GStNr *** auseinander, weil die vom Amtssachverständigen ins Treffen geführte „abschirmende Betonmauer“ nicht durchgängig entlang der Grundgrenze verläuft, sondern an mehreren Stellen durch ein – Schall durch lässiges – Geländer unterbrochen ist.

Die Schlussfolgerung, dass die Immissionen des Rechnenreinigungs- und Abspülvorganges im Bereich der Grundgrenze „geringere Emissionen als am Messpunkt aufweisen“, ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.

Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten und der dort auf S. 6, unter Punkt 2.2.5 wiedergegebenen Beschreibung der vorhandenen Schallquellen und des Höreindrucks ist anzugeben, dass sich der Sohn und Sachwalter der Beschwerdeführerin, B, und Sachverständige zu relevanten Zeitpunkt, nämlich um ca. 22:05 Uhr, auf einem Rundgang um das Haus befanden. Nach diesem Rundgang hielten sie sich um ca 22.09 Uhr im Stiegenhaus an der Nordseite des Hauses der Beschwerdeführerin befanden. Dies geht aus Aufzeichnungen der mit einem Bewegungsmelder und einem Restlichtverstärker ausgestatteten Videokamera im Bereich des Stiegenhauses hervor, die Herrn B, und den Privatgutachtern F bei der Befundaufnahme zeigen. Dies ist auch der Grund, weshalb der Abspülvorgang in der Beschreibung der vorhandenen Schallquellen und des Höreindrucks unter Punkt 2.2.5 des Privatgutachtens nicht ausdrücklich erwähnt ist.

[…]

2. Das Gutachten des umwelthygienischen Amtssachverständigen geht nunmehr – ohne nähere Nachweise bzw. Hinweis auf technische Beschreibungen und Projektunterlagen – von der Dauer eines Abspülvorgang sein Ausmaß von 40 Sekunden aus. Der Sachverständige geht nicht auf die Grundbelastung Lärmemissionen an den Messpunkten (Grundgrenze, Wohnhaus der Beschwerdeführerin) durch die Fischaufstiegshilfe ein. Vielmehr betrachtete isoliert die Geräuschemissionen durch den Abspülvorgang. Bei der Beurteilung einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder allenfalls sogar -gefährdung sind jedoch alle Immissionen zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen (Auflagen) zur Vermeidung vorzuschreiben.

3. Der Sohn und Sachwalter der Beschwerdeführerin, B, hat sich intensiv mit den technischen und rechnerischen Grundlagen der Lärmbelastung, insbesondere auch mit dem Argument des Wegfallens der Lärmbelastung bei „Abschalten“ des Kraftwerks und Unterbleiben der Rechen- und Abspülvorgänge, auseinandergesetzt. Auch diese Lärmbelastung steht in einem untrennbaren Konnex zur Errichtung und zum Betrieb der elektrizitätsrechtlichen Anlage, insbesondere auch zu den im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Rechen- und Abspülvorgängen. Tatsächlich müssen die Abspülvorgänge bei einer Reduktion der Frequenz zumeist länger dauern, um das mitgeführte Schwemmgut aus dem Kraftwerksbereich abzuführen. Zudem ist zu bedenken, dass im Falle des Ausschaltens der Turbine des Kraftwerks aufgrund der größeren Wassermassen und fehlender Lärmdämmung bzw. von fehlendem Schallschutz zusätzlich höhere Emissionen vorliegen. Nach der Beobachtung der Beschwerdeführerin ist das Kraftwerk mehrere Wochen im Jahr auf „Leerlauf“ bzw. „Durchlauf“ geschaltet, sodass die Geräuschsituationen in diesem Betriebszustand zur abschließenden Beurteilung einer näheren Untersuchung bedarf. Weder die von der Projektwerberin beauftragte D GmbH noch die Amtssachverständigen setzen sich mit diesem Aspekt auseinander.

Das Verwaltungsgericht bzw. die belangte Behörde ist dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben, um die im Fall der Deaktivierung der Rechen- und Abspülvorrichtung allein aufgrund der erhöhten Fließgeschwindigkeit etc. verursachten erhöhten Geräuschemissionen auf ein Ausmaß zu reduzieren, das die Beschwerdeführerin nicht erheblich beeinträchtigt bzw. in ihrer Gesundheit gefährdet. Dazu wird es notwendig sein, auch zu diesem Faktum (Geräuschimmissionen bei ausgeschaltenem Kraftwerk und deaktivierter Abspül- und Rechenvorrichtung) Messungen vorzunehmen.

[…]

Aus diesen Gründen beantrag die Beschwerdeführerin im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren

1. die Berücksichtigung ihres Vorbringens betreffend die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Umwelthygiene, und

2. die Ergänzung des Beweisverfahrens im Hinblick auf die Immissionssituation bei ausgeschaltetem Kraftwerk und deaktivierter Abspül- und Rechenvorrichtung.“

Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde dazu mit Schreiben vom 14.02.2018 wie folgt Stellung genommen:

„Der lärmtechnische ASV wurde mit Schreiben vom 11.1.2018 um Stellungnahme zu den ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere zum Vorbingen, ob die Immissionen des Abreinigungsvorganges im Bereich der Grundgrenze geringere Werte aufweisen als am Messpunkt, ersucht.

Es wird im Anschreiben auch darauf hingewiesen, dass ausschließlich die Betriebsbewilligung der Rechenanlage den Verfahrensgegenstand darstellt.

Folgendes kann festgestellt werden:

Dem lärmtechnischen ASV liegt ein 24 seitiges Schreiben, vermutlich erstellt von Herrn B, und ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 10.10.2017 vor.

Aus diesen Schreiben können folgende lärmtechnische Themenbereiche abgeleitet werden:

1. Geräuschimmissionen bei Stillstand des Kraftwerkes

2. Eventuelle Rechenabreinigung während der Messung der Fa. E vom 9.5.2016

3. Unterschied Immissionen auf Grdstk. *** und Messpunkt MP101 2013

Aus Sicht des ASV können zu den Themenbereichen folgende Überlegungen angestellt werden:

Zu 1):

Aufgrund der Fragestellung an den lärmtechnischen ASV gemäß Bescheid *** – „Der lärmtechnische ASV wurde um einen Vergleich der gemäß Rechenmodell aus dem Genehmigungsverfahren 2010 ermittelten Immissionen der Rechenabreinigung samt Abspülvorgang mit den nach Errichtung des Vorhabens messtechnisch festgestellten Immissionen dieses Anlagenteils ersucht“ – erfolgten keine Überlegungen zu diesem Zustand.

Sollte das Landesverwaltungsgericht diesbezügliche Überlegungen benötigen wird um Abklärung eines eventuellen Frageninhaltes ersucht.

Zu 2) und 3):

Aufgrund der obigen Fragestellung wurden vom lärmtechnischen ASV Überlegungen zum in den Einreichunterlagen beschriebenen Vergleich zwischen konkreten Messergebnissen der Rechenabreinigung nach Errichtung der Anlage an 4 Messpunkten mit den an diesen Punkten gemäß Rechenmodell 2010 zu erwartenden Immissionen dieses Vorganges angestellt.

Dabei wurde der Frage ob an anderen Punkten höhere Immissionen zu erwarten wären, keine Bedeutung zugeordnet, sondern es wurde fragegemäß konkret auf einen eventuellen Unterschied zwischen Prognosewerten und Messwerten abgezielt. Es wurde auch angemerkt, dass das Rechenmodell durch die Messungen an vier Punkten verifiziert wurde, weshalb erfahrungsgemäß zu erwarten ist, dass auch an einem zusätzlichen Punkt ein vergleichbares Ergebnis zu erwarten wäre.

Der erste Absatz auf Seite 4 der VHS vom 26.9.2017 wurde der Beschreibung des Projektanten entnommen, erscheint für das Ergebnis des durchgeführten Vergleichs zwischen Messergebnissen und Rechenwerten an 4 Punkten aber als irrelevant.

Von Interesse für den Verfahrensgegenstand und die obige Fragestellung an den ASV erscheinen aber die Seiten 8 bis 11 des 24 seitigen Schreibens in Verbindung mit der Beschreibung des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin unter Punkt 1. Festgehalten wird, dass keine Äußerung der Fa. E zum Gutachten *** vom Juni 2016 vorgelegt wurde.

Folgendes wird in den beiden Schriftstücken angegeben:

Der Abbildung 8 des Gutachtens E (Schallpegelverlauf am MP2 im Gartenbereich der Nachbarliegenschaft nahe der Grundgrenze zum Kraftwerk) wird von der Beschwerdeführerin entnommen, dass zwischen 22.05 und 22.07 Uhr mit einer Andauer von zwei Minuten eine relativ konstante Erhöhung des Pegels von 55 dB auf 57 dB mit drei höchsten Spitzen von gerundet 63, 66 und 67 dB auftraten. Dazwischen trat ein Minimum von rund 55 dB auf.

Dieser zweiminütige Pegelverlauf wird vom Anrainer als zwei aufeinanderfolgende Abspülvorgänge interpretiert.

Ferner wird vom Anrainer erklärt, dass der Abspülvorgang nichts anderes ist als ein Wassergeräusch und damit im durchgehenden Wassergeräusch, wenn man nicht unmittelbar auf diese Problemstellung konditioniert ist, unbemerkt bleiben kann.

Die Aufgabenstellung an E war auch die Gesamtlärmsituation durch das Kraftwerk samt Fischaufstieg zu dokumentieren und nicht den Abspülvorgang zu suchen.

Unter Punkt 1. wird vom Rechtsvertreter beschrieben, dass sich der Anrainer und der Gutachter der Fa. E zwischen 22.05 und 22.09 Uhr auf einem Rundgang um das Haus befanden, und deshalb keine ausdrückliche Erwähnung des Abspülvorganges unter Punkt 2.2.5 des Gutachtens E erfolgte.

Vom lärmtechnischen ASV wird angemerkt, dass von E keine Angaben zur Ursache des Pegelverlaufes zwischen 22.05 und 22.07 Uhr am MP2 getroffen werden. Die tatsächliche Ursache kann daher vom ASV nicht seriös festgestellt werden, weshalb auch keine diesbezüglichen Überlegungen zu den Pegelverläufen angestellt werden können.

Würde man aber den Auswertungen des Anrainers folgen ergäbe sich folgendes Bild:

Zieht man vom zweiminütigen Wert in der Höhe von 57 dB den als sonst herrschend angegebenen Wert von 55 dB ab, ergibt sich ein Wert von gerundet 53 dB für das zweiminütige Zusatzgeräusch (welches vom Anrainer als Abspülvorgang gedeutet wird) im Bereich der Grundgrenze auf der Anrainerseite.

Vom Anrainer werden drei Pegelspitzen mit 63, 66 und 67 dB abgeleitet.

Dem Schreiben der Fa. G vom 25.6.2010, Zahl 09290/1, entnimmt der ASV, dass der seinerzeitige Rechenpunkt A im Nahbereich der Grundgrenze nächst zum Krafthaus angeordnet wurde.

An diesem Punkt wurden im Projekt Pegelspitzen des Spülens von gerundet 64 dB angegeben, in der Stellungnahme des lärmtechnischen ASV *** vom 3.8.2010 wurden Momentanpegel der Abreinigung am Punkt A von ca. 55 dB angegeben.

Gemäß Messbericht der Fa. D vom Juli 2015 liegt die Gesamtdauer eines Abreinigungsvorganges bei 117 Sekunden, wobei die Spülvorgänge innerhalb dieses Zeitraumes eine Andauer von 40 sec. aufweisen.

Dieser Gesamtzeitraum von beinahe zwei Minuten würde damit praktisch der Andauer des vom Anrainer als Abreinigung verstandenen Zusatzgeräusches entsprechen.

Die Überlegungen des Nachbarn würden daher bedeuten, dass der vom Rechenmodell 2010 im Bereich der Grundgrenze abgeleitete Momentanpegel der Abreinigung von 55 dB durch das vom Nachbarn angesprochene zweiminütige Zusatzgeräusch von 53 dB aus der Immissionsmessung 2016 unterschritten würde.Während des zweiminütigen Geräusches bei der Messung 2016 traten an diesem Gartenpunkt im Bereich der Grundgrenze laut Anrainer drei Spitzen mit ca. 63 dB, 66 dB und 67 dB auf.

Zwei dieser Spitzen lägen damit an diesem Gartenpunkt um 2 bzw. 3 dB oberhalb der im Rechenmodell 2010 am Punkt A ausgewerteten Pegelspitzen von ca. 64 dB.

Vom lärmtechnischen ASV wird grundsätzlich angemerkt, dass pro 24 Stunden aufgrund der Zeitsteuerung (alle drei Stunden eine Abreinigung) 8 Abreinigungen stattfinden, wobei bei jeder dritten Abreinigung ein Spülvorgang stattfindet.

Ein Änderungsantrag dieser Häufigkeit und der Andauer des Abreinigungsvorganges von insgesamt 117 Sekunden (inklusive 40 Sekunden Spülvorgang) aus dem Bescheid 2016 wurde dem ASV nicht vorgelegt.“

Von der Beschwerdeführerin wurde dazu mit Schreiben vom 28.03.2018 wie folgt Stellung genommen:

1. „B, der Sachwalter der Beschwerdeführerin, beobachtet das Kraftwerk, die Rechenanlage und die Abspülvorgänge genau. Am Wochenende vom 9. bis 11.3.2018 war das Kraftwerk aus unbekannten Gründen nicht im Betrieb. Weder die Rechenanlage noch die Turbine arbeiteten. Es fanden auch keine Abspülvorgänge statt. Vielmehr strömte das Wasser mit hohem Druck und ungehindert durch den Werkskanal und über den Leerschuss in das Unterwasser. Dies resultierte in einem sehr hohen, die Grenzwerte jedenfalls übersteigenden Schallpegel. B, zeichnete diese Situation und seine Messungen auf. Die Aufzeichnungen zur Lärmsituation und zur Betriebsweise des Kraftwerks (ungehindertes „Durchlaufen“) sind – mit entsprechender Zeitangabe – auf *** abrufbar.

[…]

2. In seinem Gutachten vom 14.2.2018 weist der lärmtechnische Sachverständige, H, ausdrücklich darauf hin, dass keine Überlegungen – und wohl auch keine Messwerte – zu den Geräuschimmissionen bei Stillstand des Kraftwerkes vorliegen. Nach den Aufzeichnungen von B kam es am Wochenende vom 9. bis 11. März 2018 zu einer massiven Überschreitung der Grenzwerte. Diese dauerte jedenfalls über die gesamte Nacht vom 10. zum 11. März 2018 an. Geht man jedoch – zu Gunsten der mitbeteiligten Partei – von einer Überschreitung lediglich im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtzeit) aus, so ist bereits damit nach den Berechnungen von B der zulässige Geräuschpegel für ein gesamtes Jahr bereits durch diese Überschreitung konsumiert. B hat im Herbst 2017 eine gesamte Woche dokumentiert, in der das Kraftwerk dauerhaft und ohne Unterbrechung nicht in Betrieb und damit auf „Durchlaufen“ gestellt war.

Der lärmtechnische Sachverständige H bietet in seinem Gutachten vom 14.2.2018 an, bei Bedarf zur Abklärung nähere Erörterungen zur Lärmsituation im Fall des ungehinderten „Durchflusses“ anzustellen. Er ersucht um Übermittlung entsprechender Fragen. In diesem Zusammenhang stellt sich für die Beschwerdeführerin vor allem folgende Frage:

Welche Geräuschimmissionen treten bei Stillstand des Kraftwerks, d. h. bei Öffnen der Staustufe, Dysfunktion der Rechenanlage und Unterlassen von Abspülvorgänge, auf das Grundstück der Beschwerdeführerin auf?

3. Die Beschwerdeführerin regt an, das Verwaltungsgericht möge der mitbeteiligten Partei auftragen, detaillierte Dokumentationen dazu vorzulegen,

unter welchen Voraussetzungen das Kraftwerk auf „Durchlaufen“ gestellt wird, und

wann/in welchen Zeiträumen dies im vergangenen Jahr der Fall war.

Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und der schwierigen technischen Details legt der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die E-Mails von B die detaillierte technische Überlegungen enthalten, sowie von B formulierte förmliche Einwendungen vor, und ersucht um entsprechende Berücksichtigung.

[…]

Zusammenfassend beantragt die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

eine Gutachtensergänzung des Gutachtens des lärmtechnischen Sachverständigen H (siehe oben 1.) und

die mündliche Erörterung des Gutachtens des lärmtechnischen Sachverständigen H im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.“

In weiterer Folge erstattete der umwelthygienische Amtssachverständige am 24.08.2018 nachstehendes Gutachten:

„Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht um eine ergänzende Stellungnahme bzw. Interpretation aus medizinischer Sicht, ob die die Auswirkungen der Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang betreffenden Auflagen oder Aufträge der Genehmigung die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz wahrzunehmenden Interessen (hier insbesondere Lärm) hinreichend schützen oder ob zur Erreichung dieses Schutzes aus medizinischer Sicht andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge erforderlich wären.

[…]

Befund

Gemäß Bescheid *** der Abteilung Umwelt- und Energierecht vom 5. April 2016 erteilt die NÖ Landesregierung der Marktgemeinde *** die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage *** inklusive Abspülvorgang.

Dabei sind folgende Änderungen in der Ausführung und Betriebsweise im Umfang der Betriebsgenehmigung enthalten:

Die genehmigte und beim Probebetrieb eingesetzte wasserstandsabhängige Steuerung der Rechenreinigungsanlage wird durch eine Zeitsteuerung ersetzt. Die Programmierung der Anlagensteuerung erfolgt so, dass alle drei Stunden ein Rechenvorgang (Dauer 117 Sekunden) und bei jedem dritten Rechenvorgang ein Abspülvorgang (Dauer 40 Sekunden) stattfindet.

Es wurde ein Flugdach oberhalb der Rechenanlage errichtet.

Im Zuge dieses und anderer Verfahren wurden mehrere Lärmmessungen durchgeführt.

Im Schallschutzprojekt zum Energierechtlichen Einreichprojekt „Revitalisierung des Kraftwerks *** in ***“ der G GmbH vom April 2010 werden am MP1 (neben dem Mühlbach ca. 10 m nord-östlich der bestehenden Brücke bzw. ca. 50 m nord-östlich des damals bestehenden Krafthauses situiert) am 29.4.2010 von 21:30 bis 22:00 Uhr und am 30.04.2010 von 11:30 bis 12:00 Uhr folgende Umgebungsgeräuschpegel gemessen:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Mit Schreiben vom 25.06.2010 reichen die G GmbH zusätzliche Unterlagen nach, so eine Lärmmessung im Innenhof des Grundstücks *** (bezeichnet als MP5). Gemessen wurde von 23.06.2010 22:00 Uhr bis 24.06.2010 06:00 Uhr.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Zu dieser Messung wird ausgeführt:

Blätterrauschen bedingt in der Zeit von 03:00 bis 04:00 Uhr erhöhte Werte. Die restliche Zeit war das Blätterrauschen nicht bzw. nur kurzfristig wahrnehmbar.

Die Lärmquellen in den Nachtstunden sind verschiedenartig und nicht eindeutig zuordenbar. Vom Parkplatz (***) sind einzelne Geräusche und Pegelspitzen (z.B. Türschlagen) hörbar. Einfluss auf die Lärmsituation im Bereich dieses Messpunktes haben auch Ortsstraße und Parkplatz, Vogelgezwitscher, Anrainer (Geräusche der Nachbarschaft) und Hundebellen.

Weiters wird ausgeführt, dass aus den Pegelschrieben ersichtlich ist, dass die Geräuschcharakteristik (geringe Differenz zwischen LA,eq, LA,95 und LAF(min)) im Bereich des Messpunktes MP 5 der Charakteristik des Messpunktes MP 1 (südlich des Grundstückes) ähnelt und man daher davon ausgehen kann, dass auch in diesem Bereich die gleichen Schallquellen maßgebend werden.

Nach Errichtung des Wasserkraftwerks wurde folgender schalltechnische Messbericht über die betriebsbedingten Schallimmissionen vorgelegt:

D, Revitalisierung des Kraftwerks *** in ***, Betriebsbedingte Schallimmissionen, Schalltechnischer Messbericht, Mai 2015

Die maßgeblichen betriebsbedingten Emissionen beinhalten nachstehende Emissionen:

Emissionen des Krafthauses inkl. Wasserführung im Bereich des Krafthauses (Regelbetrieb)

Emissionen der Rechenanlage inkl. des Spülvorganges

Die Messung erfolgte von 02.05.2015, 20:00 Uhr bis 03.05.2015, 06:00.

Im Messbericht wird ausgeführt:

Subjektiv betrachtet stellt sich eine Lärmsituation ohne wesentliche Störgeräusche dar. Da die Wasserführung (Ein- und Auslauf) unter Wasser erfolgt sind die Immissionen des neuen Krafthauses im Regelbetrieb praktisch nicht wahrnehmbar. Bei den Geräuschen der Rechenanlage und des Spülvorganges handelt es sich um kurzeitig auftretende Geräusche. …

MP1012013: Der Messpunkt wurde neben der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** entlang des bestehenden Gehwegs auf öffentlichem Grund gewählt. Der Messpunkt

betrug 2,0 m über GOK (Gehweg rund 1,2 m über Gelände des Nachbargrundstücks).

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

MP1042015: Der Messpunkt wurde im Innenhof des Grundstücks Nr. *** situiert. Der Innenhof ist dreiseitig verbaut und Richtung Süd-Westen offen.

Die Messdurchführung erfolgte von 02.05.2015, 20:00 Uhr bis 03.05.2015 08:00. Die Mikrofonhöhe betrug rd. 2,5 m über Bodenniveau. Es werden nur die aus fachlicher Sicht relevanten Zeiten angeführt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Dazu wird im Messbericht festgehalten, dass Immissionen des neuen Krafthauses im Regelbetrieb nicht wahrnehmbar sind. Im Bereich des Messpunktes ist ein Wasserrauschen zu hören. Es handelt sich hierbei um eine Geräuschcharakteristik eines „Bachrauschens“.

