LVwG N LVwG-AV-317/001-2015

LVwG-AV-317/001-2015State Administrative CourtJun 23, 2017

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-317/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.317.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von AW, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 17.02.2015, KRW2-WA-1358/002, betreffend einen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 17.02.2015 abgeändert wird und nunmehr mit den nachfolgenden geringfügigen Abweichungen lautet wie folgt:„Es wird gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 19.05.2014, KRW2-WA-1358/001 bewilligte Vorhaben im Wesentlichen dieser Bewilligung entspricht. Nachfolgende geringfügige Abweichungen werden nachträglich genehmigt:1. Im Bereich unter der Brücke ist das Bankett befestigt ausgeführt.2. Im Bereich Profil 9 bis 11 ist die Böschung mittels Steinsicherung im

Betonbett gesichert, ab Profil 11 ist die Böschung teilweise abgegraben.

Der neu entstandene obere Böschungsbereich ist flacher ausgeführt und

mit Steinen im Beton gesichert.3. Der Radweg ist geringfügig tiefer gelegt.

4. Die Befestigung der Böschung über den Radweg hinaus erfolgt mit Wurfsteinen, am Beginn des Bergaufstückes des Radweges ist eine Steinschlichtung in Beton. Daran anschließend ist die Befestigung der Böschung mit Wurfsteinen, die in der Böschung bereits vorhandenen Wurfsteine wurden als Sicherung belassen.Die Stadtgemeinde *** ist verpflichtet, die Kommissionsgebühren innerhalb von vier Wochen nach Zustellung im Ausmaß von 13,80 Euro (ein Amtsorgan, Dauer 1 halbe Stunde) zu bezahlen.“

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau erteilte der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 19.05.2014 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Adaptierung des *** im Unterführungsbereich der *** innerhalb eines Regulierungsprofiles unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 38 WRG 1959. Nach durchgeführter Überprüfung stellte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau mit Bescheid vom 17.02.2015 fest, dass das Vorhaben der Bewilligung entsprechend ausgeführt worden war.

Dagegen erhob AW fristgerecht Beschwerde und zweifelte die bewilligungsgemäße Ausführung der Herstellung des *** an. Er brachte vor, dass die Böschung bachseitig viel zu steil ausgeführt, der Gehweg verlängert und kein Betonfundament und keine Steine auf den letzten 6 bis 7 m am unteren Teil des Weges angebracht worden seien. Es würde das *** unnötig eingeengt, am Ende des Weges sei nicht, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, die bestehende Böschung durch versenkte Steine gegen Erosion geschützt worden. Es sei die Grasnarbe einige Meter abgetragen worden. Am 19.05.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein durch. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass im Winter bei Eisstoß im *** Eisplatten auf dem Weg zusammengeschoben und nach oben gedrückt würden. Das Wasser werde im Sommer ebenfalls nach oben gedrückt, und zwar ca. 1,5 bis 2 m. Anschließend fließe das Wasser wieder in den Bach zurück. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei bei einer Engstelle eine große Erosionsgefahr gegeben, die Situation werde verschärft, wenn das Wasser, das über den Radweg nach oben gedrückt werde, mit dem im *** fließenden zusammentreffe. Vom Beschwerdeführer wurde ein Foto vom Hochwasser 2002 vorgelegt, welches als Beilage A der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten. Für eine abschließende fachliche Beurteilung forderte dieser Sachverständige – da die Böschung abgeändert ausgeführt worden war – eine hydraulische Berechnung.

Die von der Konsensinhaberseite vorgelegte hydraulische Nachrechnung vom 28.03.2017 wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 29.05.2017 fachlich beurteilt.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen nachweislich zugestellt.

Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Für gegenständlichen Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des WRG 1959 auszugsweise maßgeblich:

„§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).“

Die wasserrechtlich bewilligte Adaptierung des *** wurde, wie oben dargelegt, abgeändert ausgeführt. Diese Abweichungen (Böschungsherstellung und bei der Sicherung der Böschung) wurden vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 29.05.2017 als geringfügig beurteilt.

Dem Beschwerdevorbringen war insoferne stattzugeben, als die Bewilligung mit den genannten Abweichungen ausgeführt wurde. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war entsprechend abzuändern und der Ausspruch „stellt fest, dass… der Bewilligung entspricht.“ abzuändern in „im Wesentlichen der Bewilligung entspricht“.

Im Gutachten führt der Amtssachverständige aus, dass anhand der Berechnungen für das Grundstück des Beschwerdeführers, Nr. ***, KG ***, keine Nachteile eintreten. Der Amtssachverständige schlussfolgert, dass durch die abgeänderte Ausführung gegenüber der Bewilligung sowohl bei Ausbauwassermenge als auch bei höherer Wasserführung keine Maßnahmen zum Schutze des Grundstücks des Beschwerdeführers erforderlich sind.

Die abgeänderte Ausführung war in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzunehmen und entsprechend in einer neuen Spruchformulierung festzuhalten.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten war beizubehalten.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

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