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LVwG-AV-598/001-2017•LVwG N LVwG-AV-598/001-2017
LVwG-AV-598/001-2017State Administrative CourtMay 29, 2017
Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Gutachten; <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des JK, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. April 2017, Zl. PLS1F173/001, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und weitere Vorschreibungen nach dem Führerscheingesetz (FSG), den
BESCHLUSS
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. In einem an die belangte Behörde übermittelten Bericht der Polizeiinspektion *** vom 29. Dezember 2016 wird unter Anschluss von Einvernahmeprotokollen der Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Am 29.12.2016, um 13:15 Uhr erstatte HK gemeinsam mit ihrem Sohn PK persönlich auf der PI *** die Anzeige über einen Vorfall vom 23. Dezember 2016 an deren Wohnadresse in ***.
Der Vater JK (Nat i Akt), welcher nach Angaben der Familie im Laufe des letzten Jahres immer öfters zu Hause betrunken ist, habe nach einer verbalen Auseinandersetzung angekündigt, dass er sich umbringen werde. Er holte Munition, sowie eine Pistole aus dem Waffenschrank und ging in die Werkstatt. Die Mutter überredete den Sohn, nicht die Polizei zu rufen. JK legte die Pistole selbst wieder zurück. Er ist Jäger und besitzt eine Waffenbesitzkarte, Nr. *** sowie einen Waffenpass, Nr. ***. Darin eingetragen sind 2 Pistolen und 5 Büchsen. Nach Angaben des Sohnes befinden sich noch drei nicht registrierpflichtige Flinten im Haushalt. Die Magazine seien im Fernsehkästchen verwahrt.
Sowohl HK als auch PK schilderten immer wiederkehrende Aggressionsausbrüche des Vaters, an welche man sich im Laufe der Jahre „gewöhnt“ hat. Im Zuge dieser Wutausbrüche und Streitgespräche sei es auch vorgekommen, dass JK Gegenstände zu Boden oder durch die Räume warf und ankündigte alle umzubringen. Anzeige wurde nie erstattet.
Handgreiflich gegenüber der Familie sei er nie geworden.
HK hat nunmehr beschlossen die Scheidung einzureichen. Sie und ihr Sohn sind aus dem Haus bereits ausgezogen und wollen dorthin auch nicht mehr zurück.
Beide wurden zum Sachverhalt vernommen. Ihre Angaben sind als Beilagen angeschlossen. Nach telefonischer Rücksprache mit der BH St. Pölten, Mag. Ke, wird gegenständlicher Bericht zur Beurteilung übermittelt. Beide Anzeiger äußersten die Befürchtung, JK könnte sich selbst etwas antun und schlimmstenfalls eine Gefahr für andere sein. Konkrete Drohungen liegen nicht vor. Eine von der Familie vorgeschlagene Therapie lehnte JK bis dato ab, da ihm, nach seiner Meinung, nichts fehlt.
Seit dem Vorfall am 23. Dezember 2016 gab es zwischen den Beteiligten sowohl telefonischen, als auch persönlichen Kontakt, wobei JK ruhig war und sein Interesse darin bestand, dass seine Frau zu ihm zurückkommt.“
1.2. Aufgrund dieses Berichtes sprach die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 30. Dezember 2016, Zl. PLS3W06149/005, ein Waffenverbot (Besitz von Waffen und Munition) mit sofortiger Wirkung aus. Dieser Bescheid wurde aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2017, Zl. PLS3-W-06149/005, bestätigt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist derzeit zur Zahl LVwG-AV-383-2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2017, Zl. PLS1-F-173/001, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung amtsärztlich dahingehend untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen näher genannter Klassen noch gegeben sei.
1.4. Mit Schreiben des Amtsarztes der belangten Behörde vom 28. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer zur verkehrspsychologischen Untersuchung zugewiesen. Als Untersuchungsanlass wurde darin „Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ angegeben. Überdies wurde vermerkt:
„Sonstiges (möglichst genaue Angaben wie z.B. Aggressionsdelikte außerhalb des Straßenverkehrs): Beziehungsstreit, Scheidung im Laufen, Beschuldigt der Suizidankündigung und Fremdgefährdung.
Waffenverbot.“
Abschließend wurde ersucht um „Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ sowie „Überprüfung auf Waffentauglichkeit ebenfalls erbeten falls möglich“.