Messergebnis – Rechen- und Spülvorgang

Im betrachteten Zeitbereich fand ca. um 03:34 Uhr ein Rechen- und Spülvorgang statt. Der LAFmax betrug dabei 52,6 dB.

Gemäß einer Behördenauflage des Bauvorhabens „***“ ist eine Fischaufstiegshilfe im Bereich des Kraftwerks zu errichten. Laut diesen Vorgaben ist es auch erforderlich die Immissionen der Fischaufstiegshilfe darzustellen.

Hierzu liegt ein schalltechnischer Messbericht vor:

D, Revitalisierung des Kraftwerks *** in ***, Schallimmissionen Fischaufstiegshilfe, Schalltechnischer Messbericht, Juli 2015 In diesem Messbericht wird festgehalten, dass lt. Einreichprojekt 2010/11 die Fischaufstieghilfe mittels naturnaher Bauweise, in Form eins Raugerinne – Beckenpasses mit Schlitzrampen ausgebildet werden sollte. Aufgrund der Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, welche Dichtungsmaßnahmen gegen den Untergrund vorsahen, war jedoch die o.a. naturnahe Ausführung aus technischen Gründen nur noch schwer möglich. Weiters wurde im Zuge des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens eine Projektadaptierung hinsichtlich einer zusätzlichen Sicherheit zur Abfuhr der Wässer im Falle eines Eisstoßes über die Fischaufstiegshilfe erforderlich. Um einerseits die Auflagenpunkte der Dichtheit und des dichten Anschlusses der Fischaufstiegshilfe zu erfüllen, andererseits aber auch eines bautechnisch einwandfreie Lösung herzustellen, welche auch den Anforderungen bei der Abfuhr der Wässer im Eisstoßfall entspricht, musste der Bautyp in Form eines Vertical Slot (im Betonprofil) gewählt und realisiert werden.

Aus lärmtechnischer Sicht ist hierzu anzumerken, dass die o.a. Änderung auch eine Änderung der Geräuschemissionen bedingt. Zwar bleibt die Geräuschcharakteristik des Bachrauschens gleich, jedoch ergibt die Bauweise in Form eines Vertical Slots etwas höhere messtechnisch ermittelte Werte als die o.a. naturnahe Ausführung.

Die Geräusche der Fischaufstiegshilfe stellen sich dabei wie folgt dar:

MP1042015: Der Messpunkt wurde im Innenhof des Grundstücks Nr. *** situiert. Der Innenhof ist dreiseitig verbaut und Richtung Süd-Westen offen.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Im Bereich des Messpunktes ist das Wasserrauschen durch die Fischaufstiegshilfe zu hören. Es handelt sich hierbei um eine Geräuschcharakteristik eines „Bachrausches“ und kann daher als konstantes Geräusch bezeichnet werden.

Die Messung erfolgte von 02.05.2015, 20:00 Uhr bis 03.05.2015 08:00. Die Mikrofonhöhe betrug rd. 2,5 m über Bodenniveau.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Zu den Messergebnissen wird ausgeführt, dass sich der LA,95 hauptsächlich durch das Wasserrauschen im Bereich der Fischaufstiegshilfe ergibt. Der etwas höhere LA,eq gegenüber dem LA,95 ergibt sich durch sonstige Umgebungsgeräusche (z.B. Fahrzeuge auf der Hauptstraße bzw. Parkplatz, Anrainergeräusche etc.).

Im Auftrag von Herrn B wurde von der Firma E, Herrn F, ein schalltechnisches Gutachten zum Fischaufstieg, , A, mit Datum Juni 2016 erstellt, dass dem Akt beiliegt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Folgende Werte wurden dabei gemessen:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Von Seiten der Beschwerdeführer wird folgendes eingewendet:

Stellungnahme der C GmbH vom 10.10.2017 + Beilagen von Herrn B

Das Gutachten des umwelthygienischen Amtssachverständigen geht nunmehr – ohne nähere Nachweise bzw. Hinweis auf technische Beschreibungen und Projektunterlagen – von der Dauer eines Abspülvorgang sein Ausmaß von 40 Sekunden aus. Der Sachverständige geht nicht auf die Grundbelastung Lärmemissionen an den Messpunkten (Grundgrenze, Wohnhaus der Beschwerdeführerin) durch die Fischaufstiegshilfe ein. Bei der Beurteilung einer Gesundheitsbeeinträchtigung oder allenfalls sogar –gefährdung sind jedoch alle Immissionen zu berücksichtigen und entsprechende Maßnahmen (Auflagen) zur Vermeidung vorzuschreiben.

… Zudem ist zu bedenken, dass im Falle des Ausschaltens der Turbine des Kraftwerks aufgrund der größeren Wassermassen und fehlender Lärmdämmung bzw. von fehlendem Schallschutz zusätzlich höhere Emissionen vorliegen. Nach der Beobachtung der Beschwerdeführerin ist das Kraftwerk mehrere Wochen im Jahr auf „Leerlauf“ bzw. „Durchlauf“ geschaltet, sodass die Geräuschsituation in diesem Betriebszustand zur abschließenden Beurteilung einer näheren Untersuchung bedarf. Weder die von der Projektwerberin beauftragtem D GmbH noch die Amtssachverständigen setzten sich mit diesem Aspekt auseinander.

Das Verwaltungsgericht bzw. die belangte Behörde ist dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben, um die im Fall der Deaktivierung der Rechen- und Abspülvorrichtung allein aufgrund der erhöhten Fließgeschwindigkeit etc. verursachten erhöhten Geräuschemissionen auf ein Ausmaß zu reduzieren, das die Beschwerdeführerin nicht erheblich beeinträchtigt bzw. in ihrer Gesundheit gefährdet. Dazu wird es notwendig sein, auch zu diesem Faktum (Geräuschimmissionen bei ausgeschaltetem Kraftwerk und deaktivierter Abspül- und Rechenvorrichtung) Messungen vorzunehmen.

Stellungnahme der C GmbH vom 28. März 2018 + Beilagen von Herrn B

B, der Sachwalter der Beschwerdeführer, beobachtet das Kraftwerk, die Rechenanlage und die Abspülvorgänge genau. Am Wochenende vom 9. bis 11.3.2018 war das Kraftwerk aus unbekannten Gründen nicht in Betrieb. Weder die Rechenanlage noch die Turbine arbeiteten. Es fanden auch keine Abspülvorgänge statt. Vielmehr strömte das Wasser mit hohem Druck und ungehindert durch den Werkskanal und über den Leerschuss in das Unterwasser. Dies resultierte in einem sehr hohen, die Grenzwerte jedenfalls übersteigenden Schallpegel.

In den Beilagen führt Herr B unter anderem folgendes aus:

Eine Korrektur durch den medizinischen Sachverständigen – diese Lärmpegel werden von einem normal fühlenden Menschen (ohne Schaden) ertragen – bitte ich diese einfach an einem 5-10 jährigen Selbstversuch durchzuführen!

Er darf sich wie es meine Mutter gerne getan hat, bei der dauerhaften Gartenpflege beteiligen. … wenn er nach 2-3 h des Dauerrauschens ohne Kopfweh weggeht, dann darf er seine Beurteilung aufrecht erhalten.

Gutachten

In der Verhandlung am 21. März 2016 habe ich folgende Stellungnahme (Ort: Amt der NÖ Landesregierung, Haus ***, Zimmer ***) zu Protokoll gegeben:

Im Zuge der Verhandlung des Wasserkraftwerks *** erfolgte am 24.02.2016 in der Zeit von 8 Uhr 30 bis 9 Uhr durch den Amtssachverständigen für Medizin ein Lokalaugenschein beim Wasserkraftwerk ***. Von 9 Uhr 50 bis 10 Uhr 20 erfolgte ein weiterer Lokalaugenschein, wobei an diesem Termin die gesamte Verhandlungsabordnung teilgenommen hat und auch auf dem Grundstück der Fam. A ein Lokalaugenschein mit Hörprobe erfolgen konnte.

Während dieses Lokalaugenscheins wurde vom Gemeindevertreter veranlasst, dass der Rechen- und Spülvorgang manuell in Betrieb genommen wurde. Es konnten daher die aus dem Rechen- und Spülvorgang auf dem Grundstück der Fam. A einwirkenden Lärmimmissionen einer Hörprobe unterzogen werden.

Zu den wahrgenommenen Höreindrücken ist festzuhalten, dass im Regelbetrieb (Betrieb Krafthaus und Fischaufstieg) im direkten Nahbereich zum Wasserkraftwerk auf dem Grundstück der Fam. A Geräusche der Fischaufstiegshilfe (entsprechend einem Wasser- bzw. Bachrauschen) hörbar sind. Geräusche die dem Krafthaus zuzuordnen sind konnten nicht wahrgenommen werden. Die Geräusche der Fischaufstiegshilfe werden leiser, je weiter man sich vom Gerinne wegbewegt und je näher man dem Wohnhaus der Fam. A kommt. Im direkten Nahbereich des Wohnhauses ist das Wasserrauschen leise hörbar.

Beim Rechen- und Spülvorgang sind Immissionen des Rechens im Bereich des Grundstücks der Fam. A als singuläres kurz einwirkendes Geräusch (Einschalten des E-Motors) leise hörbar. Im Nahbereich des Wohnhauses waren Geräusche des Rechens nicht zu hören.

Im Garten im Nahbereich des Wohnhauses sind die Geräusche des Spülvorgangs hörbar und übertönen das Rauschen der Fischaufstiegshilfe. Das Geräusch des Spülvorgangs ist als breitbandiges Geräusch wahrzunehmen, dass sich von seiner Geräuschqualität aber nicht vom Dauerrauschen der Fischaufstiegshilfe unterscheidet. Störende Geräuschanteile (Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit) sind in diesem Geräusch nicht enthalten.

Aufgrund der Tatsache, dass dieses Geräusch im Hausinneren noch etwas leiser sein wird als im Freien vor dem Haus ist für die Nachtzeit davon auszugehen, dass das einwirkende Geräusch des Spülvorgangs keine erhebliche Belästigung verursachen wird. Der erholsame Schlaf wird durch diese Geräusche nicht gestört.

Untertags ist der Aufenthalt im Freien (Garten) jederzeit möglich. Die Geräusche, sowohl der Fischaufstiegshilfe als auch des Rechen- und Spülvorgangs bzw. des Kraftwerks im Allgemeinen, stellen im Garten der Frau A in den Tag- , Abend- und Nachtstunden aufgrund der Höhe der einwirkenden Schallpegel und der Geräuschqualität keine erhebliche Belästigung dar. Beurteilungsmaßstab ist das gesunde, normal empfindende Kinder bzw. der gesunde, normal empfindende Erwachsene.

Aufgrund der messtechnisch ermittelten Höhe der einwirkenden Pegelwerte ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Emissionen und die daraus resultierenden Immissionen des Kraftwerks keine Gefahr für die Gesundheit der nächstliegenden Wohnanrainer darstellen. Dies betrifft sowohl den Aufenthalt im Freien als auch den Aufenthalt im Gebäude.

Im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe ich meine Aussage bestätigt.

Ich möchte nachfolgend meine Aussagen aufgrund der Einwände der Beschwerdeführer nochmals wiederholen und wie folgt präzisieren:

Aufgrund einiger Lokalaugenscheine, die letzten zwei erfolgten am 13. August abends und am 23. August in der Zeit von 10:45 bis 11:35, ist für mich offensichtlich, dass die Umgebungsgeräuschsituation im direkten Nahbereich des Krafthauses und der Fischaufstiegshilfe und somit auch im Garten der Liegenschaft auf Gst.Nr. *** und im Bereich des Grünstreifens vor dem *** Gebäude (Fitnesscenter) maßgeblich durch die konstant einwirkenden Geräusche der Fischaufstiegshilfe beeinflusst werden.

Aufgrund der vorliegenden Messwerte wirkt die Fischaufstiegshilfe in dem Bereich des Gartens der Liegenschaft *** die dem Wohngebäude direkt vorgelagert ist mit einem Schallpegel von 41 bis 42 dB ein.

Das bestätigen auch die Messungen, die Herr B durchführen hat lassen. Diese Messung hat am MP1 in der Zeit von 21:00 bis 22:00 44,9 dB als LA,eq und 42,0 dB als LA,95 gemessen und von 22:00 – 23:00 Uhr 43,5 dB bzw. 41,8 dB.

Vergleicht man die Messergebnisse der E mit den Messungen der D, dann zeigen sich nahezu idente Werte:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Im unmittelbar dem Kraftwerk angrenzenden Teil des Gartens des Grundstücks *** sind höhere Immissionen durch die Fischaufstiegshilfe zu erwarten, diese bewegen sich in etwa im Bereich von 54 – 55 dB (siehe Messbericht der E).

Die Geräusche der Fischaufstiegshilfe sind daher im Bereich der Liegenschaft *** wie folgt zu beurteilen:

Im Vergleich zum Zustand vor Fischaufstiegshilfe ist es zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse gekommen.

2010 wurden im Innenhof folgende Basispegel gemessen.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Nun wirkt in diesem Bereich die Fischaufstiegshilfe mit Schallpegel von 41 bis 42 dB als LA,eq ein.

An der Grundstückgrenze, also im direkten Nahbereich zum Krafthaus wirkt die Fischaufstiegshilfe mit Pegel von 54 bis 55 dB ein.

Dieser Punkt ist vergleichbar mit dem Messpunkt MP1 des Schallschutzprojekt zum Energierechtlichen Einreichprojekt „Revitalisierung des Kraftwerks *** in ***“ der G GmbH vom April 2010 (MP1 = neben dem Mühlbach ca. 10 m nord-östlich der bestehenden Brücke bzw. ca. 50 m nord-östlich des damals bestehenden Krafthauses situiert), damals wurden folgende Pegel gemessen:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Dem ärztlichen Sachverständigen fällt im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen.

Für den konkreten Fall gilt, dass im Garten Geräusche der Fischaufstiegshilfe (entsprechend einem Wasser- bzw. Bachrauschen) hörbar sind, wobei die Geräusche der Fischaufstiegshilfe leiser werden, je weiter man sich von dieser wegbewegt und je näher man dem Wohnhaus der Fam. A kommt. Im direkten Nahbereich des Wohnhauses ist das Wasserrauschen leise hörbar.

Aus fachlicher Sicht sind erhebliche Belästigungen dabei weder an der Grundstücksgrenze noch im Nahbereich des Wohnhauses zu erwarten. Erhebliche Belästigungen wären dann zu erwarten, wenn es zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse kommen würde und die einwirkenden Geräusche so laut sind, dass sie als erheblich belästigend zu beurteilen sind.

An der Grundstücksgrenze hat schon 2010 Wasserrauschen den Höreindruck dominiert (G April 2010: Die Hauptlärmquelle ist vor allem in den Nachtstunden das o.a. bestehende Kraftwerk, welches als deutliches Rauschen wahrnehmbar war), nunmehr wirkt ebenfalls Wasserrauschen ein mit einem etwas höheren Pegel als damals.

Der Innenhof der Liegenschaft *** war aufgrund der Anordnung der Gebäude von den Immissionen des ursprünglich bestehenden Wasserkraftwerks deutlich abgeschirmt, nunmehr wirken die Geräusche der dem Garten unmittelbar vorgelagerten Fischaufstiegshilfe ein. Diese Geräusche weisen aber in dem Bereich des Gartens der Liegenschaft ***, die dem Wohngebäude direkt vorgelagert ist, einen Schallpegel von 41 bis 42 dB auf, was jedenfalls als leises Geräusch zu beurteilen ist.

Geräusche in dieser Höhe und in der vorliegenden Geräuschqualität (entspricht dem Plätschern eines Baches) sind als nicht erheblich belästigend zu beurteilen, die Benützung des Gartens zu diversen Zwecken und vor allem auch zum Zwecke der Erholungssuche ist bei Pegeln in dieser Höhe uneingeschränkt möglich.

Aufgrund der Tatsache, dass das Geräusch der Fischaufstiegshilfe im Inneren des Wohnhauses noch etwas leiser sein wird als im Freien vor dem Haus (Dämmwirkung der Mauern und des offenen bzw. gekippten Fensters) ist für die Nachtzeit davon auszugehen, dass das konstante Geräusch der Fischaufstiegshilfe keine erhebliche Belästigung verursachen wird. Der erholsame Schlaf wird durch diese Geräusche nicht gestört. Eine Gefahr für die Gesundheit ist auszuschließen.

Der Anregung von Herrn B im Schreiben seines Rechtsanwalts vom 28.3.2018 …

„Er darf sich wie es meine Mutter gerne getan hat, bei der dauerhaften Gartenpflege beteiligen. … wenn er nach 2-3 h des Dauerrauschens ohne Kopfweh weggeht, dann darf er seine Beurteilung aufrecht erhalten“ …

bin ich insofern gefolgt, als ich mich beim Lokalaugenschein am 13. August 2018 etwas mehr als 2 Stunden dem Geräusch der Fischaufstiegshilfe ausgesetzt habe und ich bestätige hiermit, dass weder vor, noch während und auch nicht nach dem Lokalaugenschein Kopfschmerzen verspürt habe.

Das Wasserkraftwerk verursacht im Normalbetrieb kaum wahrnehmbare Schallimmissionen im Garten der Liegenschaft auf Gst.Nr. ***.

Das Krafthaus selbst ist bereits im unmittelbaren Nahbereich akustisch nicht wahrnehmbar.

Wahrnehmbar sind Immissionen der Rechenreinigungsanlage und der Abspülvorgang.

Der Rechenvorgang erfolgt alle drei Stunden (Dauer 117 Sekunden). Bei jedem dritten Rechenvorgang (somit alle neun Stunden) erfolgt zusätzlich ein Abspülvorgang (Dauer 40 Sekunden) – Festlegung siehe Bescheid ***.

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

In den obigen Grafiken sind die Schallimmissionen direkt an der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft Gst.Nr. *** dargestellt (zur Ermittlung der maßgebenden Betriebsgeräusche der Wasserkraftanlagen wurde die Wasserzufuhr zum Fischaufstieg unterbrochen).

Im Innenhof des Grundstücks Nr. *** wurde beim Messpunkt MP1042015 (Messung erfolgte von 02.05.2015, 20:00 Uhr bis 03.05.2015 08:00) ein Rechen- und Spülvorgang messtechnisch dokumentiert, der Maximalpegel LAFmax wurde dabei mit 52,6 dB gemessen.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Bei diesen Immissionen handelt es sich um die (einzigen) wahrnehmbaren Immissionen die vom Betrieb des Wasserkraftwerks ausgehen.

Die absolute Höhe dieser Immissionen und die Tatsache, dass diese Immissionen nur selten und dann kurzfristig einwirken lässt den Schluss zu, dass diese Immissionen nicht als erheblich belästigend zu beurteilen sind, eine Gefahr für die Gesundheit ist auszuschließen.

Aufgrund des vorgebrachten Einwands, dass die Deaktivierung des Wasserkraftwerks bzw. der Nichtbetrieb der Turbine einen Zustand verursacht, der zu einer erhöhten Fließgeschwindigkeit des Wasser führt und damit zu erhöhten Geräuschemissionen erfolgte am 23.8.2018 ein Lokalaugenschein.

Ein Mitarbeiter der Marktgemeinde *** setzte dabei das Wasserkraftwerk außer Betrieb, was dazu führte, dass kein Wasser mehr über die Turbine, sondern das gesamt Wasser über den seitlichen Abfluss geleitet wird.

Siehe nachfolgende Bilddokumentation.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Gesamtes Wasser fließt über den Grundschütz rechts unter der hochgezogenen Klappe durch

Dabei zeigte sich, dass es zu einer turbulenteren Wasserströmung im Bereich des Wasserkraftwerks kommt als im Betriebszustand – Spülvorgang. Diese turbulente Wasserströmung geht mit Schallemissionen und – immissionen einher, die diejenigen eines Spülvorgangs geringfügig übersteigen (im Zuge des Lokalaugenscheins am 23.8.2018 wurde zum Vergleich auch ein normaler Spülvorgang durchgeführt), wobei auch in diesem Ausnahmezustand jedenfalls Gespräche in Normallautstärke auf dem Gehweg in unmittelbarer Nähe der Rechenanlage ohne jegliche Einschränkung geführt werden können. Als bedrohlich wird die Geräuschentwicklung beim Strömen des Wassers im freien Fall nicht gesehen, beobachtete dies doch ein kleines Kind mit seiner Oma aus nächster Nähe sehr aufmerksam.

Wie im Zuge des Lokalaugenscheins vom Vertreter der Marktgemeinde mitgeteilt, handelt es sich bei diesem Zustand jedenfalls um einen Störfall, der dann eintritt, wenn zu wenig Wasser durch die Turbine strömt. Der Störfall wird sofort per Alarmmeldung (SMS auf Mobiltelefon) dem diensthabenden Mitarbeiter der Marktgemeinde mitgeteilt. Dieser Mitarbeiter macht sich umgehend daran den Grund für die Störung zu erheben und soweit möglich diese sofort zu beheben. Der Dienst ist rund um die Uhr besetzt.

Weiters teilte der Mitarbeiter der Marktgemeinde mit, dass der Mühlbach jedes Jahr ca. zwei Wochen kein Wasser führt, in dieser Zeit werden Erhaltungsarbeiten am Gerinne durchgeführt, ebenso können in dieser Zeit Wartungsarbeiten am Wasserkraftwerk durchgeführt werden.

Zusammenfassend ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass das gegenständlich zu beurteilende Wasserkraftwerk die meiste Zeit keine wahrnehmbaren Immissionen im Bereich der Beschwerdeführer verursacht. Wahrnehmbare Schallimmissionen werden nur verursacht, wenn die Rechenanlage in Betrieb genommen wird, das passiert alle drei Stunden für eine Dauer von ungefähr 117 Sekunden. In diesen 117 Sekunden sind nur das Anfahren und die Richtungsumkehr des Rechens an der Grundstücksgrenze akustisch wahrnehmbar. Im Nahbereich des Wohnhauses werden die Geräusche des Rechens kaum bis gar nicht zu hören sein.

