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LVwG-S-2306/001-2018•LVwG N LVwG-S-2306/001-2018
LVwG-S-2306/001-2018State Administrative CourtNov 19, 2019
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; Übermittlung; Lohnunterlagen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die – in der mündlichen Verhandlung auf die Bekämpfung der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkte – Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17. August 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Höhe der zu den Spruchpunkten 1 bis 31 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses (– wobei die Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2 offenkundig irrtümlich auch mit „1.“ nummeriert ist, während keine Tatbeschreibung mit „6.“ nummeriert ist, infolge dessen die Tatbeschreibungen zu den Spruchpunkten 2 bis 7 falsch nummeriert sind –) richtet, gem. § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als
-die von der Behörde zu den Spruchpunkten 3 (Tatbeschreibung zu diesem Spruchpunkt infolgedessen, dass im Straferkenntnis zwei Tatbeschreibungen mit „1.“, dafür keine Tatbeschreibung mit „.6.“ nummeriert wurden, mit „2.“ nummeriert), 5 (Tatbeschreibung mit „4.“ nummeriert), 6 (Tatbeschreibung mit „5.“ nummeriert), 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 und 31 festgesetzten Geldstrafen von jeweils 4.500,-- Euro auf jeweils 2.200,-- Euro und die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 75 Stunden auf jeweils 37 Stunden,
-die von der Behörde zu den Spruchpunkten
1, 2 (Tatbeschreibung zu diesem Spruchpunkt offenbar irrtümlich ebenso wie jene des tatsächlichen Spruchpunktes „1.“ auch mit „1.“ nummeriert),
8 und 19, festgesetzten Geldstrafen von jeweils 4.000,-- Euro auf jeweils 2.000,-- Euro und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 67 Stunden auf jeweils 33 Stunden, und
-die von der Behörde zu Spruchpunkt 26 festgesetzte Geldstrafe von 3.500,-- Euro auf 1.700,-- Euro und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 58 Stunden pro Arbeitnehmer auf 29 Stunden,
-die von der Behörde zu den Spruchpunkten 4 (Tatbeschreibung zu diesem Spruchpunkt infolgedessen, dass es zwei mit „1.“ nummerierte Spruchpunkte gibt, mit „3.“ nummeriert) 11 und 12, festgesetzten Geldstrafen von jeweils 3.000,-- Euro auf jeweils 1.500,-- Euro und die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 50 Stunden auf jeweils 25 Stunden
herabgesetzt werden und die Strafnorm hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 31 jeweils § 29 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) idF BGBl I 44/2016 zu lauten hat.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der zu den Spruchpunkten 32. bis 62. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses richtet, wird dieser gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als zu diesen Spruchpunkten eine einheitliche Gesamtstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verhängt wird.
3. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wird § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit insgesamt 6.580,-- Euro neu festgesetzt. Ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht zu leisten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich aus der Summe aller verhängten Strafen, nämlich:
(zu den Spruchpunkten 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20,
21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 und 31): 50.600,-- Euro
(zu den Spruchpunkten 1, 2, 8 und 19): 8.000,-- Euro
1 Strafe (zu Spruchpunkt 26) in der Höhe Euro von 1.700,-- Euro: 1.700,-- Euro
3 Strafen in der Höhe von jeweils 1.500,-- Euro
(zu den Spruchpunkten 4, 11 und 12): 4.500,-- Euro
-1 (Gesamt-)Strafe zu den Spruchpunkten 32. – 62.: 1.000,-- Euro
also insgesamt Strafen im Ausmaß von 65.800,-- Euro,
zuzüglich Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren
(10% der verhängten Strafen): 6.580,-- Euro
Kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren: 0,-- Euro
Zu zahlender Gesamtbetrag: 72.380,-- Euro
Der sich so berechnende, vom Beschwerdeführer aufgrund dieser Entscheidung zu leistende Gesamtbetrag von 72.380,-- Euro ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen unter Berücksichtigung des beigefügten Zahlungshinweises bei der Bezirkshauptmannschaft Melk einzuzahlen.
Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) wäre an die Bezirkshauptmannschaft Melk zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:
1.1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. August 2018, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer, Herrn A, insgesamt 62 Verwaltungsübertretungen angelastet und wurden über diesen insgesamt 62 Verwaltungsstrafen mit einem Gesamtausmaß von 194.000,-- Euro (zuzüglich Kostenbeitrag in der Höhe von 19.400,-- Euro) verhängt.
Auf das Wesentliche zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer in den ersten 31 Spruchpunkten des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelastet, er habe als Vorstandsmitglied eines portugiesischen Unterentnehmens, das Arbeitnehmer nach Österreich entsendet habe, die Unterentlohnung (in unterschiedlichem Ausmaß und nach unterschiedlichen Kollektivverträgen) von 31 mit Name und Geburtsdatum angeführten Arbeitnehmern zu verantworten, mit den anderen 31 Spruchpunkten wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es zu verantworten, dass hinsichtlich dieser 31 spruchgegenständlichen Arbeiter näher genannte Unterlagen nicht (fristgerecht) an die BUAK übermittelt worden seien.
1.1.2. Konkret wird dem Beschwerdeführer zum einen in den Spruchpunkten 1. bis 31. angelastet, er habe es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal (im Folgenden: das Unternehmen des Beschwerdeführers), in seiner Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass sein Unternehmen als Arbeitgeber die 31 spruchgegenständlichen, namentlich und mit Geburtsdatum angeführten Arbeitnehmer auf einer Baustelle in ***, ***, beschäftigt habe, ohne diesen Arbeitnehmern den ihnen für ihre Tätigkeit dafür gemäß § 7i Abs. 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) und gemäß dem jeweils angeführten Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn geleistet zu haben, wobei die Behörde unter Anführung der jeweiligen Lohnkategorie (Feuerungsmaurer, Vorarbeiter, Bauhilfsarbeiter und Feuerfestmaurer) und ausgehend von einer Gegenüberstellung des nach Auffassung der Behörde nach dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag (Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- [Kamin-] Bau 2016 bzw. Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016) jeweils gebührenden Bruttostundenlohn einer- und dem nach Auffassung der Behörde dem jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Bruttostundenlohn von Unterentlohnungen in unterschiedlichem, in Prozenten (aber nicht in Stunden oder absoluten Geldbeträgen) angegebenem, unterschiedlichem Ausmaß (zwischen 16,84% und 48,25%) ausgeht. Für wie viele in Österreich gearbeitete Stunden den einzelnen spruchgegenständlichen Arbeitern der in den jeweiligen Tatbeschreibungen angeführte, nach in der Tatbeschreibung zum Ausdruck kommenden Auffassung der Behörde zustehende Bruttostundenlohn gebührt hätte, wird weder in den Tatbeschreibungen noch in der Begründung des Straferkenntnisses angeführt. Auch ein ziffernmäßiger Betrag, durch den angegeben würde, wie hoch die durch die Behörde angenommene Unterentlohnung der einzelnen Arbeitnehmer insgesamt gewesen sind, findet sich in keiner der den Vorwurf der Unterentlohnung betreffenden Tatbeschreibungen. Zur Tatzeit wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 31. auf die einzelnen Tatbeschreibungen verwiesen, in denen zu den einzelnen Arbeitern angeführt wird, seit wann sie – ohne dass ihnen der ihnen jeweils zustehende Grundlohn geleistet worden sei – beschäftigt worden seien. Ein Ende der (unterentlohnten) Beschäftigung bzw. des angelasteten Tatzeitraumes wird bei keinem der Spruchpunkte angeführt.
