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LVwG-AV-418/001-2016•LVwG N LVwG-AV-418/001-2016
LVwG-AV-418/001-2016State Administrative CourtJun 29, 2017
Gemeinderecht; Finanzen; Kanalbenützungsgebühr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau Mag. TE und Herrn DI MFT, ***, ***, vom 11. April 2016 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. März 2016, Zl. 0031450/001/00/092/01, mit dem der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. Mai 2013 betreffend Vorschreibung einer Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2008), teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
„Die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 3. Mai 2013 wird als unbegründet abgewiesen.“
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. Mai 2013, Nr. 0031450/007/00/092/01, wurde Frau Mag. TE und Herrn DI MFT (in der Folge: Beschwerdeführer) für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 513,03 m² und eines Einheitssatzes von € 2,475 eine jährlich zu entrichtende Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2008) im Betrag von € 1.269,70 (exkl. USt.) für die Benutzung des Mischwasserkanals vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2013. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. September 2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Vorstellung wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt, welches in seinem Beschluss vom 23. September 2015, Zl. LVwG-AV-13/001-2014, dieser nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung Folge gab und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwies.
Am 3. November 2015 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Bautechnik (Ing. JS, Gebietsbauamt ***, ***) durchgeführt und Folgendes festgestellt:
„Der im Auswechslungsplan/Bestandsplan angeführte Schallmessprüfraum/Archiv/Büro wird als Lagerraum verwendet. Es werden neben den Büroordnern div. Gegenstände, Akten, u.s.w. gelagert. Weiters wurde in diesem Bereich ein Kopierer aufgestellt und dient der Lagerraum teilweise als Schallmessprüfraum. Die Umfassungsbauteile dieser Räumlichkeiten sind zum überwiegenden Bereich unter Niveau. Über dem Schallmessraum zugänglich wurde durch Unterteilung ein WC im Ausmaß von (1,8 m x1,4 m) geschaffen. Eine gewerbliche Nutzung des Büros im „Keller“ liegt, auch nach eigenen Angaben des Herrn DI MFT, tatsächlich vor.“
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 8. März 2016, Zl. 0031450/001/00/092/01, wurde der Berufung gegen den angefochtene Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 3. Mai 2013 dahingehend abgeändert, als den Beschwerdeführern nunmehr für die Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 449,18 m² und eines Einheitssatzes von € 2,475 eine jährlich zu entrichtende Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2008) im Betrag von € 1.111,72 (exkl. USt.) für die Benutzung des Mischwasserkanals vorgeschrieben wird. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass im Lichte des Lokalaugenscheines vom 3. November 2015 davon auszugehen sei, dass im Kellergeschoß die gewerblich genutzten Lagerräume nicht zu berücksichtigen wären, sodass von einer Fläche von 107,73 m² (Büro mit 105,21 m² und WC mit 2,52 m²) auszugehen sei.
Mit einem als „Einspruch“ titulierten Schreiben vom 11. April 2016 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Fläche des gesamten Kellergeschoßes gewerblich genutzt werde (Lagerräume, die mit dem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang) und daher komplett nicht zu berücksichtigen sei. Bei der Begehung am 3. November 2015 sei kein ordnungsgemäßes Protokoll (Niederschrift) vor Ort geschrieben worden, der Inhalt sei nicht sofort verlesen und die Übergabe von Unterlagen nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Es sei kein Protokoll zur sofortigen Unterschrift übergeben worden. Die angefochtenen Bescheide seien keine „Berufungsentscheidungen“ sondern komplett neue Bescheide. Da die ersten Bescheide nun mit Datum vom 8. März 2016 vorlägen, sei eine Rückverrechnung nur bis zum 1. Jänner 2012 möglich. Da die Errichtung der Kanalanlage (Abgabentatbestand) bereits früher erfolgt sei, wären entsprechend der Kanalabgabeordnung der Marktgemeinde ***, abgenommen am 7. Oktober 2011, § 10 Ziffer (2) die damals geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden gewesen. Entsprechend § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz werde eine Reduktion der Abgaben um 50% begehrt.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Vom erkennenden Gericht wurde für den 27. Juni 2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer DI MFT auf sein umfangreiches Vorbringen in den Berufungs- bzw. Beschwerdeschriften verwies. Weiters wurde festgestellt, dass es unstrittig ist, dass im Lichte sowohl des Gutachtens des ASV und der Ausführungen des Beschwerdeführers das in Rede Stehende unterste Geschoß mehrheitlich unter Niveau situiert ist. Dieses Geschoß weist – ebenso unbestritten - eine Fläche von 171,58 m² auf. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er am verfahrensgegenständlichen Standort ein technisches Büro für Bauphysik als Einzelunternehmer betreibe. Er arbeite vorwiegend in dem als Büro bezeichneten Teil des Kellergeschoßes, während die ostseitig gelegenen Räume, welche im Plan als „Archiv, Büro + Schallmessprüfraum“ bezeichnet sind, seltener genutzt würden. Im letztgenannten Raum erfolgten auch die Schallmessprüfungen, bei welchen Objekte durch spezielle Maschinen auf ihre Schalleigenschaften geprüft würden. Bisher sei das nur einmal gemacht worden, sonst „stehe das Equipment herum“. Der neben dem Raum nördliche situierte Raum diene der Archivierung. Südlich von diesem befindet sich der Haustechnikraum mit einem Gasbrennwertgerät. In diesem hinteren Bereich befinde sich auch ein WC. Im vorderen Bereich (östlich des Büroraumes) befinde sich ein kleiner Lagerraum für Akten, direkt neben dem Stiegenaufgang.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde *** und in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (siehe Punkt 1.5.) nicht entgegentritt
