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LVwG-AV-173/002-2019•LVwG N LVwG-AV-173/002-2019
LVwG-AV-173/002-2019State Administrative CourtApr 4, 2019
Landwirtschaft und Natur; <br/>Jagdrecht; Jagdkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Prognose; Jagdwaffe; Verwahrung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Jagdkartenentzug nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid vom 21. September 2018, , erklärte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: die belangte Behörde) die dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2002 mit der Nummer *** ausgestellte niederösterreichische Jagdkarte gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz, § 61 Abs. 1 Ziffer 8 NÖ Jagdgesetz und § 57 Abs. 1 AVG für ungültig und zog diese für die Dauer von einem Jahr ab Zustellung des Bescheides ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2018 in der Riede „“ in *** im Bereich eines Hochstandes eine Jagdwaffe mit Zielfernrohr und Scheinwerfer verloren habe. Die Verlustanzeige sei von ihm erst zehn Tage später, am 24. August 2018, erstattet worden. Die Jagdwaffe sei am 28. August 2018 auf dem dort befindlichen Acker aufgefunden worden. Beim Öffnen des Verschlusses der Jagdwaffe sei festgestellt worden, dass zwar keine Patrone im Lauf gewesen sei, sich jedoch zwei Patronen im Magazin des Gewehrs befunden hätten. Bis zum Auffinden der Jagdwaffe, auf der eine Taschenlampe mittels Klemmschiene fix montiert gewesen sei, sei diese am Feld samt Patronen frei zugänglich und damit vor fremdem Zugriff nicht geschützt gewesen. Es liege damit durch das Verhalten ein schwerwiegender Grund vor, der den Entzug der Jagdkarte erforderlich mache.
Auf die fristgerecht eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers hin leitete die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ein. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, dass für den Entzug der Jagdkarte keine Veranlassung bestehe. Zum Vorfall sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer sein Jagdgewehr, da er nach einem stark schmerzenden Wespen- oder Hornissenstrich den Hochstand verlassen musste um diesen zuhause medizinisch zu versorgen, neben dem Hochstand in den Nachtstunden abgestellt habe. Nach einem Zeitraum von etwa 30 Minuten sei er nach Versorgung des Insektenstiches zum Hochstand zurückgefahren und habe sein Jagdgewehr nicht mehr auffinden können. Er habe alle Personen, die mit der Jagd in der Genossenschaftsjagd befasst seien über die Umstände informiert. Das Jagdgewehr habe im Zuge der daraufhin durchgeführten Sucheinsätze aber nicht aufgefunden werden können. Zum Vorhalt, er habe eine „verbotene Waffe“ verwendet, sei festzuhalten, dass es sich nicht um einen Gewehrscheinwerfer gehandelt habe. Es sei lediglich eine Taschenlampe durch eine handelsübliche Halterung am Jagdgewehr angebracht worden. Der Beschwerdeführer habe erstmals durch Beratung seines Rechtsanwaltes erfahren, dass durch die Befestigung einer Taschenlampe aus einem Jagdgewehr eine verbotene Waffe werden solle. Weiters sei der Beschwerdeführer von Beruf Polizist und habe seit dem Jahr 1992 einen Waffenpass und sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen oder in diesem Zusammenhang Fehler gemacht. Er sei auch seit 1989 Inhaber einer Jagdkarte und sei seine Handhabung jeder Art von Waffen durch ihn bislang fehlerlos gewesen.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018, Zahl ***, gab die belangte Behörde der Vorstellung nicht Folge, bestätigte den Bescheid vom 21. September 2018, erklärte die die Jagdkarte des Beschwerdeführers mit der Nummer *** für ungültig und sprach gleichzeitig aus, dass die Ausstellung einer Jagdkarte bis einschließlich 28. September 2019 verweigert werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht alle ihm zumutbaren Vorkehrungen gegen den Verlust seiner Jagdwaffe getroffen habe. Eine Jagdwaffe schlichtweg auf einem offenen Acker bzw. Feld zurückzulassen widerspräche der beim Umgang bzw. bei der Verwahrung von Jagdwaffen gebotenen Sorgfalt massiv. Des Weiteren handle es sich bei der gegenständlichen Jagdwaffe durch die Montage einer Taschenlampe mittels Klemme um eine verbotene Waffe. Es seien daher die Voraussetzungen für einen Entzug der Jagdkarte gegeben und sei anhand der konkreten Umstände ein Entzug für die Mindestentzugsdauer von einem Jahr erforderlich und ausreichend.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde von 24. Jänner 2019, mit der der Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Polizeiinspektion wegen des Verlustes der Waffe unterlassen habe. Er habe sowohl in seiner Vorstellung vom 3. Oktober 2018 als auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27. November 2018 angegeben, dass er sofort am nächsten Tag, dem 15. August 2018, eine Meldung an die Polizei erstattet habe. Er habe auch alles versucht, um die Waffe wiederzufinden. Bei der Suche hätten ihm auch seine Frau, seine Eltern und seine zwei Söhne unterstützt. Er habe auch die Jagdkollegen, darunter auch den Jagdleiter, über den Verlust informiert. Die Suche nach dem Jagdgewehr habe sich über mehrere Tage erstreckt. Alle Personen, die mit der Jagd im gegenständlichen Jagdgebiet befasst seien, seien über die Umstände des nicht auffindbaren Jagdgewehrs ausreichend informiert worden. Diese Umstände hätten in die Feststellungen der belangten Behörde Eingang finden müssen.