1.5. Eine verkehrspsychologische Stellungnahme der K GmbH vom 21. März 2017 gelangt aufgrund einer am 17. März 2017 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung zu folgendem Ergebnis:
„In den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen finden sich unterdurchschnittliche Ergebnisse bei der Beobachtungsfähigkeit und bei der Tempogestaltung im konzentrativen Bereich. Die übrigen Leistungsdimensionen sind normgerecht oder über der Norm liegend ausgeprägt. Insgesamt ist somit die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne der Fragestellung ausreichend gegeben.
Im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung finden sich unterschiedliche Befunde, eindeutig eignungsausschließende Gründe sind jedoch derzeit nicht zu erheben:
Die standardisierten Persönlichkeitsbefunde zeigen reduzierte soziale Verantwortung und sozial erwünschtes Antwortverhalten im Fragebogen, welcher aggressives Verhalten im Straßenverkehr misst. Andererseits weisen die standardisierten Persönlichkeitsfragebögen über der Norm liegende Selbstkontrolle, normgerechte psychische Stabilität und unauffällige Risikobereitschaft im Straßenverkehr auf.
Tendenzen zu aggressiven Interaktionen im Straßenverkehr können durch die Exploration nicht abgeleitet werden.
Die Fahrervorgeschichte als motorisierter Verkehrsteilnehmer zeigt keine besonderen Vergehen im Straßenverkehr.
Der heutige Untersuchungsgrund ist eine Anzeige seiner Frau am 29.12.2016 (Der Untersuchte wurde der Selbst und Fremdgefährdung von seiner Frau beschuldigt.). Der Untersuchte bekundet in der Exploration wiederholt, dass diese Beschuldigungen nicht der Wahrheit entsprechen.
Der Untersuchte möchte die LB der Klassen A, B und F weiter in Besitz haben. Wegen dieser Anzeige vom 29.12.2016 muss er nun die VPU absolvieren.
Seine Angaben zu seinen Konsumgewohnheiten und seine Angaben zu seinem Gesundheitszustand sind in der Exploration unauffällig gegeben. Weiters sind keine weiteren Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs (bis auf die Anzeige vom 29.12.2016) zu erheben.
Somit muss aus verkehrspsychologischer Sicht von ausreichender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung unter bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden.
Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung ist
Herr JK
zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Motorfahrrädern, vierr. Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen
bedingt geeignet.
Bemerkung: Diese Eignung kann nur dann aufrecht erhalten bleiben, wenn sich die Informationen des Untersuchten aus der Gutachtenvorgeschichte mit der Aktenlage der Behörde decken.“
1.6. Am 30. März 2017 unterfertigte der Amtsarzt der belangten Behörde folgendes, mit „Ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz (FSG)“ überschriebene Formular:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. April 2017, wurde Folgendes ausgesprochen:
„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten befristet Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, und F (Gruppe I) bis zum 30. September 2018.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten schränkt die Gültigkeit Ihrer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, und F (Gruppe I) durch nachstehende Auflagen bzw. Beschränkungen ein:
-Vierteljährliche Vorlage der Besuchsbestätigungen der Psychotherapie, gerechnet ab 30.3.2017
-Vorlage eines psychiatrischen und neurologischen Facharztgutachtens am Ende der Befristung
Sie sind verpflichtet, den Führerschein zwecks Eintragung dieser Einschränkungen unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abzuliefern.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“
In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde lediglich auf die oben wiedergegebene Begründung des Amtsarztes. Abschließend führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund des „vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens“ spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche im Wesentlichen damit begründet wird, dass weder für die Befristung noch für die sonstigen Auflagen Anlass bestehe. Überdies seien für das, im Übrigen unschlüssige Gutachten lediglich die unbewiesenen Aussagen der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers herangezogen worden. Der Beschwerdeführer habe Suizidabsichten stets bestritten. Das ärztliche Gutachten habe keinen schlüssigen, inhaltlichen Konnex zwischen den Aussagen der Ehegattin und des Sohnes und der Notwendigkeit einer Befristung der Lenkberechtigung. Der Amtssachverständige halte den Beschwerdeführer zur Zeit für „verkehrstüchtig“. Aus dem „Befund“ sei kein Anhaltspunkt abzuleiten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtern könnte. Überdies sei die Ehegattin des Beschwerdeführers mittlerweile verstorben, weshalb „die mit einer Scheidungsauseinandersetzung zusammenhängenden Spannungen sohin nicht mehr gegeben“ seien.
