LVwG N LVwG-AV-638/001-2017

LVwG-AV-638/001-2017State Administrative CourtAug 16, 2017

Regest

Bildung und Kultur; Sprengelangehörigkeit; sprengelfremder Schulbesuch;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-638/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.638.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manfred Sigl, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 20. April 2017, Zl. WY/21188/BF-PS-SP-WS/5/3, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und es wird der Besuch des mj. Kindes SJA an der sprengelfremden NMS *** genehmigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.:- § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes

  • § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

ad 2.:- § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

  • Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 20. April 2017, Zl. WY/21188/BF-PS-SP-WS/5/3, wurde dem Ansuchen auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches für das mj. Kind SJA keine Folge gegeben und der Besuch in der sprengelfremden NMS *** untersagt.

Begründend stützte sich die Behörde auf § 8 Abs. 12 lit.c des NÖ Pflichtschul-gesetzes, wonach ein sprengelfremder Schulbesuch untersagt werden könne, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen würden. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund der zu erwartenden Schülerzahlen die Organisationsform der sprengelzuständigen Schulen gefährdet sei und dass es dem Schulerhalter nicht zumutbar sei, vorausschauende Planungen zu treffen, ohne damit rechnen zu können, dass die im Schulsprengel wohnhaften Schüler auch tatsächlich die vorgesehene Schule besuchen würden. Der Schulbustransport nach *** würde sich vom Schulbustransport nach *** nur in geringer Weise unterscheiden. In beiden Fällen würden die Kinder von zu Hause abgeholt und nach der Schule ohne nennenswerte Verzögerungen zurückgebracht. Zwar sei der Schulweg nach *** länger, jedoch nicht unzumutbar und weit unter einer Stunde. Die bereits vorhandenen Sozialkontakte in *** seien zwar in gewisser Weise bedeutsam, jedoch würden sich durch den Schulbesuch in *** auch Chancen eröffnen und neue Kontakte geknüpft werden können. In Sozialkontakten sei daher weder ein Vorteil noch ein Nachteil zu sehen. Von einem Überwiegen der Interessen des Schulpflichtigen sei daher nicht auszugehen. Man könne dem Verordnungsgeber wohl auch nicht unterstellen, die Schulsprengeleinteilung nach völlig unsachlichen Kriterien festgelegt zu haben.

1.2. Dagegen wurde durch die rechtsanwaltlich vertretene Mutter des betroffenen Kindes fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird in der Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

Die belangte Behörde übersehe hinsichtlich des Schulweges, dass es dabei nicht bloß auf die Entfernung, sondern auch auf die Fahrtzeit ankomme. Die Fahrzeit nach *** sei mehr als doppelt so lange und es würde von der Kurven- und Trassenführung eine Gefahr ausgehen. Im Falle von Krankheits- oder anderen Zwischenfällen sei der Weg für die Mutter des Kindes nach *** weitaus beschwerlicher. Die Fahrtstrecke nach *** sei vom Schulbusunternehmen bislang noch nie befahren worden und es sei auch auszuschließen, dass der über 70-jährige Buslenker, gerade im Winter, den mühsamen und beschwerlichen Weg zum Wohnort des Kindes auf sich nehmen werde. Darüber hinaus sei nur die beschwerliche Anreise mittels des nicht im Einklang mit den Unterrichtszeiten verkehrenden Postbusses möglich und es sei die nächste Station ca. 600 Meter entfernt. Die Busverbindung nach *** sei demgegenüber weitaus kostengünstiger, weniger beschwerlich und weniger gefährlich. Des Weiteren übe das Kind den Reitsport in *** aus und es sei naheliegend, dass der Schulbesuch in *** dementsprechend weniger Aufwand bereite. Das Kind beabsichtige auch in der Musikschule in *** das Instrument Gitarre zu erlernen. Die engsten Freundinnen des Kindes sowie die Schwester würden die Schule in *** besuchen und es liege dort ihr Lebensmittelpunkt. Sämtliche im Verfahren eingebundene Stellen (mit Ausnahme der vorgesehenen Schulen und der Stadt ***) hätten sich für den sprengelfremden Schulbesuch ausgesprochen. Eine Gefährdung der Organisationsform der vorgesehenen Schulen entbehre jeder Grundlage. Aus welchen schulorganisatorischen Gründen der Besuch des Kindes in der NMS *** abgelehnt werde, lasse der angefochtene Bescheid offen. Im Ergebnis sei von einem massiven Überhang der Vorteile des sprengelfremden Schulbesuches auszugehen.

