LVwG N LVwG-S-1864/001-2016

LVwG-S-1864/001-2016State Administrative CourtJun 12, 2017

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1864/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1864.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des JS, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. Juli 2016, Zl. ZTS2-V-16 2735/5, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn JS (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

07.04. 2016

Ort:

KG ***, Wald-GSt.Nr. ***, Bezirk Zwettl NÖ

Tatbeschreibung:

Als Waldeigentümer unterlassen, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehrt haben, und zwar Kupferstecher- und Buchdrucker auf liegendem Fichtenholz im Ausmaß von ca. 25 fm, wirksam zu bekämpfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 44 Abs.1 lit.b, § 174 Abs.1 lit.a Z.18 Forstgesetz 1975

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 200,00

40 Stunden

§ 174 Abs.1 Z.1 Forstgesetz 1975

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€20,00

Gesamtbetrag:

€220,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 19. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten habe.

Die Begründung des Straferkenntnisses entspräche nicht dem § 60 AVG. Es bleibe völlig unklar, welches Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde durchgeführt worden sein solle. Sollte ein solches tatsächlich stattgefunden haben, so seien ihm die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht zur Kenntnis gebracht worden. Diesfalls würde ein relevanter Verstoß gegen das Recht auf Parteigehör vorliegen.

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gelte der Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit. Aus dem Erhebungsbericht vom 11.04.2016 ergäbe sich, dass der Bezirksförster am 07.04.2016 festgestellt hätte, dass Schadholz zwar gefällt aber weder bekämpfungstechnisch behandelt noch abtransportiert worden sei. Gemäß § 44 Abs.1 lit. b Forstgesetz habe der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise, Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrenbedrohender Weise vermehren wirksam zu bekämpfen.

Das angefochtene Straferkenntnis enthalte zur entscheidungsrelevanten Frage, ob sich Forstschädlinge bereits in gefahrendrohender Weise vermehrt haben, überhaupt keine Feststellungen. Weshalb daher die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden konnte, sei völlig rätselhaft.

Da die belangte Behörde zur Frage inwieweit Forstschädlinge die Bäume bereits befallen haben und gegebenenfalls in welchem Umfang Forstschädlinge sich bereits gefahrenbedrohend vermehrt hätten, keine Feststellungen getroffen habe, erweise sich auch das angefochtene Straferkenntnis als nicht berechtigt.

Er beantragte daher das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wobei auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 20. Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen RS und Ing. PR einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen und ein forstfachlicher Amtssachverständige beigezogen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Auf dem gegenständlichen Grundstück wurde am forstlichen Bestand vom Zeugen Ing. PR am 7. Dezember 2015 ein Schädlingsbefall, nämlich durch Borkenkäfer (Kupferstecher), festgestellt und in weiterer Folge der Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis gesetzt bzw. aufgefordert die befallenen Fichten zu entfernen bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.

Der Beschwerdeführer fällte in weiterer Folge die befallenen Bäume.

Am 7. April 2016 (Tatzeit entsprechend der Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis) war sie Situation derart, dass die befallenen Bäume gefällt waren, jedoch unbehandelt im Wald lagen. Die Situation war derart, dass ca. 25 fm liegende Nadelhölzer von Forstschädlingen in Gefahr drohender Weise befallen waren.

Dies ergibt sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Erhebungsberichtes des Zeugen Ing. PR vom 11. April 2016 sowie den Aussagen des Zeugen Ing. PR und des Beschwerdeführers selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren.

Der Beschwerdeführer gab selbst im Zuge der Verhandlung an, dass er das Schadholz nicht abtransportiert und auch sonst keine behandlungstechnischen Maßnahmen gesetzt habe. Dies wurde auch durch den Zeugen Ing. PR bestätigt. Aus dem Erhebungsbericht vom 11.4.2016 ergibt sich zweifelsfrei, dass am 7. April 2016 bei einer Erhebung vor Ort festgestellt wurde, dass ca. 25 fm liegende Nadelhölzer, welche von Forstschädlingen in Gefahr drohender Weise befallen waren, vorhanden waren. Ebenso ergibt sich daraus ein Kupferstecher- und tw. Buchdruckerbefall (somit ein Borkenkäferbefall) in Fichtenaltholz. Weiters ergibt sich auch daraus, wie auch sonst unstrittig auf Grund des Ermittlungsverfahrens, dass die befallenen Bäume gefällt worden waren, dass Holz aber unbehandelt im Wald lag. Die Eigentümer waren bereits am 7.12.2015 aufgefordert worden das Schadholz bis Ende Jänner zu entfernen und wurde diese Frist bis Ende Februar verlängert.

Der beigezogene forstfachliche Amtssachverständigen bestätigte auch im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, dass gegenständlich eine gefährliche Situation für eine gefahrdrohende Weiterentwicklung des Borkenkäfers und auch für die Nachbarbestände vorlag.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 hat der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.

Gemäß § 174 Abs. 1 Z. 18 Forstgesetz 1975 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Erhebungsbericht vom 11.4.2016 ergab sich zweifelsfrei, dass am 7. April 2016 bei einer Erhebung vor Ort festgestellt wurde, dass ca. 25 fm liegende Nadelhölzer, welche von Forstschädlingen in Gefahr drohender Weise befallen waren, vorhanden waren. Der Beschwerdeführer wusste seit Dezember 2015 vom Schädlingsbefall.

Da der Beschwerdeführer keine bekämpfungstechnische Behandlung (im Sinne des § 3 Forstverordnung) des Schadholzes vorgenommen hat, konnte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.

Gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz Z. 1 Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens- und Familienverhältnisse (monatliche Nettodurchschnittspension in der Höhe von ca. € 1.400,00; keine Sorgepflichten). Ebenso wurde mangels Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vermögenssituation zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt und keine Schulden habe.

Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag ohnedies im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Eine Herabsetzung dieser kam daher nicht in Betracht.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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