LVwG N LVwG-S-1621/001-2016

LVwG-S-1621/001-2016State Administrative CourtAug 10, 2017

Regest

Umweltrecht; Abfall; Entledigungsabsicht, Lagerung; bestimmungsgemäßer Gebrauch, Sammlung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1621/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1621.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der WS, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. Mai 2016, MES2-V-15 17498/5, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruchpunkt 1. in der Tatbeschreibung die Wortfolge „mehre Tonnen Altleisen“ sowie das Wort „Hydraulikschläuche“, sowie in Spruchpunkt 2. in der Tatbeschreibung die Wortfolge „mehrere Tonnen Alteisen“ sowie das Wort „Hydraulikschläuche“ zu entfallen hat.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 180,-- Euro zu leisten.

3. Gegen diese Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag in der Gesamthöhe von 900,-- Euro, sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von 90,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 180,-- Euro, insgesamt sohin 1.170,-- Euro, gemäß § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung auf das angeschlossene Beiblatt der Bezirkshauptmannschaft Melk zu bezahlen sind.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. Mai 2016, MES2-V-15 17498/5, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: Zu 1.: 30.06.2015, 12:30 Uhr; zu 2.: 30.06.2015 bis 05.10.2015

Ort: Zu 1. und 2.: ***, ***, Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben in ***, *** nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Am 30.06.2015 wurde folgender Abfall vorgefunden: mehrere nicht fahrtüchtige Fahrzeuge, unzählige Altreifen, mehre Tonnen Alteisen, unbrauchbare Maschinen, Hydraulikschläuche, etc.

2. Sie haben nicht gefährliche Abfälle und zwar mehrere nicht fahrtüchtige Fahrzeuge, unzählige Altreifen, mehrere Tonnen Alteisen, Schrott- und Kunststoffteile, Kleinmaschinen (Motorsägen, Rasenmäher usw.), Altholz, Hydraulikschläuche, etc. gesammelt und haben Sie somit die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 79 Abs. 2 Z.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)

zu 2.§ 79 Abs.2 Z.6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) i.V.m. § 24a Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)

Weiters wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 16. Juli 2015. Tatsache sei, dass am 30. Juni 2015, 12:30 Uhr, in ***, ***, von Beamten der Polizeiinspektion *** folgende Lagerungen von nicht gefährlichen Abfällen dienstlich wahrgenommen worden wären: mehrere nicht fahrtüchtige Fahrzeuge, unzählige Altreifen, mehrere Tonnen Alteisen, unbrauchbare Maschinen, Hydraulikschläuche etc.

Weiters wäre am 05. Oktober 2015, 9:00 Uhr, im Zuge einer von der Bezirkshauptmannschaft Melk durchgeführten abfallrechtlichen Überprüfungsverhandlung in ***, ***, von Behördenorganen festgestellt worden, dass mehrere nicht fahrtüchtige Fahrzeuge, unzählige Altreifen, mehrere Tonnen Alteisen, Schrott und Kunststoffteile, Kleinmaschinen (Motorsägen, Rasenmäher, usw.) Altholz, Hydraulikschläuche, gelagert gewesen bzw. gesammelt worden seien. Es hätten keinerlei behördliche Bewilligungen für die Übernahme und Lagerung des Abfalles festgestellt werden können. Eine Umweltgefährdung bzw. Grundwassergefährdung sei nicht auszuschließen. Die Abfälle wären sowohl auf den Freiflächen, als auch in den Holzschuppen auf dem Grundstück gelagert gewesen.

Aufgrund des Umstandes, dass sowohl im gesamten Freibereich als auch in den Schuppen diese Lagerungen kein System erkennen lassen und großteils die Materialien auf Haufen liegen würden, könne von keiner ordnungsgemäßen Lagerung zum Zweck der Weiterverwendung gesprochen werden.

Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen durchaus erheblich sei. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt, erschwerend sei kein Umstand zu werten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung das Straferkenntnis und beantragte die Aufhebung der behördlichen Entscheidung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Begründend wurden diese Anträge wie folgt:

„Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass das Straferkenntnis insgesamt an Rechtswidrigkeit leidet.