Wörtlich wird dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1 bis 31 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis Folgendes angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: Zu 1. – 31.: siehe bei den einzelnen Übertretungen; zu 32.-62.: 20.11.2016
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer D, geb ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 27.09.2016 als Vorarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 19,73 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 13,06 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 33,81% erfolgt ist.
1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer E, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 27.09.2016 als Vorarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 19,73 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 13,06 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 33,81% erfolgt ist.
2. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer F, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 05.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
3. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, , Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer G, geb., auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 12,83 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 10,67 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 16,84 % erfolgt ist.
4. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer H, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 12.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
5. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer I, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 27.09.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
7. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer J, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 05.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
8 Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer K, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 17.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 10,56 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 36,73% erfolgt ist.
9. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer L, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
10. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer M, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 13.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
11. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer N, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 05.10.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 12,83 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 10,67 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 16,84% erfolgt ist.
12. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer O, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 12,83 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 10,67 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 16,84% erfolgt ist.
13. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer P, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
14. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer Q, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 13.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
15. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer R, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 27.09.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
16. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer S, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 27.09.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
17. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer T, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 12.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
18. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer U, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 9,65 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 42,20% erfolgt ist.
19. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer V, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 13.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 10,56 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 36,73% erfolgt ist.
20. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer W, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 9,65 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 42,20% erfolgt ist.
21. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer X, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
22. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer Y, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 17.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 8,64 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 48,25% erfolgt ist.
23. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer Z, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 11,61 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 6,88 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 40,74% erfolgt ist.
24. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer AA, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 11,61 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 6,88 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 40,74% erfolgt ist.
25. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer BB, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Hilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 11,61 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 6,88 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 40,74% erfolgt ist.
26. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer DD, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 12.10.2016 als Feuerungsmaurer beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 16,69 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 12,40 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 25,70% erfolgt ist.
27. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer CC, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 11,61 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 6,88 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 40,74% erfolgt ist.
28. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer EE, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 11,61 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 6,88 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 40,74% erfolgt ist.
29. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer FF, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 27.09.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 11,61 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 6,88 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 40,74% erfolgt ist.
30. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer GG, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 17.10.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrags Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 11,61 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 6,88 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 40,74% erfolgt ist.
31. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber den Arbeitnehmer HH, geb. ***, auf der Baustelle in ***, ***, seit 03.10.2016 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, ohne diesem Arbeitnehmer den ihm dafür gemäß § 7i Abs 5 des Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) sowie gemäß dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben. Gemäß den Regelungen des Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016 wäre dem Arbeitnehmer ein Bruttostundenlohn in der Höhe von € 11,61 zugestanden, wogegen dieser aber einen Bruttostundenlohn von lediglich € 6,88 erhalten hat, sodass gegenüber der diesem zustehenden Entlohnung eine Unterentlohnung desselben im Ausmaß von 40,74% erfolgt ist.
Durch diese in den Spruchpunkten 1. – 31. jeweils umschriebene Unterentlohnung der spruchgegenständlichen Arbeiter habe der Beschwerdeführer jeweils „§ 7i Abs. 5 iVm. § 7h Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993“ in Verbindung mit dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag (nämlich hinsichtlich der Spruchpunkte 4, 11, 12, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 und 31 mit dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016, hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 mit dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016) verletzt und wurden über den Beschwerdeführer jeweils gestützt auf § 7i Abs. 5 AVRAG Geldstrafen in unterschiedlicher der Höhe verhängt.
Konkret wurden über den Beschwerdeführer zu 23 Spruchpunkten, nämlich zu den Spruchpunkten 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 und 31, Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.500,-- Euro unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 75 Stunden, zu vier Spruchpunkten, nämlich zu den Spruchpunkten 1, 2, 8 und 19 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.000,-- Euro unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 67 Stunden, zu drei Spruchpunkten, nämlich zu den Spruchpunkten 4, 11 und 12 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000,-- Euro unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 50 Stunden und zu Spruchpunkt 26 eine Geldstrafe in der Höhe von 3.500,-- Euro unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 58 Stunden verhängt.
1.1.3. Zum anderen wird dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 32. bis 62 des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelastet, er habe es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ seines Unternehmens in seiner Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass sein Unternehmen als Arbeitgeber der in den Spruchpunkten namentlich und mit Geburtsdatum genannten Arbeitnehmer näher angeführte, zur Erhebung erforderliche Unterlagen nach § 7h Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) nicht spätestens bis zum 20.11.2016 abgesandt und somit fristgerecht übermittelt habe, obwohl eine Verwaltungsübertretung begehe, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7h Abs. 2 AVRAG nicht übermittle. Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils § 7i Abs. 1 2. Satz iVm § 7h Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verletzt, wobei als Tatzeit zu diesen Spruchpunkten der 20.11.2016 und als Tatort (ebenso wie zu den Spruchpunkten 1. bis 31.) die Adresse der Baustelle, auf der die spruchgegenständlichen Arbeiter am 28.10.2016 kontrolliert wurden, ***, ***, angeführt wird.
Wörtlich wird dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 31. bis 62. jeweils Folgendes angelastet (, wobei sich die Tatbeschreibungen zu den Spruchpunkten 31 bis 61 sich nur hinsichtlich der jeweils angeführten Daten – Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Tätigkeit und Arbeitsantritt – der jeweils betroffenen Arbeiter unterscheiden):
„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C mit Sitz in ***, ***, Portugal, in Ihrer Funktion als Vorstandsmitglied zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen nach § 7h Abs.2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) trotz nachweislicher Aufforderung vom 28.10.2016, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht spätestens bis zum 20.11.2016 abgesandt und somit fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7h Abs.2 AVRAG nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht übermittelt: Arbeitsvertrag, vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel/Lohnaufzeichnungen für Oktober 2016, vollständige Lohnzahlungsnachweise/Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend Lohneinstufung.
Arbeitnehmer: […]
Geb: […]
Staatsangehörigkeit: […]
Tätigkeit: […]
Arbeitsantritt: […]
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: ***, ***; 28.10.2016“
Durch die in den Spruchpunkten 32. bis 62 jeweils so umschriebenen Verwaltungsübertretungen habe der Beschwerdeführer § 7i Abs. 1 2. Satz iVm § 7h Abs. 2 AVRAG verletzt und wurden über diesen gestützt auf § 7 Abs. 1 2. Satz AVRAG zu den Spruchpunkten 32 bis 62 insgesamt 31 Verwaltungstrafen in der Höhe von jeweils 2.000,-- Euro (unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 67 Stunden), insgesamt somit 60.000,-- Euro verhängt.
1.1.4. In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wird zunächst ausgeführt, das Strafverfahren gründe sich auf die Anzeige der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) vom 01.03.2017 und das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Nach wörtlicher Wiedergabe der im Zuge des Verfahrens seitens des Beschwerdeführers durch dessen anwaltlichen Vertreter abgegebenen Rechtfertigung vom 27.02.2018 (S. 27 bis 32 des Straferkenntnisses), der dazu seitens der BUAK abgegebenen Stellungnahmen vom 14.03.2018 bzw. vom 14.06.2018 (S. 32 bis 43), einer im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführer vom 18.07.2018 (S. 43 – 45 des Straferkenntnisses) und einer weiteren seitens der BUAK abgegebenen Stellungnahme vom 02.08.2018 (S. 45 – 46) und einer Darstellung der herangezogenen rechtlichen Bestimmungen führt die Behörde in der Begründung des Straferkenntnis erwägend (S. 47 und 48) Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der ihm mit dem Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen nach außen vertretungsbefugtes Organ seines Unternehmens gewesen und habe, da keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem. § 7j Abs. 1 AVRAG erfolgt sei, die angezeigten Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
Hinsichtlich eines Arbeitnehmers, Herrn II, (dessen Unterentlohnung in der Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschwerdeführer noch ebenso vorgeworfen worden war, wie die Nicht- bzw. nicht fristgerechte Übermittlung von Unterlagen betreffend diesen Arbeitnehmer) werde das Verfahren eingestellt, da die durch diesen als Stahlbaumonteur ausgeführten Tätigkeiten nicht dem BUAG unterlägen.