Bei jedem dritten Rechenvorgang wird ein Abspülvorgang mit einer Dauer von 40 Sekunden im Bereich der Grundstücksgrenze akustisch wahrnehmbar sein, das Geräusch des Abspülvorgangs übertönt dabei das konstant einwirkende Rauschen der Fischaufstiegshilfe. Dabei ist das Geräusch des Spülvorgangs als breitbandiges Geräusch wahrzunehmen, dass sich von seiner Geräuschqualität nicht vom Dauerrauschen der Fischaufstiegshilfe unterscheidet.

Aufgrund der Tatsache, dass dieses Geräusch im Hausinneren noch etwas leiser sein wird als im Freien vor dem Haus ist für die Nachtzeit davon auszugehen, dass das einwirkende Geräusch des Spülvorgangs keine erhebliche Belästigung verursachen wird (findet nicht jede Nacht statt; aufgrund der Tatsache, dass der Abspülvorgang nur alle 9 Stunden stattfindet und in Österreich die Nachtzeit mit 22:00 bis 06:00 Uhr festgelegt ist, ist offensichtlich, dass in den 8 Nachtstunden nur max. einmal ein Abspülvorgang erfolgen kann und in manchen Nächten auch kein Abspülvorgang). Der erholsame Schlaf wird durch dieses Geräusch nicht gestört.

Untertags ist der Aufenthalt im Freien (Garten) jederzeit möglich. Die Geräusche des Rechen- und Spülvorgangs stellen im Garten der Fam. A in den Tag-, Abend- und Nachtstunden aufgrund der Höhe der einwirkenden Schallpegel und der Geräuschqualität sowie der Andauer des Geräusches keine erhebliche Belästigung dar.

Lautere Geräusche können nur im Störfall auftreten, wobei diese Geräusche nicht in der Lage sind die Gesundheit von Anwohner zu gefährden. Aus Sicht des Betreibers macht nur der Regelbetrieb Sinn, da dieser mit der Produktion elektrischer Energie verbunden ist. Im Störfall wird keine elektrische Energie produziert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Betreiber die ehest mögliche Behebung des Störfalls in die Wege leiten wird. Der Störfall stellt daher immer ein zeitlich begrenztes Ereignis dar.

Die Frage des Landesverwaltungsgerichts, ob die elektrizitätsrechtliche Genehmigung die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützt ist daher aus fachlicher Sicht mit einem eindeutigen Ja zu beantworten. Andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge sind nicht erforderlich.

Zu den eingewendeten Beschwerden der Fam. A ist festzuhalten, dass natürlich jeder Schallreiz, der die Wahrnehmungsschwelle überschreitet, als belästigend empfunden und als Lärm interpretiert werden kann.

Die Bewertung nimmt die betroffene Person vor.

Wahrnehmen von Schall als Lärm und damit als Belästigung ist ein subjektives Erleben. Die eindeutige Aussage, dass keine Belästigung vorliegt ist nur möglich, wenn auch nachweisbar keine wahrnehmbaren Immissionen einwirken.

Das Erleben bzw. das Interpretieren einer Geräuschquelle als „belästigend“ ist von moderierenden Faktoren abhängig, die nicht zwangsläufig mit physikalisch bestimmbaren akustischen Parametern korrelieren müssen.

Bei diesen moderierenden Faktoren kann es sich um individuelle, aber auch um gesellschaftlich geprägte Einstellungen und Werturteile handeln.

Eine negative Einstellung zur Schallquelle bzw. zum Geräuschverursacher führt eher dazu, dass bereits Schall geringer Intensität als Lärm wahrgenommen und damit als belästigend interpretiert wird.

Dabei können die Betroffenen den wahrgenommenen Lärm auch als unzumutbar beurteilen.

Der Maßstab für die Beurteilung einer Belästigung als zumutbar ist gemäß NÖ Elektrizitätswesengesetz das gesunde, normal empfindende Kind und der gesunde, normal empfindende Erwachsene.

Dies bedeutet aus fachlicher Sicht auch, dass jegliche subjektive Einstellung der Betroffenen zu einem potentiellen Geräusch- bzw. Lärmverursacher, sei diese nun positiv oder negativ, aus der Begutachtung auszuklammern ist.“

Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 29.10.2019 wie folgt Stellung:

1. „Der Amtssachverständiger für Umwelthygiene und Umweltmedizin, I, gelangt in seinem Gutachten vom 24.8.2018 zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Beschwerdeführerin bzw. der Familie A hinreichend geschützt sind und eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung aus fachlicher Hinsicht ohne zusätzliche Auflagen zulässig ist.

Diese Schlussfolgerung stützt sich im Wesentlichen auf das Einreichoperat „Revitalisierung des Kraftwerks *** in ***“, erstellt von der G GmbH und ein ergänzendes Schreiben vom 25.6.2010 der G GmbH. Berücksichtigt sind im Befund weiters ein schalltechnischer Messbericht der D, der ebenfalls im Auftrag der mitbeteiligten Partei erstellt wurde, vom Mai 2015.

Im Gutachten erörtert der Amtssachverständige, dass an der Grundstücksgrenze, d. h. im direkten Nahbereich zum Krafthaus, die Fischaufstiegshilfe mit einem Pegel von 54-55 dB einwirkt (Gutachten Seite 13). Dies sei seiner Ansicht nach nicht als erheblich belästigen zu beurteilen, weil an der Grundstücksgrenze schon 2010 Wasserrauschen den Höreindruck dominiert habe, nur wirke nunmehr ebenfalls Wasserrauschen mit einem etwas höher liegenden Pegel als damals (Gutachten Seite 14, 4. Absatz). Nunmehr würden Geräusche mit einem Schallpegel von 41-42 dB auf den Gartenbereich einwirken, was jedenfalls leises Geräusch zu beurteilen sei. Im Normalbetrieb wird das Wasserkraftwerk kaum wahrnehmbaren Schallemissionen verursachen. Der Rechenvorgang erfolgt (angeblich) nur alle 3 Stunden mit einer Dauer von 117 Sekunden, ein Abspülvorgang finde überhaupt nur alle 3 Stunden statt (Gutachten S. 15, letzter Absatz).

2. Das Gutachten des Amtssachverständigen beruht soweit ersichtlich in 1. Linie auf Messungen, die im Auftrag der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden, nämlich insbesondere dem Schallschutzprojekt zum Einreichoperat von 29.4.2010, der ergänzenden Lärmmessung laut Schreiben vom 25.6.2010, beide von G GmbH, sowie der Messung der D vom 2.5.2015 20:00 Uhr, bis 3.5.2015, 6:00 Uhr. Es geht davon aus, dass tatsächlich nur alle 9 Stunden ein Abspülvorgang stattfindet. Der Sachverständige hat nur punktuell „einige Lokalaugenscheine“ der Anlage vorgenommen, und zwar nach eigenen Angaben am 13. August abends und am 23. August in der Zeit von 10:45 bis 11:35 Uhr (Gutachten S. 12, 3. Absatz). Der Sachverständige hat bei diesen Lokalaugenscheinen keine Messungen durchgeführt. Er verschweigt in seinem Gutachten auch, wie lange er sich an Ort und Stelle aufhielt, um die Zahl und Geräuschentwicklung bei Rechen- und Abspülvorgänge zu erheben. Schon aus diesem Grund erscheint das Gutachten des Amtssachverständigen nicht aussagekräftig. Die Befundaufnahme ist insofern mangelhaft. Das Gutachten ist bereits aus diesem Grund nicht schlüssig.

3. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich ein aktuelles Privatgutachten der E GmbH zur Messung der Schallpegel und Häufigkeit der Rechen- und Abspülvorgänge in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wird nunmehr mit dieser Eingabe vorgelegt. Dieses Gutachten beruht auf Messungen, die 9. Oktober und 10.10.2018 vorgenommen wurden. Die Befundaufnahme ist daher bei Weitem detaillierter als jene, die dem Gutachten des Amtssachverständigen zugrunde liegen, erfolgte zeitnah und durch eigene Messungen des Gutachters.

Aus diesem Privatgutachten ergeben sich weitaus höhere Schallimmissionen, als diese der Amtssachverständige für Umwelthygiene und Umweltmedizin seinem Gutachten zugrunde legt. Der Amtssachverständige hält ausdrücklich fest, dass der planungsrechtliche Grundsatz laut Ö-Norm des 5021 an beiden Messpunkten im nach Zeitraum nicht eingehalten werden kann (Privatgutachten Oktober 2018, S. 12, Abs. 2 ff).

Das Privatgutachten erweist auch, dass Rechen- und Abspülvorgänge weitaus häufiger stattfinden als von der mitbeteiligten Partei angegeben, nämlich 16 mal am Tag, einmal abends und zweimal nachts (Tabelle S. 12). Die Auswirkungen der Rechen- und Abspülvorgänge sind anhand der in Abbildung 4 und Abbildung 5, S. 13, dargestellten Pegelmessungen ersichtlich.

Das aktuelle Gutachten bzw. der schalltechnische Messbericht der E erschüttert den Befund, der dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 24. 8. 2018 zugrunde liegt. Der Amtssachverständige für Umwelthygiene und Umweltmedizin wird sein Gutachten jedenfalls anhand der aktuellen Messungen abändern bzw. ergänzen müssen.

[…]

4. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei bislang zu keinem Zeitpunkt eine Bestätigung des Anlagenherstellers vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass die Zeitsteuerung mit den angeblichen Intervallen (Rechenvorgänge alle 3 Stunden, Abspülvorgänge bei jedem 3. Rechenvorgang) eingehalten werden. Sie hat damit dem Genehmigungsbescheid vom 5.4.2016, ***, bzw. dem darin erteilten Auftrag, der eine entsprechende Bekanntgabe bis zum 30.4.2016 vorsah, zuwider gehandelt.

Aus dem aktuellen Privatgutachten ergibt sich auch, dass die Angaben der mitbeteiligten Partei zur Frequenz der Rechen- und Abspülvorgänge unrichtig sind. Anhand dieser unrichtigen Angaben ist es auch nicht möglich, ein schlüssiges bzw. den Tatsachen entsprechendes Gutachten über die Umweltauswirkungen bzw. allfällige Belästigungen aufgrund des Betriebs zu erstatten.

5. Die Tatsache, dass seinerzeit nur ein Probebetrieb genehmigt wurde, erweist, dass man die Auswirkungen der Anlage auf schützenswerte Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1-3 NÖ ElWG nicht ausreichend beurteilen konnte. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind bei der Beurteilung der Immissionen selbstverständlich sämtliche von der Elektrizitätserzeugungsanlagen ausgehende und mit deren Betrieb verbundene Emissionen zu berücksichtigen. Da im Genehmigungsverfahren die durch eine Anlage verursachte Änderung der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen sind („durch die Erzeugungsanlage verursachte Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse“, § 11 Abs. 3 NÖ ElWG) müssen selbstverständlich die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Genehmigung zur Beurteilung herangezogen werden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch der Lärm der Fischaufstiegshilfe zu berücksichtigen ist, wenn die Gesundheitsgefährdung durch den vom Betrieb der Anlage erzeugten Lärm erhoben wird.

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der Verfahrensgegenstand („Betriebsgenehmigung der Rechen- und Abspülvorgänge“) nicht von der Betriebsgenehmigung getrennt werden kann. Sie vertritt weiters die Rechtsansicht, dass der Betrieb der Anlage die Gesundheit gefährdet bzw. zumindest eine unzumutbare Belästigung darstellt. Der Beschwerdeführerin wird daher der Betrieb zu untersagen sein.“

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Verhandlungsschrift vom 30.10.2018 ist Nachstehendes zu entnehmen:

„[…]

Ergänzend wird [von der Beschwerdeführerin] ein Schreiben der Marktgemeinde *** vom 10.03.2016 vorgelegt […]. Darin bestätigt der Bürgermeister der Markgemeinde ***, dass eine Zeituhr eingebaut werden könne, mit welcher sodann die maximale Anzahl der Rechenzyklen dokumentiert werden könnte.

Weiters legt der Beschwerdeführer ein Foto […] vor, auf welchem ersichtlich ist, dass beim Krafthaus eine Kernbohrung vorgenommen wurde und diese Öffnung nach wie vor nicht verschlossen ist.

Dazu erklärt der Vertreter der Konsenswerberin, dass es zutreffend ist, dass im Sommer diese Bohrung durchgeführt wurde dies erfolgte aus dem Grund der Überhitzung des Krafthauses bei erhöhten Außentemperaturen. Es ist zutreffend, dass diese Öffnung derzeit weiterhin besteht. Wie damit in Hinkunft umgegangen wird, wird von Konsenswerberseite noch geklärt werden. […]“

Der umwelthygienische Amtssachverständige bezog zum unmittelbar vor der Verhandlung vorgelegten schalltechnischen Gutachten der E mit Schreiben vom 26.11.2018 wie folgt Stellung:

„[…]

Auf Seite 2 wird ausgeführt, dass ich meine Schlussfolgerungen im Wesentlichen auf das Einreichoperat und andere Schreiben, erstellt von G sowie auf einen schalltechnischen Messbericht der D stütze, die alle im Auftrag der mitbeteiligten Partei erstellt wurden.

Antwort:

In meinen Gutachten vom 24. August 2018 führe ich auf Seite 8 das von B in Auftrag gegebene schalltechnische Gutachten der Firma E an. Es fließt auch in mein Gutachten ein (Seite 12).

Auf Seite 2 wird ausgeführt, dass ich behaupte, dass der Rechenvorgang nur alle 3 Stunden und ein Abspülvorgang nur alle 3 Stunden stattfindet. Es wird auf meine Ausführungen auf Seite 15 letzter Absatz verwiesen.

Antwort:

Meine Ausführungen werden nicht vollständig wiedergegeben. In meinem Gutachten auf Seite 15 letzter Absatz findet sich foglendes:

Der Rechenvorgang erfolgt alle drei Stunden (Dauer 117 Sekunden). Bei jedem dritten Rechenvorgang (somit alle neun Stunden) erfolgt zusätzlich ein Abspülvorgang (Dauer 40 Sekunden) – Festlegung siehe Bescheid ***.

Meinem Verständnis nach hat der Betreiber entsprechend dieser Auflage vorzugehen, ich jedenfalls habe aber diese Vorgaben als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen.

Auf Seite 3 wird ausgeführt, dass ich nur punktuell „einige Lokalaugenscheine“ der Anlage vorgenommen hätte und das ich bei diesen Lokalaugenscheinen keine Messung durchgeführt habe, außerdem würde ich verschweigen wie lange ich mich an Ort und Stelle aufgehalten habe, um die Zahl und Geräuschentwicklung bei Rechen- und Abspülvorgängen zu erheben.

Antwort:

Ich habe im Zuge dieses Verfahren mehrere Lokalaugenscheine vorgenommen. Zwei führe ich in meinem Gutachten an: 13. August 2018 abends für etwas mehr als 2 Stunden und 23. August 2018 von 10:45 bis 11:35

Hinzukommen einige zusätzliche Lokalaugenscheine, auf meiner Heimfahrt von Außendiensten im *** kommt ich bei *** vorbei und bin daher gelegentlich von der *** abgefahren um einen kurzen Lokalaugenschein bei der *** vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang verweise ich aber auch auf den Lokalaugenschein im Zuge der Verhandlung vor Ort am 24.02.2016, damals habe ich einen Lokalaugenschein beim Wasserkraftwerk *** in der Zeit von 8:30 bis 9:00 Uhr und von 9:50 bis 10:20 durchgeführt, wobei beim zweiten Termin mit dem gesamten Verhandlungsteam auch auf dem Grundstück von Frau A ein Lokalaugenschein mit Hörprobe erfolgt ist.

In diesem Zusammenhang muss ich aber grundsätzlich festhalten, dass ich was meine Dienstreisen betrifft meinem Dienstgeber, dem Land Niederösterreich und in weiterer Folge natürlich dem österreichischen Steuerzahler verantwortlich bin und mich das zur Sparsamkeit verpflichtet.

Weiters halte ich gegenüber dem Landesverwaltungsgericht fest, dass ich aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Gutachter in Verwaltungsverfahren über ausreichend Erfahrung verfüge um abschätzen zu können wie oft und wie lange ich benötige um einen Sachverhalt im Rahmen eines Lokalaugenscheins ausreichend zu erfassen. Im konkreten Fall ist dies jedenfalls in ausreichendem Maße erfolgt.

Messungen mit Schallpegelmessgeräten werden durch den medizinischen Amtssachverständigen nicht durchgeführt, ich besitze kein solches Messgerät und habe auch nicht das erforderliche Wissen um eine technische Messung korrekt durchführen zu können, meine Messgerät sind meine Sinnesorgane. Auch ist es nicht Aufgabe des medizinischen Amtssachverständigen technische Messungen durchzuführen.

Weiters ist es meiner Meinung auch nicht Aufgabe der Amtssachverständigen die Zahl der Rechen- und Abspülvorgängen zu erheben.

Meine Aufgabe ist es die Geräuschentwicklung bei Rechen- und Abspülvorgängen zu begutachten, da mir dies aufgrund der geringen Frequenz dieser Vorgänge bei meinen zufälligen Lokalaugenscheinen nicht möglich war, habe ich am 23. August einen Mitarbeiter der Gemeinde ersucht mir diese Betriebszustände noch einmal aktiv vorzuführen, wobei in diesem Zusammenhang auf den Lokalaugenschein am 24.02.2016 verweise, wo es allen Anwesenden möglich war diese Betriebszustände zu hören, da diese auch aktiv herbeigeführt wurden (damals war ein Höreindruck auch vom Garten und vom Haus der Beschwerdeführerin möglich).

Auf Seite 3 der Stellungnahme wird ausgeführt:

„Der Amtssachverständige hält ausdrücklich fest, dass der planungsrechtliche Grundsatz laut Ö-Norm des 5021 an beiden Messpunkten im nach Zeitraum nicht eingehalten werden kann (Privatgutachten Oktober 2018, S. 12, Abs 2 ff).

Antwort:

Diese Aussage weist zwei Fehler auf. Erstens sind die Gutachter F und J der E keine Amtssachverständigen und zweitens gibt es keinen planungsrechtlichen Grundsatz laut ÖNORM S 5021.

Es handelt sich um Privatgutachter und es gibt einen planungstechnischen Grundsatz gemäß ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1.

Zum Messbericht der E, Oktober 2018, erstellt von F und J:

Schallpegelmessungen erfolgten am 09.10.2018 17:30 über einen Zeitraum von 24 Stunden.

Es wird im Messbericht festgehalten, dass die Messung unbemannt erfolgt ist (laut Tabelle auf Seite 4 war der Techniker am 09.10.2018 von 17:30 bis 18:00 vor Ort und am 10.10.2018 von 17:00 bis 17:30).

Die Messungen erfolgten vor dem geöffneten Schlafzimmerfenster im 1. Stock (MP1) des Wohnhauses (0,5 m Abstand zur Gebäudefassade, 3,3 m über dem Dach eines Nebengebäudes und 5,4 m über Geländeoberkante) und nahe an der Grundstücksgrenze (MP2), hier befand sich das Messgerät an der südlichen Grundstücksgrenze 1,8 m über Geländeoberkante und 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt.

Zum Höreindruck wird festgehalten, dass am MP1, bei geöffnetem Fenster ein subjektiv relativ ruhiger Eindruck herrscht.

Das Umgebungsgeräusch ist maßgeblich von Naturgeräuschen wie Vogelgezwitscher, Anrainergeräuschen sowie entfernten Verkehrsgeräuschen geprägt. Weiters konnte man das Wasserplätschern des Kleinkraftwerks sowie Geräusche während eines Rechenvorgangs vernehmen.

Am MP2 war es wesentlich lauter, die Geräuschkulisse ist hier vor allem durch das Wasserplätschern des angrenzenden Kleinwasserkraftwerks bzw. Fischaufstieges geprägt. Es wird angegeben, dass auch hier bei Anwesenheit des Messtechnikers ein Rechen- bzw. Rechen- und Spülvorgang beobachtet werden konnte, dieser dauerte etwa 2 Minuten. Beim Anschlag des Rechens in seiner Endposition ertönte ein impulshaltiges Geräusch.

Am Messpunkt 1 werden in den Abend- und Nachtstunden folgende Werte gemessen:

21:00 – 22:00 Uhr:

LAeq = 46,0 dB

LA,95 = 43,6 dB

22:00 – 23:00 Uhr:

LAeq = 46,0 dB

LA,95 = 43,6 dB

In den leisesten Nachtstunden werden Basispegel von 42,2 dB gemessen.

Am Messpunkt 2 werden in den Abend- und Nachtstunden folgende Werte

gemessen:

21:00 – 22:00 Uhr:

LAeq = 56,9 dB

LA,95 = 56,0 dB

22:00 – 23:00 Uhr:

LAeq = 56,6 dB

LA,95 = 55,9 dB

In den leisesten Nachtstunden werden Basispegel von 55,7 dB gemessen.

Zum Vergleich die Messungen der Firma E vom Juni 2016, sowie die Messungen der D.

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

In diesem Zusammenhang darf festgestellt werden, dass die erhobenen Messwerte sehr ähnlich sind.

Die D hat auf dem Grundstück der Frau A in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr einen Basispegel von 41,4 dB gemessen, in der Zeit von 22:00 bis 23:00 Uhr einen Basispegel von 41,2 dB.

Die E hat 2016 auf dem Grundstück der Frau A in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr einen Basispegel von 42,0 dB gemessen, in der Zeit von 22:00 bis 23:00 Uhr einen Basispegel von 41,8 dB.

2018 hat die E an einem etwas anderen Messpunkt (vor dem geöffneten Schlafzimmerfenster) in der Zeit von 21:00 – 22:00 Uhr einen Basispegel LA,95 = 43,6 dB gemessen und von 22:00 – 23:00 Uhr einen Basispegel LA,95 = 43,6 dB.

Die Unterschiede sind aus medizinischer Sicht als sehr gering anzusehen.