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23.05.2016 zur GZ: MES2-V-15 17498/5 ist sohin rechtswidrig und wird die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt.

a) Zur behaupteten „Abfalleigenschaft“

Die erstbehördlichen Feststellungen sind bereits zum objektiven Tatbestand unrichtig und ist die Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen.

Die Erstbehörde geht völlig zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 30.06.2015 um 12:30 Uhr in ***, *** nicht gefährliche Abfälle gelagert hat. Bei den gelagerten Gegenständen handelt es sich um keinen Abfall iSd Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG).

Gemäß § 2 Abs 1 AWG sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Benutzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1 – subjektiver Abfallbegriff) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (Z 2 – objektiver Abfallbegriff).

In diesem Zusammenhang geht die belangte Behörde jedoch völlig unbewiesen davon aus, dass einer der beiden Abfallbegriffe des AWG erfüllt sei. Diesbezüglich mangelt es auch an jeglichen Feststellungen überhaupt, welchen Abfallbegriff die belangte Behörde als gegeben ansieht.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (2013/07/0284) ist eine Sache dann iSd § 2 Abs Z1 AWG (subjektiv) als Abfall zu bewerten, wenn eine Entledigungsabsicht bestanden hat.

Tatsache ist jedoch, dass die in ***, ***, gelagerten Gegenstände von der Beschwerdeführerin bzw. von Dritten weiter verwendet werden. Zudem wurden die Gegenstände auch käuflich bzw. als Schenkung erworben, weshalb auch von einer Entledigungsabsicht der Voreigentümer bzw. Vorinhaber nicht

ausgegangen werden kann.

Insbesondere in Bezug auf die Fahrzeugteile ist auszuführen, dass mit den einzelnen Teilen ein Fahrzeug wieder in Betrieb gesetzt werden soll, es ist sohin eine bestimmungsgemäße Verwendung gegeben.

Anzumerken ist auch diesbezüglich, dass es sich bei der Reparatur von einem Liebhaberfahrzeug um ein Hobby handelt und sohin in regelmäßigen Abständen an den Fahrzeugen gebastelt wird.

Die Ausübung eines Hobbys kann noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.

Hinsichtlich der Fahrzeuge und der Fahrzeugteile ist eine zulässige Verwendung bzw. Verwertung gegeben, zumal die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Schuppen Werkzeug, Kabel und Schrauben vorhanden sind.

Diese befanden sich zwar in einem nicht geordneten Zustand, daraus kann jedoch keine Abfalleigenschaft abgeleitet werden, zumal keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dass Werkzeuge, Kabel und Schrauben in einem privaten Raum in einem geordneten Zustand aufbewahrt werden müssen.

Eine Separierung der Gegenstände wäre jederzeit möglich und auch umsetzbar gewesen.

Bezüglich sämtlicher Gegenstände ist im Übrigen festzuhalten, dass auch der objektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist, zumal keine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs3 AWG gegeben ist.

Diesbezüglich hat auch der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Zuge des Lokalaugenscheins vom 05.10.2015 festgestellt, dass hinsichtlich der Schutzgüter Boden und Gewässer keine unmittelbaren Gefährdungen vorliegen, zumal sämtliche begutachteten Fässer leer waren und auch keine Tropfverluste sichtbar waren.

Zudem stellte der Amtssachverständige fest, dass die Lagerungen, welche sich in den Schuppen befanden, sowohl durch die Überdachung, als auch durch betonierte Betonplatten weitestgehend vor eindringendem Oberflächenwasser geschützt sind.

Insofern besteht hinsichtlich sämtlicher vorgefundener Gegenstände, also sowohl in den Freibereichen als auch in den Schuppen, keine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs3 AWG.