Nach einer seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens übermittelten „Excel-Tabelle“ seien – so die Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses weiter – vier der 31 spruchgegenständlichen Arbeiter (nämlich Herr G, Herr N und O), die seitens der BUAK als Facharbeiter (Feuerfestmaurer) eingestuft worden seien, durch das Unternehmen des Beschwerdeführers als Bauhilfsarbeiter eingestuft worden, während ein durch die BUAK zunächst als Bauhilfsarbeiter eingestufter Arbeitnehmer (Herr DD) durch das Unternehmen des Beschwerdeführers als Facharbeiter (Feuerfestmaurer) eingestuft worden sei. Da sich aufgrund (gemeint wohl: gegenüber den in der Aufforderung zur Rechtfertigung angenommenen Einstufungen) geänderter Einstufungen trotzdem „relevante Unterentlohnungen ergeben“ hätten, blieben die Tatvorwürfe (auch) zu diesen vier Arbeitnehmern in geänderter Form aufrecht.
Weiters wird im Straferkenntnis ausgeführt, die Behörde habe davon Abstand genommen, eine Frist festzusetzen, binnen derer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem gebührenden Entgelt auszuzahlen gewesen wäre, da das Unternehmen des Beschwerdeführers von sich aus Nachzahlungen an die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer geleistet habe. Da sich die in den (seitens des Unternehmens vorgelegten) Verrechnungslisten und in der Auszahlungsliste ausgewiesenen Beträge nicht mit den von der BUAK errechneten Entgeltdifferenzen deckten, könne nicht von einer relevanten Nachzahlung gesprochen werden, weshalb ein Vorgehen nach § 7i Abs. 6 AVRAG ausgeschlossen gewesen sei.
Daher erachte es die Behörde als erwiesen, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers mit Sitz in Portugal die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in Österreich beschäftigt habe, ohne diesen den dafür gem. § 7i Abs. 5 AVRG und dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau 2016 bzw. Bauindustrie und Baugewerbe 2016 zustehenden Grundlohn geleistet zu haben.
Weiters stehe fest, dass die erforderlichen Unterlagen nach § 7h Abs. 2 AVRAG trotz nachweislicher Aufforderung durch die BUAK nicht fristgerecht übermittelt worden seien.
Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 VStG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der Verschuldensvermutung des § 5 VStG kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei.
Bei der Strafbemessung legte die Behörde ein geschätztes Monatseinkommen von 2.000,-- Euro zugrunde und ging davon aus, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen seien.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, in der Verfahrensfehler und inhaltliche Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vorgebracht werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird insbesondere vorgebracht, das Straferkenntnis sei sowohl hinsichtlich der Vorwürfe der unter Entlohnung als auch sie hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtübermittlung von Lohnunterlagen nicht hinreichend bzw. nicht nachvollziehbar begründet. Während sich das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Nicht-Übermittlung der Lohnunterlagen auf die Geltendmachung eines Begründungsmangels beschränkt, wird zu den angelasteten Unterentlohnungen darüber hinaus Folgendes vorgebracht:
Die Behörde habe im Spruch des Straferkenntnisses zu jedem Arbeitnehmer einen nach Kollektivvertrag zustehenden Bruttolohn dem tatsächlich erhaltenen Brutto-Lohn ohne Berücksichtigung sonstiger seitens des Unternehmens geleisteter Entgeltzahlungen gegenübergestellt und die Unterentlohnung in einem sich aus dieser Gegenüberstellung ergebenden Ausmaß angelastet. Die Behörde habe aber weder festgestellt, in welchem Zeitraum die einzelnen Arbeitnehmer jeweils auf der spruchgegenständlichen Baustelle beschäftigt gewesen seien, noch welches Entgelt den einzelnen Arbeitnehmer in diesem Zeitraum zu leisten gewesen wäre, noch welches Entgelt den einzelnen Arbeitnehmer für diesen Zeitraum tatsächlich geleistet worden sei.
Auch entspreche das durch die Behörde im Spruch des Straferkenntnisses angenommene Ausmaß der Unterentlohnungen teilweise nicht dem von der BUAK ausweislich deren im Straferkenntnis wiedergegebener Stellungnahme angenommen Ausmaß.
Sofern es zu einer Unterentlohnung der Arbeitnehmer gekommen sei, hätte die belangte Behörde zu jedem einzelnen Arbeitnehmer, die Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich geleistetem und dem dem Arbeitgeber nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt feststellen und den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist auffordern müssen, diese Differenz nachzuzahlen. Zum einen sei eine solche Fristsetzung nicht erfolgt, zum anderen seien seitens des Beschwerdeführers entsprechende Zahlungsbelege vorgelegt und vorgebracht worden, das allfällige Entgeltdifferenzen nachbezahlt worden seien, ohne dass seitens der Behörde dargelegt worden wäre, aus welchen Gründen sie nicht von ausgehe, dass mit den geleisteten Zahlungen allfällige Entgeltdifferenzen ausgeglichen worden seien. Dadurch, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen zum Verschulden des Beschwerdeführers und zur Höhe der Entgeltdifferenzen zu treffen, sei eine rechtliche Beurteilung, ob von der Verhängung einer Strafe gem. § 7i Abs. 6 AVRAG abzusehen sei, nicht möglich.
Die für die angelasteten Unterentlohnungen verhängten Strafen seien überdies selbst unter Zugrundelegung der Richtigkeit der Berechnungen der BUAK und ohne Berücksichtigung der durch das Unternehmen des Beschwerdeführers nach Anzeigeerstattung geleisteten Nachzahlungen im Hinblick auf das Ausmaß der Unterentlohnung unverhältnismäßig hoch.
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren
1.3.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht durch die belangte Behörde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.3.2. Der BUAK als Amtspartei wurde die Beschwerde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 13.11.2018 wird dem Beschwerdevorbringen, die Behörde habe es verabsäumt, festzustellen, welches Entgelt den einzelnen Arbeitnehmern zustehe und welches tatsächlich geleistet worden sei, mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass aus dem Spruch des Straferkenntnisses zu jedem Arbeiter sowohl der nach dem Kollektivvertrag jeweils zustehende kollektivvertragliche Bruttostundenlohn, als auch der jeweils tatsächlich geleistete Bruttostundenlohn hervorgehe. Weitere Entgeltzahlungen gingen aus keinen der vorgelegten Unterlagen hervor und sei bei der Prüfung einer Unterentlohnung das Bruttoentgelt maßgeblich, weshalb die Behörde zu Recht lediglich die Bruttostundenlöhne gegenübergestellt habe. Der Tatvorwurf sei durch die Angabe der gebührenden und geleisteten Bruttostundenlöhne hinreichend konkretisiert und bedürfe es keiner Angabe von absoluten Werten. Daher fehle es dem Vorbringen, es seien keine einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche Feststellungen vorhanden, an jeglicher Grundlage. Die Behörde habe – so die BUAK weiter – bei allen Arbeitern den Beginn der Tatzeit festgestellt, es jedoch verabsäumt, das Ende der Tatzeit in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Wenn eine Datumsangabe fehle, sei das Ende der Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzunehmen und liege keine Ausdehnung der Tatzeit vor, wenn das Ende des Tatzeitraumes mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides angenommen werde, sodass als Ende des Tatzeitraumes der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides anzunehmen sei.
