LVwG N LVwG-AV-534/001-2017

LVwG-AV-534/001-2017State Administrative CourtJul 10, 2017

Regest

Gemeinderecht; Finanzen; Abfallwirtschaftsgebühr;Müllabfuhr;Abgabenpflicht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-534/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.534.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn CK, ***, ***, vom 19. April 2017 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 27. März 2017, Kunden Nr.: ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 12. Dezember 2016 betreffend die Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 25. November 2011, Kundennummer ***, wurde Herr CK (in der Folge: Beschwerdeführer) für das in seinem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter neu festgesetzt, als mit Wirkung ab 1. Jänner 2012 eine 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren zugeteilt wurde. Begründend wird unter Verweis auf § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** dargelegt, dass die Eigentümer von im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet seien , den Müll und die aufgrund der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes in die Müllabfuhr einbezogenen Stoffe in den aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehältern zu lagern und durch die Einrichtungen abführen zu lassen, deren sich der Gemeindeverband zur Durchführung der Müllabfuhr bediene. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 28. November 2012, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Jänner 2012 für die im o.a. Bescheid zugewiesene 120 Liter Restmülltonne bei 13 Abfuhren gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 jährliche Abfallwirtschaftsgebühren und –abgaben in der Höhe von € 104,53 vorgeschrieben:

Anzahl u. Art Behälter Abfuhren Abfallwirtschaftsgeb. Wert Abfallwirtschaftsabg. Wert Gesamt

1 x 120 l Restmülltonne 13 je Abfuhr 4,7577 € 61,85 30 % 42,68 104,53 € 104,53

1.2.2.

Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 12. Dezember 2016, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 für die zugewiesene 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 jährliche Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben in der Höhe von € 114,97 vorgeschrieben:

Anzahl u. Art Behälter Abfuhren Abfallwirtschaftsgeb. Wert Abfallwirtschaftsabg. Wert Gesamt

1 x 120 l Restmülltonne 13 je Abfuhr 6,8031 € 88,44 30 % 26,53 114,97 € 114,97

Begründend wird ausgeführt, dass die Vorschreibung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe nach den Bestimmungen der §§ 23, 24 Abs. 1 und 2, 25, 26 und 27 Abs. 1 bis 4 NÖ AWG 1992 in Verbindung mit der gemäß § 28 NÖ AWG 1992 erlassenen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** erfolge. Die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr erfolge bei Grundstücken im Pflichtbereich, wozu auch das im Spruch angeführte Grundstück gehöre, bei Verwendung von Müllbehältern für die wiederkehrende Benutzung (Tonnen) durch Multiplikation der Grundgebühr mit der Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine. Die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe sei von der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung festgesetzten Prozentsatz zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsabgabe und die Abfallwirtschaftsgebühr seien auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benutzt werden. Die in diesem Bescheid festgesetzten Abgaben seien bis zur Erlassung des neuen Abgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten. Art und Anzahl der Müllbehälter gründeten sich auf den Verpflichtungsbescheid des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** für die gegenständliche Liegenschaft.

1.2.3.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich.

1.2.4.

Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 27. März 2017, Kunden Nr.: , wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Müllabfuhr auszusprechen sei, wenn sich auf der Liegenschaft (, ***) ein Wohngebäude befinde und daher erfahrungsgemäß Müll anfalle, auch wenn das Wohnobjekt oder einzelne Wohnungen nur sporadisch benützt würden. Das NÖ AWG 1992 stelle nicht auf den konkreten, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG 1992 sehe keine Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden.

1.3. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 19. April 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass nicht nachvollziehbar sei, dass man die Müllentsorgungsgebühr nach Angaben des Verbandes um 1,- Euro pro Monat (= 12,- Euro pro Jahr plus 10% MWSt.) erhöhe. Für viele Haushalte sei diese Erhöhung sehr viel. Seine Befürchtung für die Erhöhung der Müllentsorgungsgebühr sei, dass die Damen und Herren, die den Haushaltsplan erstellten, dies nicht mit vollem Ehrgeiz und Energie täten. Für sich stelle er fest, die Erhöhung für das Jahr 2017 für seine Liegenschaft nicht zu bezahlen.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 25. April 2017 legte der Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2. a) Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen. …

§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1. der Pflichtbereich,

2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

3. der Abfuhrplan,

4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen

2.2. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** idF vom 3. November 2016:

Pflichtbereich

§ 2. Der Pflichtbereich 1 umfasst das gesamte Verbandsgebiet, ausgenommen die im Pflichtbereich 2 gelegenen Liegenschaften, wie folgt:

Gemeinde …***, ….

Die Liegenschaften des Pflichtbereiches 2 werden im Anhang mit Liegenschaftsadressen festgehalten.

Abfuhrplan

§ 6. (1) Bei allen im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken werden jährlich 13

Einsammlungen von Restmüll durchgeführt. Die Abfuhr erfolgt jeweils in 4-

wöchigen Intervallen in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr. Ist einer der Tage ein

Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauf folgenden Werktag. …

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

§ 7. Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus einem Behandlungsanteil.

(1) Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt nach der Anzahl der Abfuhrtermine.

(2) Die Grundgebühr beträgt:

I.) Für die Abfuhr von Restmüll:

1. Bei Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Mülltonnen) pro Müllbehälter und Abfuhr

a) für einen Müllbehälter von 120 Liter je€ 6,804

b) für einen Müllbehälter von 240 Liter je€ 9,614

c) für einen Müllbehälter von 1100 Liter je€ 61,261

(4) Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 30 % der Abfallwirtschaftsgebühr für die Restmüllentsorgung.

(5) Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

2.3. Bundesabgabenordnung – BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.

(2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.

(4) Wird eine Bescheidbeschwerde, die gegen ein Dokument, das Form und Inhalt eines

Feststellungsbescheides (§ 188) oder eines

Bescheides, wonach eine solche Feststellung zu unterbleiben hat,

gerichtet ist, als nicht zulässig zurückgewiesen, weil das Dokument kein Bescheid ist, so sind auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1) auf Antrag der Partei (§ 78) aufzuheben. Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.

(5) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom 25. November 2011, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für das in seinem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, eine 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch den Beschwerdeführer – wenn auch sporadisch - genutzt wird (vgl. VwGH vom 25. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen (vgl. VwGH vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0197).

3.1.2.

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben (ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO) ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe.

Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO³, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).

3.1.3.

Wenn nun vom Beschwerdeführer im Zuge der Bekämpfung des - abgeleiteten -Abgabenbescheides vorgebracht wird, dass die Liegenschaft nicht bzw. nur kaum bewohnt werde, ist dem zu entgegnen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sind, da in diesem Verfahren (nur mehr) zu prüfen ist, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Ist nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid (nach dem Verfahrensregime des AVG) ergangen und in Rechtskraft erwachsen, so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine (bzw. der Behältergröße) in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom 24. November 1995, Zl. 95/17/0425).

3.1.4.

Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.