LVwG N LVwG-S-995/001-2016

LVwG-S-995/001-2016State Administrative CourtJul 14, 2017

Regest

Umweltrecht; Abfall; Entfernungsauftrag;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-995/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.995.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Ing. EM, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. März 2016, Zl. BNS2-V-15 66485/5, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 10.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) auf den Betrag von 7.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden) herabgesetzt wird.Die Wortfolge „Recyclinganlage für Baurestmassen“ bei der Angabe des Tatortes entfällt.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 700,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 7.700,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. März 2016, Zl. BNS2-V-15 66485/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten:

Zeit: 01.09.2014 bis 28.10.2015

Ort: KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, Fa.Ing.EM,

Recyclinganlage für Baurestmassen

Tatbeschreibung:

Sie sind den Anordnungen (Entfernungsauftrag) die Ihnen im Bescheid RU4-K-841/103-2013 vom 02.07.2013 aufgetragen wurden und folgendermaßen lauten:

"Entfernungsauftrag:

Folgende im Zuge der Deponieaufsicht festgestellten und aus den beiliegenden

Sonderberichten des Deponieaufsichtsorganes vom 13. und 31. Jänner sowie 26. Februar

2013 ersichtlichen unzulässigen Ablagerungen bzw. unzulässigen Zwischenlagerungen

von Abfällen am Standort KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, sind

unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. August 2013 nachweislich

ordnungsgemäß zu entfernen:

I.

Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 13. Jänner 2013 (Begehung vom 11. Jänner 2013):

Rd. 18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum 19. Dezember 2012 – 11. Jänner 2013 im Deponieabschnitt 3 bzw. Abbauabschnitt 2.

II.

Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 31. Jänner 2013 (Begehung vom 30. Jänner 2013):

Rd. 63 LKW-Fuhren Bodenaushub (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum 12. Jänner 2013 – 30. Jänner 2013 im Deponieabschnitt 3 bzw. Abbauabschnitt 2.

III.

Aus dem beiliegenden Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 26. Februar

2013 (Begehung vom 25. Februar 2013):

Rd. 1000 m³ Bodenaushub in den Abbauabschnitten 2 – 3 und rd. 5 LKW – Fuhren

Bodenaushub im Abbauabschnitt 3 (Details siehe Beilage), ab – bzw. zwischengelagert im Zeitraum 31. Jänner 2013 – 25. Februar 2013. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen."

Wobei diese Anordnungen durch den Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes

Niederösterreich mit der Zahl LVwG-AB-13-0236 vom 17.06.2014 folgendermaßen

konkretisiert wurde:

„1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die vom Entfernungsauftrag umfassten Abfalllagerungen wie folgt konkretisiert werden:

„ I. 18 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position N1 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

II. 50 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position 01 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des

Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

III. 13 LKW-Fuhren Bodenaushub (Position 02 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

IV. 1000 m3 Bodenaushub (Position P1 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des

Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

V. 5 LKW- Fuhren Bodenaushub (Position P2 gemäß Beilage ./1 zum Erkenntnis des

Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236)

Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan "Fa.lng. EM, Recyclinganlage für Baurestmassen Gst.Nr. ***, *** und ***", erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom 19. März 2012, samt Ergänzungen vom 24. Juli 2012 und 2. Juni 2014, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung "Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236" bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

2. Die Frist für die nachweisliche ordnungsgemäße Entfernung dieser

Abfallzwischenlagerungen wird mit 30. August 2014 bestimmt.“

nicht nachgekommen, da bis auf den Punkt V (Entfernung der 5 LKW Fuhren) keiner der Punkte erfüllt wurde.

Er habe haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Bescheid RU4-K-841/103-2013 vom 02.07.2013 iVm Bescheid LVwG-AB-13-0236 vom 17.06.2014 iVm § 62 Abs.2 iVm § 79 Abs.1 Z.17 Abfallwirtschaftsgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) zzgl. € 1.000,-- Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG, also gesamt € 11.000,--, verhängt:

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Umwelt- und Energierecht, Außenstelle ***

sowie auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers .

