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LVwG-AV-786/001-2017•LVwG N LVwG-AV-786/001-2017
LVwG-AV-786/001-2017State Administrative CourtJun 30, 2017
Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Haftzeiten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn MA, vertreten durch Herrn Dr. Franz Amler, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Mai 2017, PLS1-F-17513/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Teilsatz „wobei allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden“ ersatzlos zu entfallen hat. Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. Mai 2017, PLS1-F-17513/001, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30. Mai 2017 - wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG i.V.m. § 25 Abs. 1 und 3 FSG auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass allfällige Haftzeiten aus der Entzugszeit ausgenommen werden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Die Verwaltungsbehörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 4.4.2017, Zl. ***, rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4 Z 1, 2 und 3 lit. a und b StGB und des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 iVm Abs. 4 Z 1, 2 und 3 lit. a und b StGB gemäß § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Aufgrund dieser Verurteilung gehe die Verwaltungsbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 FSG nicht besitze, zumal eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 8 FSG vorliege.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit derzeit nicht besitze, sei nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid auszuschließen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei Würdigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalles eine Entziehungsdauer von drei Monaten ausreichen müsse, um seine Verkehrszuverlässigkeit wiederherzustellen und die Allgemeinheit zu schützen. Er absolviere eine Psychotherapie und habe ohne Lenkberechtigung keine Möglichkeit, wichtige Termine beim AMS, bei der Therapie oder bei seinem Anwalt wahrzunehmen. Außerdem sei seine Mutter aufgrund eines Schlaganfalles pflegebedürftig, sein Vater leide an einer Krebserkrankung, sodass er für sie Erledigungen treffen müsse. Es werde daher der Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf das Mindestmaß gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 4.4.2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4 Z 1, 2 und 3 lit. a und b StGB und des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 iVm Abs. 4 Z 1, 2 und 3 lit. a und b StGB gemäß § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Verurteilung lag nachstehender Sachverhalt zugrunde:
„MA ist schuldig, er hat
I./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Mai oder Juni 2016 in *** mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem der am *** geborene NS, sohin Unmündige, an ihm Handverkehr und danach Oralverkehr vollzog und der Angeklagte diesen anschließend anal zu penetrieren versuchte;
II./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 17. November 2016 in *** pornographische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen, nämlich wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, oder an einer anderen Person (§ 207a Abs. 4 Z 1 StGB), vom Geschehen mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, oder an einer anderen Person handelt (§ 207a Abs. 4 Z 2 StGB), geschlechtlicher Handlungen an einer mündigen Person oder einer mündigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person oder vom Geschehen mit einer mündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an einer mündigen Person oder der mündigen Person an sich selbst, oder an einer anderen Person handelt (§ 207a Abs. 4 Z 3 lit. a StGB), der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen (§ 207a Abs. 4 Z 3 lit. b StGB)
A./ anderen Personen im Internet überlassen bzw. sonst zugänglich gemacht, indem er eine nicht mehr festzustellende Vielzahl von Bild- und Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten über die Internetplattform www.***.at anderen Usern übermittelte.
B./ sich verschafft und besessen, indem er eine nicht mehr festzustellende Vielzahl von Bild- und Videodateien mit kinderpornografischen Inhalten auf diversen Datenträgern archivierte.“
Das Gericht wertete im vorliegenden Fall das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Weiters erfolgte gemäß § 220b StGB ein Tätigkeitsverbot für einen Zeitraum in der Dauer von drei Jahren betreffend der Betreuung von Jugendmannschaften.
Gemäß § 50 StGB wurde dem Angeklagten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Bekämpfung der pädophilen Veranlagung zu unterziehen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes.
In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
§ 3 FSG:
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.
(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
§ 7 FSG:
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat – außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM – diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.
§ 25 FSG:
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn bei Besitzern einer Lenkberechtigung die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind.
Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist unter anderem gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG.