Es ist sohin weder der subjektive, noch der objektive Abfallbegriff des § 2 Abs 1 AWG erfüllt, weshalb es schon an den objektiven Tatbestandsmerkmalen für die angezogenen Strafbestimmungen überhaupt mangelt.

b) Zur behaupteten Tätigkeit eines Sammlers

Weiters wurde unrichtigerweise sowie völlig unbewiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit eines Sammlers ohne eine gemäß § 24a Abs 1 AWG vorliegende Erlaubnis durch den Landeshauptmann ausübe.

Ungeachtet der Tatsache, dass es sich – wie bereits ausgeführt – bei den gegenständlichen Sachen ohnedies um keine Abfälle im Sinne des § 2 Abs1 AWG handelt, übt die Beschwerdeführerin auch keine Tätigkeit als Sammlerin aus. Lediglich aufgrund dessen, dass Lagerungen kein System erkennen lassen, kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Tätigkeit als Sammler von Abfällen vorliegt.

Diesbezüglich geht die belangte Behörde völlig unbewiesen und ohne nähere Begründung von einem Sammeln von Abfällen aus. Die Beschwerdeführerin übt keine Tätigkeit als Sammler aus und mangelt es in Bezug auf die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung an jeglichen Beweisen überhaupt und hat die belangte Behörde auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen.

Mangels einer Tätigkeit als Sammler ist sohin eine Bewilligung im Sinne des § 24a Abs 1 AWG nicht erforderlich.

c) Zur Strafhöhe

Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe ist bei weitem überhöht und wird den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht gerecht.

Die belangte Behörde geht völlig zu Unrecht von einem geschätzten monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 1.500,-- aus. Tatsächlich bringt die Beschwerdeführerin lediglich EUR 840,-- monatlich ins Verdienen.

Zudem blieb auch völlig unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig sämtliche Gegenstände entfernt hat, was jedoch als Milderungsgrund zu werten gewesen wäre.

Insgesamt ist festzuhalten, dass auch erhebliche Verfahrensmängel vorliegen, welche eine richtige rechtliche Beurteilung nicht zulassen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die erstinstanzliche Bestrafung der Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist.

Zudem ist der Beschwerdeführerin auch kein wie immer geartetes Verschulden anzulasten.

Es wäre sohin nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu entscheiden und ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin zu verneinen gewesen.

Die Beschwerdeführerin stellt sohin zum Beweis ihrer völligen Schuldlosigkeit und zum Beweis dafür, dass sie weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand gemäß § 79 Abs2 Z 3 iVm § 15 Abs3 Z 1 AWG und § 79 Abs2 Z6 iVm § 24a Abs1 AWG erfüllt hat, nachstehende

Beweisanträge

wie folgt:

1. ) Durchführung einer mündlichen Verhandlung

2. ) zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Melk

3. ) zeugenschaftliche Einvernahme der BI Sch und BI H

4. ) Beiziehung eines Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz

5. ) namhaft zu machende Zeugen

6. ) PV

Hätte die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge durchgeführt, wäre die Erstbehörde zu dem rechtlichen Ergebnis gekommen, dass es gegenüber der Beschwerdeführerin an sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und Voraussetzungen für eine Bestrafung nach den angezogenen Bestimmungen des AWG überhaupt mangelt.

Die erstinstanzlich erfolgte Bestrafung der Beschwerdeführerin ist jedenfalls rechtlich

verfehlt.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 20. Juni 2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt mit der Zl. MES2-V-15 17498 sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1621-2016 Einsicht genommen wurde. In der Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin. Auf die Einvernahme des Zeugen Bezirksinspektor Sch wurde von der Beschwerdeführervertretung ausdrücklich verzichtet.

4. Feststellungen:

Zumindest vom 30. Juni 2015, 12:30 Uhr, bis 05. Oktober 2015 lagerte die Beschwerdeführerin auf dem von ihr seit 12. April 2006 angemieteten Grundstück mit der Liegenschaftsanschrift ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, mehrere nicht fahrtüchtige Fahrzeuge, unzählige Altreifen, Altholz sowie Kleinmaschinen wie zB Motorsägen und Rasenmäher. Eine abfallrechtliche Genehmigung für die Lagerung dieser Gegenstände liegt nicht vor.

