LVwG N LVwG-AV-186/001-2017

LVwG-AV-186/001-2017State Administrative CourtJun 20, 2017

Regest

Verfahrensrecht; Ladung; Ladungsbescheid; Vollstreckung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-186/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.186.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. (FH) TS, vertreten durch Dr. Martin Wandl Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwaltspartnerschaft in ***, ***, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. Jänner 2017, AMA1-P-163202/001, zu Recht:

1. Anlässlich der Beschwerde wird der Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. Jänner 2017, AMA1P163202/001, wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2016, Zl. TUS1F15229/001, wurde Mag. (FH) TS die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, A1, A2 und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Er wurde verpflichtet, den Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06. Dezember 2016, LVwGAV207/001-2016, wurde über die Beschwerde des Mag. (FH) TS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19. Jänner 2016, Zl. TUS1-F-15229/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden:

1. „Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

I.Die dem Mag. (FH) TS, geb. ***, von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 29. April 1996, AZ ***, erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und B wird nachträglich mit 28. Juni 2020 befristet.

II.Der von der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 23. Juni 2015 zurFS-Serie-Nr. *** ausgestellte Führerschein ist zwecks Neuausstellung nach Eintragung der Befristung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses jener Führerscheinbehörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer nunmehr seinen Wohnsitz hat.

III.Gleichzeitig wird als begleitende Maßnahme angeordnet, dass sich Mag. (FH) TS, geb. ***, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf eigene Kosten in laufende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung zu begeben hat. Die Absolvierung dieser psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen ist durch Vorlage von vierteljährlichen Bestätigungen über Psychotherapie und psychiatrische Behandlung binnen zwei Wochen nach Ablauf eines Quartals gegenüber der örtlich zuständigen Führerschein-behörde zu belegen. Er hat sämtliche medizinischen Anordnungen und verordneten Therapien des Facharztes für Psychiatrie zu befolgen. Weiters hat er der Führerscheinbehörde jährlich bis längstens 30. Juni eine Beurteilung seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie vorzulegen. Zwei Wochen vor Ende der Befristung ist ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, welches den Behandlungsverlauf und -erfolg im Befristungszeitraum zu beschreiben und eine Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Mag. (FH) TS zu beinhalten hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.“

Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Jänner 2017, AMA1-P-163202/001, wurde der Beschwerdeführer mittels einfacher Ladung zum persönlichen Erscheinen bei der nunmehr belangten Behörde in der Woche zwischen 16. Jänner 2017 und 20. Jänner 2017 aufgefordert.

Da der Betroffene dieser Ladungseinladung keine Folge leistete, wurde er mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. Jänner 2017, AMA1-P-163202/001 wie folgt verpflichtet:

„Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten:

Vorlage des Führerscheines Nr. *** zwecks Neuausstellung einer befristeten Lenkberechtigung und Eintragung von Auflagen. Diese Verpflichtung entsteht auf Grund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Geschäftszahl LVwG-AV-207/001-2016 vom 06.12.2016), welche Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu veranlassen haben.

Bitte kommen Sie persönlich in unser Amt. Sie können auch gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.

Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein.

Es ist nötig, dass Sie persönlich zu uns zu kommen.

Datum

13. oder 14.02.2017

Zeit

08:00 bis 10:00 Uhr

Stiege/Stock/Zimmer Nr.


Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit:

Ihren Führerschein Serien Nummer *** und ein aktuelles EU-Passbild (nicht älter als 6 Monate).

Der Ladung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Zahl AMA1-P-163202/001 vom 10.01.2017 haben Sie keine Folge geleistet.

Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund (zB Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass

(X) über Sie eine Zwangsstrafe von 100 Euro verhängt wird.

( ) Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.

Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit er allenfalls verschoben werden kann.

Rechtsgrundlage

§ 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“

Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06. Dezember 2016, LVwGAV207/001-2, mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2017 außerordentliche Revision und beantragte, der Revision aufschiebende Wirkung gemäß § 30 VwGG zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2017, Ra 2017/11/0011-4, wurde die Revision zurückgewiesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen den Ladungsbescheid fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Inhalte nach ersatzlos aufzuheben, hilfsweise den Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Begründet wurde dieser Antrag insbesondere damit, dass die aufschiebende Wirkung der Revision beantragt wurde, weshalb die Erlassung des nunmehrigen Ladungsbescheides nicht gerechtfertigt sei. Auch angesichts des Umstandes, dass lediglich eine Befristung und Auflagen erteilt worden wären, sei eine unverzügliche Umsetzung des landesverwaltungsgerichtlichen Bescheides nicht geboten. Es wäre zumindest abzuwarten gewesen, ob der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuerkennt.

