LVwG N LVwG-AV-755/001-2017

LVwG-AV-755/001-2017State Administrative CourtAug 2, 2017

Regest

Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; individuelle Befähigung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-755/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.755.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der SD, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04. Mai 2017, WST1-EWR-397/001-2017, betreffend Gleichhaltung ihrer in Ungarn ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „Fußpflege“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 09. Jänner 2017 beantragte die Antragstellerin, wohnhaft ***, ***, die von ihr in Ungarn erworbene Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Fußpflege“ gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 gleichzuhalten.

In diesem Verfahren wurden folgende Urkunden vorgelegt:

Behördliches Zeugnis des Amtes für Bildung in *** vom 17. Jänner 2017 in ungarischer Sprache und in beglaubigter deutscher Übersetzung

Kopie eines Lichtbildausweises (Reisepass)

Kopie der Europass Zeugniserläuterung

Teilnahmebestätigung der Wirtschaftskammer NÖ zum Seminar „Grundkurs diabetische Fußpflege“

Teilnahmebestätigung der Wirtschaftskammer NÖ an dem Refresher-Kurs „Hautanomalien im Kosmetikinstitut“ vom 25. April 2015

Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes zum Erste-Hilfe-Grundkurs vom 12. November 2016

Zertifikat zum Lehrgang für verantwortliche Bedienung des EPILE-Systems mit M.S.T. Technologie mit anschließendem Workshop und Einweisungsseminar vom 26. September 2006

Bestätigung über derzeit aufrechtes Arbeitsverhältnis im Studio „***“ von BS, ***, *** vom 14. Juni 2016

Stellungnahme Ungarische Wirtschaftskammer in ungarischer Sprache und in deutscher Übersetzung

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 04. Mai 2017, WST1-EWR-397/001-2017, wurde der Antrag von Frau SD um Gleichhaltung ihrer in Ungarn ausgeübten Tätigkeiten für das Gewerbe „Fußpflege“ am Standort ***, ***, gemäß § 373g GewO 1994 abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass von der Antragstellerin zwar ein von einer in Ungarn zuständigen Behörde ausgestellter Ausbildungsnachweis vorgelegt worden sei, aus diesem jedoch nicht hervorgehe, ob sie zur selbständigen Ausübung des Gewerbes „Fußpflege“ in Ungarn berechtigt sei. Mit nachweislich zugestellten Schreiben vom 13. März 2017 sei die Antragstellerin aufgefordert worden, die vorgelegte Bescheinigung des OH dahingehend ergänzen zu lassen, dass mit der bescheinigten Ausbildung das Gewerbe in Ungarn als selbständig Gewerbetreibende aufgenommen und ausgeübt werden dürfe.

Dazu erging fristgerecht am 12. April 2017 eine Stellungnahme der Antragstellerin, in der sie vorbringt, dass sie bereits alle notwendigen Unterlagen übermittelt habe bzw. etwaige ergänzende Unterlagen nicht ausgestellt werden könnten. Des Weiteren sei das von ihr vorgelegte Zeugnis als Dokument gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu werten. Zusätzlich habe sie bereits im September 2016 die Arbeitsprobe für Fußpflege bei der WKO NÖ positiv abgelegt.

Da von der Antragstellerin keine weiteren Unterlagen vorgelegt wurden, erging am 04. Mai 2017 der abweisende Bescheid, WST1-EWR-397/001-2017, durch die Landeshauptfrau von NÖ.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen dazu aus, dass sie alle Bestätigungen, Prüfungen und Befähigungsnachweise vorgelegt habe, die zur Ausübung des betreffenden Berufs nötig wären und zudem über 10 Jahre Berufserfahrung verfüge, davon 3,5 Jahre in Österreich. Sie habe auch die individuelle Befähigungsprüfung bei der WKO im Jahr 2016 positiv bestanden. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass die von der Behörde geforderte Bestätigung weder in Ungarn, noch in anderen Ländern Europas erhältlich wäre. Sie habe daher die Ungarische Wirtschaftskammer um eine Stellungnahme gebeten, welche ihr per E-Mail mitgeteilt habe, dass sie nur über einen LAV-Abschluss verfügen müsse, um die Dienstleistungstätigkeit auszuüben. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Abweisung ihres Antrages auf Regelungen beruhe, welche nicht in der Gewerbeordnung zu finden seien und die Forderung zur Vorlage der erwähnten Beglaubigung nicht nötig sei, damit sie ihren Beruf selbständig ausüben dürfe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin hat am 10. März 2005 vor dem ungarischen Fachausbildungsinstitut die Berufsprüfung abgelegt und die Qualifikation für Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageldesignerin, erworben.

