LVwG N LVwG-AV-1249/001-2016

LVwG-AV-1249/001-2016State Administrative CourtMay 26, 2017

Regest

Gewerbe; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Normadressat;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1249/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1249.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der AH GmbH, vertreten durch Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 6. Oktober 2016, Zl. WBW2BA1621/001, betreffend Verfügung einer Zwangsmaßnahme gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 23. Mai 2016, WBW2BA-1621/001, wurden der beschwerdeführenden Partei fünf näher genannte Maßnahmen zur Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes auf einer näher genannten Liegenschaft aufgetragen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Folgendes ausgesprochen:

„I.

Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt verfügt mit sofortiger Wirkung bei der Betriebsanlage der AH GmbH, im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt:

1. Ordnungsgemäße Entfernung sämtlicher Lagerungen (Erdwall entlang der südlichen Grundstücksgrenze, Schotterhaufen entlang der östlichen Grundstücksgrenze, rd. 1.000 m3 Asphaltrecyclingmaterial in der Mitte des Lagerplatzes, rd. 1,8 Meter hohe Dammschüttung entlang der ***). Darüber ist der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.

2. Ordnungsgemäße Entfernung des mit Asphaltrecyclingmaterial befestigten Geländestreifens entlang der westlichen Grundstücksgrenze. Darüber ist der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.

Hinweis:

Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar und tritt, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Rechtsgrundlagen

§ 360 Abs. 1 und 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

II. Kosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten:

Kommissionsgebühren

für die Überprüfung vom 23.09.2016

(1 Amtsorgane, Dauer 2 halbe Stunden)

27,60

Rechtsgrundlage:

§§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG“

1.3. Die beschwerdeführende Partei übte im Zeitpunkt der Erlassung der Verfahrensanordnung bzw. im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an der im angefochtenen Bescheid genannten Örtlichkeit weder ein Gewerbe aus noch betrieb sie eine auf dieser Liegenschaft situierte Betriebsanlage.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einsichtnahme ins Firmenbuch sowie Einvernahme des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei.

2.2. Die beschwerdeführende Partei ist im Firmenbuch unter FN *** eingetragen. Als Geschäftsführer und Gesellschafter scheinen jeweils Herr Ing. AV sowie seine Ehefrau, Frau BV, auf. Als Geschäftszweig ist seit 9. November 2013 unverändert „Holding“ eingetragen.

Im Gewerbeinformationssystem Austria („GISA“) scheint und schien die beschwerdeführende Partei nicht auf.

Die beschwerdeführende Partei ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dies ist das verfahrensgegenständliche Grundstück.

2.3. Die AB GmbH ist im Firmenbuch unter FN *** eingetragen. Als Geschäftsführer und Gesellschafter scheint Herr Ing. AV auf. Als Geschäftszweig ist seit 7. Februar 2003 unverändert „eingeschränktes Baumeistergewerbe“ eingetragen. In diese Gesellschaft wurde mit Einbringungsvertrag vom 25. März 2003 das Einzelunternehmen des Herrn Ing. AV eingebracht, dessen Betriebsgegenstand die Ausübung des auf die Ausführung von Bauten eingeschränkten Baumeistergewerbes sowie des Asphaltiergewerbes war.

Die AB GmbH scheint im GISA mit mehreren Gewerbeberechtigungen im Standort ***, ***. So übt sie dort u.a. seit 16. Jänner 2014 das Baumeistergewerbe und seit 14. Juni 2016 das Asphaltierer-Gewerbe aus.

2.4. Die AHA e.U. ist im Firmenbuch unter FN *** eingetragen. Als Inhaberin scheint Frau BV auf. Als Geschäftszweig ist „Handel mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, Handel mit Automobilen und Motorrädern einschließlich Bereifung, Zubehör, Ersatzteilen, Motorradbekleidung und Motorradausstattung“ eingetragen.

Die AHA e.U. scheint im GISA mit zwei Gewerbeberechtigungen im Standort ***, ***. Sie übt dort seit 22. Dezember 2015 das Handelsgewerbe und seit 6. Juni 2016 die Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge aus.

2.5. Aus einem Aktenvermerk ohne Datum ergibt sich, dass die belangte Behörde die technische Gewässeraufsicht um örtliche Überprüfung dahingehend ersucht hat, ob Ölfässer, welche vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik am 15. April 2016 vorgefunden, ordnungsgemäß entfernt wurden, zumal ein schriftlicher Überprüfungsbericht noch nicht vorliege. Die Ölfässer seien auf dem Grundstück Nr. *** vorgefunden worden. Als Kontakt wurde Herr Ing. AV angegeben; in einem Klammerausdruck ist „AB GmbH“ vermerkt.

Mit E-Mail vom 15. April 2016 übermittelte Herr AV Entsorgungsnachweise betreffend das vorgefundene Altöl. Gezeichnet ist dieses EMail mit einer Signatur der AB GmbH.