Des Weiteren sei der Wespen- oder Hornissenstrich in seine linke Hand sehr schmerzhaft gewesen, sodass er den Hochstand verlassen habe müssen und sein Jagdgewehr unmittelbar neben dem Hochstand abgestellt habe. Er sei panisch und ängstlich in sein Wohnhaus gefahren, wo der sehr schmerzende Insektenstich von seiner Ehefrau versorgt worden sei. Er sei etwa 30 Minuten später wieder zum Hochstand zurückgefahren, gemeinsam mit seiner Ehefrau. Er habe das Jagdgewehr aber nicht mehr finden können, obwohl er es unmittelbar neben dem Hochstand abgestellt habe. Die belangte Behörde hätte seine Angaben dahingehend würdigen müssen, dass es aufgrund des Vorfalls mit dem Insektenstich und der damit zusammenhängenden Panikattacke zu diesem Fehlverhalten, dem zurücklassen der Jagdwaffe für einen Zeitraum von ca. 30 Minuten, gekommen sei.
Die erkennende Behörde hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass es aufgrund eines geringen Fehlers, aus Unbesonnenheit beruhend auf seiner sehr schmerzhaften Stichverletzung, zu dem Vorfall gekommen sei. Dieser erreiche keinesfalls ein Ausmaß, der den Entzug der Jagdkarte rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Polizist und habe sich seit dem Jahr 1992 als Inhaber eines Waffenpasses noch nie sich etwas zuschulden kommen lassen oder Fehler gemacht. Zusätzlich besitze er seit 1989 eine Jagdkarte und sei die Handhabung jeder Art von Waffen durch ihn bis dato fehlerlos gewesen. Er habe auch alle ihm zumutbaren Vorkehrungen aufgrund dieses Vorfalles getroffen. Er habe unverzüglich am nächsten Tag die Polizeiinspektion über den Vorfall informiert. Ebenso habe er den Jagdleiter am nächsten Tag persönlich an seiner Wohnadresse aufgesucht und ihm die Umstände mitgeteilt. Seine Weidkameraden seien über diesen Vorfall ebenso informiert worden. Er habe auch, bevor er das Gewehr zurückgelassen habe, ent- bzw. unterladen, sodass keine Patrone im Lauf gewesen sei. Er habe die Jagdwaffe auch nicht schlichtweg einfach auf einem offenen Feld bzw. Acker zurückgelassen, sondern im Nahbereich des Hochstandes deponiert. Er sei auch unmittelbar nach dem der sehr schmerzhafte Insektenstich durch seine Ehefrau versorgt worden sei, wieder zum Hochstand zurückgefahren, um die Waffe zu holen. Es sei auch über mehrere Tage hinweg von mehreren Personen eine Suche durchgeführt worden. Es könne somit nicht gesagt werden, dass er beim Umgang bzw. bei der Verwahrung von Jagdwaffen die gebotene Sorgfalt massiv verletzt habe. Er bewahre seine Waffen auch zu Hause in einem Waffenschrank, einem Stahltresor, auf. Zu diesem habe nur er allein Zugang. Es könne von einer gravierenden Tathandlung keinesfalls gesprochen werden. Es handle sich nur um eine Nachlässigkeit, die auf die Umstände einer schmerzhaften Verletzung zurückzuführen gewesen sei. In Abwägung dieser Umstände und der zu ergänzenden Tatsachenfeststellungen sei von der Entziehung der Jagdkarte daher abzusehen.