Jedenfalls kommt das Gutachten der E auf Seite 7 zu folgendem Ergebnis:

„Höreindruck

Im MP1, bei geöffnetem Fenster im Schlafzimmer, erhielt man, subjektiv betrachtet, einen relativ ruhigen Eindruck. Das Geräusch ist maßgeblich von Naturgeräuschen wie Vogelgezwitscher, Anrainergeräusche sowie entfernten Verkehrsgeräuschen geprägt. Weiters konnte man das Wasserplätschern des Kleinwasserkraftwerks sowie Geräusche während eines Rechenvorgangs vernehmen.“

Hierzu meine Ausführungen auf Seite 14 meines Gutachtens vom 24. August 2018. „Für den konkreten Fall gilt, das im Garten Geräusche der Fischaufstiegshilfe (entsprechend einem Wasser- bzw. Bachrauschen) hörbar sind, wobei diese Geräusche der Fischaufstiegshilfe leiser werden, je weiter man sich von dieser wegbewegt und je näher man dem Wohnhaus der Fa. A kommt. Im direkten Nahbereich des Wohnhauses ist das Wasserrauschen leise hörbar.“

Zur Nichteinhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes (wie im Gutachten der E auf Seite 12 ausgeführt) ist festzuhalten, dass der Planungstechnische Grundsatz mit der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“, Ausgabe 1.3.2008 des ÖAL (Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung) in die Welt kam.


Diese Richtlinie kommt in Anlagenverfahren sehr häufig zum Einsatz, es gibt aber meines Wissens keinen Verweis in einem Gesetz oder einer Verordnung die die Verwendung dieser Richtlinie für zwingend erforderlich macht.

So wird in dieser Richtlinie auf Seite IV selbst ausgeführt: „Als Richtlinie hat sie erhebliches fachliches Gewicht und fördert Ergebnisse mit hohem Beweiswert zutage, hat jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit.“

Die Richtlinie wendet sich grundsätzlich an Schalltechniker und ermöglicht in einem komplexen Verfahren die Ermittlung des Beurteilungspegels. Dieser wird dann mit dem Umgebungsgeräusch bzw. mit dem zulässigen Pegelwert nach Flächenwidmung verglichen. Ist er deutlich genug unter diesem Wert so ist der Planungstechnische Grundsatz erfüllt. Der Planungstechnische Grundsatz ist dabei als eine Irrelvanzkriterium zu sehen.

Die Autoren dieser Richtlinie gehen davon aus, dass bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes die Befassung eines medizinischen Sachverständigen nicht erforderlich ist.

Erst wenn das Irrelevanzkriterium nicht eingehalten werden kann, ist eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung vorzunehmen.

Mit meiner Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens durch das LVwG am 4. Juli 2018 LVwG-AV-523/003-2016 bin ich automatisch verpflichtet eine individuelle lärmmedizinische Beurteilung abzugeben und dieser bin ich mit Übermittlung meines Gutachtens vom 24. August 2018 auch nachgekommen.

Ich halte daher fest, dass ich auch mit Vorliegen der Stellungnahme der Frau A vom 29.10.2018, sowie aufgrund des Schalltechnischen Messberichts der E com Oktober 2018 weiter vollinhaltlich an den Ausführungen und Schlussfolgerungen in meinem Gutachten vom 24. August 2018 (***) festhalte.“

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführer am 20.02.2019 ein Umweltmedizinisches Gutachten zur Schalltechnischen Situation in der Liegenschaft ***, ***, am 11.12.2018 erstellt von K, vor. Diesem Gutachten ist insbesondere Nachstehendes zu entnehmen:

„[…]

3. Umweltmedizinische Bewertung

Stellungnahme zu den medizinischen Gutachten des ASV I

Auszug NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ EIWG 2005):

[…]

Demzufolge ist zu bewerten, ob von den verfahrensgegenständlichen Erzeugungsanlagen möglicherweise größere Gefährdungen ausgehen könnten, als von anderen Bauwerken (z.B. Hochhäusern, Sendemasten oder Windkraftanlagen). Diesbezüglich sind speziell die bereits ermittelten schalltechnischen Messwerte sowie die sich hieraus ergebenden (Dauer-) Lärmpegel und deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen zu bewerten.

Gemäß Anforderung in §11 (3) ist im Hinblick auf „die Zumutbarkeit von Belästigungen zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“

Mithin sind die konkret verursachten Änderungen der örtlichen Verhältnisse und deren mögliche bzw. zu erwartende gesundheitliche Auswirkungen auf die in §11 (3) benannten Personenkreise wie etwa die zu den „empfindlichsten Personenkreisen“ zählenden Kinder zu bewerten.

Ausgangspunkt der Bewertung bildeten die vorliegenden schalltechnischen Messwerte der Fa. D GmbH (1) sowie der Fa. E GmbH (2) sowie die medizinischen Gutachten des Herrn Amtssachverständigen I (3;4). Zunächst ist festzustellen, dass die vorliegenden Messwerte der o. g. Firmen belastbar wirken, da diese beispielsweise im Fall der schalltechnischen Auswirkungen durch die Fischaufstiegshilfe im Bereich des Gartens der Liegenschaft *** nahezu identisch sind und somit plausibel erscheinen. Zum gleichen Ergebnis gelangt Herr ASV I auf Seite 12 seines medizinischen Gutachtens vom 24.08.2018 (3).

Zudem stellt er fest, dass „für ihn offensichtlich ist“, „dass die Umgebungsgeräuschsituation im direkten Nahbereich des Krafthauses und der Fischaufstiegshilfe und somit auch im Garten der Liegenschaft auf Gst.Nr. *** und im Bereich des Grünstreifens vor dem *** Gebäude (Fitnesscenter) maßgeblich durch die konstant einwirkenden Geräusche der Fischaufstiegshilfe beeinflusst werden.“

Laut den vorliegenden Messungen sowie Herrn ASV I zufolge (3) „wirkt die Fischaufstiegshilfe in dem Bereich des Gartens der Liegenschaft ***, die dem Wohngebäude direkt vorgelagert ist, mit einem Schallpegel von 41 bis 42 dB ein“. Diese abendlichen bzw. nächtlichen Schallpegel liegen oberhalb des erst kürzlich am 10.10.2018 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlichten stark (!1) empfohlenem Richtwert für nächtliche Lärmbelastungen durch Fluglärm in Höhe von max. 40 dB Lden in ihren neuen Environmental Noise Guidelines for the European Region (5) bzw. der zusammenfassenden Kurzfassung in deutscher Sprache (Weltgesundheitsorganisation: Leitlinien für Umgebungslärm für die Europäische Region – Zusammenfassung) (6). Hierzu sei ergänzt, dass mehrere unabhängige Lärmbelästigungen oberhalb bestimmter Schwellenwerte bzw. bestimmter Lärmmuster aufgezeigt haben (s.u.).

Laut den vorliegenden Messungen sowie zufolge Herrn ASV I (3, Seite 12) „sind im unmittelbar dem Kraftwerk angrenzenden Teil des Gartens des Grundstücks *** höhere Immissionen durch die Fischaufstiegshilfe zu erwarten, diese bewegen sich in etwa im Bereich von 54 – 55 dB (siehe Messbericht der E).“ Diese Schallpegel liegen deutlich oberhalb der erst kürzlich von der WHO veröffentlichten starken Richtwerte für durch Schienenverkehrslärm (44 dB Lnight) als auch Straßenverkehrslärm (45 dB Lnight) (6).

Bezüglich der von der Fa. E ermittelten mittleren Dauerschallpegel zur Tageszeit am Messpunkt 1 (Schlafzimmerfenster der Liegenschaft 686/1) von 48 dB (09.10.2018) bzw. 55 dB (10.10.2018) sowie von 57 dB am Messpunkt 2 (Grundstücksgrenze Liegenschaft ***) liegen diese je nachdem ebenfalls oberhalb der von der WHO aktuell stark empfohlenen oberen Richtwerte für durchschnittliche Lärmbelastungen durch Fluglärm (45 dB Lden), Straßenlärm (53 dB Lden) oder Schienenlärm (54 dB Lden) bzw. der bedingten WHO-Empfehlung für durchschnittliche Lärmbelastungen durch Windkraftanlagen (45 dB Lden) (6).

Ergänzend zu den angeführten aktuellen WHO-Empfehlungen für Umgebungslärm, liegen zwischenzeitlich aussagekräftige Studien vor, die zum Teil auch als Ausgangspunkt für die aktuell von der WHO abgeleiteten Empfehlungen dienten. Hierzu zählt vor allem die umfangreiche Lärmwirkungsstudie NORAH (Noise Related Annoyance, Cognition an Health), welche von der deutschen Ruhr-Universität Bochum in Kooperation mit der ZEUS GmbH (Zentrum für angewandte Psychologie, Umwelt- und Sozialforschung) im Auftrag des deutschen Bundeslandes Hessen in fünf thematischen Modulen im Zusammenhang mit Verkehrslärm durchgeführt und im Jahr 2015 veröffentlicht wurde (7). Speziell im Modul IV „Studie zu den Gesundheitsrisiken durch Verkehrslärm“, wurde der Einfluss von Verkehrslärm auf die Risikoerhöhung für die fünf Krankheiten Herzinfarkt, Schlaganfall, Herzinsuffizienz, Brustkrebs und Depression untersucht. Es wurden unter anderem die Auswirkungen nächtlicher Lärmbelastungen durch Fluglärm untersucht. Hierbei zeigte sich beispielsweise, dass im Fall eines bestimmten Lärmkombinationsmusters, eine signifikante Risikoerhöhung für den Schlaganfall und die Herzinsuffizienz resultiert. Dieser Zusammenhang ist zudem nur in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr statistisch signifikant (7, 8). Im Fall dieses Szenarios bestanden gleichzeitig vergleichsweise niedrige Dauerschallpegel (40 dB(A)) in Kombination mit hohen Fluglärm-Einzelschallpegeln (50 dB(A)). Dieses Szenario könnte womöglich als Modellszenario für das nächtliche Dauerlärmbelastungsszenario und die damit verbundenen möglichen gesundheitlichen Auswirkungen beim geöffneten Schlafzimmerfenster der Liegenschaft 686/1 herangezogen werden, da die nächtlichen Dauerschallpegel infolge der Geräuscheinwirkung durch die Fischaufstiegshilfe (ca. 41 – 42 dB) in Kombination mit den hohen Einzelpegeln durch die Rechenvorgänge mit und ohne Abspülvorgang (bis ca. 48 dB laut Fa. E) schalltechnisch zwar nicht mit den Ergebnissen der NORAH-Messdaten identisch, aber dennoch vom „Lärmmuster“ her ähnlich sind (vergleichsweise niedrige Dauerschallpegel um ca. 40 dB in Kombination mit hohen Einzelpegeln um ca. 50 dB). Bewertungstechnisch interessant wären diesbezüglich ggfs. noch die konkret am Ohr der schlafenden Person gemessenen mittleren Dauerschallpegel (s. u.).

Im Rahmen einer früheren Studie des renommierten deutschen Umweltbundesamtes (UBA) im Geschäftsbereich des deutschen Bundesumweltministeriums (BMU) zum „Risikofaktor nächtlicher Fluglärm“ aus dem Jahre 2010, zum möglichen Einfluss von insbesondere nächtlichem Fluglärm auf das Erkrankungsrisiko von Herz-/Kreislauf- sowie psychischen Erkrankungen anhand der Daten von 1,02 Millionen Personen im Umfeld des deutschen Köln-Bonner-Flughafens (9) wurde ersichtlich, dass ein linearer Anstieg des Erkrankungsrisikos für Her-/Kreislauferkrankungen bei beiden Geschlechtern bereits ab Dauerschallpegeln von nur 35,25 dB(A) besteht. Zu ähnlichen Ergebnissen für den Einfluss nächtlicher Lärmbelastungen auf den Blutdruck, gelangte die von der Europäischen Kommission geförderte internationale HYENA-Studie (19) aus dem Jahr 2008, in dessen Rahmen festgestellt wurde, dass bereits im Schallpegelbereich zwischen 30-60 dB(A) sich bei einem Anstieg um 10 Dezibel dB(A) das Risiko für Bluthochdruck bei beiden Geschlechtern um ca. 14% erhöht. An der Studie nahmen ca. 5.000 Anwohner der Flughäfen Amsterdam, Athen, Berlin, London, Mailand und Stockholm teil. Im Zuge der bislang weltweit größten Studie zur Bewertung des Einflusses von nächtlichem Fluglärm auf das Schlafverhalten durch das renommierte deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) aus dem Jahr 2004 (11) wurde festgestellt, dass bereits ab der Dauerschallpegelschwelle von 33 dB(A) am Ohr des Schläfers Aufwachreaktionen beobachtet werden. Laut diesbezüglicher Studien können sich insbesondere nächtliche Aufwachreaktionen gesundheitlich besonders negativ auswirken. Im Rahmen der DLR-Studie zeigte sich daher eine signifikante Dosis-Wirkungs-Beziehung zwischen der Höhe des Dauerschallpegels und der Belästigung (Anteil der Versuchspersonen, die sich mitte- bis strak belästigt fühlten), bei der die Belästigungsstärke speziell ab Dauerschallpegeln etwa ab der Aufwachschwelle von 33 dB(A) bis ca. 40 dB(A) nahezu linear und damit deutlich zunimmt. Ab ca. 45 dB(A) erfolgt eine Abflachung der Belästigungsstärke. Wichtig ist hierbei, dass auch nach erfolgter physiologischer Anpassung an den nächtlichen Lärm immer noch Aufwachreaktionen oberhalb der identifizierten Aufwachschwelle von 33 dB(A) im Rahmen der DLR-Studie festgestellt wurden. Demzufolge kann keine vollständige Anpassung an den Nachtlärm erfolgen. Zudem wurden im Rahmen der DLR-Studie auch ohne konkrete Aufwachreaktionen bereits physiologische Veränderungen z.B. durch die Aktivierung des autonomen Nervensystems labortechnisch erfasst, die zu möglichen gesundheitlichen Langzeitfolgen beitragen können. Ergänzend wurde ein Trend zu Veränderung der Schlafstruktur im Hinblick auf eine Verkürzung des Tiefschlafanteils ermittelt. Aufbauend auf diesen Ergebnissen wurden neue Kriterien zur Beschränkung nächtlichen Fluglärms abgeleitet. Auf Basis dieser DLR-Studienergebnisse wurde unter anderem ein lärmmedizinisches Nachtschutzkonzept für den deutschen Flughafen Leipzig/Halle erarbeitet und umgesetzt (12).

Mit Blick auf die vorgenannten Feststellungen – auch von Seiten des Herrn ASV I – bezüglich der maßgeblichen schalltechnischen Auswirkungen der Fischaufstiegshilfe auf die Umgebungsgeräuschsituationen und somit auch die Liegenschaft auf Gst. NR. ***, erscheint eine isolierte umweltmedizinische Bewertung mit Fokussierung lediglich auf die schalltechnischen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Erzeugungsanlage (v. a. Rechenanlage) wenig sinnvoll. Aus umweltmedizinischer Sicht sind die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen bieder Lärmquellen nur in Kombination zu bewerten. Hintergrund ist, dass sehr wahrscheinlich erst durch die konstante Geräuscheinwirkung durch die Fischaufstiegshilfe, relevante Dauerschallpegel in der Liegenschaft Nr. *** erreicht werden, die zu möglicherweise unzumutbaren Belästigungen und/oder gesundheitlichen Gefährdungen führen können.

Bezüglich §11 (3) ist daher festzustellen, dass speziell die Fischaufstiegshilfe im Bereich der Liegenschaft *** zu einer Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse geführt hat. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch Herr ASV I auf Seite 13 seines Gutachtens vom 24.08.2018-. Herr ASV I gelangt allerdings zum Ergebnis, dass „erhebliche Belästigungen weder an der Grundstücksgrenze noch im Nahbereich des Wohnhauses zu erwarten sind“ und „erhebliche Belästigungen dann zu erwarten wären, wenn

es zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse kommen würde und die einwirkenden Geräusche so laut sind, dass sie als erheblich belästigend zu beurteilen sind.“

Der letztgenannten fachlichen Einschätzungen kann ich mich nicht anschließen, da die Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die Errichtung der Fischaufstiegshilfe – konkret die bestimmten Basispegel vor und nach Errichtung der Fischaufstiegshilfe – den Dauerlärmpegel von ursprünglich ca. 34 – 35 dB im Innenhof der Liegenschaft *** auf Werte um ca. 41 – 42 dB erhöht hat. Speziell durch diese Erhöhung wurde der Dauerlärmpegel in Pegelbereiche überführt, die laut diesbezüglichen Studien das Risiko für gesundheitliche Auswirkungen „auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen“ bereits merklich erhöhen. Nähere diesbezügliche Erläuterungen finden sich vorstehend. Beispielsweise ist denkbar, dass durch diese Erhöhung des Dauerlärmpegels die Wahrscheinlichkeit zur Überschreitung der im Rahmen der DLR-Studie (11) ermittelten „Aufwachschwelle“ von 33 dB(A) am Ohr des Schläfers deutlich erhöht wurde. Hinzu kommt, dass speziell im Dauerschallpegelbereich von ca. 33 dB(A) bis ca. 45 dB(A) eine nahezu lineare und deutliche Zunahme der Belästigungsstärke im Rahmen der DLR-Studie ermittelt wurde (11, 13). Diesbezüglich ist aus umweltmedizinischer Sicht durchaus von einer erheblichen Veränderung der örtlichen Verhältnisse und einer damit verbundenen deutlichen Zunahme der Belästigung durch die Fischaufstiegshilfe gemäß §11 (3) auszugehen. Zusammenfassend erscheint daher eine umweltmedizinische Betrachtung nur sinnvoll, wenn auch die Auswirkungen der Errichtung der Fischaufstiegshilfe mitbewertet werden.

3. Zusammenfassung

Die vorliegenden schalltechnischen Messwerte erscheinen plausibel.

Die Ausführungen in den medizinischen Gutachten des ASV Herrn I sind weitgehend zustimmungsfähig. Dennoch werden einzelne Aspekte deutlich unterschiedlich bewertet.

Die Geräuschsituation in der Liegenschaft Nr. *** wird maßgeblich durch die konstant einwirkenden Geräusche der Fischaufstiegshilfe beeinflusst.

Die ermittelten Dauerschallpegel in der Liegenschaft *** für Tag- und Nachtzeiten liegen (zum Teil deutlich) oberhalb der aktuell von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) stark empfohlenen Richtwerte für Dauerlärmbelästigungen durch verschiedene Lärmtypen.

Speziell die mittleren nächtlichen Dauerschallpegel im Bereich des Schlafzimmerfensters der Liegenschaft *** geben aufgrund diesbezüglicher aktueller Studienergebnisse Anlass zur Vermutung, dass langfristig die Entwicklung gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie die Erhöhung des Erkrankungsrisikos für verschiedene Erkrankungen – insbesondere infolge nächtlicher Aufwachreaktionen (durch Überschreiten der identifizierten Aufwachschwelle ab 33 dB gemäß DLR-Studie 2004) – möglich erscheint.

Speziell die nahezu linear zunehmende Belästigungstärke (signifikante Dosis-Wirkungs-Beziehung) der hier relevanten Dauerschallpegel zwischen ca. 33 dB (DLR-Aufwachschwelle) bis ca. 45 dB ist maßgeblich für die Bewertung der Belästigungs- und Gefährdungssituation am Schlafzimmerfenster der Liegenschaft ***.

Eine singuläre umweltmedizinische Bewertung der lärmtechnischen Auswirkungen in der Liegenschaft 686/1 mit Fokussierung auf die schalltechnischen Auswirkungen durch die Erzeugungsanlage, ohne Berücksichtigung des Einflusses der schalltechnischen Auswirkungen durch die Errichtung der Fischaufstiegshilfe erscheint wenig sinnvoll aufgrund der vorgenannten Aspekte sowie möglicher ungünstiger lärmtechnischer Kombinationseffekte (z.B. im Sinne der Ergebnisse des Moduls IV der NORAH-Studie 2015).“

Vom Landesverwaltungsgericht wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt. Der Verhandlungsschrift vom 20.02.2019 ist Folgendes zu entnehmen:

„Der Verhandlungsleiter gibt den Anwesenden bekannt, dass gestern Nacht ein umweltmedizinisches Gutachten erstellt von K von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde (Gutachten Nr. *** zur schalltechnischen Situation in der Liegenschaft , A-). Den anwesenden Beteiligten wurde am heutigen Tag eine Kopie dieses Gutachtens ausgefolgt.

Der Beschwerdeführervertreter legt kurz dargestellt den Inhalt des vorgelegten Gutachtens dar und verweist im Wesentlichen auf die Zusammenfassung dieses Gutachtens.

Herr B präzisiert in weiterer Folge seine Anliegen. Er betont im Westlichen, dass Hauptquelle seiner Beeinträchtigung die Fischaufstiegshilfe ist. Für ihn ist zudem nicht verständlich, weshalb das Flugdach in der konkret ausgeführten Art und Weise hergestellt wurde. Aus seiner Sicht wäre mit einer anderen Ausführung eine Reduzierung der Schallemissionen zum Grundstück zu seiner Mutter hin möglich gewesen.

Der Vertreter der Marktgemeinde *** führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Flugdach deshalb reduziert wurde, da es in seiner ursprünglichen Form in das Grundstück der Beschwerdeführerin hineinragte.

Die Beschwerdeführervertreter legen dar, dass dieses Flugdach bei Betrieb der Rechenanlage vibriert und so zum Teil Erschütterungen auch auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin akustisch wahrnehmbar sind.

Von 10:20 bis 10:40 Uhr fand ein Lokalaugenschein bei der verfahrensgegenständlichen Anlage statt.

Im Zuge des Lokalaugenscheins wurden die diversen Aggregatszustände des Kraftwerkes aktiv ausgelöst und vorgeführt. Nicht aktiv vorgeführt wurde das Kraftwerk im vollständig deaktiviertem Zustand. I führt in diesem Zusammenhang aus, dass ihm auch dieser Zustand aktiv in der Vergangenheit vorgeführt wurde. Wahrnehmbar ist in einem solchen Fall ein geringfügig erhöhter Lärmpegel im Vergleich zu einem betrieblichen Abspülvorgang.