2.6. Am 28. April 2016 fand unter anderem auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Verhandlung statt. In der diesbezüglichen Verhandlungsschrift scheint auf, dass „für die Konsenswerberin bzw. der Konsenswerber“ Herr Ing. AV „auch für die AB GmbH“ anwesend war. Auf Seite 3 dieser Niederschrift findet sich folgender Eintrag:

„Grst.Nr. ***, KG ***:

AH GmbH, ZI. WBW2-BA-1621/001, ***

Grundstückseigentümerin: AH GmbH“

2.7. Nach dieser Verhandlung erging die Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 23. Mai 2016. Auf diese reagierte die kp GmbH mit einem E-Mail vom 3. Juni 2016 beigelegten Schriftsatz vom selben Tag. Darin wird mit dem Betreff „AH GmbH und AB GmbH, ***, ***“ auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Wir sind von Herrn Ing. AV beauftragt worden, ihn bei der Abwicklung den anstehenden Verfahren für obige Betriebsanlage und den daraus resultierenden Tätigkeiten für die Erlangung einer bau- und gewerberechtlichen Bewilligung zu unterstützen. Bis wir entsprechende Projektunterlagen vorlegen können, ersuchen wir daher die laut dem Schreiben vom 23.05.2016 an unseren Auftraggeber ergangenen Verfahrensanordnungen auszusetzen.“

2.8. Mit Schriftsätzen, jeweils vom 14. Juni 2016, bei der belangten Behörde jeweils eingelangt am 15. Juni 2016, beantragten die drei oben genannten Firmen bei der belangten Behörde Folgendes:

Die AHA e.U. beantragte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die bau- und gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb einer Trialanlage.

Die beschwerdeführende Partei, die AH GmbH, beantragte auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer massiven Einfriedungsmauer entlang der westlichen Grundstücksgrenze sowie zur Errichtung eines Erdwalles an der nördlichen, östlichen und südlichen Grundstücksgrenze.

Die AB GmbH beantragte die bau- und gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

2.9. Aus dem dargestellten Verfahrensablauf, dem Geschäftszweig der AB GmbH sowie den Eintragungen im Gewerbeinformationssystem Austria wird deutlich, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Verfahrensanordnung und auch des angefochtenen Bescheides die AB GmbH und nicht die beschwerdeführende Partei am verfahrensgegenständlichen Standort ein Gewerbe ausgeübt und eine Betriebsanlage betrieben hat.

Aus dem Übermittlungsschreiben der belangten Behörde vom 22. November 2016 ergibt sich, dass die belangte Behörde vorwiegend aufgrund des Grundstückeigentums der beschwerdeführenden Partei an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft diese als Adressat sowohl der Verfahrensanordnung als auch des angefochtenen Bescheides auserkoren hat; auch, weil – so das Übermittlungsschreiben – in der Verhandlung vom 28. April 2016 ein „anderer Betreiber“ nicht genannt worden sei. Dabei übersieht die belangte Behörde freilich, dass laut der Niederschrift dieser Verhandlung als „Konsenswerberin“ nicht die beschwerdeführende Partei, sondern Herr Ing. AV „auch für die AB GmbH“ aufgetreten ist.

Konkrete Nachfragen seitens der belangten Behörde, aus deren Beantwortung sich – entgegen der dargestellten Anhaltspunkte – ergeben hätte, dass die beschwerdeführende Partei als Gewerbeausübende bzw. Betreiberin einer Betriebsanlage anzusehen ist, sind dem Akt nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. Gemäß § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

3.2. Normadressat und Partei ist in den Fällen des § 360 Abs. 1 bis 4 der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende, in den Fällen des § 360 Abs. 1 und 4 der eine Betriebsanlage Betreibende (vgl. Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 360 Rz 4 [Stand 1. Jänner 2015, rdb.at] mit Hinweis auf Rechtsprechung des VwGH); wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem das Gewerbe ausgeübt bzw. die Betriebsanlage betrieben wird, ist hingegen nicht maßgeblich.

Auch wenn gemäß § 360 Abs. 5 letzter Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine „quasidingliche“ Wirkung der Bescheide nach § 360 Abs. 1 bis 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) normiert wird, setzt dies dennoch voraus, dass die einstweilige Zwangsmaßnahme und Sicherheitsmaßnahme gegenüber einer Person erlassen wurde, die nach dem Gesetz Normadressat von solchen Maßnahmen ist. Das Gesetz stellt nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut darauf ab, dass durch einen „Wechsel“ in der Person des Inhabers die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt wird; nicht aber wird eine im Hinblick auf einen (nach dem Gesetz verfehlten) Bescheidadressaten ins Leere gegangene einstweilige Zwangsmaßnahme und Sicherheitsmaßnahme durch einen entsprechenden Wechsel in der Person des Inhabers (auch) wirksam (vgl. VwGH vom 27. Juni 1995, 94/04/0206).

Da die beschwerdeführende Partei weder Gewerbetreibende noch Betreiberin einer Betriebsanlage am verfahrensgegenständlichen Standort war, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung abweicht und nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).

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