Im anhängigen Ermittlungsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass er zumindest bis zum 1. Juli 2014 davon ausgehen konnte, im Besitz einer aufrechten Deponiebewilligung zu sein und ging daher davon aus, dementsprechend für den erforderlichen Deponiebau das dafür notwendige Material vorrätig halten zu können.

Von der Fachabteilung wurde in diesem Verfahren hierzu ausgeführt, dass im Rechtfertigungsschreiben des Beschwerdeführers die verschiedensten teils abgeschlossenen und teils abhängigen Verfahren vermischt werden. Das Erlöschen der abfallrechtlichen Deponiegenehmigung stehe nicht mit dem Entfernungsauftrag in Zusammenhang.

Wie im Rechtfertigungsschreiben gefordert, ist die Behörde gesetzeskonform gemäß

§ 62 Abs. 2 AWG 2002 vorgegangen, dies sei auch vom

Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis bestätigt worden. Dem Entfernungsauftrag sei Herr Ing. EM vorsätzlich nicht nachgekommen.

Tatvorwurf des Strafantrages sei, dass Herr Ing. EM dem mit Bescheid vom

2. Juli 2013, RU4-K-841/103-2013, i. d.F. des Erkenntnisses des

Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwGAB130236, erteilten Entfernungsauftrag nicht nachgekommen ist. Es liegen keine Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung der Abfalllagerungen auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, vor. Diesbezüglich werde auch auf das bei der BH Baden anhängige Verwaltungsvollstreckungsverfahren hingewiesen. Es liege auch keine zulässige Verwertung vor. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes und auf die Verhandlungsschrift der BH Baden vom 28. Oktober 2015 verwiesen.

Dem Entfernungsauftrag sei Herr Ing. EM vorsätzlich nicht nachgekommen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig mit 20. April 2016 eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der in Auftrag gegebene Entfernungsauftrag vom 2. Juli 2013 ausführlich beeinsprucht worden sei.

In der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses sei „eine Fachabteilung“ ersucht eine Stellungnahme zu seinen Rechtfertigungsangaben abzugeben. Es gehe jedoch nicht hervor, welche Fachabteilung eine Stellungnahme hierzu abgegeben habe. Aus diesem Grunde ist die Begründung des Straferkenntnisses unvollständig und daher dem Grunde nach falsch.

Sollte dies die Abfallrechtsbehörde sein, die schon laut „Erkenntnis LVwG NÖ vom 22.10.2015“ einen falschen Genehmigungsbescheid aus 2012 ausgestellt habe, kann hierbei nicht von einer objektiven Prüfung seiner Rechtfertigung ausgegangen werden.

Des Weiteren seien wichtige Punkte aus seiner Rechtfertigung vom 8. Jänner 2016 nicht behandelt bzw. total negiert worden. Auch aus diesem Grund wird das o. a. Straferkenntnis zurückgewiesen.

Unter Aufrechterhaltung seiner Rechtfertigung vom 8. Jänner 2016 fordert er die Aufhebung des Straferkenntnisses. Sollte dies nicht der Fall sein, stellt er den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wie im Straferkenntnis ausgeführt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 4. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.

Über Befragen des Verhandlungsleiters gab der Beschwerdeführer an, dass die vorgeworfenen LKW Ladungen entfernt wurden, soweit diese einer Verwertung bis dato zugeführt wurden. Die teilweise Entfernung hat im Jahre 2016 begonnen.

Der Beschwerdeführer verwies dabei auf das Vorbringen zu den Verfahren LVwG-S-990/001-2016, LVwG-S-993/001-2016, LVwG-S-994/001-2016.

In seinen Schlussausführungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und in eventu beantragte er die Herabsetzung der Strafe.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. März 2006, RU4-K-841/011-2006, wurde der B GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt.

Seit 8. April 2010 ist Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie Ing. EM und gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Juli 2014, RU4-K-841/117-2014, wurde die sofortige Schließung der gegenständlichen Deponie verfügt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, nicht Folge gegeben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29. Oktober 2015, GZ 2015/07/0032, erfolgte die Bestätigung, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit 7. April 2011 ex lege erloschen ist.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2013, RU4-K-841/103-2013, wurde dem Beschwerdeführer mittels Entfernungsauftrag angeordnet, die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Entfernungsauftrag zu erfüllen.