Gemäß § 7 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat unter anderem zu gelten, wer eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder § 217 StGB begangen hat.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG vor, zumal der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens und den Vergehen nach den §§ 206, 207a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Für die Wertung, der in § 7 Abs. 1 FSG genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, bei denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen des sexuellen Missbrauchs eines Unmündigen, gegenständlich eines 13-jährigen Buben, ist als besonders verwerflich anzusehen und stellt wegen der damit verbundenen Gefährdung der Gesundheit bzw. der Verletzung der sexuellen Integrität einen besonders schweren Eingriff in die Rechtssphäre einer derart jungen Person dar.
Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Vielzahl pornographischer Darstellungen Minderjähriger besaß und anderen Personen im Internet überließ, was insgesamt seine überaus verwerfliche Sinneshaltung und seine missbilligende Einstellung gegenüber den von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Werten zeigt.
Zumal der Beschwerdeführer von 17. November 2016 bis 27. April 2017 in Haft war, gab es bislang keinen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten hinsichtlich der strafbaren Handlungen nach den §§ 206, 207a StGB unter Beweis hätte stellen können.
Darüber hinaus fanden sich im gesamten Verfahrensakt keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine pädophile Veranlagung durch Therapiemaßnahmen bereits überwunden bzw. in den Griff bekommen hat. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung öffentlicher Interessen auf Grund seiner psychischen Störung ausgeht.
Unter Bezugnahme auf die in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass es keinerlei Umstände gibt, die sich positiv im Hinblick auf die Prognoseentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer auswirken würden. So kann die ins Treffen geführte Absolvierung einer Psychotherapie sich nicht positiv auf die Prognoseentscheidung auswirken, handelt es sich dabei doch einerseits um eine gerichtlich angeordnete Maßnahme, kann andererseits auf Grund der bislang kurzen Dauer dieser Behandlung noch keine zuverlässige Änderung der pädophilen Neigung und Veranlagung des Beschwerdeführers angenommen werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der Straftaten kein KFZ verwendet hat, ändert nichts daran, zumal Sittlichkeitsdelikte bzw. Delikte gegen die sexuelle Integrität zu den strafbaren Handlungen zählen, deren Begehung durch die Benützung von KFZ typischerweise erleichtert wird (vgl. VwGH 23.4.2002, 2001/11/0406), doch ist dieser Umstand bei der Wertung nach Abs. 4 zu berücksichtigen.
Selbst wenn man den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eben kein KFZ bei der Begehung der Delikte verwendet hat, konnte diese Tatsache zu keiner für den Beschwerdeführer begünstigenden Prognose führen, zumal die Häufung und die besondere Verwerflichkeit der Taten deutlich mehr ins Gewicht fallen als die mangelnde Verwendung eines KFZ bei Begehung der obigen Straftaten. Aufgrund der letztgenannten Umstände gelangt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Rückschluss zulässig ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde.
Das erkennende Gericht teilt sohin die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FSG nicht besitzt. Die Behörde hat bei der Frage der Dauer der Entziehung gemäß § 25 Abs. 3 FSG zu beurteilen, ab wann mit einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu rechnen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die Bewertung der Behörde erster Instanz betreffend einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das bedeutet bis einschließlich 30. November 2017, durchaus nachvollziehbar und begründet ist.
Grundsätzlich erkennt das erkennende Gericht keine Rechtswidrigkeit in der Nichteinrechnung der Haftzeiten in die Entziehungsdauer, zumal der Beschwerdeführer im Zuge seiner Inhaftierung überhaupt nicht unter Beweis stellen kann, dass er seine Persönlichkeit in Bezug auf die begangenen Straftaten geändert hat. Im Gegenstand aber wurde der Beschwerdeführer nach verbüßter Strafhaft am 27. April 2017 aus der Freiheitsstrafe entlassen und erweist sich daher der Ausspruch, dass Haftzeiten aus der Entzugszeit auszunehmen sind, als überflüssig.
Darüber hinaus kommen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde im Hinblick auf seine Notwendigkeit einer Lenkberechtigung nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal private und berufliche Interessen bei der Beurteilung der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich einen verkehrsunzuverlässigen Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nicht Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand und von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.
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