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LVwG-AV-460/001-2017•LVwG N LVwG-AV-460/001-2017
LVwG-AV-460/001-2017State Administrative CourtJul 18, 2017
Sozialrecht; Mindestsicherung; Weitergewährung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau RS, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 22. März 2017, Zl. PLJ3-B-16163/004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Weitergewährung der Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung den
BESCHLUSS:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2016, Zl. PLJ3-B-16163/003, wurden der Antragstellerin Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von monatlich € 1.352,36 für den Zeitraum 1. November 2016 längstens bis 30. April 2017 gewährt.
Am 15. Dezember 2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum 1.5.2017 bis 30.4.2018. Darin wurde begründend ausgeführt, die Beschwerdeführerin brauche noch mehr Zeit für das Erlernen der deutschen Sprache. Auch der Ehemann sei erst seit vier Monaten asylberechtigt und brauche Zeit zum Deutsch Lernen und um auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2017, Zl. PLJ3-B-16163/003, wurde die Höhe der mit Bescheid vom 9.11.2016 gewährten Leistung auf Grundlage der §§ 8, 9, 10, 11 und 21 NÖ MSG neu bemessen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22. März 2017, Zl. PLJ3-B-16163/004, wurde der Antrag auf Weitergewährung vom 15.12.2016 gemäß § 43 Abs. 12 und § 21 NÖ MSG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bewilligungsbescheid sei mit Bescheid vom 4.1.2017 abgeändert worden. Der Verlängerungsantrag beziehe sich somit auf einen Bescheid, der nicht mehr rechtsgültig sei und sei somit der Verlängerungsantrag abzuweisen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die belangte Behörde meine, der Antrag vom 14.12.2016 würde sich auf die Sach- und Rechtslage des Bescheides vom 9.11.2016 beziehen. Gemäß § 9 Abs. 4 NÖ MSG (alt) seien laufende Geldleistungen entsprechend der konkreten Notlage zu gewähren. Die entscheidungsrelevante Frage sei daher nicht, welche Sach- und Rechtslage beim zuletzt ergangenen Bescheid vorgelegen sei, sondern ob pro futuro im beantragen Zeitraum (1.5.2017 bis 30.4.2018) Hilfsbedürftigkeit gegeben sei. Der Antrag beziehe sich somit auf eine in der Zukunft gegebene Notlage, nicht auf einen Bescheid in der Vergangenheit. Die Beschwerdeführerin werde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im beantragten Zeitraum noch hilfsbedürftig sein. Vor diesem Hintergrund sei die Abweisung nicht schlüssig nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 12 NÖ MSG damit nicht in kausalem Zusammenhang stehen könne, da es darin lediglich darum gehe, dass Verfahren, die am 1.1.2017 anhängig waren, nach den Bestimmungen des NÖ MSG (alt) zu beurteilen seien. Diese Übergangsbestimmung sei vorliegendenfalls anwendbar, allerdings enthalte auch das NÖ MSG keine abweichenden Bestimmungen zur Maßgeblichkeit der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage. Es wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde beantragt.
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
[…]
(1) – (3) […]
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4a) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
[…]
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:
(3) Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden.
(4) Im Antrag sind Angaben zu
(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
[…]
(1) – (11) […]
(12) Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13) Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.
[…]“
Der Beschwerdeführerin wurden erstmalig mit Bescheid vom 9.11.2016 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt. In diese Rechtsgestaltung wurde in Anwendung des § 21 NÖ MSG mit Bescheid vom 4. Jänner 2017 dadurch eingegriffen, dass mit Hinweis auf den ursprünglich bewilligten Leistungszeitraum wegen geänderter Voraussetzungen die Höhe der Leistung neu bemessen wurde. Als Folge der Rechtskraft beider Bescheide steht der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im ursprünglich zuerkannten Zeitraum in der durch den zweiten Bescheid ausgesprochenen Höhe zu.
Aus § 15 Abs. 1 NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können. Der Beschwerdeführerin ist daher von Gesetzes wegen das Recht auf Antragstellung für die Weitergewährung – wie gegenständlich – eingeräumt. Im Hinblick auf einen Antrag auf weitere Gewährung sieht § 9 Abs. 4 NÖ MSG jedoch lediglich vor, dass ein derartiger Antrag vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist. Wann ein solcher Antrag frühestens gestellt werden darf, ist dem gegenüber nicht geregelt. Diesbezüglich ist jedoch aus dem Wort „Weitergewährung“ zu schließen, dass dieser Antrag frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf.
Da der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seit 01.11.2016 gewährt werden, ist es daher in rechtlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag im Dezember 2016, und somit rund 4 Monate vor Ablauf der Frist für die zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, stellen durfte.
Wenn die belangte Behörde die Abweisung des (Weitergewährungs)Antrages darauf stützt, dass sich der Verlängerungsantrag auf einen Bescheid beziehe, der nicht mehr rechtsgültig sei, so verkennt sie die Rechtslage. Ausgehend von dem oben dargestellten Verfahrensverlauf hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Weitergewährung nach Zuerkennung der Leistungen (Bescheid vom 9.11.2016) gestellt. Die Behörde hat, ohne über diesen Antrag zu entscheiden, mit dem Bescheid vom 4.1.2017 zulässiger Weise in die Rechtsgestaltung dieses Bescheides durch Neubemessung auf Rechtsgrundlage des § 21 NÖ MSG eingegriffen. Dadurch wurde aber die Zuerkennung der Leistungen dem Grunde nach nicht geändert. Die Beschwerdeführerin hat somit in Entsprechung des § 9 Abs. 4a NÖ MSG rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung den Antrag auf weitere Gewährung gestellt.
Wenn die Behörde ihre abweisende Entscheidung darauf stützt, dass sich der Antrag auf einen Bescheid beziehe, der „wegen Sachverhaltsänderung abgeändert werden musste“, so kommt dieser Abweisung somit keinesfalls Berechtigung zu.
Aufgrund des von ihr fälschlicherweise angenommenen Abweisungsgrundes hat die belangte Behörde jedoch in weiterer Folge keine Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur (Weiter)Gewährung der beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durchgeführt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Zufolge der Heranziehung des unzutreffenden Abweisungsgrundes hat die Behörde ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wird. Indem jegliche Ermittlungen unterlassen wurden, die eine Beurteilung des Vorliegens eines Anspruches auf Weitergewährung ermöglichen, erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren als mangelhaft und ergänzungsbedürftig.
Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für die Partei (in Form von Einvernahmen) wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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