LVwG N LVwG-AV-439/001-2016

LVwG-AV-439/001-2016State Administrative CourtJul 21, 2017

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-439/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.439.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 6.4.2016, Zl. WBJ3-H-16117/001, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24ff, 35 NÖ Sozialhilfegesetz

§§ 1, 2, 4 Eigenmittelverordnung

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Entscheidungsgründe:

1. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 28.1.2016, Zl. GS5-SH-47177/001-2016, bewilligte die NÖ Landesregierung dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft R in *** im Zeitraum 27.1.2016 bis 26.1.2018.

Die vom Land NÖ übernommenen Kosten betrugen zu diesem Zeitpunkt € 121,05 täglich.

Der Beschwerdeführer wird in der Einrichtung stationär betreut.

1.2. Mit Schreiben vom 14.3.2016 gab der Beschwerdeführer zwecks Berechnung des Kostenbeitrages für die Therapiemaßnahme der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) bekannt, dass er zurzeit arbeitslos sei, über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 780,- verfüge und Schulden in Höhe von ca. € 450.000,- habe. Außerdem habe er Sorgepflichten für seinen am 23.7.2002 geborenen Sohn.

1.3. Eine Abfrage beim AMS Behördenportal am 14.3.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 753,12 und ab 2.3.2016 in Höhe von monatlich € 910,02 hatte. Davon kamen ab März 2016 € 780,49 zur Auszahlung, € 129,53 wurden vom AMS einbehalten.

Im Zeitraum 28.1.2016 bis 2.12.2016 hatte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 31,38 täglich, d.s. € 941,40 monatlich.

Derzeit hat der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 31,38 täglich.

1.4. Mit Schreiben vom 16.3.2016 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, es sei festgestellt worden, dass er über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 941,40 verfüge. Deshalb werde in Aussicht genommen, davon ein Drittel, sohin € 278,80 monatlich, als Kostenbeitrag ab 1.4.2016 heranzuziehen.

1.5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er müsse für seinen Sohn monatlich € 250,- Unterhalt leisten. Er legt dazu einen Beschluss des BG Baden vom 22.12.2014, GZ. 24 Pu 176/13b-22, vor.

1.6. Am 6.4.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Baden der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seit 5.2.2014 keinen Unterhalt für seinen Sohn bezahlt hat. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung wird durch das OLG Wien bevorschusst.

1.7. Mit Bescheid vom 6.4.2016, Zl. WBJ3-H-16117/001, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, „für den teilstationären Aufenthalt in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft R in ***, *** ab 01.04.2016 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 278,80 monatlich zu leisten.“

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 27.1.2016 in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft R in ***, ***, befinde und dort stationär betreut werde. Er beziehe ein Einkommen in Höhe von € 941,40. Da er seit 05.02.2014 keinen Unterhalt für seinen Sohn bezahle, könne der Kostenbeitrag diesbezüglich nicht vermindert werden. Auch seien keine Gründe, die ein gänzliches oder teilweises Absehen des Kostenbeitrages wegen sozialer Härte ermöglichen würden, hervorgekommen.

1.8. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Aussage der BH Baden über die Nichtbezahlung des Unterhalts sei nicht vollkommen korrekt. Außerdem sei er derzeit Notstandshilfebezieher und müsse diverse Schulden abbezahlen, weshalb der Kostenbeitrag zu hoch sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. WBJ3-H-16117/001. Speziell das Vorbringen des Beschwerdeführers, es stimme nicht, dass er keinen Unterhalt bezahle, ist durch die Bestätigung der BH Baden vom 6.4.2016 widerlegt. Dafür spricht auch der Beschluss des BG Baden vom 30.1.2015, GZ. 24 Pu 176/13b-23, mit dem eine Innehaltung der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse aufgehoben wurde, der Beschwerdeführer also in diesem Zeitraum schon keinen Unterhalt bezahlt hat und das OLG Wien in Vorleistung treten musste.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer stationär und nicht teilstationär betreut werde, ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 28.1.2016 sowie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, zumal es sich überdies um eine „sozialtherapeutische Wohngemeinschaft“ handelt. Es war daher im Spruch des angefochtenen Bescheides von einer falschen Bezeichnung auszugehen.

3. Rechtslage:

3.1. § 35 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet auszugsweise:

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(2) - (3) […]

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) […]

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit:

3.2. Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet auszugsweise:

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

[…]

(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

[…]

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 28.1.2016 Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt in einer sozialtherapeutischen Einrichtung im Zeitraum 27.1.2016 bis 26.1.2018 gewährt. Dabei handelt es sich um eine Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß §§ 24ff NÖ SHG, für die gemäß § 35 NÖ SHG grundsätzlich ein Kostenbeitrag zu leisten ist. Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat nämlich gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. „unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens“ zu erfolgen.

Eine Präzisierung der Kostenbeitragspflicht enthalten die Bestimmungen des § 4 EigenmittelV. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EigenmittelV haben bei stationären Diensten von einem Einkommen des Hilfeempfängers grundsätzlich „20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension)“ monatlich außer Ansatz zu bleiben. Das bedeutet, dass grundsätzlich 80 % eines sonstigen Einkommens, worunter gegenständlich auch Leistungen der Notstandshilfe fallen, als Kostenbeitrag zu leisten wären.

4.2. Gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG kann wiederum von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert, oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde (vgl. NÖ LVwG 2.1.2017, LVwG-AV-1221/001-2015).

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 278,80 als monatlichen Kostenbeitrag vorgeschrieben. Sie ging dabei von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von € 941,40 aus und zog davon € 105,- als Sonderbelastung für die vom Beschwerdeführer zu bedienenden Kreditschulden ab. Von dem verbliebenden Betrag zog sie ein Drittel als Kostenbeitrag heran.

Die belangte Behörde hat daher gegenständlich von dem ihr eingeräumten Ermessen des § 35 Abs. 4 NÖ SHG Gebrauch gemacht und den vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu bezahlenden Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 EigenmittelV reduziert, vor allem weil die gegenständliche sozialtherapeutische Maßnahme nicht auf Dauer, sondern lediglich als temporäre Betreuung konzipiert ist. Dieses Vorgehen war vom erkennenden Gericht nicht zu beanstanden.

4.3. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es sei nicht vollkommen korrekt, dass er keinen Unterhalt leiste, so ist auf die Bestätigung der BH Baden vom 6.4.2016 zu verweisen, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leistet. Für diese Ansicht spricht auch der Beschluss des BG Baden, wonach der Präsident des OLG Wien einen Unterhaltsvorschuss an den Sohn des Beschwerdeführers zu leisten hat.

4.4. Im Ergebnis erfolgte die Vorschreibung des Kostenbeitrages durch die belangte Behörde zu Recht, die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil sich der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, insbesondere der Bestätigung der BH Baden, als hinreichend geklärt erwiesen hat.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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