Frau Mag. TE und Herr DI MFT sind Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus, welches mit drei Geschoßen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) an den Ortskanal angeschlossen ist. Die Fläche des unteren Geschoßes (i.e. Kellergeschoß), welches mehrheitlich unter Niveau gelegen ist, beträgt 171,60 m², während die Fläche des Erdgeschoßes 187,25 m² und die des Obergeschoßes 154,20 m² aufweisen:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quellen: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 20. Juni 2017, und Bauakt der belangten Behörde)
Das Kellergeschoß, welches als technisches Büro gewerblich genutzt wird, weist eine Fläche von 171,58 m² auf. Im Kellergeschoß betreibt der Beschwerdeführer ein technisches Büro für Bauphysik als Einzelunternehmer, wobei er vorwiegend in dem als Büro bezeichneten Teil des Kellergeschoßes arbeitet. Die ostseitig gelegenen Räume im Ausmaß von 63,87 m², welche im Plan als „Archiv, Büro + Schallmessprüfraum“ bezeichnet sind, werden von ihm seltener genutzt. Im letztgenannten Raum erfolgen – wenngleich selten - die Schallmessprüfungen, bei welchen Objekte durch spezielle Maschinen auf ihre Schalleigenschaften geprüft werden. Bisher ist das nach Angaben des Beschwerdeführers nur einmal erfolgt, sonst „stehe das Equipment herum“. Der neben diesem Raum nördliche situierte Raum dient der Archivierung. Südlich von diesem befindet sich der Haustechnikraum mit einem Gasbrennwertgerät. In diesem hinteren Bereich befinde sich auch ein WC. Im vorderen Bereich (östlich des Büroraumes) befinde sich ein kleiner Lagerraum für Akten, direkt neben dem Stiegenaufgang.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:
Begriffe
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
…
6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
Vermeidung von Härtefällen
§ 5b. (1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.
(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m² Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.
(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt.
§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.3. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eichgraben idF vom 20. November 2007:
§ 6 Kanalbenützungsgebühren für den a) Mischwasserkanal
(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung
folgende Einheitssätze festgesetzt:
a) Mischwasserkanal € 2,475
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit drei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob das Kellergeschoß mit einer Fläche von 171,60 m², welches Lagerräume im Ausmaß von 63,87 m² aufweist, bei der Ermittlung der Berechnungsfläche zu berücksichtigen ist oder nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Beschwerdeführer eine gewerbliche Nutzung nicht vorliege, da es sich um ein technisches Büro handle.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Marktgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus § 6 Abs. 1 der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung in der Fassung vom 20. November 2007. Aus § 6 Abs. 1 der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 2,475 der der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 ebenso auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid – allerdings unter Berücksichtigung der Bestimmungen der § 207 f. BAO über die Verjährung - zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom 3. Mai 2013 (mit Wirkung ab 1. Jänner 2008) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht (vgl. auch dazu die Ausführungen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. September 2015, Zl. LVwG-AV-13/001-2014, S.10 ff.).
3.1.4. Zum Vorliegen eines Kellergeschoßes:
Zu der gerade für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entscheidenden Frage, ob das verfahrensgegenständliche untere Geschoß mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt werden, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet (vgl. VwGH vom 16. November 1998, Zl. 98/17/0221). Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche. Für den Charakter als " Kellergeschoß" ist es auch nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH vom 29. April 2002, Zl. 2001/17/0178). Ein Kellergeschoss wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoss definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen (vgl. VwGH vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0050).
Diesen Überlegungen folgt, dass im Lichte der angeführten Judikatur im vorliegenden Fall das Kellergeschoß, welches ein Ausmaß von 171,60 m² aufweist, grundsätzlich nicht zur bebauten Fläche iSd § 1a NÖ Kanalgesetzes 1977 zu rechnen ist, da es überwiegend über Niveau situiert ist und diejenige Grundrissfläche darstellt, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.