In weiterer Folge wird die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert.

Die Beschwerdeführervertreter bringen vor, dass aus ihrer Sicht eine frequenzmäßige Nachvollziehbarkeit der Aggregatzustände des Kraftwerkes unabdingbar ist.

Der Vertreter der Marktgemeinde *** führt dazu aus, dass dahingehend mit dem ausführenden Anlagenbauer im Detail ein Vorschlag erarbeitet wird, der dem Gericht sodann vorgelegt werden wird. Als Zeithorizont wird dafür etwa zwei Monate in Aussicht gestellt.

Der Beschwerdeführervertreter bringt ergänzend vor, dass aus seiner Sicht der Vergleich der Messpunkte unzutreffend gewählt wurde, da der Messpunkt 1 im energierechtlichen Einreichprojekt vom April 2010 so gewählt wurde, dass aus seiner Sicht bei diesem Messpunkt kein unmittelbarer Sichtkontakt vom Grundstück der Beschwerdeführerin zum ehemaligen Kraftwerk hin auf Grund einer bestehenden Mauer möglich war. Der Beschwerdeführervertreter legt dazu ein Foto vor, welches vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus in Blick Richtung altes Kraftwerk aufgenommen wurde; dieses Foto wird als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen.

Der medizinische Amtssachverständige wird sein Gutachten überarbeiten und dieses dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteln.

[…]“

Der umwelthygienische Amtssachverständige nahm mit Schreiben vom 21.03.2019 zum vorgelegten Gegengutachten Stellung:

„[…]

Befund und Gutachten:

Im Zuge des Lokalaugenscheins konnten die Schallwirkungen eines Rechenvorgangs von den Anwesenden akustisch wahrgenommen werden.

Aus Sicht des unterfertigten Gutachters war dabei bereits Bekanntes wieder wahrzunehmen:

Das Anfahren des Rechens ist akustisch wahrnehmbar (direkt neben dem Rechen; leiser, aber hörbar auch im Garten auf halben Weg zum Wohnhaus), ebenso das Stoppen des Rechens. Der Elektromotor selbst ist direkt neben dem Rechen hörbar, im Garten nur dann, wenn keine anderen Geräusche einwirken und der Hörer sich auf dieses Geräusch fokussiert (bedarf eines bewussten Hinhörens).

Das Anschlagen des Rechens ist auch im Pegelschrieb MP1012013 dokumentiert (siehe die Grafik in meinem Gutachten vom 24. August 2018 auf Seite 16).

Im schalltechnischen Messbericht der E GmbH „, A-, Schalltechnischer Messbericht, Schallimmissionsmessung gem. ÖNORM S 5004“, erstellt im Auftrag von B von F, J, Oktober 2018 wird hierzu festgehalten:

„Höreindruck:

Im Zuge des Messaufbaues wurden während der Anwesenheit der Messtechniker zudem der allgemeine Höreindruck sowie die dominanten Geräuschquellen dokumentiert. Die akustische Situation am Grundstück, ***, wurde an beiden Messpunkten gesondert betrachtet. Im MP1, bei geöffnetem Fenster im Schlafzimmer, erhielt man, subjektiv betrachtet, einen relativ ruhigen Eindruck. Das Umgebungsgeräusch ist maßgebend von Naturgeräuschen wie Vogelgezwitscher, Anrainergeräusche sowie entfernte Verkehrsgeräusche geprägt. Weiters konnte man das Wasserplätschern des Kleinwasserkraftwerks sowie Geräusche während eines Rechenvorgangs vernehmen. Die Geräuschsituation in MP2, nahe dem Kleinwasserkraftwerk, erweis sich wesentlich lauter. Die Geräuschkulisse ist hier vor allem durch das Wasserplätschern des angrenzenden Kleinwasserkraftwerks- bzw. Fischaufstiegs geprägt. Auch hier erfolgte ein Rechen- bzw. Rechen- und Spülvorgang in Anwesenheit der Messtechniker vor Ort, dieser dauerte etwa zwei Minuten. Beim Anschlagen des Rechens in seiner Endposition ertönt ein impulshaltiges Geräusch.“

(Hervorhebung durch den unterfertigten Gutachter)

Im Zuge der Verhandlung am 20. Februar 2019 wurde unter den Anwesenden das Einvernehmen erzielt, dass das Geräusch, das durch das Anschlagen des Rechens entsteht, vermindert werden soll.

Dem Gericht wird daher empfohlen folgende Auflage vorzuschreiben:

Das metallene Geräusch, dass beim Anschlagen des Rechens am Ende eines Rechenvorgangs entsteht, ist durch eine geeignete Dämpfung dauerhaft zu reduzieren.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

An diesem U-förmigen Metallstück liegt der Rechen im Ruhezustand an, zur Dämpfung des Anschlaggeräusches ist die sichtbare Fläche links entsprechend zu verkleiden

ad 1) Vergleich der Messpunkte

Es liegen zwischenzeitlich mehrere Messberichte vor, nachfolgend werden die dem Amtssachverständigen bekannten Messberichte chronologisch aufgelistet:

Energierechtliches Einreichprojekt Schallschutzprojekt, „Revitalisierung des Kraftwerks *** in ***“ der G GmbH vom April 2010, GZL. ***

Ergänzung hierzu vom 25.06.2010

Schalltechnischer Messbericht – Revitalisierung des Kraftwerks *** in *** – Betriebsbedingte Schallimmissionen – Schalltechnischer Messbericht, D – Juli 2015

Schalltechnischer Messbericht – Revitalisierung des Kraftwerks *** in *** – Schallimmissionen Fischaufstiegshilfe – Schalltechnischer Messbericht, D – Juli 2015

E GmbH, Fischaufstieg, , A-, Schalltechnisches Gutachten, Schallimmissionsmessung gem. ÖNORM S 5004 durchgeführt im Auftrag von B von F, ***, im Juni 2016

E GmbH, , A-, Schalltechnischer Messbericht, Schallimmissionsmessung gem. ÖNORM S 5004 durchgeführt im Auftrag von B von F, J, ***, im Oktober 2018

Im Schallschutzprojekt zum Energierechtlichen Einreichprojekt „Revitalisierung des Kraftwerks *** in ***“ der G GmbH vom April 2010 werden am MP1 (neben dem Mühlbach ca. 10 m nordöstlich der bestehenden Brücke bzw. ca. 50 m nordöstlich des damals bestehenden Krafthauses situiert) am 29.4.2010 von 21:30 bis 22:00 Uhr und am 30.04.2010 von 11:30 bis 12:00 Uhr folgende Umgebungsgeräuschpegel gemessen:

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Mit Schreiben vom 25.06.2010 reichen die G GmbH ergänzende Unterlagen nach (Lärmmessung im Innenhof des Grundstücks ***, bezeichnet als MP5, Messung von 23.06.2010 22:00 Uhr bis 24.06.2010 06:00 Uhr).

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Zu dieser Messung wird ausgeführt:

Blätterrauschen bedingt in der Zeit von 03:00 bis 04:00 Uhr erhöhte Werte. Die restliche Zeit war das Blätterrauschen nicht bzw. nur kurzfristig wahrnehmbar.

Die Lärmquellen in den Nachtstunden sind verschiedenartig und nicht eindeutig zuordenbar. Vom Parkplatz (***) sind einzelne Geräusche und Pegelspitzen (z.B. Türschlagen) hörbar. Einfluss auf die Lärmsituation im Bereich dieses Messpunktes haben auch Ortsstraße und Parkplatz, Vogelgezwitscher, Anrainer (Geräusche der Nachbarschaft) und Hundebellen. Weiters wird ausgeführt, dass aus den Pegelschrieben ersichtlich ist, dass die Geräuschcharakteristik (geringe Differenz zwischen LA,eq, LA,95 und LAF(min)) im Bereich des Messpunktes MP 5 der Charakteristik des Messpunktes MP 1 (südlich des Grundstückes) ähnelt und man daher davon ausgehen kann, dass auch in diesem Bereich die gleichen Schallquellen maßgebend werden.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Diese Messungen zeigen die Situation vor Errichtung des neuen Krafthauses.

Nach Errichtung des Krafthauses wurden Messungen durchgeführt. Messungen bei denen die Fischaufstiegshilfe nicht in Betrieb war und Messungen bei denen die Fischaufstiegshilfe in Betrieb war.

Schalltechnischer Messbericht – Revitalisierung des Kraftwerks *** in *** – Betriebsbedingte Schallimmissionen – Schalltechnischer Messbericht, D – Juli 2015

Die Messungen erfolgten 2013. Im Zuge der Messungen im Jahr 2013 wurde die Wasserführung im Bereich des Fischaufstiegs abgesperrt.

Im Messbericht wird festgehalten, dass sich, subjektiv betrachtet, eine Lärmsituation ohne wesentliche Störgeräusche darstellt. Da die Wasserführung (Ein- und Auslauf) unter Wasser erfolgt sind die Immissionen des neuen Krafthauses im Regelbetrieb praktisch nicht wahrnehmbar (nur unmittelbar neben dem Kraftwerkshaus – in einem kurzen Abstand bereits nicht mehr wahrnehmbar). Bei den Geräuschen der Rechenanlage und des Spülvorganges handelt es sich um kurzeitig auftretende Geräusche.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

An drei Messpunkten wurde gemessen.

Nachfolgend werden die Ergebnisse am Messpunkt MP101, nächste der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer, näher betrachtet.

Aus dem Messbericht:

5.2.2. Messpunkt MP 1012013

5.2.2.1. Allgemeines

Der Messpunkt MP 1012013 wurde neben der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** entlang des bestehenden Gehweges auf öffentlichem Gut gewählt. Die Messpunkthöhe betrug 2,0m über GOK (Gehweg – rd. 1,2 m über Gelände Nachbargrundstück).

Zur Situierung ist anzumerken, dass der Messpunkt auf öffentlichen Gut situiert wurde und eine direkte Sichtverbindung zur Rechenanlage bzw. dem Krafthaus aufweist. Aufgrund einer abschirmenden Stahlbetonwand entlang der Grundstücksgrenze und der Tieflage des Nachbargrundstücks werden Immissionen auf dem Grundstück Nr. *** geringere Werte aufweisen.

5.2.2.2. Regelbetrieb - Betriebsgeräusche Krafthaus

Zur Ermittlung der maßgebenden Betriebsgeräusche der Wasserkraftanlage wurde die Wasserzufuhr zum Fischaufstieg unterbrochen. Somit konnten die Betriebsgeräusche der Wasserkraftanlage störungsfrei gemessen werden.

Zu den Betriebsgeräuschen der Wasserkraftanlage im Regelbetrieb ist festzuhalten, dass im Bereich des Messpunktes keine Betriebsgeräusche hörbar waren. Der nachstehende Pegelschrieb zeigt daher nur die örtliche Lärmsituation aufgrund von nahen und fernen Lärmquellen, welche jedoch von betriebsfremden Schallquellen (z.B. ***, Ortstraßen, Anrainergeräusche etc.) stammen.

Abbildung 5-3: Pegelschrieb MP 1012013 – Regelbetrieb

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

5.2.2.3. Rechenvorgang

In den nachstehenden Ausführungen sind die Messergebnisse bei einem Rechenbetrieb dargestellt. Ein Rechenvorgang dauert ca. 2 Minuten und erfolgt automatisch alle 3 Stunden. D.h. zur maßgebenden Nachtzeit (22:00 ÷ 06:00 Uhr) treten max. 3 derartige Ereignisse auf.

Zur gegenständlichen Messung ist anzumerken, dass der Spülvorgang aus organisatorischen Gründen „händisch“ (vom Bedienstand) durchgeführt wurde.

Abbildung 5-4: Pegelschrieb MP 1012013 – Rechenvorgang

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

5.2.2.4. Spülvorgang

In den nachstehenden Ausführungen sind die Messergebnisse bei einem Spülvorgang dargestellt. Ein Spülvorgang dauert ca. 45 Sek. und erfolgt automatisch bei jedem dritten Rechenvorgang. D.h. zur maßgebenden Nachtzeit (22:00 ÷ 06:00 Uhr) tritt max. 1x ein derartiges Ereignis auf.

Zur gegenständlichen Messung ist anzumerken, dass der Spülvorgang aus organisatorischen Gründen „händisch“ (vom Bedienstand) durchgeführt wurde und der tatsächliche, automatische Spülvorgang, welcher mit dem Rechen gekoppelt ist, sich etwas kürzer darstellt.

Wesentliche Pegelspitzen traten bei einem derartigen Spülvorgang nicht auf.

Abbildung 5-5: Pegelschrieb MP 1012013 – Spülvorgang

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

5.2.2.5. Zusammenfassende Auswertung MP 1012013

In der nachstehenden Auswertung werden die einzelnen Schallereignisse, getrennt für jeden Betriebszustand, aus dem Pegelverlauf gefiltert und anschließend, unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes, wieder zusammengefügt. Somit ergeben sich die betriebsspezifischen Pegelwerte.

In welchen Zeitabschnitten die maßgebenden Schallereignisse auftraten ist im Pegelschrieb bzw. in den Auswertungstabellen dargestellt.

Tabelle 5-4: Auswertung MP 1012013 – Rechenvorgang

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Tabelle 5-5: Auswertung MP 1012013 – Rechen- + Spülvorgang

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Aus dem schalltechnischen Messbericht zu den betriebsbedingten Schallimmissionen (mit deaktivierter Fischaufstiegshilfe) ist zu entnehmen, dass die Geräusche, die von den Rechen- und Spülvorgängen verursacht werden, mit der Entfernung rasch abnehmen.

So sind am MP 101 (in unmittelbarer Nähe zum Rechen) während eines Rechenvorgangs 46,5 dB als LA,eq und 44,3 dB als LA,95 zu messen, am Rechenpunkt 102 sind es 42,3 dB als LA,eq und 40,1 dB als LA,95 und am Rechenpunkt 103 sind es 38,4 dB als LA,eq und 36,9 dB als LA,95 (zur Lokalisation der Messpunkte siehe obige grafische Darstellung).

Während eines Spülvorgangs werden am MP 101 58,9 dB als LA,eq und 48,7 dB als LA,95 gemessen, am Rechenpunkt MP 102 50,3 dB (LA,eq) und 43,3 dB (LA,95) und am Rechenpunkt MP 103 52,4 dB (LA,eq) und 47,7 dB (LA,95).

Schalltechnischer Messbericht – Revitalisierung des Kraftwerks *** in *** – Schallimmissionen Fischaufstiegshilfe – Schalltechnischer Messbericht, D – Juli 2015

In diesem Messbericht wird ausgeführt, dass die Fischaufstiegshilfe eigentlich in naturnaher Bauweise, in Form eines Raugerinne-Beckenpasses mit Schlitzrampen ausgebildet werden sollte. Aufgrund der Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, welche Dichtungsmaßnahmen gegen den Untergrund vorsahen, war jedoch die o.a. naturnahe Ausführung aus technischen Gründen nur noch schwer möglich. Weiters wurde im Zuge des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens eine Projektadaptierung hinsichtlich einer zusätzlichen Sicherheit zur Abfuhr der Wässer im Falle eines Eisstoßes über die Fischaufstiegshilfe erforderlich.

Um einerseits die Auflagenpunkte der Dichtheit und des dichten Anschlusses der Fischaufstiegshilfe zu erfüllen, andererseits aber auch eine bautechnisch einwandfreie Lösung herzustellen, welche auch den Anforderungen bei der Abfuhr der Wässer im Eisstoßfall entspricht, musste der Bautyp in Form eines Vertical Slot (im Betonprofil) gewählt und realisiert werden.

Der Messbericht führt aus, dass aus lärmtechnischer Sicht anzumerken ist, dass die o.a. Änderungen auch eine Änderung der Geräuschemissionen bedingt. Zwar bleibt die Geräuschcharakteristik des Bachrauschens gleich, jedoch ergibt die Bauweise in Form eines Vertical Slots etwas höher messtechnisch ermittelte Werte als die o.a. naturnahe Ausführung.

Zur allgemeinen Schallsituation wird folgendes festgehalten:

Subjektiv betrachtet stellt sich eine Lärmsituation ohne wesentliche Störgeräusche dar. Die Immissionen des neuen Krafthauses im Regelbetrieb sind, wie die Messergebnisse aus dem Jahr 2013 zeigen, nicht wahrnehmbar. Bei den Geräuschen der Rechenanlage und des Spülvorganges handelt es sich um kurzeitig auftretende Geräusche. Siehe hierzu die Ausführungen im Schalltechnischen Messbericht „betriebsbedingte Immissionen“ /5/. Im Bereich der Messpunkte ist das Wasserrauschen durch die Fischaufstiegshilfe zu hören. Es handelt sich hierbei um eine Geräuschcharakteristik eines „Bachrauschens“ und kann daher als konstantes Geräusch bezeichnet werden.

5.3. Messpunkt MP 1042015

5.3.1. Allgemeines

Der Messpunkt MP 1042015 wurde im Innenhof des Grundstückes Nr. *** situiert. Der Innenhof ist dreiseitig verbaut und Richtung Süd-Westen offen. Die Situierung entspricht in etwa der Lage des Messpunktes MP 5 aus dem Jahr 2010.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

MP1042015

5.3.2. Messergebnisse – Fischaufstieg

Die Messdurchführung erfolgte von 02.05.2015, 20:00 Uhr bis 03.05.2015, 08:00 Uhr. Die Mikrofonhöhe betrug rd. 2,5m über Bodenniveau.

Zu den nachstehenden Messergebnissen ist anzumerken, dass vor allem in den Abend- und Morgenstunden die Messergebnisse durch Umgebungsgeräusche (z.B. Anrainer, Hundegebell, Pkw-Fahrten auf der ***, Vogelzwitschern usw.) beeinflusst wurden. Daher wurden für die Analyse der Betriebsgeräusche der Zeitbereich zwischen 23:00 und 04:00 Uhr herangezogen, welcher nur einen geringen Einfluss dieser Geräusche aufweist. Der Vollständigkeit halber wurden aber Messergebnisse der gesamten Messzeit nachstehend dargestellt.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Der Beschwerdeführer, Herr B hat zwei Messberichte vorgelegt:

Messbericht 1:

E GmbH, Fischaufstieg, , A, Schalltechnisches Gutachten, Schallimmissionsmessung gem. ÖNORM S 5004, durchgeführt im Auftrag von B von F, ***, im Juni 2016

Die Schallpegelmessungen der Ortsüblichkeit wurden an der Fassade (MP1) sowie zeitgleich an der Grundstücksgrenze (MP2) durchgeführt. Zusätzlich fanden Emissionsmessungen in MP3 (im direkten Nahbereich der gegenständlichen Schallquelle) statt. MP1 wurde an der südlichen Fassade des Wohngebäudes , A- in 0,5 m Abstand zur Gebäudefassade und in einer Höhe von 5 m über Grund gewählt. Der zweite Messpunkt (MP2) wurde an der südlichen Grundstücks- grenze in 1,8 m über Grund gewählt und befindet sich somit in unmittelbarer Nähe zum Fischaufstieg (Betriebsgebäude). Der dritte Messpunkt (MP3) wurde in unmittelbarer Nähe zur Schallquelle gewählt, dieser befand sich am Begleitweg nebst der Fischaufstiegshilfe südlich vom Grundstück , A und wurde analog zu MP2 in 1,8 m über Grund angeordnet.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Zu den Schallquellen und dem vorliegenden Höreindruck wird im Gutachten folgendes ausgeführt:

Die dominanten Schallquellen im Messpunkt MP1 (Fassade) waren während des gesamten Messzeitraumes vor allem das vorhandene Verkehrsgeräusch am ***, untergeordnet teilweise das Geräusch von ein- und ausparkenden PKW. Das Wasserplätschern zufolge des Fischaufstieges war leicht wahrnehmbar. In Messpunkt MP2 waren zudem Froschgeräusche sowie vereinzelt Gehgeräusche und Stimmen von Passanten und Anrainern in unmittelbarer Nähe zum Mikrofon vorhanden. Das durchgehende Geräusch des Wassers (Wasserplätschern zufolge des Fischaufstieges) war hier deutlich wahrnehmbar.

Die emissionsseitige Schallsituation in MP3 war vor allem durch das von der Fischaufstiegshilfe verursachte, ständige Wasserplätschern geprägt.

Folgende Messergebnisse wurde ermittelt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Messbericht 2:

E GmbH , A-, Schalltechnischer Messbericht Schallimmissionsmessung gem. ÖNORM S 5004 durchgeführt im Auftrag von B von F, J ***, im Oktober 2018

In dieser Untersuchung wurde an zwei Messpunkte (MP1 und MP2) am 09. und 10.10.2018 über einen Zeitraum von 24 Stunden gemessen, wobei eine unbemannte, automatisierte Messung stattfand.

Die Schallimmissionsmessungen erfolgten einerseits vor dem geöffneten Schlafzimmerfenster im 1. Stock (MP1) des Wohnhauses sowie zeitgleich nahe der Grundstücksgrenze.

MP1 wurde in 0,5 m Abstand zur Gebäudefassade gewählt. Direkt unter dem Schlafzimmerfenster befindet sich das Dach des Nebengebäudes, die Höhe des Messpunktes befand sich 3,3 m über dem Dach und in 5,4 m über Geländeoberkante (GOK).

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

MP1

Der zweite Messpunkt (MP2) wurde an der südlichen Grundstücksgrenze in 1,8 m über Geländeoberkante (GOK) sowie 1 m Entfernung zur Grundstücksgrenze gewählt und befindet sich somit in unmittelbarer Nähe zum Kleinwasserkraftwerk.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

MP2

Zum Höreindruck wird folgendes ausgeführt:

Im Zuge des Messaufbaues wurden während der Anwesenheit der Messtechniker zudem der allgemeine Höreindruck sowie die dominanten Geräuschquellen dokumentiert. Die akustische Situation am Grundstück, ***, wurde an beiden Messpunkten gesondert betrachtet. Im MP1, bei geöffnetem Fenster im Schlafzimmer, erhielt man, subjektiv betrachtet, einen relativ ruhigen Eindruck. Das Umgebungsgeräusch ist maßgebend von Naturgeräuschen wie Vogelgezwitscher, Anrainergeräusche sowie entfernte Verkehrsgeräusche geprägt. Weiters konnte man das Wasserplätschern des Kleinwasserkraftwerks sowie Geräusche während eines Rechenvorgangs vernehmen. Die Geräuschsituation in MP2, nahe dem Kleinwasserkraftwerk, erweis sich wesentlich lauter. Die Geräuschkulisse ist hier vor allem durch das Wasserplätschern des angrenzenden Kleinwasserkraftwerks- bzw. Fischaufstiegs geprägt. Auch hier erfolgte ein Rechen- bzw. Rechen- und Spülvorgang in Anwesenheit der Messtechniker vor Ort, dieser dauerte etwa zwei Minuten. Beim Anschlagen des Rechens in seiner Endposition ertönt ein impulshaltiges Geräusch.