Neben Ausführungen zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer könne mangels Zuständigkeit nach der internen Geschäftsverteilung verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, dem seitens der BUAK mit näherer Begründung entgegen getreten wird, wird in der Stellungnahme insbesondere ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde zu Recht keine Aufforderung zur Nachzahlung unter Fristsetzung ergangen sei, da weder eine geringfügige Unterentlohnung noch bloß leichte Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei.
1.3.3. Das Verwaltungsgericht führte am 23.07.2019 eine (gemeinsame, auf die zu den Zahlen LVwG-S-2302/001-2018, LVwG-S-2304/001-2018, LVwG-S-2305/001-2018, LVwG-S-2306/001-2018 und LVwG-S-2307/001-2018, protokollierten, jeweils Beschwerden von Vorstandsmitgliedern des Unternehmens des Beschwerdeführers, gegenüber denen wegen derselben Tatvorwürfe jeweils ein Straferkenntnis erlassen wurde, betreffende Verfahren bezogene) mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer zum Verfahren LVwG-S-2302/001-2018, Herr JJ, die anwaltliche Vertretung aller fünf Beschwerdeführer und eine Vertreterin der BUAK teilnahmen. Noch vor Eröffnung des Beweisverfahrens gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers bereits in seinen einleitenden Ausführungen bekannt, dass die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers (als nach der internen Geschäftsverteilung nach dem Beschwerdevorbringen der übrigen Vorstandsmitglieder für Personalangelegenheiten zuständigem Vorstandsmitglied) auf die Bekämpfung der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt werde, während die Beschwerden gegen die gegenüber drei anderen (nach dem Beschwerdevorbringen nicht für Personalangelegenheiten zuständigen) Vorstandsmitgliedern ergangenen Straferkenntnisse im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe aufgrund der Geschäftsverteilung mit einer wirksamen wechselseitigen Kontrolle keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dieser nicht für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder, vollinhaltlich aufrecht erhalten wurden. Darüber hinaus wurde die Einstellung des Verfahrens betreffend ein bereits vor Erlassung des Straferkenntnisses verstorbenes Vorstandsmitglied beantragt.
1.3.4. Nach der Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers mit Eingaben vom 03.09.2019 und 02.10.2019 weitere Unterlagen zum Nachweis dafür übermittelt, dass seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers Nachzahlungen geleistet worden seien, durch die – so das Vorbringen des Beschwerdeführers – die in der im Straferkenntnis auf den Seiten 35 ff abgedruckten Stellungnahme der BUAK vom 13.04.2018 angeführten Differenzen zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem nach der ausweislich der in dieser Stellungnahme vom 13.04.2018 zum Ausdruck kommenden Auffassung der BUAK gebührenden Entgelts in einer Reihe näher angeführter Fälle ausgeglichen worden seien bzw. aufgrund derer im Ergebnis sogar von einer Überzahlung mancher Arbeitnehmer auszugehen sei bzw. durch die in den Fällen, in denen die Differenz nicht zur Gänze ausgeglichen worden sei, zumindest ein geringeres Ausmaß an Unterentlohnung als von der BUAK angenommen, vorliege.
Seitens der BUAK, der die durch den Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen ebenso wie der belangten Behörde, jeweils zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurden, wurde zu den vorgelegten Unterlagen und Aufstellungen ausgeführt, diese könnten mangels Nachvollziehbarkeit nicht als Nachweise für Nachzahlungen angesehen werden und sei selbst bei einer Anerkennung als Nachzahlung lediglich vom Vorliegen eines Milderungsgrundes auszugehen; es könne jedoch jedenfalls nicht von der Strafe abgesehen werden.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, (im Folgenden: der Beschwerdeführer), war im angelasteten Tatzeitraum Vorstandsmitglied der C, einem international tätigen Unternehmen mit Sitz in Portugal , konkret in ***, ***, *** (im Folgenden: das Unternehmen). Der Beschwerdeführer war zur angelasteten Tatzeit das nach der internen Geschäftsverteilung des Vorstandes seines Unternehmens das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied.
2.2. Das Unternehmen führte im Jahr 2016 (September – November 2016) in Erfüllung eines zwischen dem Unternehmen und der KK GmbH, einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland (***, ***) abgeschlossenen Werkvertrages im Zuge der Sanierung eines Hochofens erforderliche Feuerungsmauerungen in ***, ***, durch.
Die Baustelle wurde am 28. Oktober 2016 einer Kontrolle durch Erhebungsorgane der BUAK unterzogen.
2.3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: die belangte Behörde) wurden über den Beschwerdeführer wegen Unterentlohnung von 31 durch das von ihm zu vertretende Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern insgesamt 31 Verwaltungsstrafen (4 in der Höhe von 4.000,-- Euro, 23 in der Höhe von 4.500,-- Euro, 3 in der Höhe von 3.000,-- Euro und 1 in der Höhe von 3.5000,-- Euro, für alle 31. insgesamt also 132.000,-- Euro) verhängt und wurden über den Beschwerdeführer weiters 31 Verwaltungsstrafen (in der Höhe von jeweils 2.000,-- Euro also insgesamt 62.000,-- Euro) verhängt, weil die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen trotz nachweislicher Aufforderung nicht fristgerecht abgesendet und damit auch nicht fristgerecht übermittelt worden seien.
2.4. Im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses werden in den Spruchpunkten 1. bis 31. für den jeweiligen Arbeitnehmer jeweils der Beginn des Zeitraumes der angelasteten unterentlohnten Beschäftigung angeführt. Ein Ende des Tatzeitraumes wird in den Tatanlastungen zu den Spruchpunkten 1. bis 31. nicht ausdrücklich angeführt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner anwaltlichen Vertretung am 13.09.2018 zugestellt.
2.5. Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile im vorzeitigen Ruhestand.
2.6. Das Einkommen des Beschwerdeführers wurde im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis mit 2.000,-- Euro monatlich geschätzt und ist der Beschwerdeführer dieser Schätzung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens entgegengetreten.
2.7. Es sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ersichtlich.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
3.2. Der Inhalt des Spruchs des Straferkenntnisses ergibt sich aus eben diesem, der Zeitpunkt der Zustellung aus dem im Akt befindlichen Rückschein.
3.3. Zur Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist auf die Verhandlungsschrift zu verweisen.
3.4. Dass der Beschwerdeführer nach der internen Geschäftsverteilung das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied des spruchgegenständlichen Unternehmens war, konnte basierend auf dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers und auf den zu diesem Vorbringen vorgelegten Unterlagen (Organigramm, Protokoll über Vorstandssitzungen) festgestellt werden.
3.5. Dass der Beschwerdeführer sich nunmehr im vorzeitigen Ruhestand befindet, wurde bei der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer zum Verfahren LVwG-S-2302/001-2018, Hernr JJ, der selbst Vorstandsmitglied ist, glaubhaft dargelegt.
3.6. Dass das Einkommen des Beschwerdeführers bereits durch die Behörde mit 2.000,-- Euro monatlich geschätzt wurde, ergibt sich aus dem Straferkenntnis und wird dieses Einkommen dieser Entscheidung zugrunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer dieser Schätzung zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist.
3.7. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aktenkundig sind und wurde diese auch bereits von der belangten Behörde festgestellt.
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der hier im Hinblick auf den Tatzeitraum (September 2016 – November 2016 maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 113/2015 (vor BGBl. I Nr. 44/2016) hatten folgenden Wortlaut:
„§ 7b. […]
(5) Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
[…]
Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
§ 7h. (1) Stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Abschnitts I BUAG oder im Sinne des § 33d BUAG nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt im Sinne des § 7i Abs. 5 unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt § 7e Abs. 3, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.
