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LVwG-AV-473/001-2017•LVwG N LVwG-AV-473/001-2017
LVwG-AV-473/001-2017State Administrative CourtJul 20, 2017
Baurecht; baupolizeilicher Auftrag; aliud; Abbruch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des KR JF, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Felix Sehorz, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 10. Februar 2017, Zl. BAU/L-W29-1/2015, mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides (betreffend der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages) abgeändert worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit 3 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Herr JF (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, inneliegend der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***. Auf diesem Grundstück befindet sich ein „Holzstadel“, welcher mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 8. Juli 2004, AZ L-W29/6-6, ausschließlich als Lagerraum für Betriebsmittel wie Stroh und Heu bzw. zum Einstellen von Maschinen und Geräten bewilligt wurde. Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** ist für das gegenständliche Grundstück die Widmung Grünland-Landwirtschaft verordnet:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Flächenwidmungs- und Grundstücksplan der Gemeinde ***, NÖ Atlas, Abfrage vom 29. Mai 2017)
1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid der Gemeinde *** vom 8. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung eines Holzstadels zum Einstellen von Maschinen und Geräten bewilligt. Mit Anzeige vom 15. Oktober 2004 meldete der Beschwerdeführer die Fertigstellung dieses Holzstadels.
Im Jahr 2015 brachte der Beschwerdeführer den Entwurf bezüglich des Neubaus einer Fahrzeughalle auf gegenständlichem Grundstück, angebaut an dem 2004 bewilligten und errichteten Stadels, mittels Einreichplan vom 5. August 2015 ein. Im Zuge dessen wurde am 8. Oktober 2015 auf gegenständlichem Grundstück von der Gemeinde *** eine Überprüfung des bereits errichteten Stadels auf dessen bewilligungsgemäße Ausführung und ob eine Bewilligung des Anbaus Aussicht auf eine baurechtliche Bewilligung hat durchgeführt. Im Zuge dieser Nachschau wurde von der Gemeinde *** unter anderem festgestellt, dass der Holzstadel nicht lagerichtig ausgeführt sowie eine Hälfte des Stadels zu Wohnzwecken ausgebaut sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17. November 2015, AZ BAU/L-W29-1/2015, wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Demolierung des bestehenden Holzstadels aufgetragen sowie dessen Nutzung untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gebäude weder hinsichtlich seiner Größe (es verfüge über einen in den Einreichunterlagen nicht vorgesehenen Zubau) noch seiner Lage dem konsentierten Zustand entspreche. Auch werde das Gebäude nicht bewilligungsgemäß genutzt.
Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2015, datiert mit 22. Dezember 2015, durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Nach neuerlich durchgeführtem Ortsaugenschein (27. Jänner 2016) wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 29. März 2016 die Berufung des Beschwerdeführers „als unzulässig zurückgewiesen“. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 7. Juni 2016, AZ LVwG-AV-579/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes vom 29. März 2016 aufgehoben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen habe. Eine entsprechende Begründung sei im gegenständlichen Fall nicht von der Beschlussfassung erfasst gewesen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist das Verfahren in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, weshalb der Gemeindevorstand neuerlich über die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers zu entscheiden hatte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. Februar 2017, AZ BAU/L-W29-1/2015, wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO) das bestehende Objekt (Holzstadel) in ***, , Grundstück Nr., inneliegend der EZ ***, KG ***, Grundbuch ***, vom Eigentümer abzutragen sei. Als Frist wurde der 31. Dezember 2017 festgesetzt. Im Spruch wurde auch auf die Niederschrift vom 8. Dezember 2015 verwiesen, welche als wesentlicher Bestandteil des Bescheides anzusehen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 8. Oktober 2015 festgestellt worden sei, dass der vorgefundene Holzstadel in folgenden Punkten von der Bewilligung abweiche:
1. Der Holzstadel sei entgegen der Fertigstellungsanzeige vom 15. Oktober 2004 nicht lagerichtig ausgeführt worden. Die Lage des Stadels entspreche etwa jener Darstellung, welche im Vorabzug des Einreichplanes vom 5. August 2015 dargestellt worden sei.