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Fachliche Beurteilung der vorliegenden Messergebnisse:

Der Bereich der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Fam. A am *** wies vor der Errichtung des gegenständlichen Wasserkraftwerks einen Geräuschpegel von rund 49 – 50 dB auf (LA,95). Dieses Geräusch wurde von Wasserrauschen dominiert.

Nach Errichtung des gegenständlichen Wasserkraftwerks sind im Nahbereich des Wasserkraftwerks und im Bereich der Grundstücksgrenze zur Fam. A im Regelbetrieb Geräuschimmissionen um die 43 dB (LA,95) zu messen, wenn keine Geräusche der Fischaufstiegshilfe einwirken.

Alle drei Stunden verursacht das Wasserkraftwerk kurzfristig Einwirkungen in der Höhe von 47 dB als Pegel über diesen Zeitbereich (Rechenvorgang) und alle neun Stunden kurzfristig Einwirkungen in der Höhe von 59 dB als Pegel über diesen Zeitbereich (Spülvorgang).

Die Beurteilung von Geräuscheinwirkungen erfolgt in Österreich üblicherweise über die Betrachtung sogenannter Beurteilungspegel. Unter einem Beurteilungspegel versteht man einen auf eine Bezugszeit bezogenen A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel. Die kürzeste in Österreich zur Anwendung kommende Bezugszeit umfasst im Regelfall eine Stunde (Lr,1h).

Berücksichtigt man eine solche Stunde, so ergibt sich für diese eine Stunde ein Beurteilungspegel von 31,5 dB für den Rechenvorgang und ein Beurteilungspegel von 41,8 dB für einen kombinierten Rechen- und Spülvorgang, wobei Einwirkungen in dieser Höhe nicht jede Stunde zu erwarten sind, da sowohl der Rechen- als auch der Spülvorgang nicht in jeder Stunde aktiviert wird.

Das gegenständliche Wasserkraftwerk mit den Rechen- und Spülvorgängen ist somit an der Grundstücksgrenze deutlich leiser als es die Einwirkungen durch die alte Wasserkraftanlage waren.

Im Innenhof wurden 2010 (vor Fischaufstiegshilfe und vor Errichtung des gegenständlichen Kraftwerks) 34 bis 36 dB als LA,95 gemessen.

Dem schalltechnischen Messbericht der betriebsbedingten Schallimmissionen der D vom Juli 2015 ist zu entnehmen, dass am MP1042015 der Rechen- und Spülvorgang in den 117 Sekunden 42,9 dB als LA,eq (52,6 dB als LAF(max)) erreicht, der Spülvorgang in den 40 Sekunden des Spülens 46,5 dB (52,6 dB als LAF(max)) und der Rechenvorgang ohne Spülvorgang in 77 Sekunden 37,9 dB als LA,eq erreicht.

Unter Berücksichtigung einer Stunde ergibt sich somit ein Beurteilungspegel von 21,2 dB für den Rechenvorgang und ein Beurteilungspegel von 28,0 dB für einen Rechen- und Spülvorgang. Einwirkungen in dieser Höhe sind nicht jede Stunde zu erwarten, da sowohl der Rechen- als auch der Spülvorgang nicht jede Stunde aktiviert wird.

Damit zeigt sich, dass die Beurteilungspegel der Rechen- und Spülvorgänge mit 21,2 dB bzw. 28,0 dB die ortsübliche Schallsituation von 2010 mit 34 bis 36 dB (LA,95) unterschreiten.

Somit ist festzuhalten, dass die Rechen- und Spülvorgänge des gegenständlichen Wasserkraftwerks auch am MP104 leiser als die messtechnisch erhobene Umgebungsgeräuschsituation aus dem Jahr 2010 sind.

Die beurteilungsrelevanten Einwirkungen haben daher nicht zu einer Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse geführt.

Aus fachlicher Sicht sind daher die Anforderungen des § 12 Absatz 1 NÖ ElWG 2005 – Belästigungen sind auf ein zumutbares Maß zu beschränken – als erfüllt zu betrachten.

Das gegenständliche Wasserkraftwerk mit den Rechen- und Spülvorgängen erreicht keine Schallpegelwerte die als erheblich belästigend anzusehen sind.

Gestützt wird dies auch durch die Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen Herrn H, die dieser im Rahmen der Verhandlung am 21. März 2016 (***) zu Protokoll gegeben hat.

Ad 2) Stellungnahme zu dem von den Beschwerdeführervertretern unmittelbar vor der Verhandlung vorgelegten Gutachten des K aus ***.

[…]

Fachliche Beurteilung der vorgelegten Ausführungen:

Die Weltgesundheitsorganisation (genauer gesagt das europäische Büro der WHO) hat in den letzten Jahrzehnten drei Richtlinien zum Lärm veröffentlicht.

1999 erschienen die Guidelines for Community Noise. Damals wurde ein LA,eq von 55 dB außen zur Vermeidung von „serious annoyance, daytime and evening (also für die 16 Stunden des Tages)“ empfohlen (Annoyance = Belästigung). Für das Rauminnere (bei geschlossenen Fenstern) wurde für den Nachtzeitraum ein Richtwert von 30 dB als LA,eq und ein LA,max von 45 dB angegeben, wobei festgehalten wird, dass diese Richtwerte zur Vermeidung von Schlafstörungen in Innenräumen auch lärmempfindliche Personen berücksichtigen (Berglund, Lindvall und Schwela 1999).


Im Jahr 2009 wurden die Night Noise Guidelines (NNG) publiziert. In diesen führen die Autoren aus: „Over the next few years, the END [Anmerkung: Europäische Umgebungslärmrichtlinie, Environmental noise directive (END) 2002/49/EC] will require that night ‘noise’ exposures are reported in Lnight,outside. It is, therefore, interesting to look into the relation between Lnight,outside and adverse health effects. The relation between the effects and Lnight,outside is, however, not straightforward. Short-term effects are mainly related to maximum levels per event inside the bedroom: LAmax,inside. In order to express the (expected) effects in relation to the single European Union indicator, some calculation needs to be done. The calculation for the total number of effects from reaction data on events (arousals, body movements and awakenings) needs a number of assumptions. The first that needs to be made is independence: although there is evidence that the order of events of different loudness strongly influences the reactions, the calculation is nearly impossible to carry out if this is taken into consideration. Secondly, the reactions per event are known in relation to levels at the ear of the sleeper, so an assumption for an average insulation value must be made. In the report a value of 21 dB has been selected. This value is, however, subject to national and cultural differences.“


Gemäß den Night Noise Guidelines sind für den Nachtzeitraum bei den nachfolgend angeführten Pegelwerten außen diese Wirkungen beim Menschen zu erwarten:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

2018 haben die WHO die Environmental Noise Guidelines für die Europäische Region (WHO Regional Office for Europe) veröffentlicht und auf die dort angeführten Pegelwerte bezieht sich Herr K in seinem Gutachten.


Diese Richtlinie weist erstmals eigene Richtwerte für einzelne Lärmquellen aus. Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass die Richtlinie nur für spezielle Lärmquellen Richtwerte ausweist. Für andere Lärmquelle wie z.B. Lärm aus Betriebsanlagen gibt es keine Richtwerte.

Die Richtlinie gibt an auf einer stringenten Methodik zu basieren, einer evidenzbasierten Vorgehensweise zu folgen und daher, gemäß den Schlussfolgerungen der Autoren, evidenzbasierte Richtwerte vorzulegen.

Laut den Autoren ist eine solche evidenzbasierte Vorgehensweise bei diesen Lärmquellen möglich:

transportation (road traffic, railway and aircraft) noise, wind turbine noise and leisure noise

Herr K führt in seinem Gutachten einige Pegelwerte an, für den Fluglärm führt er den Wert von 40 dB Lden an, da dieser nicht den Environmental Noise Guidelines entspricht, werden nachfolgend die Pegelwerte dieser Richtlinie für die Lärmquelle Straßenverkehr, Schienenverkehr und Flugverkehr angeführt.

[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]

„…

…“

Wie schon bei den Night Noise Guidelines nehmen die Autoren Bezug auf die Vorgaben der Environmental noise directive (END) 2002/49/EC („The guidelines focus on the WHO European Region and provide policy guidance to Member States that is compatible with the noise indicators used in the EU’s END“).

Zur Vorgehensweise wird festgehalten:

„The majority of studies that form the body of evidence for the recommendations in these guidelines – among them large-scale epidemiological studies and socioacoustic surveys on annoyance and self-reported sleep disturbance – refer to noise exposure measured outdoors, usually at the most exposed façade of dwellings.“

Die Autoren der Richtlinie geben an, dass sie sich aus praktischen Gründen dazu entschlossen haben keine Richtwerte für den Innenraum zu publizieren („Virtually all noise exposure prediction models in use today estimate free-field exposure levels outdoors, and most noise abatement regulations refer to outdoor levels as well. These are the practical reasons why the GDG [Anmerkung: GDG = Guideline Development Group] decided not to recommend any guideline values for noise indoors.“)

Wobei die Autoren einräumen, dass die von ihnen zur Anwendung kommenden Lärmindizes nicht für alle Situationen die beste Wahl sind bzw. sein müssen:

„In many situations, average noise levels like the Lden or Lnight indicators may not be the best to explain a particular noise effect. Single-event noise indicators – such as the maximum sound pressure level (LA,max) and its frequency distribution – are warranted in specific situations, such as in the context of night-time railway or aircraft noise events that can clearly elicit awakenings and other physiological reactions that are mostly determined by LA,max.

Different noise sources – for example, road traffic noise and railway noise – can be characterized by different spectra, different noise level rise times of noise events, different temporal distributions of noise events and different frequency distributions of maximum levels. Because of the extensive differences in the characteristics of individual noise sources, these guidelines only consider source-specific exposure–response functions (ERFs) and, therefore, formulate only source-specific recommendations.“

Zu Belästigung und Gesundheitsgefährdung bzw. zu der in dieser Richtlinie erfolgten Verschmelzung der beiden Begriffe Belästigung und Gesundheitsgefährdung zur alleinigen Gesundheitsgefährdung wird in der Richtlinie folgendes ausgeführt:

„The GDG noted that research into the relationship between noise exposure and its effects on humans brings into focus several questions concerning the definition of health and the boundary between normal social reaction to noise and noise-induced ill health. As stated in WHO’s Constitution: “Health is a state of complete physical, mental and social well-being and not merely the absence of disease or infirmity” (WHO, 1946). Accordingly, documenting physical health does not present a complete picture of general health; and being undisturbed by noise in all activities, including sleep, constitutes an asset worthy of protection. Therefore, in accordance with the above definition, the GDG regarded (long-term) annoyance and impaired well-being, as well as self-reported sleep disturbance due to noise, as health outcomes.“

Die Autoren dieser Richtlinie betrachten also Belästigungen, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens und selbst berichtete Schlafstörungen durch Lärm als relevant für die Gesundheit.

„Regarding sleep disturbance, the health outcome measures considered in these guidelines largely disregard “objective” indicators of sleep disturbance, such as the probability of awakening reactions or other polysomnography parameters. The main reason for this is the nature of the body of evidence on acute, objectively measured effects of noise during sleep. Studies of physiological effects of sleep and especially polysomnographic investigations are complex and resource-demanding; they therefore include only a small number of participants, who are often healthy young volunteers not representative of the general population. For these reasons, the majority of such studies do not meet the requirements for inclusion in the GRADE [Anmerkung: GRADE = Grading of Recommendations Assessment Development and Evaluation] framework and full-scale meta-analysis, including adjustment for confounders.“

Die Autoren geben an, dass sie objektive Indikatoren für Störungen des Schlafes nicht anerkennen bzw. nicht einbeziehen. Sie argumentieren, dass die hierzu erfolgten Studien, da aufwendig und teuer, immer nur eine geringe Zahl an Probanden berücksichtigen und somit nicht in der Lage sind Auswirkungen auf die Allgemeinheit repräsentativ darzustellen. Sie berücksichtigen diese Studien daher auch nicht, da sie nicht den von ihnen gewählten Qualitätsstandards entsprechen.

Die Autoren folgern: „As sleeping satisfies a basic need and the absence of undisturbed sleep can have serious effects on human health (WHO Regional Office for Europe, 2009), the GDG set self-reported sleep disturbance, in line with the WHO definition of health, as a primary health outcome.“

„Even though self-reported sleep disturbance might differ considerably from objectively measured parameters of sleep physiology, it constitutes a valid indicator in its own right, as it reflects the effects on sleep perceived by an individual over a longer period of time (WHO Regional Office for Europe JRC, 2011). The importance of considering both annoyance and self-reported sleep disturbance as health outcomes is further supported by evidence indicating that they may be part of the causal pathway of noise-induced cardiovascular and metabolic diseases.“

Auch hier schlussfolgernd die Autoren, dass sie Belästigung und selbst-geschilderte Schlafstörungen als eine Gesundheitswirkung ansehen, auch wenn sie wesentlich von messtechnisch erhobenen physiologischen Parametern abweichen mögen.

Sie sehen sie als Gesundheitswirkung an, die möglicherweise („may be“) Teil einer kausalen Kette sein kann, die zu (lärminduzierten) Kardiovaskulären Krankheiten und Krankheiten des metabolischen Formenkreises führen können.

Das führt dazu, dass die gegenständliche Richtlinie exakte Richtwerte für jede dieser gesundheitlichen Auswirkungen, die von den Autoren als kritisch angesehen wird, liefert und zwar für jede der betrachteten Lärmquellen.

Zum Vergleich mit der Community Noise Guideline aus 1999 führt die gegenständliche Richtlinie aus: “The current environmental noise guidelines for the European Region supersede the CNG from 1999. Nevertheless, the GDG recommends that all CNG indoor guideline values and any values not covered by the current guidelines (such as industrial noise and shopping areas) should remain valid.”

Zu den Night Noise Guidelines (NNG) aus 2009 führt die 2018 veröffentlichte Richtlinie aus:

“… the NNG comprehensively investigate the immediate short-term effects of environmental noise during sleep, including physiological reactions such as awakening reactions and body movements. They also provided threshold information about single-event noise indicators (such as the LA,max). In contrast, the current guideline values for the night time are only based on the prevalence of self-reported sleep disturbance and do not take physiological effects into account.

The causal link between immediate physiological reactions and long-term adverse health effects is complex and difficult to prove. Thus, the current guidelines are restricted to long-term health effects during night time and therefore only include recommendations about average noise indicators: Lnight.”

Am Beispiel des Eisenbahnlärms wird nun abgeleitet, warum die von der WHO vorgeschlagen Richtwerte im gegenständlichen Verfahren nicht Berücksichtigung finden können (abgesehen davon, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um eine andere Lärmquelle handelt und für diese keine Richtwerte vorliegen).

Die von der WHO vorgeschlagen Richtwerte leiten sich (für Eisenbahnlärm) wie folgt ab:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

“In accordance with the prioritization process (see section 2.4.3), the GDG set a guideline exposure level of 53.7 dB Lden for average exposure, based on the relevant increase of the absolute %HA.

In accordance with the defined rounding procedure, the value was rounded to 54 dB Lden. As the evidence on the adverse effects of railway noise was rated moderate quality, the GDG made the recommendation strong.”

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

“Based on the evidence of the adverse effects of railway noise on sleep disturbance, the GDG defined a guideline exposure level of 43.7 dB Lnight. The exact exposure value was rounded to 44 dB Lnight. As the evidence was rated moderate quality, the GDG made the recommendation strong.”

In Österreich wird zwischen Belästigungswirkungen und Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschieden, so sind nach den Vorgaben des NÖ ElWG 2005 die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen zu vermeiden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachte Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt.

Das sind ganz andere Voraussetzungen als die WHO als Grundlage ansieht.

Den Grenzwert der Belästigung setzt die WHO dort an, wo 10 % der Befragten angeben highly annoyed, also hoch belästigt zu sein (Lden = 53,7 dB).

Der vom Gutachter angegeben Wert von 44 dB Lnight ergibt sich aus der Erhebung selbst berichteter Schlafstörungen (self-reported sleep outcomes, awakenings from sleep, the process of falling asleep and sleep disturbance).

Die aktuelle Richtlinie der WHO berücksichtigt 5 Studien mit insgesamt 7133 Teilnehmern.

Dabei zeigte sich folgende Assoziation zwischen Eisenbahnlärm und selbst berichteten Schlafstörungen:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Die Autoren dieser Studie ziehen nun eine Grenze für den Lnight bei 44 dB und begründen das damit, dass 3 % der Teilnehmer dieser Studien bei einem Eisenbahnlärmpegel von 43,7 dB angeben stark in ihrem Schlaf gestört zu werden.

Die Grenzziehung bei 3 Prozent ist als grundsätzlich willkürlich anzusehen und aus fachlicher Sicht ist auch der Hinweis berechtigt, dass Menschen, die durch Schienenverkehrslärm betroffen sind und die sich davon sehr stark belästigt fühlen möglicherweise aktiver an derartigen Untersuchungen teilnehmen und daher eher bereit sind die Fragebögen ausgefüllt zurückzuschicken als jene die sich von Schienenverkehrslärm nicht in gleichem Maße belästigt fühlen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Publikation „WHO Environmental Noise Guidelines for the European Region: A Systematic Review on Environmental Noise and Effects on Sleep” von Mathias Basner und Sarah McGuire, International Journal of Environmental Research and Public Health, 14 March 2018 hingewiesen, dort wird ausgeführt:

“The odds ratio for the percent highly sleep disturbed for a 10 dB increase in Lnight was significant for aircraft (1.94; 95% CI 1.61–2.3), road (2.13; 95% CI 1.82–2.48), and rail (3.06; 95% CI 2.38–3.93) noise when the question referred to noise, but non-significant for aircraft (1.17; 95% CI 0.54–2.53), road (1.09; 95% CI 0.94–1.27), and rail (1.27; 95% CI 0.89–1.81) noise when the question did not refer to noise.”

Auch ist festzuhalten, dass aus der Fachliteratur anders verlaufende Kurven zu HSD aus anderen aktuellen Studien bekannt sind. So zeigt nachfolgende Abbildung die Expositions-Wirkungskurven zum %HSD-Anteil (Schlafgestörtheit insgesamt) bezogen auf den Dauerschall- und Maximalpegel, und zwar abgeleitet aus den Sensitivitätsanalysen der NORAH-Studie (Quelle: Gutachten zur Berücksichtigung eines Maximalpegelkriteriums bei der Beurteilung von Schienenverkehrslärm in der Nacht, Oktober 2017).

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Zusammenfassen ist daher festzuhalten, dass die im Gutachten des Herr K angeführten Richtwerte der WHO im konkreten Verfahren nicht zur Anwendung kommen können, da:

die WHO selbst ausführt, dass die angegeben Richtwerte quellenspezifisch sind und daher nicht auf anderen Bereich übertragen werden können,

die WHO Belästigung und Gesundheitsgefährdung gleichsetzt, etwas was in Österreich nicht in dieser Form möglich ist (es wird auf § 11 und § 12 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 hingewiesen und auf folgendes Erkenntnis des VwGH (05.06.1984, Geschäftszahl 84/04/0002) „… Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dem entsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht.“

die WHO andere Beurteilungsgrundlagen als in Österreich üblich berücksichtigt. So ist bei der Beurteilung auf mögliche Gesundheitsgefahren, gemäß der Entscheidung des VwGH vom 31.03.1992, Geschäftszahl 91/04/0306, wie folgt vorzugehen: … Sie ließ hiebei jedoch schon im Sinne der vordargestellten Rechtslage unbeachtet, daß die Frage der "Gefährdung des Lebens und der Gesundheit u.a. von Nachbarn" mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht nach dem Maßstab eines "normal empfindenden Menschen" bzw. eines "gesunden, normal empfindenden Menschen" zu beantworten ist, sondern daß hiebei im Sinne der obigen Darlegungen ohne Abstellung auf derartige im Gesetz nicht vorgesehene Kriterien von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist.

Weiters führt Herr K in seinem Gutachten aus, dass im Zuge der bislang weltweit größten Studie zur Bewertung des Einflusses von nächtlichem Fluglärm auf das Schlafverhalten durch das renommierte deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) aus dem Jahr 2004 festgestellt wurde, dass bereits ab Dauerschallpegel von 33 dB(A) am Ohr des Schläfers Aufwachreaktionen beobachtet werden.

Aus fachlicher Sicht ist dem zuzustimmen, es ist aber festzuhalten, dass der angegebene Wert am Ohr des Schläfers Gültigkeit hat und nur dort.

Betrachten wird die gegenständliche Situation und die ermittelten Schallpegelwerte, die gemäß den Ausführungen des Herr K als plausibel anzusehen sind (siehe Seite 6 seines Gutachtens).

Die Fischaufstiegshilfe verursacht am Messpunkt MP 1042015 im Innenhof des Grundstückes Nr. *** zwischen 40 und 41, 5 dB.

Im Messbericht der E von 2016 werden am MP1 (nahe dem Wohnhaus) 42 dB gemessen.

Im Messbericht der E von 2018 werden direkt vor dem Schlafzimmerfenster in der Nacht 42 bis 43 dB gemessen.