(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Strafbestimmungen
§ 7i. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
[…]
(5) Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5a) Die Strafbarkeit nach Abs. 5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(6) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass
1. der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
2. die Unterschreitung des nach Abs. 5 Z 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
3. das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 5 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(7) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen.
(7a) Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 5 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 7 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.
[…]
(9) Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
4.2. § 29 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Unterentlohnung
§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. […]
(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. […] In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.
(5) Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 1 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 4 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.
5.1. Eingangs ist festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingeschränkt wurde, dass sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet. Richtet sich eine Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen, so ist dem Landesverwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
Sache des Verfahrens ist somit ausschließlich die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafen unter Zugrundlegung des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs.
Bei der Strafbemessung durch das Verwaltungsgericht anzuwenden sind neben Bestimmungen in den anwendbaren Materiengesetzen (im vorliegenden Fall die Bestimmungen des AVRAG bzw. des LSD-BG), grundsätzlich insbesondere die §§ 19, 20 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).
Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann eine gesetzlich vorgesehene (und nicht wegen Anwendungsvorranges des Unionsrechts als verdrängt anzusehende) Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß (dem nach § 7i Abs. 6 AVRAG und § 29 Abs. 3 vorletzter Satz LSD-BG in Verwaltungsstrafsachen wegen Unterentlohnung iSd der genannten Bestimmungen nicht anwendbaren) § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
5.2. Zu den zu den Spruchpunkten 1. bis 31. verhängten Strafen:
5.2.1. Nach den infolge Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe hinsichtlich der Schuldfrage rechtskräftigen Spruchpunkten 1. bis 31. Des Straferkenntnisses hat es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass sein Unternehmen insgesamt 31 Arbeitnehmer unterentlohnt beschäftigt und dadurch jeweils „§ 7i Abs. 5 iVm. § 7h Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993“ in Verbindung mit dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag (nämlich hinsichtlich der Spruchpunkte 4, 11, 12, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30 und 31 iVm dem Kollektivvertrag Bauindustrie und Baugewerbe 2016, hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 iVm dem Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein- (Kamin-) Bau 2016) verletzt hat.
Für Unterentlohnungen sah sowohl § 7i Abs. 5 AVRAG in der durch die Behörde herangezogenen und im zu Beginn des angelasteten Tatzeitraumes in Geltung stehenden Fassung und sieht auch der aktuell und im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses in Geltung stehende § 29 Abs. 1 LSD-BG die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro pro betroffenen Arbeitnehmer, sofern nicht mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen sind, im Wiederholungsfall die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 2.000,-- Euro bis 20.000,--- Euro pro betroffenem Arbeitnehmer, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, im Wiederholungsfall 4.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro, vor.
5.2.1. Aufgrund der diesbezüglich eingetretenen Teilrechtskraft der Schuldsprüche ist bei der Strafbemessung davon auszugehen, dass hinsichtlich der jeweils namentlich angeführten Arbeitnehmer eine Unterentlohnung in dem in der Tatbeschreibung der einzelnen Spruchpunkte genannten Ausmaß, somit von Unterentlohnungen im Ausmaß zwischen 16,84% und 48,25%, erfolgt ist.
Was die Dauer der als rechtskräftig zugrunde zu legenden jeweiligen unterentlohnten Beschäftigung betrifft, so ist als Beginn das in den jeweiligen Tatanlastungen genannte Datum zugrunde zu legen. An sich wären nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Dauerdelikt, wie dies eine unterentlohnte Beschäftigung ist, Beginn und Ende der Tatzeit, also Beginn und Ende des Zeitraumes, hinsichtlich dessen die Behörde von einer unterentlohnten Beschäftigung ausgeht, in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist. Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann, wenn eine Datumsangabe fehlt, das Ende der Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides anzunehmen ist (vgl. z.B. VwGH 31.03.2003, Zl. 99/02/0337), ist als Ende des Tatzeitraumes der Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer, sohin der 13.09.2018 zugrunde zu legen. Im Hinblick darauf, dass als Beginn der jeweils angelasteten unterentlohnten Beschäftigung Tage zwischen dem 27.09.2016 und dem 17.10.2016 anzunehmen sind, ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Unterentlohnungen von insgesamt 31 Arbeiternehmer im Ausmaß zwischen 16,84% und 48,25% über einen jeweils (knapp unter bzw. knapp über) zweijährigen Zeitraum hin zu verantworten hat.
5.2.2. Sowohl nach dem AVRAG in der durch die Behörde herangezogenen Fassung als auch nach dem im Hinblick auf das mit dem Datum der Zustellung anzunehmende Ende des angelasteten Tatzeitraumes anzuwendenden LSD-BG in der aktuellen Fassung ist vorgesehen, dass keine Strafbarkeit wegen Unterentlohnung gegeben ist, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet. Im Hinblick darauf, dass sämtliche seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Zahlungen (– konkret die nach dem Beschwerdevorbringen am 31.12.2016 geleisteten, als „Urlaubsentgelt/Urlaubszuschuss“ bezeichneten Zahlungen und die am 27.04.2018 erfolgten Nachzahlungen, die seitens des Beschwerdeführers insbesondere in der mit der Eingabe vom 02.10.2019 vorgelegten Aufstellung dargestellt werden –) erst nach der Kontrolle der BUAK auf der Baustelle am 28.10.2016 erfolgt sind, kann vorliegend jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass iSd § 7i Abs. 5a AVRAG bzw. des diesem entsprechenden § 29 Abs. 2 LSD-BG eine Strafbarkeit nicht gegeben ist.
5.2.3. Abgesehen davon, dass selbst bei festgestellten Unterentlohnungen dann keine Strafbarkeit gegeben ist, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet, sieht der aktuell in Geltung stehende § 29 Abs. 3 LSD-BG ebenso wie dies in § 7i Abs. 6 AVRAG vorgesehen war, vor, dass von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde feststellt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und entweder die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen.
5.2.4. Vor dem Hintergrund der vorliegenden, rechtskräftig gewordenen und der Strafbemessung zugrunde zu legenden Schuldsprüche stellt sich (selbst in Zusammenschau mit der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses) die Frage, wie unter deren Zugrundelegung geprüft werden bzw. festgestellt werden kann, ob durch das Unternehmen des Beschwerdeführers die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat: Dies deshalb, weil in den Tatbeschreibungen zwar der nach Ansicht der Behörde gebührende Lohn und der nach Ansicht der Behörde tatsächlich geleistete Brutto-Stundenlohn angeführt und einander gegenübergestellt und davon ausgehend jeweils prozentuell angeführte Unterentlohnungen angelastet werden, aber weder in den Tatbeschreibungen noch in der Begründung des Straferkenntnisses angeführt wird, für wie viele in Österreich gearbeitete Stunden den einzelnen spruchgegenständlichen Arbeitern der in den jeweiligen Tatbeschreibungen angeführte, nach in der Tatbeschreibung zum Ausdruck kommenden Auffassung der Behörde zustehende Bruttostundenlohn gebührt hätte und die durch die Behörde zugrunde gelegte Anzahl an im angelasteten Ausmaß unterentlohnt gearbeiteten Stunden auch nicht aus den Ausführungen der Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ableitbar ist, zumal auch an keiner Stelle im Straferkenntnis etwa eine Wochenarbeitszeit, von der die Behörde ausgeht, angeführt wird. Auch ein ziffernmäßiger Betrag, durch den angegeben würde, wie hoch die durch die Behörde angenommene Unterentlohnung der einzelnen Arbeitnehmer insgesamt bzw. in absoluten Zahlen gewesen sind, findet sich in keiner der den Vorwurf der Unterentlohnung betreffenden Tatbeschreibungen.