Die Verhandlung der belangten Behörde am 28. Oktober 2015 zu Zl. BNW2-A-1511/001 (Vollstreckungsverfahren), hat ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Entfernungsauftrag vom 2. Juli 2013 nicht nachgekommen ist.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entfernungsauftrag des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Juli 2013, RU4-K-841/103-2013, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Juni 2014, LVwG-AB-13-0236, als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Entscheidung vom 26. Februar 2015 zurückgewiesen.

Bei der belangten Behörde ist bezüglich des Entfernungsauftrages des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Juli 2013, RU4-K-841/103-2013, ein Vollstreckungsverfahren anhängig.

Für die im rechtskräftigen Entfernungsauftrag vorgehaltenen Abfälle wurden keine entsprechenden Entsorgungsnachweise vorgelegt. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich Nachweise in der Form von Transport- oder Lieferscheinen oder diesbezügliche Rechnungen eingebracht.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ggst. Abfälle seien bereits teilweise entfernt worden und auf eigenen Baustellen einer Verwertung zugeführt worden, wird seitens des erkennenden Gerichtes als Schutzbehauptung gewertet. Entsprechende Transport- oder Lieferscheine oder entsprechende Entsorgungsbestätigungen wurden weder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch im Beschwerdeverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde zudem in der Verhandlung die Möglichkeit eröffnet, hierzu genauer Stellung zu nehmen, doch blieb er bei seinen Behauptungen.

Durch seine eigene Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die Abfälle seit 2016 laufend je nach Bedarf entfernt werden, bestätigt er mit seinen eigenen Worten, dass der Entfernungsauftrag nicht erfüllt wurde.

Des Weiteren wird durch das aktuelle Vollstreckungsverfahren bei der belangten Behörde bestätigt, dass die ggst. Abfälle nicht entfernt wurden.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist In jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist Dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 79 Abs. 1 Z. 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:

Wer den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

7. Erwägungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Juli 2013, Zl. RU4-K-841/103-2013, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 mittels Entfernungsauftrag verpflichtet, Abfälle von den Grst. Nr. ***, ***, ***, KG ***, bis spätestens 31. August 2013 zu entfernen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 17. Juni 2014, Zl. LVwG-AB-13-0236, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Spruch des Bescheides formal abgeändert und die Frist zur Entfernung mit 30. August 2014 neu festgesetzt.

Die Überprüfungen und die Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung haben zweifelsfrei ergeben, dass die Abfälle nicht entsprechend dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis entfernt wurden.

Die festgestellten Ablagerungen wurden von den Auftraggebern des Beschwerdeführers ihm in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern des Rechtmittelwerbers – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).

Bei den ggst. Ablagerungen ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind diese daher als Abfall anzusprechen.

Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ablagerungen wurden an eigenen Baustellen einer Verwertung zugeführt geht deshalb ins Leere, da weder Bestätigungen im Behördenverfahren des Amtes der NÖ Landesregierung, im Vollstreckungsverfahren der belangten Behörde und im Verwaltungsstrafverfahren eingebracht wurden, aus denen hervorgeht, aus welchem Bereich des Areals Abfälle entnommen wurden, wofür sie verwendet wurden, ob sie für diese Verwendung geeignet waren und ob sie im geringstmöglichen Ausmaß eingesetzt wurden (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/07/0123).

Diesbezüglich brachte er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass er der Behörde keine Rechnungen, die für ihn Entsorgungsnachweise darstellen, vorgelegt hat.

Bei der Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. E 24. April 2008, 2005/07/0133). Dies gilt auch für die Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002; auch hier handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, das erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also mit der Einhaltung der Anordnungen und Aufträge nach § 62 Abs. 2a AWG 2002, endet (VwGH vom 29. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0097).