Hand- und Fußpflege ist in Ungarn ein reglementiertes Gewerbe, das nur mit der Fachqualifikation Hand- und Fußpflegerin ausgeübt werden darf. Die in Ungarn vorgesehene Dauer der Ausbildung als Hand- und Fußpflegerin beträgt 600 Stunden, der die erfolgreiche Absolvierung von zehn Jahrgängen an einer öffentlichen Bildungseinrichtung vorausgeht.

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 27. März 2015 bis 28. März 2015 bei der Wirtschaftskammer NÖ an dem Seminar „Grundkurs diabetische Fußpflege“ und am 25. April 2015 an dem Refresher-Kurs „Hautanomalien im Kosmetikinstitut“ teilgenommen. Des Weiteren absolvierte die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 05. November 2016 bis 12. November 2016 einen Erste-Hilfe-Kurs beim Österreichischen Roten Kreuz. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin am 26. September 2006 an dem Lehrgang für verantwortliche Bedienung des EPILE-Systems mit M.S.T. Technologie und anschließendem Workshop und Einweisungsseminar teilgenommen.

Die Beschwerdeführerin ist seit 11. November 2013 im Studio „***“ bei der Einzelunternehmerin BS im Ausmaß von 30 Wochenstunden als Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageldesignerin sowie Haarentfernungsmitarbeiterin angestellt.

Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich, WST1-EWR-397/001-2017, sowie der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Landeshauptfrau vorgelegten behördlichen Zeugnisses des Amtes für Bildung von *** vom 17. Jänner 2017, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die Berufsprüfung für Hand- und Fußpflegerin, Kunstnageldesignerin, absolviert hat. In diesem „behördlichen Zeugnis“ wird darauf verwiesen, dass das behördliche Zeugnis gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG als Dokument anzuerkennen ist und dass es von der gemäß Art. 56 Abs. 3 der RL berufenen Behörde ausgestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an dessen Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln.

Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 373d Gewerbeordnung 1994 lautet:

(1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist.

(2) Zum Nachweis seiner in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR (Herkunftsmitgliedstaat) erworbenen Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Herkunftsmitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs oder dieser beruflichen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates berechtigen. Sofern der Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, muss der Antragsteller über einen oder mehrere Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf oder die beruflichen Tätigkeiten vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Herkunftsmitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben. Die einjährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.

(3) Die Äquivalenz der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn

1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist, oder

2. das Gewerbe oder die gewerblichen Tätigkeiten eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Bundesgesetz vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Anerkennungswerber vorlegt.

Unter den Fächern gemäß Z 1 und 2, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach diesem Bundesgesetz geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Liegt keine Äquivalenz vor, so ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges (Abs. 5) oder einer Eignungsprüfung (Abs. 6) auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. Vor der Gleichhaltung unter der Bedingung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vom Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise abdecken.

(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(6) Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen oder von Teilen von diesen vorgesehen werden, wobei hinsichtlich der Durchführung der Eignungsprüfung die Bestimmungen der §§ 350 bis 352a und der auf diese Bestimmungen gegründeten Verordnungen zur Anwendung kommen.

(7) Wird die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ausgesprochen, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang (Abs. 5) und Eignungsprüfung (Abs. 6) einzuräumen. Davon ausgenommen sind

1. Gewerbe oder gewerbliche Tätigkeiten, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind, sowie

2. Gewerbe oder gewerblichen Tätigkeiten, bei denen auch § 373c anwendbar ist, insoweit der dafür vorgeschriebene Befähigungsnachweis die Kenntnis und die Anwendung bestimmter geltender österreichischer Rechtsvorschriften vorsieht.