5.2.5. Ein Absehen von der Strafe wegen nachweislicher Leistung der Differenz zwischen dem gebührenden und dem tatsächlich geleisteten Entgelt sowohl nach § 29 Abs. 3 LSD-BG als auch nach § 7 Abs. 6 AVRAG setzt voraus, dass die Nachzahlung vor oder binnen einer durch die Behörde zu setzenden Frist erfolgt. Vorliegend ist eine solche Frist seitens der Behörde nie gesetzt worden. Während der Umstand, dass seitens des Arbeitgebers bereits von sich aus, also ohne Aufforderung, Nachzahlungen geleistet wurden, die nach Auffassung der Behörde jedoch keine vollständige Nachzahlung bewirkten, nicht dazu führt, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von der Setzung einer Frist zur Nachzahlung abgesehen werden kann, ist vorliegend ausgehend von den als rechtskräftig zugrunde zu legenden Schuldsprüchen im Ergebnis dennoch davon auszugehen, dass eine Aufforderung zur Nachzahlung unterbleiben konnte. Dies deshalb, weil angesichts von rechtskräftig angelasteten Unterentlohnungen im Ausmaß zwischen 16,84 und 48,25% von keiner bloß geringfügigen Unterschreitung des maßgeblichen Entgelts ausgegangen werden kann. Zum anderen war der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen nach der internen Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständig und hätten ihn gerade vor diesem Hintergrund auch im Vergleich zu den anderen Vorstandsmitgliedern erhöhte Sorgfaltspflichten getroffen. Da von den Unterentlohnungen gegenständlich gleich 31 Arbeitnehmer betroffen waren und auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde und keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass bei zuständigen Stellungen im Vorfeld der Entsendung Auskünfte über die ordnungsgemäße Einstufung und Entlohnung eingeholt worden wären, kann nicht mehr von einem Fehler, wie er gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft und somit auch nicht vom Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden.
5.2.6. Im Unterschied zu einem Absehen von Strafe, das neben der nachweislichen Leistung der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt das Vorliegen weiterer, gegenständlich nicht gegebener Bedingungen voraussetzt, ist vom Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes schon allein dann auszugehen, wenn nachweislich eine vollständige Nachzahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt erfolgt. Da ein solcher Nachweis der vollständigen Nachzahlung der nach den als rechtskräftig zugrunde zu legenden Tatvorwürfen (durch die mangels Anführung eines Endes des angelasteten Tatzeitraumes Unterentlohnungen über einen rund zweijährigen Zeitraum angelastet werden) gebührenden Differenz mangels ausdrücklicher Nennung aber auch mangels Ableitbarkeit der zu leistenden Differenz entweder schlicht nicht möglich ist, oder aber ein Abgehen vom Grundsatz, dass die Strafbemessung bei einer auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde ausgehend vom rechtskräftigen Schuldspruch zu erfolgen hat, erfordern würde (etwa dadurch, dass vom als rechtskräftig anzusehenden Schuldspruch abweichende Feststellungen zu treffen wären), eine mangelhafte Tatanlastung aber jedenfalls nicht zulasten des Beschuldigten ausgelegt werden kann, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass zumindest im Zweifel zugunsten des Beschuldigten vorm Vorliegen des Milderungsgrundes der Nachzahlung auszugehen ist.
5.2.8. Ausgehend davon sind vorliegend bei der Strafbemessung als mildernd die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die Dauer des Verfahrens (Beginn des Tatzeitraumes: September bzw. Oktober 2016) und die Leistung von Nachzahlungen zu berücksichtigen.
Weiters ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass dieser die Unrechtmäßigkeit der durch ihn zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen jedenfalls insofern anerkannt hat, als die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Dieser Umstand ist aus spezialpräventiver Perspektive ebenso zu berücksichtigen wie jener, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig in den Ruhestand getreten ist und somit das Ziel, den Beschwerdeführer selbst von der künftigen Begehung von Verwaltungsübertretungen wie den vorliegend angelasteten, abzuhalten, in den Hintergrund rückt.
5.2.9. Was die Beeinträchtigung des Schutzgutes betrifft, so ist auszuführen, dass der Zweck der in Frage stehenden Regelungen des LSD-BG und des AVRAG darin zu sehen ist, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern, weil dadurch nicht nur Arbeitnehmern das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung vorenthalten, sondern auch ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmen untergraben wird. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn für die rechtmäßige Entlohnung von Arbeitskräften effiziente und durchsetzbare Kontrollmechanismen bestehen und im Fall von Übertretungen wirksame Sanktionen zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 10.06.2015, 2013/11/0121). Die Mindestlohnsätze gehören zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind. Durch unterkollektivvertragliche Entlohnungen oder durch Einreihung in einen falschen Kollektivvertrag ist die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Unternehmen gefährdet und werden dadurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile geschaffen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083). Diese beiden ausgewiesenen gesetzlichen Ziele (Schutz der Arbeitnehmer und Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs) sind nur dann effektiv erreichbar, wenn der Arbeitgeber die Löhne seiner Arbeitnehmer im zustehenden Ausmaß tatsächlich ausbezahlt. Daraus ergibt sich, dass insbesondere der deklarierte Wille des Gesetzgebers dafürspricht, dass der – objektive – Tatbestand des § 7i Abs. 5 AVRAG (nunmehr: § 29 (1) LSD-BG) dann erfüllt ist, wenn das dem beschäftigten Arbeitnehmer zustehende Mindestentgelt, gleich aus welchen Gründen, nicht ausbezahlt wird (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0007).
Durch Verwaltungsübertretungen wie die, die der Beschwerdeführer gegenständlich zu verantworten hat – Unterentlohnung von 31 Arbeitnehmern in unterschiedlichen Ausmaß zwischen 16,84% und, 48,25% – wird das das gesetzlich geschützte Interesse am Schutz des Arbeitnehmers und an der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs in jedenfalls nicht unerheblichem Ausmaß beeinträchtigt und kann der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat auch nicht als bloß unbedeutend angesehen werden.
5.2.10. Auch kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer hätte sich als in seinem Unternehmen für Personalangelegenheiten verantwortliches Vorstandsmitglied jedenfalls über die Verpflichtungen nach dem AVRAG bzw. nach de, LSDBG zu informieren und auf dem Laufenden zu halten gehabt und erforderlichenfalls Erkundungen bei den zuständigen Stellen einholen müssen.
5.2.11. Abgesehen davon, dass ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, ist gem. § 7i Abs. 6 AVRAG bzw. § 29 Abs. 3 LSD-BG § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG auf Verwaltungsstrafverfahren wegen Unterentlohnungen nicht anzuwenden. Ein Absehen von der Strafe käme daher im vorliegenden Fall nur bei einem – aus den oben dargelegten Gründen zu verneinendem – Vorliegen der in § 7i Abs. 6 AVRAG bzw. § 29 Abs. 3 LSD-BG normierten Voraussetzungen in Frage.
5.2.12. Wie bereits festgehalten, sah § 7i Abs. 5 AVRAG in der durch die Behörde herangezogenen Fassung und sieht auch der aktuell und im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses in Geltung stehende § 29 Abs. 1 LSD-BG für Verwaltungsstrafen wie die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1. bis 31. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses angelasteten die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro pro betroffenen Arbeitnehmer, sofern nicht mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen sind, im Wiederholungsfall die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 2.000,-- Euro bis 20.000,--- Euro pro betroffenem Arbeitnehmer, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, im Wiederholungsfall 4.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro, vor. Da kein Wiederholungsfalls vorliegt und mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind, ist nach den angeführten Bestimmungen von einem zur Abwendung zu bringenden Strafrahmen von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro pro betroffenem Arbeitnehmer auszugehen.