Betrachtet man nun die zu erwartenden Schallpegelwerte am Ohr des Schläfers so sind unter Berücksichtigung der Studie, die der K anführt (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V., Forschungsbereicht 2004-07/D, Nachtfluglärmwirkungen Band 1 Zusammenfassung, 2004, Seite 84 „Abhängig von der Fensterstellung wurden mittlere Differenzen zwischen dem Außen- und Innenpegel von 28 dB(A) (geschlossen), 18 dB(A) (gekippt) und 13,5 dB(A) (vollständig geöffnetes Fenster) gemessen“) folgende Pegelwerte am Ohr des Schläfers im Schlafzimmer des Wohngebäudes der Fam. A zu erwarten:

Geschlossenes Fenster: 43 – 28 = 15 dB

Gekipptes Fenster: 43 – 18 = 25 dB

Vollständig geöffnetes Fenster: 43 – 13,5 = 29,5 dB

Berücksichtigt man die Angaben in der österreichischen Richtlinie 3 Blatt 1 des ÖAL (Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung) so ergeben sich folgende Werte (Zitat aus der Richtlinie: Bei geöffnetem Fenster ergibt sich für den Übergang vom Schallfeld im Freien in ein Diffusfeld im Raum unter Berücksichtigung eines Fensteranteils (netto offene Fläche) von 10% der Bodenfläche, einer mittleren Nachhallzeit von 0,5 s und einer Raumhöhe von 2,5 m, eine Schallpegelminderung von 7 dB. Bei größeren Raumhöhen ist diese Minderung höher. Die Differenz zwischen offenen Fenstern und gekippten Fenstern wurde in zahlreichen Untersuchungen mit durchschnittlich 8 dB ermittelt, so dass sich die Differenz zwischen dem Pegel im Freien und dem Pegel am Ohr des Schläfers bei gekipptem Fenster mit 15 dB errechnet. Dieser Wert ergibt sich auch aus theoretischen Überlegungen bei Annahme einer freien Lüftungsfläche von 15% der Fensterfläche):

Gekipptes Fenster: 43 – 15 = 28 dB

Vollständig geöffnetes Fenster: 43 – 8 = 35 dB

Da aus medizinischer Sicht jedenfalls ein gekipptes Fenster als ausreichend anzusehen ist um den hygienisch erforderlichen Luftwechsel in einem Schlafzimmer in der Nacht sicherzustellen, werden am Ohr des Schläfers keine Pegelwerte über 33 dB einwirken.

Somit ist aus medizinischer Sicht festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischaufstiegshilfe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der nächsten Wohnanrainer zu erwarten sind.

Ad 3) Stellungnahme zu den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters, dass das Flugdach bei Betrieb der Rechenanlage vibriert und so zum Teil Erschütterungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin akustisch wahrnehmbar sind

Das Flugdach vibriert leicht, wenn der Rechen in Bewegung ist, es gibt kein Vibrieren bei ausschließlichem Betrieb des Wasserkraftwerks.

Das Vibrieren des Flachdachs bringt Luftmoleküle zum Schwingen, die sich als Schallwellen ausbreiten. Dabei handelt es sich aber um Luftschall, der bei all den vorliegenden Messungen gemessen und damit auch in der Beurteilung berücksichtigt wurde.

Das Vibrieren des Flugdach bedeutet nicht, dass sich relevante Vibrationen im Untergrund ausbreiten und als Erschütterungseinwirkungen im Wohnhaus bemerkbar machen werden.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Herrn L, Sachverständiger für Erschütterungsschutz, im Verfahrensakt hingewiesen (so gibt es eine Elastomerdämmung zwischen dem Krafthaus und dem Anrainergrundstück, die die Übertragung von Erschütterungen maßgeblich zu minimieren in der Lage sind).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen und Schlussfolgerungen im humanmedizinischen Gutachten vom 24. August 2018 (***) vollinhaltlich aufrechterhalten werden.

Das gegenständliche Gutachten dient zur Erläuterung strittiger Sachverhalte und als Antwort auf das im Rahmen der Verhandlung vorgelegte Gutachten des K.“

Vom Landesverwaltungsgericht wurde die öffentliche mündliche Verhandlung sodann am 1.10.2019 fortgesetzt. Unmittelbar vor der Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin eine weitere Umweltmedizinische Stellungnahme, am 30.9.2019 von K erstellt, vorgelegt. Dieser Stellungnahme ist Nachstehendes zu entnehmen:

„Ausgangspunkt der Bewertung bildeten die vorliegenden schalltechnischen Messwerte der Fa. D GmbH (1) sowie der Fa. E GmbH (2) sowie die medizinischen Gutachten des Herrn Amtssachverständigen I (3;4) und hier insbesondere die Gutachtenergänzung vom 21.03.2019 (14), zu der hier konkret Stellung genommen wird.

Der ASV nimmt ab Seite 25 umfänglich fachlich Stellung zu meinem umweltmedizinischen Gutachten für den BVFS e.V. vom 11.12.2018. Dabei geht er insbesondere auf die Berücksichtigungsfähigkeit der von der WHO vorgeschlagenen Richtwerte im gegenständlichen Verfahren sowie der Relevanz der nächtlichen Dauerschallpegel am Ohr des Schläfers im Zusammenhang mit möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der nächsten Wohnanrainer ein. Im Ergebnis resümiert der ASV, „dass aus medizinischer Sicht festzuhalten ist, dass auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischaufstiegshilfe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der nächsten Wohnanrainer zu erwarten sind.“

Im BVFS-Gutachten vom 11.12.2018 wurde u.a. die weltweit größte Studie zur Bewertung des Einflusses von nächtlichem Fluglärm auf das Schlafverhalten durch das deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) aus dem Jahre 2004 referenziert (11, 12, 13). In dieser Studie wurden bereits ab nächtlichen Dauerschallpegeln von 33 dB(A) am Ohr des Schläfers Aufwachreaktionen beobachtet wurden. Der ASV führt auf Seite 35 seiner Gutachtenergänzung u.a. aus, dass dieser Darstellung „aus fachlicher Sicht zuzustimmen ist, es aber festzuhalten ist, dass der angegebene Wert am Ohr des Schläfers Gültigkeit hat und nur dort.“ Nachfolgend erläutert er die seines Erachtens korrekte Vorgehensweise zur Berücksichtigung der ermittelten Schallpegelwerte im gegenwärtigen Verfahren unter Heranziehung der Ergebnisse der DLR-Studie sowie der diesbezüglichen Angaben in der österreichischen Richtlinie 3 Blatt 1 des ÖAL (Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung) (15). Auf Basis der Angaben der Richtlinie 3 Blatt 3 des ÖAL und der im Messbericht der Fa. E ausgewiesenen mittleren nächtlichen Basispegel gelangt der ASV unter Berücksichtigung der Fensterstellung zu folgenden seines Erachtens nach zu erwartenden Pegelwerten am Ohr des Schläfers:

Gekipptes Fenster: 43 – 15 = 28 dB

Vollständig geöffnetes Fenster: 43 – 8 = 35 dB

Aus fachlicher Sicht schlussfolgert der ASV meines Erachtens korrekt, dass „aus medizinischer Sicht ein gekipptes Fenster als ausreichend anzusehen ist um den hygienisch erforderlichen Luftwechsel in einem Schlafzimmer in der Nacht sicherzustellen“ sowie womöglich ebenfalls korrekt, dass auf Basis dieser Messwerte und der Angaben der Richtlinie 3 Blatt 1 des ÖLA „am Ohr des Schläfers keine Pegelwerte über 33 dB einwirken“. Dennoch bestehen meiner Einschätzung nach aus fachlicher Sicht erhebliche Zweifel am nachfolgenden Fazit des ASV, konkret dass:

„Somit aus medizinischer Sicht festzuhalten ist, dass auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischaufstiegshilfe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der nächsten Wohnanrainer sind.“, die ich im Folgenden erläutern möchte.

Die Richtlinie 3 Blatt 1 des ÖAL, welche in Anlagenverfahren häufig zum Einsatz kommt, „hat als Richtlinie erhebliches fachliches Gewicht und fördert Ergebnisse mit hohem Beweiswert zutage, hat jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit.“, wie auf Seite IV der Richtlinie: „Positiv gewendet heißt dies:

„Sind nach dem Gesetz in einem Verfahren Aussagen zu Kriterien (wie z.B. Gesundheitsgefährdung) gefordert, für die in der vorliegenden Richtlinie Methoden zur Beweisaufnahme und Begutachtung erhalten sind, so bildet sie eine grundsätzlich taugliche fachliche Beurteilungsgrundlage.“

Da es im konkreten Fall um die umweltmedizinische Bewertung einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung geht und keine rechtliche Verbindlichkeit der Heranziehung der Richtlinie 3 Blatt des ÖAL besteht, diese aber als eine Grundlage zur Beurteilung einer möglichen Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll, erscheint es mir aus fachlicher Sicht angemessen, auch die weiteren Empfehlungen in den diesbezüglich relevanten ÖAL-Richtlinien zu berücksichtigen.

Speziell die ÖAL-Richtlinie Nr.6/18 „Die Wirkung des Lärms auf den Menschen – Beurteilungshilfen für den Arzt“ (16) erscheint aus fachlicher Sicht geeignet die Angaben der Richtlinie 3 Blatt des ÖAL zu spezifizieren, da in der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 speziell der hier relevante gesundheitliche Aspekt „Schlafstörungen“ unter Punkt 5,2 behandelt wird. Auf Seite 16 der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 wird die Dosis-Wirkungs-Beziehung zwischen der Höhe der Schallimmissionen und den beobachteten Auswirkungen auf Basis der Night Noise Guidelines for Europe – NNGL (WHO 2009) und den darin untersuchten Studien dargestellt. Der mittlere Schalldruckpegel im Zeitraum Nacht (Lnight,außen) wird dabei in verschiedene Bereiche unterteilt:

„-bis 30 dB, A-bewertet sind keine wesentlichen biologischen Effekte sichtbar (No Observed Effect Level (NOEL));

  • 30 bis 42 dB, A-bewertet: Effekte wie vermehrte Körperbewegungen, bewusste Schlafstörungen und EEG-Arousals werden beobachtet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass empfindliche Gruppen davon betroffen sind. Das Auftreten dieser Effekte hängt jedoch stark von der Lärmcharakteristik und der Häufigkeit der Schallereignisse ab;

  • 42 bis 55 dB, A-bewertet: Starker Anstieg von adversen Gesundheitseffekten ebenso wie signifikanter Anstieg von Aufwachreaktionen. Eine große Anzahl der exponierten Bevölkerung ist betroffen und muss ihr Leben anders einrichten, um mit dem Lärm zurechtzukommen (Coping). Empfindliche Gruppen sind in diesem Bereich erheblich betroffen;

  • über 55 dB, A-bewertet: Die Situation ist zunehmend als gefährlich für die Gesundheit der Bevölkerung einzustufen. Es besteht Evidenz, dass das Risiko für Herz-Kreislauf-Krankheiten ansteigt (Bild 6).“

Bei unterstellten Ergebnisungenauigkeiten der ausgewiesenen Messwerte von +/- 1dB für geeichte Präzisionsschallmessgeräte, wie etwa im Gutachten der Fa. D (1) unter 4.5 ausgewiesen und sicherlich auch für die Ergebnisse der Fa. E zutreffend und ggf. noch unter Berücksichtigung des von der Fa. D angegebenen Vertrauensbereiches von 2,0 dB lägen die vom ASV auf Basis der Messwerte der Fa. E und den Angaben in der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 nach Korrektur durch den Faktor für die Fensterstellung bei gekipptem Fenster bereits möglicherweise sehr nahe an bzw. im o.g. Bereich um 30 dB, bei dem erste Schlafstörungen möglich sind.

Allerdings wird in der ÖAL-Richtlinie 6 ergänzt, dass „Das Auftreten dieser Effekte jedoch stark von der Lärmcharakteristik und der Häufigkeit der Schallereignisse abhängt.“ Da die vom ASV berechneten Dauerschallpegel am Ohr des Schläfers (ggf. unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten) bereits nahe an dem Bereich liegen, bei dem gesundheitliche Auswirkungen möglich sind, hat das konkret vorliegende Lärmmuster im vorliegenden Fall meines Erachtens nach eine besondere Bedeutung (s.o. zum Bereich 30 – 42 dB). Speziell, da aufgrund der Rechen- und Spülvorgänge im Nachtzeitraum ein ohnehin komplexes Lärmmuster mit teilweise hohen Schallpegelspitzen in Kombination mit einem erhöhten Dauerschallpegel vorliegt.

Aber auch unabhängig von Überlegungen zu möglichen Messungenauigkeiten liefert die ÖAL-Richtlinie 6/18 Empfehlungen zur umweltmedizinischen Beurteilung von Schallpegeln auf das menschliche Schlafverhalten. Hierzu wird folgendes auf Seite 16 der Richtlinie ausgeführt:

Hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen kommt einzelnen Schallpegelspitzen eine besondere Bedeutung zu. Dabei sind sowohl die Höhe des Schallpegels wie auch die Häufigkeit des Auftretens von Bedeutung. Für den Innenraum wird der maximale Schalldruckpegel im Untersuchungszeitraum (LA,max, innen) als relevanter Parameter herangezogen und hinsichtlich seiner Lärmwirkungen kategorisiert:

  • bis 35 dB: Effekte wie vermehrte Körperbewegungen, EEG-Arousals und einzelne strukturelle Veränderungen des Schlafstadien können beobachtet werden;

  • 35 bis 42 dB: Verlängerte Einschlafphasen, vermehrte bewusste Weckreaktionen und eine Verkürzung und der Gesamtschlafdauer treten auf.

Bei Heranziehung der mittleren maximalen Schalldruckpegel im Untersuchungszeitraum (Nachtzeit) im Messbericht der Fa. E aus dem Jahr 2018 (2) in Höhe von ca. 52 dB (Mittelwert der LA, max-Werte aus Tabelle 3 auf Seite 9 des Messberichtes) am Messpunkt 1 (unter dem Schlafzimmerfenster der Beschwerdeführerin) und Korrektur um den Faktor für die Fensterstellung aus der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1 ergäben sich folgende Werte für den Innenraum:

Gekipptes Fenster: 52 – 15 = 37 dB

Vollständig geöffnetes Fenster: 52 – 8 = 44 dB

In diesem Fall wären bereits gesundheitliche Auswirkungen in Form von Schlafstörungen zu erwarten. Ergänzend dazu wird auf Seite 18 der ÖAL 6/18 (16) näher auf die Beurteilungspraxis von schalltechnischen Einzelereignissen in der Nacht mit entsprechenden Schallpegelspitzen eingegangen wie sie im gegenwärtigen Verfahren durch die Rechen- und Spülvorgänge zu bewerten sind. Hierzu wird u. a. folgendes erläutert:

„In der täglichen Beurteilungspraxis ist oft auch die Frage zu beantworten, wie häufig einzelne Schallereignisse je nach deren Schallintensität pro Nacht auftreten dürfen. Im Prinzip kann ein einzelnes Schallereignis bereits eine adverse Wirkung wie z.B. Aufwachreaktion bzw. Schlafstadienänderung bewirken. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Effektes nimmt zwar mit dem Pegel zu, im Einzelfall kann ein solcher Effekt aber auch bei relativ niedrigen Pegeln nicht sicher ausgeschlossen werden. Wenn die Wahrscheinlichkeit jedoch gering ist und ein derartiger Effekt somit nur in wenigen Nächten zu befürchten ist, wird dies aus medizinischer Sicht tolerierbar sein.

Wie viele Aufwachreaktionen bzw. Schlafstadienänderungen jedoch noch zumutbar sind, lässt sich nicht allein aus wissenschaftlichen Studiendaten ableiten. Die Pionierarbeit von Griefahn (1983), die erstmals Richtlinien für die zulässige Anzahl der Schallereignisse unter Laborbedinungen aufstellte (Bild 7a), ist zu würdigen. Sie leitete ihre Empfehlungen aus Studien zur Störung des Schlafes ab. Im Vergleich zu neueren Studien dürften ihre Arbeiten jedoch die Effekte bei niedrigen Spitzenpegeln unterschätzen, da sie vereinfachend eine lineare Dosis-Wirkungs-Beziehung annahm. Dies wird durch Bild 7b belegt, die die Ergebnisse von Griefahn mit neueren Daten vergleicht. Diese Unterschätzung der Wirkung von Schallereignissen mit niedrigeren Pegeln soll vom Gutachter im jeweiligen Fall bei Anwendung der Vorschläge von Griefahn berücksichtigt werden.“

Nach dieser ÖAL-Richtlinie können bereits einzelne Schallereignisse mit relativ niedrigen Pegeln zu Aufwachreaktionen und/oder Schlafstadienänderungen führen, so dass die Wirkung von Schallereignissen mit niedrigen Pegeln gutachterlich berücksichtigt werden sollten. Wobei der auf Basis der mittleren maximalen Schallpegel oben berechnete Wert für den Innenraum mit 37 dB bei gekipptem Fenster bereits über dem Grenzwert von 35 dB liegt. Weiterhin wird in der ÖAL-Richtlinie 6/18 ergänzt, dass:

„Die bisher angegebenen Dosis-Wirkungs-Beziehungen basieren vorwiegend auf Untersuchungen über den Einfluss von Verkehrsgeräuschen. Im Hinblick auf mental-emotionale Verarbeitungsmechanismen (z.B. verzögertes Wiedereinschlagen durch affektive Phänomene) kann es bei Geräuschen mit besonderem (emotionalen) Bedeutungsgehalt in Einzelfällen notwendig sein, niedrigere als die eben genannten Richtwerte in Erwägung zu ziehen.“

Da es sich im gegenwärtigen Verfahren bei den zu bewertenden Geräuschen für die Beschwerdeführerin vermutlich um Geräusche mit „besonderem emotionalen Bedeutungsgehalt“ handelt, die u.a. zu mehrjährigen Gerichtsverhandlungen geführt haben, wäre hier womöglich in Erwägung zu ziehen, noch niedrigere Richtwerte in Erwägung zu ziehen.

Aus fachlicher Sicht sicherlich noch relevanter ist allerdings die Berücksichtigung der Anzahl und Häufigkeit von einzelnen Schallereignissen mit Schallspitzenpegeln. Die diesbezüglichen zu erwartenden Auswirkungen auf die Schlafqualität werden in den Bildern 7a und 7b auf Seite 17 der ÖAL-Richtlinie 6/18 illustriert in der die Aufwachwahrscheinlichkeit mit den maximalen Schalldruckpegeln von Einzelereignissen in Relation gesetzt werden. Eine direkte Vergleichbarkeit der vorliegenden Messwerte der Fa. E mit diesen Angaben ist nicht möglich, da z.B. keine LAS, max-Werte vorliegen, dennoch wird ersichtlich, dass durch Erhöhung der Anzahl an Ereignissen (Bild 7a) und auch schon bei niedrigen Schallpegeln (Bild 7b) zum Beispiel Aufwachreaktionen und/oder Schlafstadienveränderungen zu erwarten sind. Im Fall des Bildes 7a sind maximale Schalldruckpegel gegen die Anzahl der Schallereignisse aufgetragen und die Ergebnisse farblich in Relevanzbereiche unterteilt. Es wird leicht ersichtlich, dass z.B. ab einer Anzahl von 3 Schallereignissen pro Nacht bei maximalen Schallpegeln von ca. 52 dB wie im vorliegenden Fall mit einer Veränderung der Schlafstadien zu rechnen ist:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Bild 7a: Begrenzung nächtlicher Schallimmissionen – Anzahl der Schallereignisse und Maximalpegel. Darstellung modifiziert nach Griefahn (1990).

Im Kapitel 6 der ÖAL-Richtlinie 6/2018 wird abschließend die Interpretation wirkungsbezogener Immisionsrichtwerte näher erläutert, die in Tabelle 3 auf Seite 26 für den Nachtzeitraum nochmal zusammengefasst sind. Hierzu wird ergänzend erläutert, dass

„ein medizinisches Lärmgutachten, das lediglich die zu beurteilenden Immissionen mit den in diesem Kapitel angeführten Richtwerten vergleicht, als abzuklären, ob die erhobenen Werte auch tatsächlich als repräsentative Jahresmittelwerte anzusehen sind und damit auch vergleichbar werden.

Hierzu ist der schalltechnische Sachverständige zu befragen.“

und weiter:

„Erläuterungen zum „Einjahresmittel“ entsprechend der NNGL (2009): Der Lnight, außen ist der mittlere Schalldruckpegel über den Zeitraum Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr), der gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie als Jahresmittelwert in 4 m Höhe vor den Wohngebäuden bestimmt wird.“

„Erläuterung zur praktischen Umsetzung: Der Jahresmittelwert für Lnight, außen ist der Umgebungslärmkarte zu entnehmen und nach kritischer Sichtung (z.B. Überprüfung der Zähldaten bei Straßenverkehrslärm) für die geforderte Fragestellung anzuwenden.“

Und weiter:

Für die wirkungsbezogene Beurteilung des konkreten Einzelfalls sind selbstverständlich schalltechnische Parameter (LA,max, LA,eg) bezogen auf den ungünstigsten Beurteilungszeitraum sowie die im Abschnitt 5 erwähnten Moderatorvariablen einzubeziehen.“

Soweit ich das beurteilen kann, wurden bislang noch keine Jahresmittelwerte herangezogen zur Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen auf das Schlafverhalten im gegenwärtigen Verfahren, was die Aussagekraft der bisherigen Berechnungen laut ÖAL-Richtlinie 6/2018 weiter verringert. Eine konkrete Berücksichtigung der Anzahl und Häufigkeit der Einzelschallereignisse mit Schallspitzenpegeln durch die Rechen- und Spülvorgänge ist ebenfalls noch nicht erfolgt, so dass eine angemessene umweltmedizinische Bewertung meines Erachtens nach noch nicht möglich ist. Vermutlich weniger relevant aber dennoch erwähnenswert ist, dass der Jahresmittelwert laut EU-Umgebungsrichtlinie in 4m-Höhe und nicht wie im all der Fa. E in 5m-Höhe vor den Wohngebäuden bestimmt wird.

