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LVwG-AV-179/001-2017•LVwG N LVwG-AV-179/001-2017
LVwG-AV-179/001-2017State Administrative CourtMay 24, 2017
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von Schulrat OLNMS HN, BEd MSc, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21.12.2016, Zl. I/Pers.-0213378/111-2016, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und steht seit 01.03.1986 als Landeslehrer – nunmehr als Oberlehrer an Neuen Mittelschulen – in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom 19.12.2017, stellte er gemäß § 115f Abs. 4 LDG 1984 den Antrag auf Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21.12.2016, Zl. I/Pers.-0213378/111-2016, wurde festgestellt, dass seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende Dezember 2016 33 Jahre, 1 Monat und 17 Tage beträgt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Diesen Bescheid focht der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 20.01.2017 mit folgender Begründung an:
„…
Folgende Karenzzeiten wurden mir nicht berücksichtigt:
a)Sept. 1989 - Sept.1992: In dieser Zeit habe ich auf Basis unbezahltem Karenz für die Fa. I als Leiter und Instruktor des Schulungsbereiches für PCs gearbeitet. Ich habe mir EDV Wissen und Projetmanagementfähigkeiten erworben. (der damalige Präsident des LSR Hofrat AS hat gewünscht, dass Lehrer sich Wissen in der Privatwirtschaft aneignen um dieses dann in der Schule einsetzen zu können!)
b)Einzelne Tage im Ausmaß von ca. 3 Monaten in denen ich auf Basis unbezahlten Karenzurlaub Ausbildungen / Abschlüsse zu:
a. Klippert Trainer (im Auftrag des LSR NÖ)
b. Fachbezogener Bildungsmanager Bereich Mathematik (Universität *** im Auftrag des damaligen BSI MSe)
c. Master Lehrgang e-learning e-teaching (***) erworben habe.
Obwohl es im Landeslehrer Dienstrecht heißt:
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
Auf Grund meiner momentanen Tätigkeiten für den LSR – Fachreferent für Informationstechnologie für die Pflichtschulen in NÖ – waren das aus meiner Sicht eindeutig Zeiten die der Ausbildung dienten – einige davon sogar im Auftrag des LSR NÖ.
Ich ersuche daher mir diese Zeiten anzurechnen.
…“
Mit Schreiben vom 14.02.2017 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Aus dem vorgelegten Personalakt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer für folgende Zeiten (in den nachstehend wiedergegebenen Tabellen aufgelistet) jeweils mit Bescheid des Landesschulrates gemäß § 58 LDG 1984 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt und jeweils ausgesprochen wurde, dass die jeweilige Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
a)Zum Karenzurlaub vom 04.09.1989 bis 06.09.1992:
Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 03.06.1989 einen einjährigen Karenzurlaub beginnend mit dem 04.09.1989 gemäß § 58 LDG 1984 beantragt.
Der beantragte Karenzurlaub wurde zwar mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.06.1989, GZ: I/Pers.-0213.378/39-1989, vorerst bis 02.09.1990 gemäß § 58 LDG 1984 gewährt und in der Folge mit zwei weiteren Bescheiden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert, in allen drei Bescheiden wurde jedoch auch ausgesprochen, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
b)Zu den weiteren in der oben dargestellten Tabelle angeführten Karenzurlauben gemäß § 58 LDG 1984 (ab dem 10.11.1997):
Für diese liegen im von der belangten Behörde vorgelegten Personalakt jeweils Bewilligungsbescheide vor, in denen jeweils auch ausgesprochen wurde, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht behauptet, dass diese Bescheide ihm nicht zugestellt worden seien. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich auch nicht und wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er jemals einen Antrag gestellt hätte, den Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der hier für die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit relevante
§ 115f LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der am 31.12.2016 geltenden Fassung, lautet:
§ 115f. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
Die nachfolgend angeführten Bestimmungen (in den hier jeweils relevanten Fassungen) betreffen die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen:
§ 121d LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lautet (Unterstreichungen nicht im Original):
§ 121d. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(3) § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gelten die zeitlichen Obergrenzen des § 58 Abs. 3 nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.
(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 58a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“
§ 58 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.09.1984 bis 31.05.1996 geltenden Fassung lautet:
§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.“
§ 58 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.06.1996 bis 30.06.1997 geltenden Fassung lautet:
„Karenzurlaub
§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.
(5) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen des Dienstes entgegenstehen,
§ 58 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.07.1997 bis 31.12.1997 geltenden Fassung lautet:
„Karenzurlaub
§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Landeslehrer,
(3) Ein Karenzurlaub endet
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
§ 58a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.07.1997 bis 31.07.2001 geltenden Fassung lautete:
„Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“
§ 58a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001 in Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2003, lautete:
„Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“
§ 58a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003 in Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004, lautete:
„Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“
§ 58a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 in Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2012, lautete (Unterstreichungen nicht im Original):
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“
Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat (Tabelle).
Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 24.01.1989, Zl I/Pers.-0213387/26-1986, wurden gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, 7 Jahre, 10 Monate und 24 Tage unbedingt und 3 Monate und 18 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Die darin angeführten Schul- und Studienzeiten sind von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Schul- und Studienzeiten sind bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt
(§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984), die auch selbst im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind.
Somit sind gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 5 Jahre, 5 Monate und 4 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Die im bekämpften Bescheid zur Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit herangezogenen Ruhegenussvordienstzeiten wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde jedoch, dass ihm Zeiten von gemäß § 58 LDG 1984 gewährten Karenzurlauben nicht als Landesdienstzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 zur beitragsgeeckten Gesamtdienstzeit angerechnet wurden, obwohl es sich um Karenzurlaube zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung gehandelt habe.
Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit die ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
Gemäß § 106 Abs. 1 LDG 1984 gelten für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrpersonen u.a. das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gemäß § 106 Abs. 2 LDG 1984 mit der Maßgabe, dass anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zum Land tritt.
Demnach gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 PG 1965 die Zeit, die die Landeslehrperson im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme unter anderem eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 121d Abs. 1 LDG 1984 ist auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30.06.1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der vom 01.09.1984 bis 31.05.1996 geltenden Fassung kann dem Landeslehrer auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Gemäß Abs. 2 ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Landeslehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann gemäß Abs. 3 verfügt werden, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
Die dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 in der vom 01.09.1984 bis 31.05.1996 geltenden Fassung gewährte und von ihm in Anspruch genommene Karenzzeit vom 04.09.1989 bis 06.09.1992 kann bei der Feststellung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mangels einer nach § 58 Abs. 3 LDG 1984 erfolgten (positiven) Verfügung, wonach die gemäß § 58 Abs. 2 LDG 1984 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen – dass nämlich die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist – nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, nicht berücksichtigt werden.
Eine Gesetzesbestimmung, die allgemein – abweichend von dem im § 58 Abs. 2 LDG 1984 normierten Grundsatz der Nichtberücksichtigung der im Karenzurlaub zurückgelegten Zeiten für die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte – die gänzliche oder teilweise Anerkennung dieser Zeit als ruhegenussfähige Dienstzeit des Landeslehrers vorsieht, gibt es nicht. Ihre Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit kommt daher nur auf Grund einer Verfügung (der Dienstbehörde) nach § 58 Abs. 3 LDG in Betracht (vgl. VwGH vom 16.10.1989, Zl. 89/12/0094).
Im Spruch der rechtskräftigen Bescheide des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.06.1989, GZ: I/Pers.-0213.378/39-1989, vom 27.03.1990, GZ: I/Pers.-0213378/45-1990, und vom 13.08.1991, GZ: I/Pers.-0213376/45-1990, mit denen gemäß § 58 LDG 1984 die Karenzurlaube für die Zeit vom 04.09.1989 bis 06.09.1992 gewährt wurden, wurde vielmehr jeweils ausgesprochen, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist.
Daher war die Zeit dieser Karenzurlaube nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Nach § 121d Abs. 3 LDG 1984 ist § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
Nach § 121d Abs. 4 LDG 1984 lief für Karenzurlaube nach § 58a Abs. 2 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 58a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, die Frist für eine Antragstellung nach
§ 58a Abs. 3 bis 30. Juni 2002.
Nach § 121d Abs. 6 LDG 1984 sind auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube § 58a jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Demnach bedarf in den Fällen des § 58a Abs. 2 Z 2 die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
Für die weiteren in der oben dargestellten Tabelle angeführten Karenzurlaube gemäß § 58 LDG 1984 ab dem 10.11.1997 liegt im von der belangten Behörde vorgelegten Personalakt jeweils ein Bewilligungsbescheid vor, wobei jeweils auch ausgesprochen wurde, dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Damit wurde aber auch bereits über die (Nicht-)Berücksichtigung der Zeit dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte abgesprochen.
Selbst ist, auch wenn der Karenzurlaub zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, und es gemäß § 58 Abs. 3 LDG 1984 in der jeweils geltenden Fassung für die Berücksichtigung der Zeit dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte eines Antrages bedurfte, so ist mit den Bescheiden die Berücksichtigung der Zeit dieser Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte ausgeschlossen worden.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich darüber hinaus auch nicht, und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer jemals einen Antrag gestellt hätte, den Karenzurlaub für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, oder dass ein entsprechender Bescheid über einen solchen Antrag jemals erlassen worden wäre.
Somit war auch die Zeit dieser Karenzurlaube nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gemäß § 115f Abs. 2 Z. 1 zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte somit – jedenfalls im Umfang des Beschwerdevorbringens – bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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