3.1.5. Zur Frage der gewerblichen Nutzung:
Ausnahmsweise zählen jedoch angeschlossene Kellergeschoße dann zur Berechnungsfläche, wenn sie gewerblich genutzt werden und keine (gewerblich genutzten, mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden) Lagerräume enthalten. Soferne also ein angeschlossenes Kellergeschoß gewerblich genutzt wird (das NÖ Kanalgesetz 1977 stellt nicht auf ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung ab), zählt dieses Geschoß grundsätzlich zur Berechnungsfläche. Befinden sich in dem angeschlossenen Kellergeschoß gewerblich genutzte Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist das Kellergeschoß nicht Teil der Berechnungsfläche (vgl. VwGH vom 7. Oktober 2013, Zl. 2010/17/0234). Ergänzend wird festgehalten, dass für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nur die tatsächliche Nutzung eines Kellergeschoßes maßgeblich ist. Es kommt auch nicht darauf an, welche Nutzung z.B. in einem Bestandsplan ausgewiesen ist.
Der Beschwerdeführer betreibt im Kellergeschoß als selbstständiger Einzelunternehmer ein technisches Büro. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (vgl. VwGH vom 16. Mai 2007, Zl. 2005/14/0083). Der Begriff der „gewerblichen Nutzung“ iSd § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist dabei nicht mit der Gewerbeordnung gleichzusetzen, sondern in Zusammenschau mit dem ebenfalls in dieser Bestimmung verwendeten Begriff des „Unternehmens“ so zu verstehen, dass es auf die nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ankommt (vgl. VwGH vom 17. Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224, wo im Falle eines Technischen Büros von einer gewerblichen Nutzung ausgegangen wird) .
Wird - wie im vorliegenden Fall - ein angeschlossenes, gewerblich genutztes Kellergeschoß teils als Lager eines im selben Gebäude befindlichen Unternehmens, teils zu anderen gewerblichen Zwecken genützt, so ist dieses Kellergeschoß nur unter der Voraussetzung, dass die Nutzung als Lager überwiegt, nicht zu berücksichtigen.
Bei dem unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenschein am 3. November 2015 konnte festgestellt werden, dass das Kellergeschoß auf der gegenständlichen Liegenschaft nicht überwiegend als Lager von im selben Gebäude befindlichen Unternehmen genutzt wird.
Da sich im Kellergeschoß auf der gegenständlichen Liegenschaft nicht überwiegend Lagerräume, die mit Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, befinden, hätte dieses (angeschlossene) Kellergeschoß bei der Ermittlung der Berechnungsfläche in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen.
Wenngleich somit die Einbeziehung des Kellergeschoßes dem Grunde nach zu Recht erfolgte, hat die belangte Behörde im Ergebnis die Fläche der Lagerräume im Ausmaß von 63,87 m² nicht berücksichtigt und den Beschwerdeführern eine zu geringe Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben, sodass im Ergebnis der im erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Mai 2013 – korrekt und rechtsrichtig – vorgeschriebene Abgabenbetrag zur Vorschreibung gelangen musste. Daraus folgt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend korrigiert werden musste.
3.1.6. Zur vermeintlichen Verjährung:
Gegenstand des Verfahrens ist – nach wie vor - der im Instanzenzug bis zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vorangegangener Rechtsgang, der mit dem aufhebenden und zurückverweisenden Beschluss vom 23. September 2015, Zl. LVwG-AV-13/001-2014, endete) bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. Mai 2013, Nr. 0031450/007/00/092/01. Die damalige Abgabenvorschreibung betraf ausdrücklich den Zeitraum nach dem 1. Jänner 2008, sodass im Lichte der Verjährungsbestimmungen der §§ 207 ff. BAO die Vorschreibung im Rahmen des Bescheides vom 3. Mai 2013 nicht zu beanstanden ist.
3.1.7. Zur begehrten Härtefallregel des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977:
Ein Härtefall iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 liegt dann vor, wenn bei einer Liegenschaft mit einer Berechnungsfläche von mehr als 700 m² ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der berechneten Höhe der Kanalbenützungsgebühr und dem Kostenaufwand für die Entsorgung der von der Liegenschaft verursachten Abwässer besteht (vgl. VwGH vom 31. August 2016, Zl. 2013/17/0147).
Im vorliegenden Fall liegt aber die ermittelte Berechnungsfläche mi 508,03 m² unter dem maßgeblichen Wert von 700 m², sodass eine Anwendung des § 5b ‚NÖ Kanalgesetz 1977 von vorne herein ausscheidet.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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