(8) Die Äquivalenzprüfung gemäß Abs. 1 bis 7 hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Anerkennungswerbers zu erfolgen.

(9) Zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat (Abs. 2) erworbenen Berufsqualifikation zum Zweck der Gleichhaltung mit dem Befähigungsnachweis der gewerblichen Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln und Giften hat der Anerkennungswerber abweichend von Abs. 2 folgende Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorzulegen:

1. das Zeugnis im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG oder

2. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG oder

3. das Diplom im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG oder

4. den Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.

Jeder andere Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von anderen Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den Nachweisen gemäß Z 1 bis 4 auch in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsniveau gleichgestellt, sofern sie eine in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbene Ausbildung abschließen und von dem ausstellenden Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder, sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert, auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung weitere Gewerbe gemäß § 94 oder gemäß § 31 bezeichnen, für die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 9 vorzulegen sind.

§ 19 GewO 1994 lautet:

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 94 GewO lautet:

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

23. Fußpflege

Art. 11 lit. b der RL 2005/36/EG lautet:

Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt

i) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;

ii) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.

b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,

i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;

ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

Art. 13 der RL 2005/36/EG lautet:

(1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.

Art. 56 Abs. 3 der RL 2005/36/EG lautet:

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig

sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung), BGBl. II Nr. 48/2003, lauten:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege über

1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Übergangsbestimmung

§2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2, 3 und 4 dieser Verordnung.

Anlage 1

Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpfleger

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestanzahl

Gegenstandder Lehrstunden

Erforderliche theoretische Kenntnisse über:

Allgemeine Anatomie und Physiologie ..................... 120

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die

Tätigkeit der Fußpfleger ................................ 30

Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion ................... 15

Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre ............. 15

Physik, Apparat- und Instrumentenkunde .................. 10

Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing ................. 20

Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,

Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,

Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und

Fußmassage) ............................................. 80

Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen

(Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-,

Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von

Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik,

Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen,

Frästechnik) ............................................ 140

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 430 Stunden zu betragen.

Anlage 2

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestanzahl

Gegenstandder Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie ........ 50

Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen,

Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen,

Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze

und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände,

Physik, Apparate- und Instrumentenkunde ................ 20

Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene ........ 10

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 80 Stunden zu betragen.

Die Verordnung der Bundessinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege lautet auszugsweise:

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege besteht aus 5 Modulen.

Modul 1: Fachliche praktische Prüfung

§ 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.

(2) Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt:

a) Lehrabschlussprüfung Fußpflege (BGBl. Nr. 637/1996)

(3) Folgende Arbeitsproben sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung zu prüfen, um jene Grundfertigkeiten zu beweisen, wie sie in der Lehrabschlussprüfung vorgesehen sind: a) Beurteilung des Fußes aus fußpflegerischer Sicht (Fußdeformationen) b) Einfache Fußpflege mittels Instrumenten, Präparaten und Apparaten c) Fuß- und Beinmassage d) Hand- und Nagelpflege (Maniküre), Lackieren und Handmassage

(4) […]

(5) […]

(6) Das Modul 1 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden Tätigkeitsbereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht. Dabei können jene Grundfertigkeiten, die dem Niveau der Lehrabschlussprüfung entsprechen, ebenfalls mit einbezogen werden. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend.

1.1. Sicht- und Tastbefund: Hautbildbeurteilung (Fuß- und Nageldeformationen und deren Folgeerscheinungen)

2.2. Fußbäder

3.3. spezielle Fußpflege

a) komplette Fußpflege, insbesondere unter Einbeziehung von Holz- und Mykosenägeln, eingewachsenen Nägel und bei Hühneraugen wie Nagelbett-, Zwischenzehen- und Fußsohlenhühneraugen

b) Versorgung von Fersenrissen c) Entfernung von Hornhaut und Schwielen d) Versorgung des Schweißfußes und der übermäßig trockenen Haut e) Versorgung und Hygiene bei Haut- und Nagelmykose

1.4. Spezialbereiche:

a) Anfertigen einer Orthese

b) Anfertigen von 2 unterschiedlichen Nagelspangen (Metall, Kunststoff)

c) Durchführung der Nagelprothetik

2.5. Anwendung von Hilfsmitteln und Verbänden:

a) individuelles Anlegen von Druckschutz-und Salbenverbänden und

b) individuelles Anwenden von Kompressen, Stützstrümpfen und Bandagen,

3.6. Instrumentenhygiene und Instrumentenkunde

(7) […]

(8) […]

Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung

§ 4. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.