Im Übrigen habe er entgegen den Feststellungen der belangten Behörde keinen verbotenen Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes verwendet. Es sei kein Gewehrsscheinwerfer auf der Waffe gewesen, sondern eine ganz einfache Taschenlampe, die durch eine handelsübliche Halterung auf dem Gewehr angebracht gewesen sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerdefolge zu geben, wenn Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben und ihm die Jagdkarte zu Handen seines Vertreters auszufolgen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erste Instanz zurückzuverweisen und sodann vom Entzug der Jagdkarte abzusehen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20. März 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einvernahme der B und des D als Zeugen sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Die gegenständliche Jagdwaffe wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich Polizist, Inhaber eines Waffenpasses und seit dem Jahr 1989 Jäger.
Am 14. August 2018 ging er am Abend mit seinem Jagdgewehr der Marke Blaser R 95 auf die Jagd und bezog dazu einen Hochstand in der KG ***.
Gegen 22:00 Uhr wurde er am Hochstand sitzend an der linken Hand von einem Insekt gestochen. Aufgrund des sehr schmerzhaften Insektenstiches verließ er den Hochstand, um nach Hause zu fahren und den Insektenstich zu versorgen. Nachdem er vom Hochstand hinuntergestiegen war, entfernte er die Patrone aus dem Laderaum seiner Jagdwaffe. Es verblieben nur die zwei Patronen im Magazin in der Jagdwaffe. Die Jagdwaffe stellte er daraufhin gleich neben dem Hochstand ab, begab sich zu Fuß zu seinem Auto und fuhr damit nach Hause. Dort ließ er von seiner Frau den Insektenstich durch auflegen von Kältebeuteln versorgen. Nach etwa einer halben Stunde kehrte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau zum Hochstand zurück, um die zurückgelassene Jagdwaffe zu holen. Dabei musste er feststellen, dass sich die Jagdwaffe nicht mehr dort befand, wo er sie zurückgelassen hatte. Er suchte sofort den näheren Umgebungsbereich des Hochstandes gemeinsam mit seiner Frau ab, konnte die Jagdwaffe aber nicht finden. Daraufhin brachen sie, da es auch schon längst finster war, die Suche vorerst ab. Gleich am nächsten Tag informierte der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion über den Verlust seiner Jagdwaffe. Danach fuhr er persönlich zum Jagdleiter, informierte ihn über die näheren Umstände des Verlustes seiner Jagdwaffe und teilte ihm dabei auch mit, dass er bereits eine Meldung bei der Polizeiinspektion gemacht hat.
In weiterer Folge unternahm der Beschwerdeführer alles, um die Jagdwaffe wieder aufzufinden. Über mehrere Tage hinweg suchte er die Jagdwaffe. Dabei halfen ihm seine Ehefrau, seine beiden Söhne sowie seine Eltern. Er informierte auch alle Weidkameraden des betroffenen Jagdgebietes über den Verlust der Jagdwaffe. Trotz der Bemühungen konnte er die Jagdwaffe aber nicht finden.
Am 28. August 2018 fand schließlich der Jagdleiter, der im Zuge von Erhebungen zu Wildschäden im Jagdgebiet unterwegs war, die Jagdwaffe des Beschwerdeführers etwa 120 m vom Hochstand, bei dem dieser sie zurückgelassen hatte, entfernt im nördlichen Bereich des Grundstückes Nummer *** der KG *** am Boden liegend. Der Jagdleiter informierte die Polizei. Nach dem Eintreffen der Polizei ersuchte diese den Jagdleiter, den Sicherheitszustand des Gewehrs zu prüfen. Beim Öffnen des Verschlusses war erkennbar, dass keine Patrone im Lauf war und sich zwei Patronen im Magazin des Gewehrs befanden.
Die Feststellungen zum Geschehensverlauf gründen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, der insbesondere das Zurücklassen der Jagdwaffe im Bereich des Hochstandes nicht bestritt, im Zusammenhalt mit den Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Zeugin B hat glaubwürdig dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit einem Insektenstich nachhause kam und sie diesen versorgte. Der Zeuge D hat in seinen Ausführungen auch klar dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich bereits am Tag nach dem Vorfall bei ihm gemeldet und auch mitgeteilt hat, dass er bereits die Polizei informiert hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz hat die Behörde die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen eintreten, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte gemäß § 61 NÖ Jagdgesetz zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 8 NÖ Jagdgesetz ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass die Jagd Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder dass sie mit Jagdwaffen unvorsichtig oder unsachgemäß umgehen werden oder dass sie die Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden.