Dennoch deuten die vorstehend von mir errechneten Werte für den Innenraum auf Basis der mittleren maximalen Schallpegel (s.o.) darauf hin, dass gesundheitliche Auswirkungen auf das Schlafverfahren zu erwarten sind bei 37 dB. Dies gilt unter der Annahme, dass die von mir getroffenen Rechnungen und Annahmen korrekt sind, da ich kein Spezialist für derartige Berechnungen bin und daher lediglich den Angaben in der ÖAL-Richtlinie 6/2018 und gefolgt bin und ergänzende Plausibilitätsüberlegungen angestellt habe (v. a. unter Berücksichtigung der Korrekturfaktoren für die Fensterstellung aus der ÖAL-Richtlinie 3 Blatt 1).

In der Gesamtschau der vorliegenden Ergebnisse sowie der schalltechnisch komplexen Gemengelage nebst sehr komplexem Lärmmuster aus Dauerlärmpegel und mehreren nächtlichen Einzelereignissen mit Schallspitzenpegeln, ist zum vorliegenden Zeitpunkt noch keine angemessene umweltmedizinische Beurteilung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich oder zumindest schwierig. Die vorstehend von mit berechneten Werte auf Basis der mittleren maximalen Lärmpegel lassen aber bereits gesundheitliche Auswirkungen auf das Schlafverhalten erwarten.

Speziell mit Blick auf die aufgezeigten Unsicherheiten in der bisherigen Bewertung, sollte das Gericht im Sinne des medizinethischen Grundsatzes „IN DUBIO PRO SALUTE“ (Im Zweifel für die Gesundheit) entscheiden, so dass zumindest ergänzende Schutzmaßnahmen für die Anrainer vorgesehen werden, um die Schallpegel am Ohr des Schläfers in gesundheitlich unbedenklichere Schallbereiche zu bewegen. Für eine robuste Bewertung sollten die oben angeführten ergänzenden Untersuchungen und Bewertungen durchgeführt werden.

„Auf den Hinweis des ASV auf Seite 34 seiner Gutachtenergänzung, dass

„Zusammenfassend festzuhalten ist, dass die im Gutachten des Herrn K aufgeführten Richtwerte der WHO in konkreten Verfahren nicht zur Anwendung kommen können…“,

kann leider mit Blick auf die Randbedingungen der Beauftragung für diese Stellungnahme nicht detailliert eingegangen werden. Hierzu besteht allerdings eine abweichende Sichtweise, die bei Bedarf gern erläutert werden kann. Dennoch sei erwähnt, dass die WHO in ihren neuen Leitlinien (6) darauf hinweist, dass zu vielen Lärmquellen noch keine zufriedenstellende Daten- und Studienbasis vorliegt, so dass diesbezüglich noch keine belastbaren Richtwerte von der WHO gegeben werden können. Im Übrigen werden die diesbezüglichen Empfehlungen der WHO auch in den ÖAL-Richtlinien referenziert, so dass die Schlussfolgerung des ASV auf Seite 34 seiner Gutachtenergänzung, „dass die WHO andere Beurteilungsgrundlagen als in Österreich üblich berücksichtigt.“ und die angegebenen WHO-Richtwerte daher nicht im Verfahren berücksichtigt werden können meines Erachtens zumindest diskussionswürdig ist.

Demzufolge macht es aus umweltmedizinischer Sicht m .E. durchaus Sinn für Lärmquellen, für die noch keine Richtwerte von der WHO bestimmt werden können, hilfsweise entweder mehrere Richtwerte für andere (bzw. ähnliche) Lärmquellen heranzuziehen und/oder hilfsweise belastbare Daten aus größeren Studien zu vergleichbaren Lärmquellen bzw. Lärmmustern heranzuziehen.

Letzeres Vorgehen wurde im Rahmen des BVFS-Gutachtens vom 21.12.2018 genutzt, in dem einerseits illustriert wurde, dass die von den Firmen D (1) und E (2) ermittelten nächtlichen Schallpegel im Bereich von 54 – 55 dB – unabhängig von der konkreten Lärmquelle – nicht nur oberhalb der im Jahr 2018 veröffentlichten starken Richtwerte für durchschnittliche nächtliche Lärmbelastungen für eine bestimmte Lärmquellen wie etwa Fluglärm liegen, sondern vielmehr deutlich oberhalb der Richtwerte für Fluglärm, Schienenverkehrslärm und Straßenverkehrslärm, also drei der wichtigsten Lärmquellen, was meines Erachtens bereits eine gewisse Tendenz zur angemessenen Beurteilung erkennen lässt.

Zudem wurde im BVFS-Gutachten die umfangreiche Lärmwirkungsstudie NORAH (7) referenziert und hier konkret das Modul IV „Studie zu den Gesundheitsrisiken durch Verkehrslärm“, in dem ein sehr ähnliches Lärmmuster untersucht wurde, wie es m. E. in gegenwärtigen Verfahren umweltmedizinisch zu beurteilen gilt. Hierbei zeigte sich, dass im Fall dieses konkreten Lärmkombinationsmusters, eine signifikante Risikoerhöhung für den Schlaganfall und die Herzinsuffizienz resultierten. Dieser Zusammenhang war zudem nur in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr statistisch signifikant (7, 8). Im fall dieses Szenarios bestanden gleichzeitig vergleichsweise niedrige Dauerschallpegel (40 dB(A)) in Kombination mit hohen Fluglärm-Einzelschallpegeln (50 dB(A)). Dieses Szenario kann meiner Einschätzung nach hilfsweise als Modellszenario für das nächtliche Dauerlärmbelastungsszenario und die damit verbundenen möglichen gesundheitlichen Auswirkungen beim geöffneten Schlafzimmerfenster der Liegenschaft 686/1 herangezogen werden. Insbesondere da für diese Lärmquelle noch keine entsprechenden WHO-Richtwerte bestehen und aufgrund der Komplexität dieses Musters eine angemessene Bewertung sonst schwer möglich ist. Eine angemessene umweltmedizinische Beurteilung ist nach meiner Einschätzung hier ohnehin nur unter Berücksichtigung der Gesamtheit der vorliegenden Ergebnisse und Überlegungen möglich.“

In der Verhandlungsschrift vom 01.10.2019 wurde sodann insbesondere Folgendes festgehalten:

„Der Beschwerdeführervertreter bringt eingangs vor, dass nochmals darauf hingewiesen wird, dass das Flugdach auch aktuell über die Grundstücksgrenze in das Grundstück der Beschwerdeführerin hineinragt. Nach wie vor wurde auch von der Gemeinde kein nachvollziehbares Datenwerk vorgelegt, aus welchem die Häufigkeit der einzelnen Aggregatzustände nachvollziehbar wäre.

[…]

In der Verhandlung wird das vorliegende ergänzende Gutachten von I vom 21.03.2019 sowie die am heutigen Tag vorgelegte umweltmedizinische Stellungnahme Nr. *** von K erörtert.

Vom Herrn B wird wiederum thematisiert, dass die für die medizinisch[e Beurteilung] herangezogenen Lärmmesspegel aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sind. Der angesprochene Messpunkt 1 ist nicht 50 Meter vom ehemaligen Krafthaus entfernt und weist dieser im Gegensatz zum Grundstück eine Sichtverbindung zum ehemaligen Kraftwerk auf. Angemerkt wird auch, dass bei den Lärmpegelmessungen jeweils ein Kraftwerk im freien Durchlauf gemessen wurde.

Herr I führt dazu aus, dass auf Seite 5 [s]eines Gutachtens vom 21.03.2019 zum Messpunkt 1 der Wortlaut auf dem Messbericht übernommen wurde. Die gegenständlichen Pegelwerte wurden im konkreten Verfahren angewendet und sind daher auch für [s]eine Beurteilung heranzuziehen.

In weiterer Folge führt Herr I zur Stellungnahme des K nachstehendes aus:

Der Sachverständige gibt mir Recht, was meine Ausführungen zum gekippten Fenster und zum einwirkenden Beurteilungspegel betrifft. Er führt jedoch aus, dass Spitzenpegel (LA, max) nicht berücksichtigt wurden, bzw. bei Berücksichtigung des Spitzenpegels gesundheitliche Auswirkungen in Form von Schlafstörungen zu erwarten sind. Bei einem Spitzenpegel von 52dB bei gekipptem Fenster (-15dB) resultieren im Rauminneren am Ohr des Schläfers 37dB. Hierzu ist festzuhalten, dass der Sachverständige Richtwerte der WHO (NNG 2009) heranzieht, die biologische Effekte des Schlafes betreffen. So kommt es bei 35dB zu Veränderungen der Schlafstadien, die mittels EEG gemessen werden können. Derartige Veränderungen stellen aber noch keine tatsächlichen Veränderungen des Schlafes dar. Aufwachreaktionen bei besonders vulnerablen Menschen werden bei Spitzenpegeln im Inneren von 42dB festgestellt. Da dieser Wert im konkreten Fall aber nicht erreicht wird ist von keiner Einflussnahme auf den erholsamen Schlaf auszugehen, jedenfalls ist keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten. (Im Detail siehe Auszug auf der NNG 2009, […])

Die von mir herangezogenen Frequenzen für die Rechen- und Abspülvorgänge habe ich dem Bescheid *** entnommen.

Festgehalten wird dazu, dass diese eingereichten Frequenzen für die Rechen- und Abspülvorgänge der medizinischen Beurteilung zugrunde gelegt wurden und auch Gegenstand dieses Betriebsgenehmigungsverfahrens sind. Sollten die Frequenzen überschritten werden so wäre dies einerseits nicht vom Konsens gedeckt und andererseits würde dies auch eine gänzlich überarbeitete lärmtechnische und medizinische Beurteilung erforderlich machen.

Um die konkreten Aggregatzustände in Zukunft überprüfen zu können ist es erforderlich nachstehende Auflage in den Betriebsgenehmigungsbescheid aufzunehmen:

Es ist eine Datenauswertung für mindestens 2 Jahre mit folgenden Inhalten zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten:

Frequenz und Beginn der Rechen- und Spülvorgänge

Der Beschwerdeführervertreter bringt vor, dass angeregt wird, diese Auflage als Bedingung vorzuschreiben, da es bisher die Gemeinde unterlassen hat einen Nachweis des möglichen konsensgemäßen Betriebes vorzulegen.

[…]

Schlussausführungen:

Der Beschwerdeführervertreter verweist auf das bisherige Vorbringen im Verfahren. Wesentlich wird nochmals hervorgehoben, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin es der Konsenswerberin nicht gelungen ist, die Möglichkeit des konsensgemäßen Betriebs der gegenständlichen Anlage darzulegen, weshalb die Betriebsgenehmigung zu versagen ist. Sinn und Zweck des Probebetriebes ist es, dem Projektwerber die Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass der Betrieb ohne Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Nachbarn möglich ist, nur wenn dies der Fall ist darf eine Genehmigung für den Regelbetriebe genehmigt werden. Die Projektwerberin hat sich nicht einmal bemüht Konsenskonformität herzustellen und die im Zuge des Genehmigungsverfahrens geäußerten Anregungen (Schalldämpfer zur Eindämmung der Geräuschspitzen beim Anschlag des Rechens) umzusetzen. Sie hat auch auf Nachfrage des Gerichts unterlassen Zahl und Zeitpunkt der Rechen- und Abspülvorgänge bekannt zu geben. Weiters wird kritisiert, dass seitens der beigezogenen Amtssachverständigen nicht die Plausibilität vorangegangener Gutachten hinreichend hinterfragt wurde und deshalb die Ergebnisse nicht nachvollziehbar sind. Beantragt wird das Genehmigungsansuchen abzuweisen.“

Der Beschwerdeführervertreter replizierte letztlich mit Schreiben vom 3.10.2019. Im Wesentlichen fasst er darin seine Position neuerlich zusammen, wobei die massive Kritik am umwelthygienischen Gutachten des Amtssachverständigen im Vordergrund steht.

4. Feststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass es bei konsensgemäßem Betrieb

der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage *** inklusive Abspülvorgang, deren Errichtung mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18. Mai 2011, ***, genehmigt worden ist, nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen zu keiner Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte kommt und die Beschwerdeführerin auch nicht durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, unzumutbar belästigt wird. Um dies feststellen zu können, bedarf es jedoch der Vorschreibung der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten zwei zusätzlichen Aufträge.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten anhand des vorliegenden Aktenmaterials und insbesondere nach Maßgabe der Ergebnisse des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahrens getroffen werden. Im Mittelpunkt stand die fachliche Diskussion über die Auswirkungen der Lärmbelästigung durch die gegenständliche Anlage.

Die aktuelle Lärmsituation ist auf Grundlage zahlreicher voneinander unabhängiger Messergebnisse umfassend dokumentiert. Diese Daten wurden vom lärmtechnischen Amtssachverständigen aufbereitet und dienten als Grundlage für die Erstellung der umwelthygienischen Gutachten. Sowohl der Amtssachverständige I als auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Gutachter K stellten fest, dass die vorliegenden Messdaten „belastbar“ sind.

Während der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige ohne Kenntnis der Örtlichkeit besonders die Sensibilisierung der Beschwerdeführerin hervorstrich und so eine individuelle Gefährdung in den Raum stellte, orientierte und fokussierte der umwelthygienische Amtssachverständige seine Beurteilung an den Vorgaben des NÖ ElWG 2005. I setzte sich mit dem Sachverhalt mit besonderer Intensität auseinander. Neben zahlreichen Lokalaugenscheinen zur subjektiven Erfassung der örtlichen Verhältnisse und der Auswirkungen der gegenständlichen Anlage auf die Beschwerdeführerin entgegnete er auch fundiert den Darlegungen des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Gutachters, weshalb letztlich seinen Ausführungen höhere Beweiskraft attestiert wird.

6. Zu den Rechtsgrundlagen:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des NÖ ElWG 2005, LGBl. 7800-0 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2018, lauten:

§ 5 Genehmigungspflicht(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen und für Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von nicht mehr als 200 kW peak ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich....§ 7 Vereinfachtes Verfahren(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage1. ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist oder2. eine Engpassleistung von höchstens 500 kW ausweist,3. (entfällt)so hat …die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. § 14 gilt sinngemäß.§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. ...

§ 9 Nachbarn(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. ...

§ 10 Parteien(1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung: ... 3. die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen, ...

§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen ... 2. das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden, 3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden, ...

§ 14 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1) anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen oder Aufträgen der Genehmigung die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Aufträgen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung bzw. auf Betriebsgenehmigung ist vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. ...(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß §§ 7 oder 8 aufrecht geblieben ist. ...§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

7. Erwägungen:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage *** inklusive Abspülvorgang, deren Errichtung mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18. Mai 2011, ***, genehmigt worden ist.

Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) nach dem NÖ ElWG 2005 ist darüber hinaus in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. insoweit zum Mitspracherecht des Nachbarn im MinroG das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0022, mwN).

Was die in der vorliegenden Rechtssache maßgebliche Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung anlangt, verweist § 14 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 auf die in § 10 NÖ ElWG 2005 geregelte Parteistellung.

§ 10 NÖ ElWG 2005 regelt ausdrücklich, wer Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach den §§ 7 und 8 leg. cit. hat, sodass ein Rückgriff auf § 8 AVG nicht notwendig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Dezember 2016, Ra 2016/04/0143). Dem Nachbar im Sinn des § 9 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 kommt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. Parteistellung hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0057). Damit ist die Parteistellung und das Mitspracherecht des Nachbarn auf die in § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 genannten Interessen beschränkt. Diese betreffen den Schutz des Nachbarn vor einer Gefährdung seines Leben oder seiner Gesundheit oder seines Eigentums oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn (Z 2) sowie den Schutz vor unzumutbarer Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf (Z 3).

Der Nachbar ist dementsprechend also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bestimmungen nach dem NÖ ElWG 2005 geltend zu machen.

Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Ein Nachbar besitzt im Betriebsgenehmigungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann bzw. darf daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden.

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 durch das den Gegenstand des Betriebsgenehmigungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.

Aus § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ ElWG 2005 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze ist nicht zulässig.

Auch im gegenständlichen Fall sind nur die Einwendungen und Behauptungen zu prüfen, die in der Beschwerde angeführt sind. Einwendungen, die im behördlichen Verfahren oder erst im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens erhoben wurden, sich in der Beschwerde aber nicht wiederfinden, sind nicht mehr zu prüfen (hier zB Eigentumsverletzung durch Flugdach) und werden in diesem Erkenntnis auch nicht weiter behandelt.

Mit Schriftsatz vom 23.2.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen das verfahrensgegenständliche Projekt rechtzeitige und zulässige Einwendungen zu den Lärmemissionen bzw. –immissionen auf ihr Grundstück. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem Betriebsgenehmigungsverfahren ist unstrittig.

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen nun im Detail:

Zur Fristhemmung beim Probebetrieb (Punkt 3.1. der Beschwerde):Die Beschwerdeführerin bringt zu der in § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 geregelten Fristhemmung beim Probebetrieb vor, der Antrag der mitbeteiligten Partei sei verspätet gestellt worden, sodass diese sich nicht mehr auf die vom BMWFJ erteilte elektrizitätsrechtliche Genehmigung stützen könne.Die Frage ob es gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 zu einer Fristhemmung beim Probebetrieb gekommen ist und daher der Antrag des Genehmigungswerbers auf Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 14 leg. cit. zulässig ist, zählt nicht zu den dem Nachbarn gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. zukommenden Interessen. Daher besteht in diesem Umfang auch kein Mitspracherecht des Nachbarn nach § 10 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005.

Fallbezogen bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, der Antrag sei im Hinblick auf § 14 Abs. 1 letzter Satz NÖ ElWG 2005 verspätet gestellt worden, keine Verletzung eines ihr als Nachbarin zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts aufzeigt.

Zur Unzuständigkeit (Punkt 3.2. der Beschwerde):

Die gegenständliche Betriebsgenehmigung bedarf gemäß § 14 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 eines Antrages. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist damit der Antrag der Marktgemeinde *** vom 9. September 2015 auf Betriebsgenehmigung der Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang der Wasserkraftanlage ***. Gemäß § 67 NÖ ElWG 2005 ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.

Im Gegenstand handelt es sich um einen eigenständigen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, der gesondert zum Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung der bestehenden Wasserkraftanlage *** durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung zu behandeln ist. Die Zuständigkeit wurde daher von der NÖ Landesregierung zutreffend wahrgenommen.

Zur „Missachtung des Grundsatzes der Einheit der Anlage“ (Punkt 3.3. der Beschwerde):

Bereits mit rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18. Mai 2011, Zl. , wurde festgestellt, dass die in diesem Bescheid näher beschriebene Änderung der Stromerzeugungsanlage „“ in *** durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Lediglich die Betriebsgenehmigung für die Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang wurde dabei gemäß § 14 Abs. 1 NÖ ElWG 2005 vorbehalten und für diese ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten angeordnet. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Errichtung der gesamten Anlage.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nun ausschließlich die Betriebsgenehmigung der Rechenreinigungsanlage inklusive des Abspülvorganges.

Zweck des angeordneten Probebetriebes war, eine klare Aussage zu ermöglichen, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen für Nachbarn durch Lärm kommen werde. Zum Zeitpunkt der Genehmigung waren offenbar die Auswirkungen der von diesen Anlagenteilen ausgehenden Immissionen noch nicht hinreichend abschätzbar.

Für alle übrigen Anlagenteile wurde kein Probebetrieb vorgeschrieben, weshalb diese auch ohne weiteres in Betrieb genommen werden konnten. Zu beurteilen ist daher im nunmehrigen Verfahren ausschließlich die Rechenreinigungsanlage inklusive der Abspülvorgänge. Gegenstand ist jedenfalls nicht die neuerliche Aufrollung der übrigen Anlagenteile, über welche bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Zu „wesentliche Verfahrensmängel“, unzumutbare Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdung (Punkt 3.4. der Beschwerde):Mit Schriftsatz vom 23.2.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen das verfahrensgegenständliche Projekt rechtzeitige und zulässige Einwendungen zu den Lärmemissionen bzw. –immissionen auf ihr Grundstück.

In der Beschwerde wurde unter Punkt 3.4. diese Einwendung hinsichtlich Lärm ebenfalls vorgebracht.

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich (hier insbesondere:) der lärmtechnische Sachverständige über Art und Ausmaß der von der Anlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem (hier:) umwelthygienischen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des (hier:) lärmtechnischen Gutachtens - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. (sinngemäß VwGH 26.6.2002, 2000/04/0071)

Ist eine Lärmmessung möglich, dann ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektunterlagen unzulässig (ua VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102).

Geeignete Messpunkte sind daher zB Fenster von Wohnräumen, Balkone, Vorgärten. Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (ua VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159).

Einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltem, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten kann seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035).

Im konkreten Verfahren wurden auf Grundlage lärmtechnischer Messergebnisse die Daten in geeigneter Weise vom lärmtechnischen Amtssachverständigen aufbereitet. Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte lärmtechnische Gutachten lieferte im Wesentlich im Rahmen der Messtoleranzen ein ähnliches Bild. Letztlich wurden sämtliche vorhandenen Daten zum Lärm sowohl vom Gutachter der Beschwerdeführerin als auch vom Amtssachverständigen als belastbar qualifiziert und für deren medizinische /umwelthygienische Begutachtung als Grundlage herangezogen.

Der umwelthygienische Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass aus fachlicher Sicht die Anforderungen des § 12 Absatz 1 NÖ ElWG 2005 – Belästigungen sind auf ein zumutbares Maß zu beschränken – als erfüllt zu betrachten sind. Das gegenständliche Wasserkraftwerk mit den Rechen- und Spülvorgängen erreicht keine Schallpegelwerte die als erheblich belästigend anzusehen sind. Weiters wurde attestiert, dass aus medizinischer Sicht festzuhalten ist, dass auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischaufstiegshilfe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der nächsten Wohnanrainer zu erwarten sind. Zur Sicherstellung wurde die Vorschreibung weiterer Aufträge empfohlen. Dieser Empfehlung ist das Landesverwaltungsgericht mit der Vorschreibung der beiden zusätzlichen Aufträge gefolgt.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes des § 14 des NÖ ElWG 2015 keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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