(2) Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.

(3) Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus folgenden Bereichen zu prüfen: a) Geräte, Apparate, Instrumente b) Erste Hilfe c) Hygiene

(4) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.

(5) […]

(6) […]

(7) Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Bereichen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den Nachweis einer höherwertigen Leistung ermöglicht.

1. Planung

a. Kundenberatung/-befragung/Dokumentation

b. Fußpflege

2. Sicherheitsmanagement

a. Arbeitnehmerschutz

b. Erste Hilfe

c. Unfallverhütung

3. Qualitätsmanagement

a. Hygiene

b. Geräte und Apparate

(8) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

(9) […]

Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung

§ 5. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.

(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachgebieten:

1.1. Anatomie

2.2. Somatologie

3.3. Dermatologie

4.4. Histologie

5.5. Fußdeformationen und deren Folgeerscheinungen

6.6. Nageldeformation und verschiedene Nagelveränderungen

7.7. Veränderungen der Gefäße

8.8. Kräuterlehre

9.9. Badezusätze und Pflegemittel

10.10. Hilfsmittel und Druckschutzverbände

11.11. Physik

12.12. Apparate- und Instrumentenkunde

13.13. Hygiene

14.14. Erste Hilfe einzubeziehen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist ein einheitlicher Gegenstand und hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist nach maximal 7 Stunden zu beenden.

§ 6. Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29 Berufsausbildungsgesetz.

§ 7. Das Modul besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.

Prüfungskommission

§ 8. Der Prüfungskommission gemäß § 351 Gewerbeordnung muss ein Arzt und 2 Personen mit Befähigungsprüfung Fußpflege angehören. Andernfalls ist die Prüfungskommission gemäß § 352 a Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung um den entsprechenden Beisitzer zu ergänzen.

[…]

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die von der Antragstellerin beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 06.04.2005, 2004/04/0047, u.a.).

Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt.

Die Beschwerdeführerin hat als Nachweis ihrer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation das behördliche Zeugnis des Bildungsamtes in *** vom 17. Jänner 2017 vorgelegt, welches einen Nachweis im Sinne des Art. 11 lit. b der RL 2005/36/EG vom 7. September 2005 darstellt.

Somit liegt ein Befähigungsnachweis gemäß § 373d Abs. 2 Z 2 GewO 1994 vor. Aus diesem geht hervor, dass in Ungarn die Hand- und Fußpflege reglementiert ist.

Sofern der Beruf oder die berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat reglementiert sind, muss der vorgelegte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß

§ 373 d Abs. 3 GewO 1994 zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes oder dieser beruflichen Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates berechtigen. Eine entsprechende Bestätigung der in Ungarn hierfür zuständigen Behörde wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt.

Mit dem vorliegenden behördlichen Zeugnis des Amtes für Bildung in *** wird zwar bestätigt, dass dieses Zeugnis als Urkunde im Sinne des Art. 11 lit. b der RL 2005/36/EG anzuerkennen ist und dass Hand- und Fußpflege in Ungarn eine geregelte Fachtätigkeit ist, welche nur mit der Qualifikation Hand- und Fußpflegerin, Nageldesignerin, ausgeübt werden darf. Aus dem behördlichen Zeugnis geht jedoch nicht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigt. Diese Bestätigung ist jedoch erforderlich, um im Sinne des § 373d Abs. 4 GewO 1994 einen Vergleich mit den österreichischen Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe der Fußpflege durchführen zu können.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die genannte Ausbildung zur Ausübung des Berufs der Fußpflegerin in Ungarn berechtigt, ist aus folgenden Überlegungen keine Äquivalenz des Befähigungsnachweises gegeben:

Aus dem behördlichen Zeugnis des Amtes für Bildung in *** vom 17. Jänner 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Absolvierung von zehn Jahrgängen an einer öffentlichen Bildungseinrichtung eine Ausbildung in der Dauer von 300 Stunden absolviert hat und diese mit der Fachbildungsprüfung als Hand- und Fußpflegerin und Nageldesignerin am 10. März 2005 abgeschlossen hat. Nach § 1 Z 4 der Fußpflege-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege durch den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Ausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.