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um seinen Behauptungen, die Abfälle seien bereits entfernt worden, untermauern zu können. Er beschränkte sich lediglich darauf, auf das bisherige Vorbringen zu verweisen, welches bereits zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens geführt hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers musste daher als Schutzbehauptung gewertet werden, da das Ergebnis der Erhebung ein schlüssiges und nachvollziehbares Ergebnis brachte, welches mit bloßen Behauptungen nicht entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH vom 20. Mai 2015, GZ Ra 2014/09/0041; VwGH vom 27. März 2015, GZ 2013/02/0005).

Überdies führte er dabei auch aus, dass laufend seit dem Jahr 2016 je nach Bedarf Abfälle entfernt werden, womit er klar gestellt hat, dass der Entfernungsauftrag im ggst. Tatzeitraum nicht erfüllt wurde.

Der Tatort im Spruch des ggst. Straferkenntnis konnte vom erkennenden Gericht korrigiert werden, ohne dass es dadurch zu einer Auswechslung der Tat kam.

Die nun vorhandene Tatort- bzw. Tatzeitbeschreibung ist ausreichend konkretisiert und schränkt dadurch die Verteidigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht ein.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Verwaltungsbehörde wurden keine Milderungsgründe und zahlreiche teils einschlägige Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt, und unter Berücksichtigung eines Einkommens von € 2.500,--, keiner Sorgepflichten und keines Vermögen eine Geldstrafe von € 8.000,-- verhängt.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er verfüge lediglich über ein Einkommen von € 1.000,-- und er habe zwei Kinder, die einem Studium nachgehen. Auch diesem Vorbringen konnte seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden, da es nicht glaubwürdig erscheint, mit diesem Einkommen eine Familie zu ernähren und den Kindern ein Studium zu finanzieren. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in der Abfallwirtschaft tätig und führt ein Unternehmen, welches mehr als das angegebene Einkommen einbringt.

Das erkennende Gericht geht somit von einem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.800,-- aus.

Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Missachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 44a Z 2 VStG (vgl E 23.Februar 2006, 2003/07/0056). Diese Anforderung gilt ebenfalls für die Bestimmung des § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002, die auf näher zu konkretisierende Anordnungen oder Aufträge gemäß § 62 Abs 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7 AWG 2002 verweist. Auch hier ist eine Konkretisierung durch Bezeichnung des konkreten Auftrags notwendig, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen (26.09.2013 2013/07/0046).

Im gegenständlichen Strafverfahren wurde von der belangten Behörde im Spruch deutlich festgelegt, dass der rechtskräftige Entfernungsauftrag, insbesondere durch die lückenlose Aufzählung der verschiedenen zu entfernenden Ablagerungen, nicht erfüllt wurde. Es handelt sich hierbei um einen konkreten Ausspruch sowohl in der Verfolgungshandlung als auch im Straferkenntnis, womit den Erfordernissen des § 44a Z. 2 VStG entsprochen wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen und wurde auch ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit vom Rechtsmittelwerber auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu verantworten ist.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben.

Zum Betrieb einer Deponie ist eine aufrechte behördliche Bewilligung nach dem Regime des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) notwendig. Das Wesen des Entfernungsauftrages ist damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt werden kann, insbesondere weil nur dadurch garantiert ist, dass die gelagerten Abfälle die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigen können. Ein mangelndes Verschulden für die Nichterfüllung der aufgetragenen und rechtskräftigen Verpflichtung konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Vielmehr vermittelte der Einschreiter beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Eindruck, als wolle er trotz laufender Überprüfungen durch die Abfallrechtsbehörde die Rechtslage negieren.

In seinem Register über Verwaltungsvorstrafen scheinen beim Beschwerdeführer einschlägige rechtskräftige Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auf. Dennoch konnte aufgrund der langen Verfahrensdauer, welche nicht im Verschulden des Beschwerdeführers liegt eine Herabsetzung der Strafhöhe in Betracht gezogen werden.

Neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten, sind Strafen insbesondere aus generalspräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe als überhöht betrachtet werden kann und durch Herabsetzung der Geldstrafe, die Strafen nun als schuld- und tatangemessen anzusehen sind.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie ion den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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