Diese Gegenstände wurden zum Großteil der Beschwerdeführerin übergeben, weil diese von den Voreigentümern nicht mehr benötigt wurden und wurden diese von der Rechtsmittelwerberin unentgeltlich entgegengenommen. Ein Nachweis über die Funktionsfähigkeit der gelagerten Maschinen wurde nicht erbracht.

Der Lagerungszustand dieser Gegenstände war im festgestellten Zeitraum völlig systemlos und überwiegend in Haufwerken. Insbesondere wurden die Sachen nicht getrennt voneinander in einer solchen Form aufbewahrt, dass eine Beschädigung der Gegenstände durch diese unstrukturierte Lagerart ausgeschlossen werden kann. Ein Teil dieser Gegenstände lagerte im Freien auf unbefestigten Flächen nicht vor eindringendem Oberflächenwasser geschützt. Dadurch kann bei diesen Fraktionen eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung von Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden.

Die auf der Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt lagernden Hydraulikschläuche und Tonnen von Alteisen wurden vom Lebensgefährten der Rechtsmittelwerberin auf diese verbracht und gelagert.

Die auf der Liegenschaft im Tatzeitpunkt gelagerten Fahrzeuge befanden sich in nicht fahrtauglichem Zustand. Eines davon wurde zuvor von der Rechtsmittelwerberin genutzt.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus der im Akt inneliegenden und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Fotodokumentation, angefertigt am 30. Juni 2015. Dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Gegenstände nicht käuflich erworben hat, hat diese bei ihrer verwaltungsgerichtlichen Einvernahme glaubwürdig bestätigt.

Auch der Zustand der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Tatzeitpunkt wird von der Beschwerdeführervertretung nicht bestritten. Lediglich die Rechtsfrage, ob die verfahrensgegenständlichen Gegenstände als Abfall zu qualifizieren sind bzw. ob die von der Rechtsmittelwerberin ausgeübte Tätigkeit als Sammeln im abfallrechtlichen Sinn anzusprechen ist und somit für dieses Handeln eine Sammlererlaubnis nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 notwendig ist, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren strittig.

Dass die Hydraulikschläuche und das Alteisen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von deren Lebensgefährten auf die Liegenschaft verbracht wurden, hat die Einschreiterin gegenüber dem erkennenden Gericht widerspruchsfrei mehrmals dargelegt.

Die Möglichkeit der Boden- und Gewässergefährdung durch die im Freien gelagerten Gegenstände ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der behördlichen Verhandlung vom 05.Oktober 2015, welchem die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Nachweise, dass die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge sich in einem fahrtauglichen Zustand im Tatzeitpunkt befanden, konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt werden und wurden entsprechende Behauptungen in der Verhandlung auch nicht aufrecht erhalten.

Auf die beantragte Einvernahme des Vertreters der Anzeigenlegerin hat die Beschwerdeführervertretung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Zu den weiteren in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisanträgen ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraussetzt, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist. (VwGH vom 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Mangels Definition eines Beweisthemas durch die Beschwerdeführerin werden diese Beweisanträge deshalb abgewiesen.

6. Rechtslage:

Nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 193/2013 ist mit einer Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

§ 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 lautet wie folgt:

„Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Gegenstände die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

Unbestritten konnte festgestellt werden, dass von der Beschwerdeführerin die festgestellten Sachen auf zumindest teilweise ungedichteten Flächen im festgestellten Zustand im angelasteten Tatzeitpunkt gelagert wurden.

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).

Wie festgestellt wurden der Rechtsmittelwerberin von diversen Personen die verfahrensgegenständlichen Gegenstände (außer ein Fahrzeug) übergeben, weil diese von diesen Personen nicht mehr verwendet wurden bzw. nicht mehr als verwendungstauglich erachtet wurden. Diese Gegenstände wurden also der Beschwerdeführerin in Erledigungsabsicht im rechtlichen Sinn übergeben. Ob diese Gegenstände für die Einschreiterin einen Wert darstellen, ist für die Abfalleigenschaft ohne Bedeutung.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Bei den festgestellten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt.