So beinhaltet der in § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung geforderte Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpflege jedenfalls folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand geforderten Mindestzahl an Lehrstunden:

Allgemeine Anatomie und Physiologie: 120 Stunden

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die Tätigkeit der Fußpfleger: 30 Stunden

Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion: 15 Stunden

Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre: 15 Stunden

Physik, Apparat- und Instrumentenkunde: 10 Stunden

Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing: 20 Stunden

Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und Fußmassage): 80 Stunden

Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen (Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-, Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik, Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen, Frästechnik): 140 Stunden

Die Gesamtzahl der Lehrstunden für die Grundausbildung hat daher mindestens 430 Stunden zu betragen.

Des Weiteren verlangt § 1 Z 4 Fußpflege-Verordnung einen Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege. Dieser Lehrgang beinhaltete folgende Gegenstände im folgenden Mindestausmaß an Lehrstunden:

Anatomie, Histologie, Somatologie, Dermatologie: 50 Stunden

Fußdeformationen und ihre Folgeerscheinungen, Nageldeformationen und diverse Nagelveränderungen, Veränderungen der Gefäße, Kräuterlehre, Badezusätze und Pflegemittel, Hilfsmittel und Druckschutzverbände, Physik, Apparate- und Instrumentenkunde: 20 Stunden

Erste Hilfe und Unfallverhütung, Arbeitshygiene: 10 Stunden

Die Gesamtzahl der Lehrstunden für den Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Fußpflege hat daher mindestens 80 Stunden zu betragen.

Insgesamt sind somit 510 Stunden zu absolvieren, wohingegen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten behördlichen Zeugnis lediglich die Absolvierung von 300 Stunden nachgewiesen wurde, dies ohne nähere Ausführung der diversen Ausbildungsgegenstände, sodass ein Vergleich mit den innerstaatlichen Zugangsvoraussetzungen nicht möglich ist.

Weiters sieht die Fußpflege-Verordnung in § 1 in den Z 2, 3 und 4 jeweils die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung vor, die nur beim erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin entfällt (§ 1 Z 1 der Fußpflege-Verordnung). Die sich in fünf Modulen gliedernde Befähigungsprüfung Fußpflege sieht unter anderem im Modul 4 die Ausbilderprüfung und im Modul 5 die Unternehmerprüfung vor, Nachweise über entsprechende Prüfungen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Da aus der vorliegenden Bescheinigung des Amtes für Bildung in *** nicht hervorgeht, auf welche Fächer sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin bezieht, lässt sich iSd § 373d Abs. 4 Z 2 GewO 1994 nicht feststellen, wie weit sich die Ausbildung wesentlich von jenen Fächern unterscheidet, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes nach der Fußpflege-Verordnung ist bzw. inwiefern die bisherige Ausbildung der Beschwerdeführerin bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Fußpflege-Verordnung geforderten Ausbildung aufweist. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin liegt jedenfalls mit 300 Stunden um 210 Stunden unter der nach der Fußpflege-Verordnung vorgesehenen Mindestdauer.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie über einen individuellen Befähigungsnachweis nach § 19 GewO verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass die vorgelegten Teilnahmebestätigungen über den Grundkurs diabetische Fußpflege vom 27.3.2015 bis 28.3.2015 sowie den Refresher-Kurs „Hautanomalien im Kosmetikinstitut“ vom 25.4.2015 bei der WKO NÖ nicht ausreichen, um als individueller Befähigungsnachweis zu gelten.

Aus all diesen Gründen war im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Darüber hinaus war Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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