5.2.13. Wenngleich diese Frage soweit abzusehen bislang durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht geklärt ist, weshalb auch die Revision dahingehend zuzulassen ist, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass die Ausführungen des des EuGH in seiner Entscheidung vom 12.9.2019 in den verbundenen Rs C-64/18, C-140/18, C 146/18 und C-148/18, Maksimovic, auf Verwaltungsstrafverfahren wegen Unterentlohnungen zu übertragen sind und von einer Verdrängung nationalen Rechts auszugehen ist. Dies insbesondere deshalb, weil die Vorschriften über das zu leistende Mindestentgelt zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu zählen ist, zu dessen Sicherung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes effiziente und auch abschreckende Maßnahmen nicht nur zulässig sondern auch geboten sind. Auch ist der EuGH in der Rechtssache Maksimovic lediglich von einer Unverhältnismäßigkeit der bei Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen – also der bei Nicht-Einhaltung von „bloß“ formalen bzw. organisatorischen, nur mittelbar der Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping dienenden Vorschriften – vorgesehenen Sanktionen ausgegangen, auf die Vorschriften betreffend die Unterentlohnung als solche hat sich die Entscheidung des EuGH hingegen gerade nicht bezogen. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass auch die im Lichte der EuGH-Entscheidung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2019, Zl. Ra 2019/11/0033 bis 0034-6 gemachten Ausführungen, wonach von einer Verdrängung der Formulierung „pro betroffenem Arbeitnehmer“ auszugehen und nur eine einheitliche Strafe ohne Zugrundelegung einer Mindeststrafe und ohne Vorschreibung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen ist, auf den vorliegenden Fall, soweit es um die Bestrafungen wegen Unterentlohnung geht, nicht anzuwenden sind.
5.2.14. Dementsprechend wird vorliegend davon auszugehen, dass für jede einzelne in den Spruchpunkten 1. bis 31. angelastete Unterentlohnung eine gesonderte Strafe unter grundsätzlicher Anwendung einer Mindeststrafe von 2.000,-- Euro pro betroffenem Arbeitnehmer zu verhängen ist.
5.2.15. Gemäß § 20 VStG kann die hier grundsätzlich zur Anwendung zu bringende Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Da keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, ist von dessen absoluter Unbescholtenheit auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt. Da neben der absoluten Unbescholtenheit auch die Verfahrensdauer und – aus den oben angeführten Gründen – auch von erfolgten Nachzahlungen auszugehen ist, während Erschwerungsgründe keine hervorgekommen sind (zumal die relativ große Anzahl an betroffenen Arbeitnehmern zum einen den Strafsatz bestimmt und zum anderen darin ihren Niederschlag findet, dass ohnedies für jeden betroffenen Arbeitnehmer eine Strafe verhängt wird), ist davon auszugehen, dass das Gewicht der Milderungsgründe jenes der nicht vorhandenen Erschwerungsgründe vorliegend überwiegt. Dementsprechend kann in Anwendung von § 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden und ist von einen Strafrahmen von 1.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro pro betroffenem Arbeitnehmer auszugehen.
5.2.16. Innerhalb dieses Strafrahmens ist hinsichtlich aller zu verhängender Strafen zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass dieser (wenngleich dies nicht den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu begründen vermag) die Unrechtmäßigkeit der durch ihn zu verantwortenden Verwaltungsübertretung jedenfalls insofern anerkannt hat, als die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Dies ist aus spezialpräventiver Perspektive ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig in den Ruhestand getreten ist und somit das Ziel, den Beschwerdeführer selbst von der künftigen Begehung von Verwaltungsübertretungen wie den vorliegend angelasteten, abzuhalten, in den Hintergrund rückt. Demgegenüber kann bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Unterentlohnungen über einen langen Zeitraum erfolgt sind und dass mit Strafen wegen Unterentlohnung insbesondere auch generalpräventive Zwecke verfolgt werden.
Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe und ausgehend von einem bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis unwidersprochen mit 2.000,-- Euro geschätzten monatlichen Einkommen, aber selbst unter Zugrundelegung tristester Vermögensverhältnisse, erscheint die Verhängung von Strafen in der im Spruch dieses Erkenntnisses – unter Berücksichtigung des jeweils anzunehmenden Ausmaßes der erfolgten Unterentlohnung festgesetzten – festgesetzten Höhe als tat-, täter- und schuldangemessen.
5.3. Zur Strafe wegen Nicht- bzw. nicht fristgerechter Übermittlung von Unterlagen:
Zur wegen der in den mit „32.“ bis „62.“ nummerierten Tatbeschreibungen angelasteten Verletzung des § 7i Abs. 1 2. Satz AVRAG durch Nicht- bzw. nicht fristgerechten Übermittlung näher genannter Unterlagen verhängten einheitlichen (Gesamt-)Strafe ist Folgendes auszuführen:
Nach dem infolge der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhen insofern rechtskräftig gewordenen Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses hat es der Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, dass die nicht befolgte Aufforderung im Hinblick darauf, dass nicht (nur) zur Übermittlung von vor Ort bereit zu haltenden Unterlagen und nicht zur Übermittlung binnen der gesetzlich festgelegten Frist aufgefordert wurde, an sich nicht zu einer strafbaren, nicht-fristgerechten Übermittlung iSd § 7i Abs. 1 AVRAG führt, was aber infolge des Eintritts von Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruchs vorliegend nicht aufgegriffen werden kann – zu verantworten, dass sein Unternehmen § 7i Abs. 1 AVRAG dadurch verletzt hat, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers in den mit „32.“ bis „62.“ nummerierten Tatbeschreibungen jeweils angeführte Unterlagen trotz Aufforderung der BUAK nicht bis zum 20.11.2016 abgesandt und damit nicht fristgerecht übermittelt hat.
§ 7i Abs. 1 AVRAG in der für den angelasteten Tatzeitpunkt angelasteten Fassung sah für Verwaltungsübertretungen wie die dem Beschwerdeführer gegenständlich angelasteten die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro pro betroffenem Arbeitnehmer vor.
Da kein Wiederholungsfall vorliegt, käme vorliegend – wie von der belangten Behörde angenommen – der erster Strafsatz dieser Bestimmung und somit grundsätzlich nach der einfachgesetzlichen österreichischen Rechtslage ein Strafrahmen von 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro pro betroffenem Arbeitnehmer Euro zur Anwendung.
Im Hinblick darauf, dass es um eine Bestrafung im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung eines portugiesischen Unternehmens in Österreich geht und somit der Abwendungsbereich des Unionsrecht eröffnet ist, hat die Strafbemessung vorliegend im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 12.9.2019 in den verbundenen Rs C-64/18, C-140/18, C 146/18 und C-148/18, Maksimovic, und des auf diese EuGH-Entscheidung Bezug nehmenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2019, Zl. Ra 2019/11/0033 bis 0034-6 zu erfolgen.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Rechtsache Maksimovic ausgeführt, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,
•die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
•die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
•zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und
•die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Zwar wurde durch den EuGH in der Rechtsache Maksimovic keine ausdrückliche Aussage zur Frage der Vereinbarkeit des die Strafbarkeit der Nicht-Übermittlung von zur Beurteilung des Vorliegens einer Unterentlohnung erforderlichen Unterlagen regelnden § 7i Abs. 1. Satz 2 AVRAG in der hier maßgeblichen Fassung getroffen.
In Zusammenschau mit den in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis zur Anwendung kommenden Regelungen des VStG bzw. VwGVG ist in § 7i Abs. 1 Satz 2 AVRAG aber eine Regelung zu sehen, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Nicht-Übermittlung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.
