The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-AV-203/001-2017•LVwG N LVwG-AV-203/001-2017
LVwG-AV-203/001-2017State Administrative CourtMay 23, 2017
Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehungsdauer; Alkohol;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des MF, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15. Februar 2017, Zl. GFS1-F-16365/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer Nachschulung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung einer Nachschulung vollinhaltlich bestätigt.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 31. August 2016, Zl. GFS1-F-16365/001, (Mandatsbescheid) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid eine Nachschulung angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder der PI *** abzugeben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2016 um 17.50 Uhr den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf der Landesstraße *** nächst dem Strkm. ***, in Fahrtrichtung ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Alkoholisierung sei auf Grund einer Blutabnahme, welche einen Alkoholwert zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 20.15 Uhr in Höhe von 1,01 Promille ergab, erwiesen. Die Amtsärztin der belangten Behörde errechnete einen Blutalkoholwert in Höhe von 1,25 Promille zum Unfallzeitpunkt um 17.50 Uhr. Im Zuge der Fahrt habe er einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht. Er kam mit seinem LKW aus ungeklärter Ursache nach rechts von der Fahrbahn ab, verriss das Fahrzeug nach links und eine entgegenkommende Fahrzeuglenkerin musste ihren PKW, um einen Zusammenstoß zu verhindern, auslenken. Darauf habe er neuerlich sein Fahrzeug nach rechts verrissen, sodass sich der LKW in weiterer Folge überschlug und in einem angrenzenden Feld zu liegen kam.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2016 nachweislich zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Pflaum, mit Schreiben vom 13. September 2016 das Rechtsmittel der Vorstellung.
Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens in weitere Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2017, GFS1-F-16365/001, erlassen. Mit diesem wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und die Entziehung (bis einschließlich 02.03.2017) sowie die Anordnung der Nachschulung vollinhaltlich bestätigt.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom 20. Februar 2017 Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er habe sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Stellungnahme des forensisch-toxikologischen Labors in Verbindung mit der Stellungnahme des Prim.Univ.Doz.Dr. M bestätige zusammenfassend seine Annahme, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Verwechslung der Blutproben gekommen sei. Das forensisch-toxologische Labor halte auf Seite 2 der Stellungnahme fest, dass zwar das Blutabnahmeset mit einem handschriftlichen Etikett versehen gewesen war, die im versiegelt übermittelten Blutabnahmeset verwahrten Blutproben hingegen seien jeweils nicht beschriftet gewesen (kein Name, kein Geburtsdatum, kein Abnahmezeitpunkt).
Prim.Univ.Doz.Dr. M wiederum führte in seiner Stellungnahme vom 25.10.2016 aus, dass vor der Abnahme die Röhrchen mit Etiketten mit den Daten des Patienten markiert worden seien, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Dies bedeute sohin zwangsläufig, dass es zu einer Verwechslung der Blutproben gekommen sei. Es mag daher durchaus sein, dass die Einzelmessungen betreffend die dem Labor zur Verfügung gestellten Blutproben den Mittelwert von 1,01 Promille ergeben haben, bei diesen Blutproben handle es sich aber jedenfalls nicht um sein Blut bzw. jene Blutproben, die ihm damals abgenommen worden seien, zumal diese Blutproben vom Spital mit Etiketten versehen worden waren. Dies stehe - wie bereits von Beginn an festgehalten – auch völlig im Einklang mit der Beurteilung des Prim.Univ.Doz.Dr. M, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls (und im Zeitpunkt der Untersuchung) fahrtüchtig gewesen sei. Es sei im Übrigen faktisch undenkbar, dass eine für die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit befähigte Person — hier eben Prim.Univ.Doz.Dr. M — einen Alkoholisierungsgrad von ca. 1 Promille nicht erkenne. Eine derartige Alkoholisierung sei in Wahrheit bereits von jedermann erkennbar.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28. März 2017 eine verbundene (gemeinsam mit LVwG-S-389-2017) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen BI DK, Insp. MM, Insp. MP, Dr. PP und DGKS JH einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Aus dem Verwaltungsakten ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F war bzw. ist.
Anlass für die gegenständliche Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf war nunmehr ein Vorfall vom 17. Mai 2016, 17:50 Uhr. Auf Grund dieses Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 15. Februar 2017, GFS2-V-1621362/5, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1a StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden) verhängt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Mai 2017 abgewiesen.
Es kann daher diesbezüglich von einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960 ausgegangen werden. Diese Verwaltungsübertretung ist im gegenständlichen Verfahren auf Grund der Bindungswirkung als erwiesen anzusehen. Ergänzend wird ausgeführt, dass diese Verwaltungsübertretung auch durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt wurde.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte nämlich zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 um 17:50 Uhr im Gemeindegebiet von ***, Landesstraße *** nächst Strkm. ***, das Kraftfahrzeug (Lastkraftwagen) mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat.
Bei dieser Fahrt betrug der Alkoholgehalt der Blutes des Beschwerdeführers 1,25 Promille.
Dies ergibt sich aufgrund der Verfahrensakte, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 21. August 2016, GZ-P: VStV/916100254766/001/2016, des Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Alkoholgehalt durch die F BetriebsgmbH (Befund und Gutachten vom 1.6.2016) in Verbindung mit der nachvollziehbaren und schlüssigen Berücksichtigung der Zeit zwischen Tatzeit und Abnahmezeit des Blutes sowie der Aussagen der Zeugen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren.