Eine ungeschützte, völlig systemlos in Haufwerken durchgeführte Lagerung

von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Ladegutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert ebenfalls einen entsprechenden Entledigungswillen.

Beinhalten Gegenstände, die auf diese Art gelagert werden, im Tatzeitpunkt noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt darüber hinausgehend Abfall im objektiven Sinn vor, weil die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieser Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Reparierabsicht nicht entscheidungsrelevant wäre. Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Kfzs bzw. die festgestellten Gegenstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass es in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Von einer Fahrtüchtigkeit bzw. Funktionsfähigkeit kann zumindest teilweise keine Rede sein (vgl. VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015).

Die Beschwerdeführerin hat aber eingewandt, dass die Fahrzeuge zu Hobbyzwecken repariert werden sollen. Dem ist zu entgegnen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar zutrifft, dass die Abfalleigenschaft eines Kfz, selbst wenn dieses Betriebsmittel verlieren sollte, dann zu verneinen sei, wenn es noch in Gebrauch stehe, dass aber nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen könne, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002. So wurde etwa der Gebrauch eines Kfz zum Ausschlachten, also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für die Reparatur von fahruntauglichen Fahrzeugen als Freizeitbeschäftigung. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/003).

Ad. Spruchpunkt 1.

Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1. hierfür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist verfügungsberechtigte Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 und als solche gemäß § 15 AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Rechtsmittelwerberin das ihr angelastete Tatbild in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Die Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

Ad. Spruchpunkt 2.

§ 24a AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 bestimmt Folgendes:

(1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

Da die Rechtsmittelwerberin die verfahrensgegenständlichen Abfälle (bis auf ein Fahrzeug) von Dritten entgegengenommen hat und somit in ihrer freien Dispositionsbefugnis erstanden hat, hat sie die Tätigkeit eines Abfallsammlers ausgeübt, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß § 24a AWG 2002 für diese Abfallarten zu verfügen, weshalb die Rechtsmittelwerberin den objektiven Tatbestand der ihr vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Um Wiederholungen zu vermeiden, ist zur subjektiven Tatseite auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt 1. zu verweisen. Auch zu Spruchpunkt 2. ist der Beschwerdeführerin eine derartige Glaubhaftmachung nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch von der Rechtsmittelwerberin der subjektive Tatbestand bei der zweiten Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

7. Zur Strafhöhe:

§ 19 VStG lautet wie folgt:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Verwaltungsbehörde wurde als Milderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet. Der in der Beschwerde geltend gemachte Milderungsgrund, nämlich die Entfernung der Abfälle nach entsprechender behördlicher Verpflichtung, kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht als Milderungsgrund iSd § 19 VStG erkannt werden, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass die Beschuldigte nicht im strafbaren Verhalten verharrte (vgl. VwGH 12.08.2014, 2011/10/0083).

Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsstrafbehörde lediglich jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafen war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen gemäß § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte ist im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Zu berücksichtigen ist, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Die Beschwerdeführerin soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten, sowie zur Einhaltung der abfallrechtlichen Normen veranlasst werden.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die Regelung des § 24a AWG 2002 hat den Zweck, dass die Übernahme von Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine nachvollziehbare Behandlung dieser Abfälle nach dem Schutzzweck des Abfallwirtschaftsrechtes garantiert wird. Ein mangelndes Verschulden konnte die Beschuldigte nicht glaubhaft machen.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nämlich nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Abgesehen von der angenommenen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin konnten keine weiteren Milderungsgründe festgestellt werden; diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Trotz der prekären finanziellen Situation der Rechtsmittelwerberin sind deshalb jene Geldstrafen zu verhängen, die der Mindeststrafe entsprechen.Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war deshalb nicht möglich.

Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied im konkreten Fall aus, da von keinem geringen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Zur Vornahme der Richtigstellung der Tatbeschreibung ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berechtigt, weil der Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde. Die Änderung befand sich innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal die Beschwerdeführerin dadurch weder in ihren Verteidigerrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.

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