Gemäß § 61 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz hat die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10,11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 5 WaffG – BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 97/2018 – sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles versehen sind, verboten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnte Vorrichtung allein.
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Im Hinblick auf die Novelle des Waffengesetzes und der damit erfolgten Änderung in § 17 Abs. 1 Z 5 WaffG ist die Frage der montierten Taschenlampe zugunsten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
Damit bleibt zu prüfen, ob das Zurücklassen der Jagdwaffe im Bereich des Hochstandes besorgen lässt, dass der Beschwerdeführer Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 61 Abs. 1 Ziffer 8 NÖ Jagdgesetz).
Die Wertungskriterien des § 61 Abs. 1 Ziffer 8 NÖ Jagdgesetz entsprechen dabei jenen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 WaffG. Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnis ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des Gesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Im Hinblick auf die zu beachtenden, spezifischen Schutzzwecke des NÖ Jagdgesetzes kann bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige – jedoch gravierende Tathandlung – als bisheriges Verhalten im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 8 NÖ Jagdgesetz gewertet werden und damit die Prognoseentscheidung rechtfertigen, der Betroffene werde auch in Zukunft eine Jagdwaffe nicht sorgfältig verwahren (vgl. VwGH vom 17. Mai 2011, 2011/03/0005). Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie „in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt“ (vgl. VwGH 30. Juni 2011, 2011/03/0072).
Der Verwaltungsgehrichthof hat zu einem Fall, in dem jemand zumindest für die Dauer von einer Stunde eine nicht geladene Pistole sowie Magazine und Munition in einem unversperrten Schrank in dem in seinem Wohnhaus befindlichen Büro, dessen Türe nicht versperrt gewesen ist, verwahrt, obwohl sich in dem Haus seine Lebensgefährtin und deren neunjähriger Sohn aufgehalten haben, ausgesprochen, dass auch so ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen kann, und zwar auch dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand (vgl. VwGH 12.9.2002, 2000/20/0070).
Im vorliegenden Fall ließ der Beschwerdeführer die Jagdwaffe mit zwei Patronen im Magazin an sich nur für einen relativ kurzen Zeitraum, nämlich etwa eine halbe Stunde, unbeaufsichtigt zurück. Dies allerdings neben dem Hochstand und sohin an einer für jedermann zugänglichen Stelle. Beim Zurücklassen der Waffe traf der Beschwerdeführer keinerlei Sicherungsmaßnahmen, um die Waffe vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen. Das Vorbringen, dass der Ladevorgang bei der gegenständlichen Jagdwaffe schwierig sei und eine gewisse Kraft bzw. Fachkenntnis erfordere, geht insofern ins Leere, als eine Schusswaffe bereits dann nicht sicher verwahrt ist, wenn eine Aneignung durch Unbefugte möglich ist. Die besondere Nachlässigkeit, die im Zurücklassen der Jagdwaffe an einer für jedermann zugänglichen Stelle zum Ausdruck kommt, wird auch nicht dadurch beseitigt, dass nach dem Bemerken des Verlustes die Waffe intensiv gesucht wurde. Hinzu kommt, dass die Waffe auf nicht feststellbare Weise schließlich etwa 120 m vom Hochstand, bei dem sie zurückgelassen wurde, aufgefunden wurde. Und dies – nach dem Verlust am 14. August 2018 - erst am 28. August 2018.
Der schmerzhafte Insektenstich bewirkte nicht, dass der Beschwerdeführer dadurch in eine Lage geraten wäre, die ausgeschlossen oder es dem Beschwerdeführer unzumutbar gemacht hätte, die Jagdwaffe ordnungsgemäß zu verwahren. Er konnte selbst mit dem Auto nachhause fahren und sind im Beweisverfahren keine Umstände hervorgekommen, warum es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, die Waffe einfach im Auto mitzunehmen anstatt sie unbeaufsichtigt beim Hochstand zurückzulassen.
Die vorliegenden Umstände dieses Falles rechtfertigten bei dem anzulegenden strengen Maßstab somit den Schluss, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Dass der Beschwerdeführer bisher keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufweist und er über jahrelange Erfahrung mit dem Umgang von Waffen verfügt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Im Hinblick auf das bislang einmalige Fehlverhalten unter Berücksichtigung auf den langen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer unbeanstandet mit Waffen umgegangen ist, beschränkt sich die negative Prognose aber auf die Mindestentzugsdauer und ist eine Verlängerung der Entzugsdauer nicht erforderlich und gerechtfertigt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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