Die (Strafbarkeit der Missachtung der) Verpflichtung zur (fristgerechten) Übermittlung von Lohnunterlagen ist überdies auch mit der (Strafbarkeit der Missachtung der) Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen am Arbeitsort insofern vergleichbar, als auch diese (eine Sanktionierung der Nichteinhaltung) eine(r) arbeitsrechtliche Verpflichtung darstellt, die (nur) mittelbar der Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping durch Ermöglichung rascher und effizienter Kontrollen dient.
Daher besteht für das erkennende Verwaltungsgericht im Lichte der Entscheidung des EuGH in der – zwar keinen identischen, aber vergleichbare Fragen aufgeworfen habenden – Rechtsache Maksimovic kein Zweifel daran, dass Art 56 AEUV auch der Anwendung einer Regelung entgegensteht, wie sie sich aus der Zusammenschau zwischen § 7i Abs. 1 AVRAG und den in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis zur Anwendung kommenden Regelungen des VStG bzw. VwGVG ergibt.
Aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ist durch die EuGH Entscheidung in der Rechtssache Maksimovic die Unionsrechtslage derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel daran besteht, dass auch eine Regelung, wie sie sich aus der Zusammenschau zwischen § 7i Abs. 1 AVRAG und den in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis zur Anwendung kommenden Regelungen des VStG bzw. VwGVG ergibt (und nach der für die Nicht- bzw. nicht fristgerechte Übermittlung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden), als verdrängt anzusehen ist, soweit diese Art 56 AEUV widerspricht.
Angesichts dessen, dass daran im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rs Maksimovic kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen kann, sieht sich das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen gem. Art 267 AEUV zur Frage, ob Art 56 AEUV auch einer Regelung entgegensteht, die für Nicht-Übermittlung von Lohnunterlagen in gleicher Weise ausgestaltete Strafen vorsieht, wie die bereits als unionsrechtswidrig erkannte Regelung betreffend die Strafbarkeit des Nicht-Bereithaltens von Lohnunterlagen, zu stellen (zur Ausnahme von der Vorlage-Verpflichtung bei „act clair“ ebenso wie bei „act éclairé“ vgl. bereits EuGH 06.10.1982, Rs C- 283/81, CILFIT, Rn 14, 16).
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Regelung, wie sie sich aus § 7i Abs. 1 AVRAG und den in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis zur Anwendung kommenden Regelungen des VStG bzw. VwGVG ergibt, im Anwendungsbereich des Unionsrechts insoweit nicht anzuwenden ist, als diesen unmittelbar anwendbares Unionsrecht, konkret insbesondere Art 56 AEUV, entgegensteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2019, Zl. Ra 2019/11/0033 bis 0034-6, im Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rs Maksimovic ausgeführt, dass eine unionsrechtskonforme Rechtslage – in Zusammenhang der Verhängung von Verwaltungsstrafen für das Nicht-Bereithalten von Lohnunterlagen, mit der die Verhängung von Verwaltungsstrafen für das Nicht- bzw. nicht fristgerechte Übermitteln von Unterlagen an die zuständigen Erhebungsorgane bzw. Behörden – im Wege der Verdrängung von nationalem Recht am ehesten dadurch hergestellt werden kann, dass keine Mindeststrafe zugrunde gelegt, keine Ersatzfreiheitsstrafe vorgeschrieben und insbesondere die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ als verdrängt unangewendet zu bleiben hat, weil damit im Ergebnis dem sich aus dem Urteil des EuGH ergebenden Erfordernis einer Höchstgrenze für die Summe aller Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bereitstellungspflicht betreffend mehrere Arbeitnehmer Rechnung getragen werden kann.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vorliegend davon auszugehen, dass für die in den Spruchpunkten „32.“ bis „62.“ des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig zur Last gelegte Nicht- bzw. nicht fristgerechte Übermittlung näher genannter Unterlagen eine einzige, einheitliche Strafe zu verhängen ist, wobei von einem bis zu 5.000,-- Euro reichenden Strafrahmen ohne Mindeststrafe auszugehen und keine Ersatzfreiheitsstrafe zu für den Fall der Uneinbringlichkeit anzudrohen ist.
Unter Zugrundelegung dieses Strafrahmens ist im Zuge der Strafbemessung als erschwerend die relativ hohe Zahl an Arbeitnehmern, hinsichtlich derer die erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht fristgerecht übermittelt wurden zu berücksichtigen. Als mildernd sind demgegenüber die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Weiters ist (wenngleich dies nicht den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu begründen vermag) dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass dieser die Unrechtmäßigkeit der durch ihn zu verantwortenden Verwaltungsübertretung jedenfalls insofern anerkannt hat, als die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Dies ist aus spezialpräventiver Perspektive ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig in den Ruhestand getreten ist und somit das Ziel, den Beschwerdeführer selbst von der künftigen Begehung von Verwaltungsübertretungen wie den vorliegend angelasteten, abzuhalten, in den Hintergrund rückt. Da die Beschwerde auch hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretungen durch Unterentlohnung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwar eine Kontrolle und Feststellung der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Unterentlohnung bei (fristgerechter) Übermittlung der Unterlagen rascher und mit weniger Aufwand möglich gewesen wäre, dass aber das mit der übertretenen Norm verfolgte primäre Schutzgut – Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping durch effektive Kontrollen bezüglich der Einhaltung des Verbots der Unterentlohnung um zu verhindern, das Beschuldigte einer Bestrafung wegen Unterentlohnung durch Nicht-Vorlage der zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen entgehen können – durch die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Nicht- bzw. nicht-fristgerechte Übermittlung der geforderten Unterlagen im Ergebnis zumindest nicht in besonders schwerer und als erschwerend zu berücksichtigender Weise beeinträchtigt wurde.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Gewichts, das vorliegend den Milderungsgründen der langen Verfahrensdauer und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beizumessen ist und das vor dem Hintergrund der Gesamtumstände das Gewicht der als erschwerend zu berücksichtigenden relativ hohen Zahl an Arbeitnehmer, hinsichtlich derer keine Unterlagen übermittelt wurden, beträchtlich überwiegt, erweist sich ausgehend von einem bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis mit 2.000,-- Euro geschätzten monatlichen Einkommen, dem seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten wurde, aber selbst unter Zugrundelegung tristester Vermögensverhältnisse, die Verhängung einer einzigen einheitlichen Strafe für die in den Spruchpunkten „32.“ bis „62.“ angelastete Verwaltungsübertretung in der nunmehr festgesetzten Höhe als tat-, täter- und schuldangemessen.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da es soweit abzusehen keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu zur Frage gibt, wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Strafbemessung im Fall einer auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkten Beschwerde gegen ein Straferkenntnis zu erfolgen hat (insbesondere wie das Vorliegen des Milderungsgrundes des Nachweises der Leistung der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat), wenn in Spruch und Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses weder der konkrete Betrag, um den das gebührende Entgelt unterschritten wurde, genannt wird, und sich dieser auch weder aus dem – infolge der Einschränkung auf die Bekämpfung der Strafhöhe rechtskräftig gewordenen – Spruch noch aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt.
Darüber hinaus liegt soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob im Lichte der Entscheidung des EuGH in der Rs Maksimovic auch davon auszugehen ist, dass auch in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Unterentlohnungen ebenso wie in Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Nicht-Bereithaltung von Lohnunterlagen jene Bestimmungen des österreichischen Rechts, aus denen sich insgesamt eine Regelung iSd der Entscheidung des EuGH ergibt, die für eine Unterentlohnung die Verhängung von Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden, insoweit unangewendet zu bleiben haben, als deren Anwendung zu einem unionsrechtswidriges Ergebnis führen würde.
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