1.3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte in Folge die belangte Behörde um Mitteilung der aktuellen Schülerzahlen an den Neuen Mittelschulen in ***. Mit 7. Juli 2017 erfolgte eine entsprechende Bekanntgabe.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Rechtssache – nachdem der zuvor ausgeschriebene Verhandlungstermin über Vertagungsbitte der Beschwerdeführerin umberaumt wurde – am 4. August 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt teil. Weiters ein Vertreter der Markt- bzw. Schulgemeinde ***. Seitens der Anwesenden wurden Ausführungen betreffend die mit dem beantragten sprengelfremden Schulbesuch bestehenden Vorteile erstattet.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:

Das Kind SJA wurde am *** geboren und ist wohnhaft in ***, ***. Es beabsichtigt den sprengelfremden Besuch der 1. Klasse der NMS *** mit dem Beginn des Schuljahres 2017/2018.

Folgende Vorteile sind bei Genehmigung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches für das Kind SJA insbesondere zu erwarten:

Sicherer und weniger beschwerlicher Schulweg sowie weniger Wartezeiten:

Der Schulweg nach *** ist im Vergleich zum Schulweg nach *** um 3,8 Kilometer kürzer (9,2 km statt 13 km). Das Kind würde von der Firma H direkt vom Wohnsitz abgeholt und zur Schule nach *** gebracht werden bzw. würde der Rücktransport wieder direkt zum Wohnsitz erfolgen. Längere Wartezeiten nach Unterrichtsschluss können weitgehend vermieden werden. Demgegenüber hat die Firma Ha, die gegenüber der belangten Behörde telefonisch angab, dass ein Transport vom Nahebereich des Wohnsitzes des Kindes nach *** grundsätzlich durchgeführt werden könne, über telefonische Anfrage seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bekannt gegeben, dass sie ab Herbst 2017 voraussichtlich nicht mehr fahren würden. Bei Benützung des Postbusses müsste das Kind ca. 600 Meter an einer stark befahrenen Freilandstraße (inkl. Schwerverkehr) ohne Gehsteig zur Haltestelle zurücklegen. Verglichen mit der Abfahrtszeit der Firma H müsste das Kind in der Früh eine Stunde früher aufbrechen; auch der Rücktransport nach Schulschluss mit dem Postbus ist weniger flexibel und mit längeren Wartezeiten verbunden.

Bestehender Freundes- und Bekanntenkreis:

Das Kind SJA verfügt über enge Freunde und sonstige Bekanntschaften, die bereits die NMS *** besuchen bzw. mit ihr in dieselbe Klasse gehen würden. Über enge Freunde, die eine der Neuen Mittelschulen in *** besuchen würden, verfügt sie nicht. Die Familie verfügt auch über keine sozialen Bezüge in ***.

Geschwister besuchten bereits die NMS ***:

Die Schwestern RA und CA haben bereits die NMS *** besucht, wobei die Schwester CA erst in diesem Sommer die Schule abgeschlossen hat (es kann somit insb. auf Erfahrungen der Geschwister zurückgegriffen werden).

Hausarzt des Kindes in ***:

Der Hausarzt des Kindes SJA befindet sich unmittelbar nächst der NMS A***.

Ausübung des Reitsportes in ***:

Das Kind SJA übt (hobbymäßig) den Reitsport aus und erhält nach Schulschluss regelmäßig Reitstunden im Reitstall in ***.

Die Schülerzahlen für die ersten Klassen der Wirtschaftsmittelschule *** und die Sportmittelschule *** stellen sich für das Schuljahr 2017/2018 wie folgt dar (Stand 7. Juli 2017):

Wirtschaftsmittelschule:

1a: 19 Kinder

1b: 18 Kinder

Sportmittelschule:

1a: 24 Kinder

1b: 23 Kinder

Seitens der Leitungen der sprengelmäßig zuständigen Schulen wurden betreffend den beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch negative Stellungnahmen im Verfahren abgegeben. Ebenso seitens der Stadt ***.

Seitens der Leitung der sprengelfremden Schule wurde gegen den sprengelfremden Schulbesuch kein Einwand erhoben. Ebensowenig seitens des Landesschulrates für Niederösterreich sowie der Markt- und Schulgemeinde ***.

2.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie im Übrigen der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der unbedenklichen Aktenlage.

Die Feststellungen zu den bei Genehmigung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches zu erwartenden Vorteilen beruhen insbesondere auf den glaubhaften und jedenfalls unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Antrag, Beschwerde, Verhandlung). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag keinen Grund dafür zu erkennen, diese Ausführungen in Zweifel zu ziehen.

Dass der Schulweg nach *** kürzer ist, wurde auch bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten. Hinsichtlich der Firma H ist (neben den Ausführungen in der Beschwerde und in der hg. durchgeführten Verhandlung) auch auf den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18. April 2017 zu verweisen, hinsichtlich der Firma Ha auf das Ergebnis der hg. erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme. Festzuhalten ist, dass ein allfälliger der Firma Ha nachfolgender Schultransport dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bekannt geworden ist. Zu den festgestellten Schülerzahlen für die ersten Klassen der Wirtschaftsmittelschule *** und der Sportmittelschule *** ist auf die Bekanntgabe der Behörde vom 7. Juli 2017 zu verweisen (wobei anzumerken ist, dass diese Zahlen auf einer Bekanntgabe des Landesschulrates für Niederösterreich vom selben Tag basieren). Zu den abgegebenen Stellungnahmen ist auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes und des hg. Gerichtsaktes zu verweisen.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lautet wörtlich:

§ 8

Schulsprengel

[…]

(12) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen

– der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule,

– der Leitung der sprengelfremden Schule,

– der Wohngemeinde und

– des Schulerhalters der sprengelfremden Schule

einzuholen hat.

Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde.

Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn

a) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder

b) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder

c) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen

nicht überwiegen.

3.2. Die Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. Nr. 56/2016, lautet wörtlich (auszugsweise):

Sprengeleinteilung

In nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:

[…]

Schule

Standort

Sprengel

[…]

Verwaltungsbezirk Amstetten

x ***


Gemeinde ***; von der Gemeinde *** die KG *** mit Ausnahme der ***, mit Ausnahme der *** ohne den *** und mit Ausnahme der *** ohne den ***

[…]

Stadt mit eigenem Statut ***

x ***



Stadt ***; Gemeinde *** (Bezirk ***) mit Ausnahme der ***

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch:

Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ Pflichtschulgesetz für die Neuen NÖ Mittelschulen das Institut der Schulsprengel vorsieht. Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört (§ 8 Abs. 10 des NÖ Pflichtschulgesetzes). Ein sprengelfremder Schulbesuch ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 12 des NÖ Pflichtschulgesetzes zulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs wurde dem Ansuchen auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches für das mj. Kind SJA keine Folge gegeben und der Besuch in der sprengelfremden NMS *** untersagt. Begründend stützte sich die Behörde auf § 8 Abs. 12 lit.c des NÖ Pflichtschulgesetzes, wonach ein sprengelfremder Schulbesuch untersagt werden kann, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.

Festzuhalten ist dazu, dass die belangte Behörde somit selbst nicht vom Vorliegen eines zwingenden Versagungsgrundes ausgeht. Mit einer zwingenden Versagung wäre dann vorzugehen, wenn in einer der sprengelmäßig zuständigen Schulen eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Derartiges ist angesichts der bekannt gegebenen Schülerzahlen auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht zu erkennen (selbst unter Berücksichtigung der vier weiteren hg. anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Untersagung eines sprengelfremden Schulbesuches). Gemäß § 25 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes darf die Klassenschülerzahl an der Neuen NÖ Mittelschule 25 nicht übersteigen und sie soll 20 nicht unterschreiten.

Im vorliegenden Fall ist daher – zumal der beantragte sprengelfremde Schulbesuch mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt und das Eintreten einer Klassenteilung an der sprengelfremden Schule im Verfahren nicht hervorgekommen ist – zu prüfen, ob die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen überwiegen.

Die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der Schulen. Im Motivenbericht zur Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes vom 24. September 1986, LGBl. 5000-6, wird dementsprechend auf die Organisationsform abgestellt und ausgeführt, dass § 8 Abs. 12 lit.c leg.cit. der Behörde die Möglichkeit einräumen soll, bei der Prüfung der Untersagungsgründe auch auf Argumente einzugehen, welche für die Begründung und Absicherung eines Schulstandortes durch die Bildung des Schulsprengels maßgebend waren. Ausdrücklich wird angeführt, dass verhindert werden soll, dass die Höhe eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage als Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch dienen kann.

Eine über bloß allgemein gehaltene Befürchtungen hinausgehende Gefährdung hinsichtlich der Aufrechterhaltung und Sicherung der Schulstandorte und der Organisation der sprengelmäßig zuständigen Schulen ist fallbezogen nicht zu erkennen (vgl. auch etwa VwGH 31.7.2009, 2009/10/0158).

Demgegenüber stehen die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile. Im vorliegenden Fall sind nach den getroffenen Feststellungen die Vorteile insbesondere im sicheren und weniger beschwerlichen Schulweg samt weniger Wartezeiten für das Kind SJA sowie im betreffend die NMS *** bestehenden Freundes- und Bekanntenkreis zu sehen. Weiters haben auch die Geschwister des Kindes bereits die NMS *** besucht, es befindet sich der Hausarzt des Kindes unmittelbar nächst der NMS *** und es übt das Kind auch den Reitsport in *** aus.

Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist vor diesem Hintergrund von einem Überwiegen der mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige verbundenen Vorteile auszugehen. Dass die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen so signifikant gegen den beantragten sprengelfremden Schulbesuch sprechen würden, dass ein solches Überwiegen zu verneinen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei allen die Erziehung von Kindern zum Gegenstand habenden Vorschriften der Gesichtspunkt des Kindeswohles im Vordergrund zu stehen hat (s. VwGH 27.11.1995, 93/10/0209).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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