2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
[…]
§ 5. (1) […]
(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) […]
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
[…]
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]“
2.1.2. Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lautet auszugsweise:
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
(2) Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(4) […]
(5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.
[…]
§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2) Personen, bei denen
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
(2) […]
[…]
§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(4) […]“
2.2.1. Es liegt auf der Hand, dass die im Bericht der Polizeiinspektion vom 29. Dezember 2016 angeführten Umstände – so sie zutreffen – geeignet sind, Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszulösen (vgl. VwGH vom 18. März 2015, Ro 2015/11/0016).
2.2.2. Voraussetzung für die hier ausgesprochene Vorschreibung von Nachuntersuchungen und auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH vom 26. Jänner 2017, Ra 2014/11/0092, mit weiteren Hinweisen).
2.2.3. Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 FSGGV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG ist daher die abschließende Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde (VwGH vom 21. Februar 2006, 2005/11/0152).
Stützt sich das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine verkehrspsychologische Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, hat das amtsärztliche Gutachten also eine Auseinandersetzung mit einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mitbeurteilt wurde, zu enthalten (vgl. VwGH vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0046).
Auch für die Rechtmäßigkeit einer Befristung der Lenkberechtigung sowie Vorschreibung bestimmter Kontrolluntersuchungen gemäß § 24 FSG ist demnach fallbezogen das Vorliegen eines – schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachtens eines Amtsarztes erforderlich.
2.2.4. Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH vom 24. Oktober 2012, 2008/17/0122) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt (hier: in Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Stellungnahme), das Gutachten im engeren Sinn.
2.2.5. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dem medizinischen Amtssachverständigen offenbar kein Beweisthema vorgegeben hat, wird die wiedergegebene Stellungnahme des Amtsarztes den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinne der Rechtsprechung – und vor allem auch im Hinblick auf die fallbezogen relevanten Umstände einer zu befürchtenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes – nicht im Ansatz gerecht:
Der Amtsarzt gibt lediglich kursorisch die Situation des Beschwerdeführers wider, führt aus, dass ein Waffenverbot bestehe und der Beschwerdeführer den „LKW-Führerschein“ zurückgeben möchte. Die alkoholspezifischen Werte seien unauffällig und die „VPU ergibt nur eine bedingte Eignung.“ Begründete Ausführungen hinsichtlich einer befürchteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie der Notwendigkeit der vom Amtsarzt vorgeschlagenen Therapie bzw. Untersuchungen sind dieser „Begründung“ nicht zu entnehmen.
Die Behörde hätte aufgrund dieser Unvollständigkeiten den Amtsarzt zur Ergänzung der Begründung aufzufordern gehabt (vgl. VwGH vom 17. Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte.
Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, wie der Amtsarzt – und ihm folgend die belangte Behörde – zur Feststellung gelangt, der Beschwerdeführer sei lediglich befristet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges unter den im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen geeignet.
2.2.6. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher zB dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (zB VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123).
Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf eine, nicht als Gutachten iSd Rechtsprechung erkennbare, die Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht beantwortende und daher hinsichtlich ihres Ergebnisses nicht nachvollziehbare Stellungnahme des Amtsarztes gestützt, womit – im gegenständlich einzig relevanten Bereich – lediglich „ansatzweise ermittelt“ wurde. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG liegen somit vor.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein, den in der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Sachverständigengutachten entsprechendes Gutachten einzuholen haben, welches sich in nachvollziehbarer Weise – und unter inhaltlicher Berücksichtigung der vorliegenden verkehrspsychologischen Untersuchung – damit auseinanderzusetzen haben wird, aus welchen Gründen eine Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bzw. die Vorschreibung bestimmter Auflagen erforderlich ist. Die belangte Behörde wird dabei zu beachten haben, dass – nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. abermals VwGH vom 26. Jänner 2017, Ra 2014/11/0092) – Voraussetzung einer Befristung und Vorschreibung von Nachuntersuchungen das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. So zu dieser (abschließenden) Beurteilung – nach Ansicht des Amtsarztes – weitere (zB psychiatrische-fachärztliche) Stellungnahmen erforderlich sind, wird sie den Beschwerdeführer zur Beibringung einer solchen Stellungnahme aufzufordern haben, die eine (nachvollziehbare) Beurteilung durch den Amtsarzt ermöglichen.
2.2.7. Eine – von keiner der Parteien beantragte – Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).
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