2. An der Ostseite sei ein Zubau angefügt worden.
3. Die östliche Hälfte des Holzstadels sei zu Wohnzwecken ausgebaut worden.
4. Die westliche Hälfte des Gebäudes werde als Stall genutzt. Vom Wohnbereich könne der Stall über eine Verglasung eingesehen werden.
Der Holzstadel werde sohin entgegen dem Bewilligungsbescheid genutzt. Die Wohnung sei für eine Wohnnutzung vollständig mit Möbel ausgestattet und es sei offenkundig, dass dieser zu Wohnzwecken genutzt werde. Ferner seien alle Einbauten und Aufbauten (Fußbodenaufbau, zusätzlicher Wandaufbau, eingezogene Decken, Schornstein, usw.), welche für die Wohnnutzung erforderlichen seien, nicht genehmigt worden. Bezüglich der Lage des Objektes wird im Bescheid ausgeführt, dass bereits durch einen Laien offenkundig die Unrichtigkeit erkennbar sei. Durch den Amtssachverständigen für Bautechnik sei die Verdrehung des Gebäudes bestätigt worden. Aufgrund der verdrehten Lage gegenüber der ursprünglichen Lage und der Differenzen der Eckpunkte zu den nächstgelegenen Grundgrenzen bis zu 5 Meter (bei anderen Eckpunkten bis zu 10 Meter) könne nicht mehr von einer lagerichtigen Ausführung gesprochen werden. Das Gebäude sei daher nicht an jenem Standort errichtet worden, an welchem es bewilligt wurde. Jegliche andere Nutzung als jene die bewilligt wurde, sei nicht zulässig. Das Gebäude entspreche aufgrund seiner Lage und baulichen Ausgestaltung nicht mehr der Bewilligung und stelle sohin ein Aliud dar. Die Nutzung eines konsenslosen Gebäudes sei nicht zulässig.
1.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 31. März 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 10. Februar 2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Gebäude über eine Baubewilligung gemäß § 23 NÖ BO verfüge und deshalb der Demolierungsauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO von vornherein absolut unzulässig und ersatzlos zu beheben sei. Die Baubehörde erster Instanz hätte die Behebung der im angefochtenen Bescheid behaupteten Baugebrechen gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO unter Gewährung einer angemessenen Frist verfügen können. Ferner hätte die Behörde genaue Vermessungen durchführen müssen. Es sei von einer geschätzten zumindest 90%igen Übereinstimmung des bewilligten mit dem vorgefundenen Gebäude auszugehen. Das Gebäude sei in seinen wesentlichen bautechnischen Elementen bewilligungskonform errichtet worden. Das verfahrensgegenständliche Objekt werde jedenfalls nicht für Wohnzwecke genutzt sondern zur Ausübung des landwirtschaftlichen Betriebes.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde *** zur Zahl BAU/L-W29-1/2015 sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Die Feststellungen gründen sich ferner auf den am 8. Juni 2017 durchgeführten Lokalaugenschein, bei welchem das Grundstück bzw. das Gebäude bezüglich der Lagerichtigkeit durch den Amtssachverständigen DI GP vermessen und bezüglich der Wohnräume besichtigt wurde. Weiters wurde Beweis durch das angefertigte Vermessungsgutachten des DI GP vom 13. Juni 2017 sowie seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 27. Juni 2017 und durch die vom Beschwerdeführer beantragte und durchgeführte mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2017 unter Anwesenheit des Amtssachverständigen und mündlicher Erläuterung seines Gutachtens aufgenommen.