Der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren auch mangelhaft, da über den Antrag der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden sei und ein Vollzug der bekämpften Entscheidung vor der entsprechenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes den Rechtsschutz des Beschwerdeführers unterlaufen würde.

3. Rechtslage:

§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wie folgt:

(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 28 VwGVG regelt auszugsweise:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist im Fall der Beschwerdeerhebung gegen einen Ladungsbescheid lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob der von der Behörde erlassene Ladungsbescheid als rechtmäßig anzusehen ist. Das alleine bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Eine Ladung iSd § 19 AVG ist primär der Befehl der Behörde an eine bestimmte Person, bei ihr zu erscheinen. Den Behörden soll mit dem „Recht“ zur Ladung ein Mittel in die Hand gegeben werden, das persönliche Erscheinen von Personen zu veranlassen, mit denen sie meint, in mündlichen Verkehr treten zu müssen. Neben dem Erscheinen kann dem Geladenen auch noch aufgetragen werden, Behelfe und Beweismittel mitzubringen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 1).

Der VwGH betont in stRsp, dass die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zwecks ein (unter Umständen persönliches) Erscheinen des Geladenen nötig ist, „grundsätzlich“ der Behörde obliegt. In diesem Sinn genügt nach VwGH 09.06.1995, 95/02/0054, in diesem Zusammenhang die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung. Maßgeblich ist allerdings nicht der wahre Zweck der Vorladung, sondern dass sie im Hinblick auf den in der Ladung (möglicherweise unrichtig) angegebenen Gegenstand der Amtshandlung iSd § 19 Abs. 1 AVG „nötig“ ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zweck nicht auf andere Weise (zB schriftlich oder telefonisch) als durch das persönliche Erscheinen des Geladenen bzw. zumindest seines Vertreters erreicht werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 4).

Dem Gegenüber sieht § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) Folgendes vor:

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

Der Vollstreckungsvorgang einer nicht vertretbaren Leistung durch Zwangsstrafe wird in dieser Norm wie folgt geregelt:

a. Androhung der Zwangsstrafe durch Verfahrensanordnung

b. Die Verhängung der Zwangsstrafe beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist mit Bescheid (= Vollstreckungsverfügung)

c. Vollziehung der Zwangsstrafe (faktische Amtshandlung) mit gleichzeitiger Androhung einer schärferen Zwangsstrafe bei Nichtbefolgung (Verfahrensanordnung).

Kommt der Verpflichtete seiner Pflicht nicht nach, wiederholt sich der Vorgang solange, bis der Verpflichtete seine Pflicht erfüllt. Ist die Verpflichtung erfüllt, so ist der Vollstreckungsvorgang abzubrechen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 5 VVG Anm 5).

Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse am Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

Im Vollstreckungsverfahren betreffend den führerscheinrechtlichen Titelbescheid idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06. Dezember 2016, LVwGAV207/001-2, hätte die belangte Behörde demnach durch Verfahrensanordnung eine Zwangsstrafe im Fall der Nichterfüllung des Spruchpunktes 1. II. androhen müssen, anstatt mit dem angefochtenen, nicht „notwendigen“ Ladungsbescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen zu verpflichten.

Denn bei der Vorlage des Führerscheines samt notwendiger Neuausstellung dieser Urkunde zwecks Eintragung der nachträglichen Befristung handelt es sich um eine unvertretbare Verhaltensweise - im Fall der Nichtbefolgung der Anordnung um eine Unterlassung, welche demnach nur im Wege der §§ 5 bzw. 7 VVG vollstreckt werden kann (vgl. VwGH 13.03.1992, 92/04/0013).

Ohne Beurteilung der Rechtsfrage, ob die mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 06. Dezember 2016, LVwG-AV-207/001-2016 angeordnete Befristung gemäß Spruchpunkt 1. II. dieses Erkenntnisses in einem neu auszustellenden Führerschein im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 30 Abs. 1 VwGG einzutragen gewesen wäre, weil (mangels entsprechenden Antrages in diesem Zeitpunkt) über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung vom Höchstgericht iSd § 30 Abs. 4 VwGG nicht entschieden gewesen ist, erweist sich der verfahrensgegenständliche Ladungsbescheid deshalb schon als rechtswidrig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zufolge des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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