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LVwG-S-1442/001-2017•LVwG N LVwG-S-1442/001-2017
LVwG-S-1442/001-2017State Administrative CourtJul 13, 2017
Verfahrensrecht; Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Erfüllungsort;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der EML, vertreten durch Urbanek Lind Schmid Reisch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 8. Mai 2017, Zl. 1230-6-16 2543/5, zu Recht:
1. Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat gegen EML (im Folgenden Beschwerdeführerin) das Straferkenntnis vom 8. Mai 2017, Zl. 1230-6-16 2543/5, erlassen.
Darin wird der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der P GmbH im Standort ***, ***, zur Last gelegt, es seien der Salzburger Gebietskrankenkasse trotz nachweislicher Aufforderung vom 28. Oktober 2015 im Straferkenntnis näher angeführte Unterlagen bzw. Ablichtungen entgegen § 7g Abs. 2 2. Satz i.V.m. § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) nicht übermittelt worden.
Dieses Straferkenntnis stützt sich auf die Strafanzeige der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30. März 2016, LSDB-3905/16, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Hallein.
Am 13. Mai 2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Akt gemäß § 27 Abs. 1 VStG an den vermeintlich zuständigen Magistrat der Stadt St. Pölten.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde festzuhalten:
Durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in der gegenständlichen Gesetzesbestimmung wird klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (vgl. VwGH 31.01.1996, 93/03/0156) Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtung, etc., verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist (VwGH 23.11.2001, 99/02/0369).
Im Hinblick auf das Auskunftsverlangen der Salzburger Gebietskrankenkasse in ***, ***, wäre daher das Strafverfahren wegen unterbliebener Übermittlung von Unterlagen durch die für den Sitz der anfragenden Stelle örtlich zuständige Strafbehörde abzuführen gewesen, wogegen die im Gegenstand belangte Behörde örtlich unzuständig war.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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