Der beigezogene Amtssachverständige aus dem Bereich des Vermessungswesens, DI GP, führte in seinem Gutachten vom 13. Juni 2017 im Wesentlichen aus, dass die Vermessung des Aufnahmegebiets mittels Tachymetrie durchgeführt worden sei und die Grundstücksgrenzen aus der amtlichen Katastermappe (DKM) Stand Oktober 2016 übernommen worden wären. Die Grenzen in der DKM lägen koordinativ vermessen vor. Seit der Einreichung wären keine Änderungen am Grenzbestand vorgenommen worden, die Grenzen entsprächen also dem Stand zur Einreichung. Die Abweichungen des verfahrensanhängigen Gebäudes zwischen Einreichplan und Vermessungsergebnis betragen aufgrund der Verschiebung und Verdrehung laut Vermessungsgutachten:
Verschiebung der Ecken:
-NW Ecke 6,9 m;
-NO Ecke 4,5 m
-SW Ecke 8,7 m;
-SO Ecke 7,4 m;
Verschiebung des Zentrums:
-2,2 m;
Verdrehung der Achse des Gebäudes
-29°.
Der Einreichplan wurde von der Planstelle der NÖ Landesregierung auch eingescannt und danach über idente Objekte die Einpassung des Einreichplanes in die Plandarstellung der Vermessungsergebnisse und der DKM mittels einer affinen Transformation durchgeführt. Ersichtlich ist somit der tatsächliche Bestand des verfahrensgegenständlichen Objektes „Holzstadel“ (rosarot eingezeichnet) gelegt über den „Sollbestand“ des Stadels nach den Einreichplänen:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sich aus dem Gutachten nur eine geringfügige Differenz zwischen den eingereichten Planunterlagen und der tatsächlichen Errichtung ergebe. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, würde sich das bewilligte Bauwerk mit dem errichteten Bauwerk weitgehend überdecken. Durch die Verdrehung des errichteten Bauwerkes ergäben sich auch keinerlei Kollisionen zu den zu den Nachbarliegenschaften einzuhaltenden Abständen. Es sei davon auszugehen, dass das Bauwerk entsprechend der Baubewilligung ausgeführt worden sei. Ein Vorgehen wie im angefochtenen Bescheid sei daher unzulässig. Nach erfolgter Erläuterung seines Vermessungsgutachtens durch den Amtssachverständigen gab dieser über Befragen des Beschwerdeführervertreters an, dass er die Frage, in wieweit das errichtete Gebäude mit dem Plan aus 2004 Flächenmäßig überdeckt sei, jetzt nicht beantworten könne, weil der Gutachtensauftrag dahingehend gelautet habe, um wie viel Grad das Gebäude „verdreht“ sei und um wie viel Meter der Zentrumspunkt verschoben wäre. Ferner gab der Amtssachverständige über Befragen des Beschwerdeführervertreters an, dass das tatsächlich errichtete Gebäude im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken nunmehr geringfügig größere Abstände (für die äußersten Punkte) aufweisen dürfte.
Mittels Schreiben vom 27. Juni 2017 erstattete der Amtssachverständige DI GP zur Frage, in wieweit das errichtete Gebäude mit dem Plan aus 2004 flächenmäßig überdeckt ist, schließlich folgende Erläuterung:
„Die Prozentausmaße der Bereiche betragen
Innerhalb des bewilligten Grundrisses: 81,4 %
Außerhalb des bewilligten Grundrisses: 18,6 %“
Tatsächlich wurde der verfahrensgegenständliche Holzstadel nicht entsprechend der Bewilligung errichtet. Es liegt eine tatsächliche Verdrehung des Gebäudes um 29° im Vergleich zu dem im Jahre 2004 bewilligten Objekt sowie eine Verschiebung des Zentrums um 2,2 m sowie der nordwestlichen Ecken um 6,9 m, der nordöstlichen Ecke um 4,5 m, der südwestlichen Ecke um 8,7 m und der südöstlichen Ecke um 7,4 m vor. Weiters ist das errichtete Gebäude mit dem Plan aus 2004 flächenmäßig zu 81,4 % innerhalb des bewilligten Grundrisses überdeckt. Auf dem Grundstück wurde auch ein im Einreichplan vom 24. März 2004 nicht dargestellter und sohin nicht bewilligter Zubau errichtet.
Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen und schlüssigen Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen sowie dessen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dieses Gutachten bezieht sich jeweils auf den im Rahmen des Lokalaugenscheines aufgenommenen Befund.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden.
§ 34 (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
-die Vornahme von Untersuchungen und
-die Vorlage von Gutachten anordnen.
§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, dass bei Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes nur geringfügig von der Baubewilligung vom 8. Juli 2004 abgewichen worden sei bzw. die Behörde zunächst mittels Aufforderung zum Beseitigen der Widrigkeiten hätte vorgehen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH vom 27. November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom 25. September 2012,
Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH vom 15. Mai 2012, Zl. 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen (vgl. vom VwGH 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0138).
Was die Messungsgenauigkeit von Vermessungen angeht, so sieht § 6 der Vermessungsverordnung 2016 vor, dass die Bestimmung der Messpunkte so vorzunehmen ist, dass eine mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte von 4 cm unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte nicht überschritten wird. Eine Kontrollmessung der Grenzpunkte darf eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschreiten.
Damit kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Messungenauigkeit mehr gesprochen werden.
Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass bei einem um 3,8 m und somit um ein Drittel der Gebäudelänge im Gegensatz zur erteilten Baubewilligung verschobenen Bauwerk nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden kann und ein Konsens daher zu verneinen ist (vgl. VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2005/05/0368). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt außerdem bei der Verschiebung eines Gebäudes 2 m nach vorne und der Verdrehung um ca. 20 % ein unbefugter Bau vor, sodass ein solch errichtetes Gebäude als nicht mehr durch die Baubewilligung gedeckt anzusehen ist (vgl. VwGH vom 20. September 1983, Zl. 83/05/0061).
Durch die obigen Darstellungen in Verbindung mit dem vorliegenden Gutachten sowie den im Jahr 2004 eingereichten Plänen wird augenscheinlich, dass etwas ganz anderes in Bezug auf die Lage des Bauwerks zur Ausführung gelangte, als bewilligt wurde. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann bei einer Verdrehung der Gebäudeachse um 29° sowie einer Verschiebung des Gebäudezentrums von 2,2 m und der Gebäudeecken zwischen 4,5 und 8,7 m keinesfalls von einer konsensgemäßen Ausführung gesprochen werden und kann das tatsächlich errichtete Gebäude sohin nicht mit dem Baubewilligungsbescheid vom 8. Juli 2004 als gedeckt betrachtet werden. Bei derartigen Überschreitungen der bewilligten Abstände kann auch nicht von einer bloß unerheblichen Geringfügigkeit im Zentimeterbereich mehr gesprochen werden sondern liegt ein nicht nur konsenswidriger sondern konsensloser Bau vor.
Es liegt somit kein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BO vor, sondern stellt das tatsächlich ausgeführte Gebäude im Vergleich zum bewilligten Objekt ein „aliud“ dar, für welches keine Baubewilligung vorliegt und für welches gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist.
Zur Herstellung des in Rede stehenden Gebäudes (i.e. des errichteten „aliud“) bedarf es wesentlicher bautechnischer Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da für das streitgegenständliche Gebäude keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:
„Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“
Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für das gegenständliche Gebäude eine gültige Baubewilligung nicht besteht.
Da sohin überhaupt keine Baubewilligung vorliegt und es sich sohin um einen konsenslosen Bau handelt, kann, wie bereits erwähnt, auch nicht mittels einer behördlichen Aufforderung zur Behebung eines Baugebrechens iSd § 34 NÖ BO vorgegangen werden sondern ist gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO der Abbruch, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, aufzutragen.
Über die Thematik der allfällig widrigen Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken sowie über den allfällig unzulässig errichteten Zubau an der Ostseite des Gebäudes war im Hinblick darauf, dass gegenständliches Gebäude bereits aufgrund der bewilligungswidrigen Lage ein aliud darstellt, nicht weiter einzugehen.
Da es sich um ein „aliud“, also um ein konsensloses – und nicht konsenswidriges - Bauwerk handelt, ist nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO vorzugehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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