Seitens des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten, dass er zur Tatzeit am Tatort das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat. Unstrittig ergab sich auch, dass beim Beschwerdeführer eine Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes (nach den Bestimmungen der StVO 1960) veranlasst (da im Zuge des Versuches der Feststellung des Atemluftalkoholgehalts der Beschwerdeführer, entsprechend der glaubwürdigen Aussage der Zeugen Insp. MM und Insp. PP, gesagt habe, dass er es aus gesundheitlichen Gründen nicht könne) und vorgenommen wurde.
Soweit der Beschwerdeführer den festgestellten Alkoholwert anzweifelt bzw. einwendet es sei zu einer Verwechslung des Blutes gekommen, wird ausgeführt, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Zeugenaussagen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, als erwiesen angesehene werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Spital (***) Blut für die Polizei (zum Zwecke der Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt) und auch standardmäßig für die Untersuchung im Spital abgenommen wurde.
Die Blutabnahme für die Polizei erfolgte derart, dass die Polizisten ein versiegeltes Set mitbrachten. In diesem waren Röhrchen und auch Nadeln drinnen. Bei der Abnahme wurden die Röhrchen genommen und aufgemacht, Blut reingegeben und wieder zugemacht und wieder der Polizei übergeben. Die Polizei brachte die Blutprobe in weiterer Folge zur Untersuchung. Die Desinfizierung des Hautbereiches des Beschwerdeführers wurde vor der Blutabnahme mit einem Nonalkohol-Tupfer vorgenommen.
Dies ergibt sich auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen, insbesondere Dr. PP und DGKS JH im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kann eine Verwechslung der Blutprobe ausgeschlossen werden, sodass das Ergebnis der Alkoholuntersuchung des Blutes durch die F BetriebsgmbH (Befund und Gutachten vom 1.6.2016) zweifelsfrei dem Beschwerdeführer (bzw. dem im Spital von ihm abgenommenen Blut) zuzurechnen war.
Auf Grund der Zeugenaussagen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ergibt sich zweifelsfrei, dass das Blut unmittelbar den Polizisten ausgefolgt wurde. Der Zeuge BI DK gab ebenso glaubwürdig an, dass das Blut dem Forensisch-Toxologisches Institut übermittelt worden sei. Eine Verwechslung ist auch auf Grund des geschilderten Vorgehens (bei der Blutabnahme) wie auch der Schilderung des Zeugen, wonach dies die einzige Blutabnahme war, auszuschließen.
Soweit der Beschwerdeführer ausführte es sei auf Grund der widersprüchlichen Angaben in der Stellungnahme der F BetriebsgmbH einerseits sowie der Stellungnahme des Prim.Univ.Doz.Dr. M andererseits betreffend der „Etikettierung der Blutröhrchen“ jedenfalls von einer Verwechslung auszugehen, wird ausgeführt, dass Prim.Univ.Doz.Dr. M keine eigenen Wahrnehmungen machte. Der Zeuge Dr. PP gab glaubwürdig an, dass er sich nicht erinnern könne, ob die Röhrchen der Polizei etikettiert wurden bzw. waren. In der Stellungnahme (Anmerkung: des Spitals – unterschrieben von Prim.Univ.Doz.Dr. M) habe er deswegen geschrieben, dass die Blutröhrchen mit Etiketten beklebt waren, weil dies bei ihnen der übliche Vorgang sei. Wie das bei den Proberöhrchen der Polizei gewesen war, könne er nicht sagen.
Etiketten auf den Röhrchen der Polizei konnte auch sonst kein Zeuge bestätigen bzw. konnte sich diesbezüglich kein Zeuge erinnern.
Es konnte daher unzweifelhaft – auch auf Grund der Stellungnahme der F BetriebsgmbH – davon ausgegangen werden, dass zwei Blutproben (Monovette Li-Heparin; Monovette Fluorid) in Form eines versiegelten Blutabnahmesets mit einem handschriftlichen Etikett „VStG/916100254766/16; 2 Blutproben: MF, geb. ***; abgenommen am 17.05.2016 um 20.15 Uhr durch ***“, wobei die im versiegelt übermittelten Blutabnahmeset verwahrten Blutproben jeweils nicht beschriftet waren, seitens der Polizei der F BetriebsgmbH übermittelt wurden.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er auf Grund der klinischen Untersuchung durch den Arzt fahrtauglich gewesen sei und eine derartige Alkoholisierung jedenfalls festgestellt werden hätte müssen, wird ausgeführt, dass der Zeuge Dr. PP die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend Fahrtauglichkeit machte. Dieser gab zweifelsfrei und glaubwürdig an, dass bei der klinischen Untersuchung für ihn beim Beschwerdeführer keine Alkoholisierungsmerkmale erkennbar waren. Er führte jedoch weiter aus, dass auch seitens des Spitals eine Alkoholbestimmung des Blutes des Beschwerdeführers vorgenommen wurde.
Diese Untersuchung des Blutes des Beschwerdeführers durch das Labor des Spitales (***) ergab einen Alkoholgehalt von 1,2 g/l.
In Zusammenschau sämtlicher aufgenommener Beweise ist daher nicht zu zweifeln, dass durch die F BetriebsgmbH (Befund und Gutachten vom 1.6.2016) das Blut des Beschwerdeführers untersucht wurde. Diese Untersuchung ergab zur Zeit der Blutabnahme eine Blutkonzentration von 1,01 Promille.
Unter Zugrundelegung dieses Wertes (Zeitpunkt der Blutabnahme: 17.05.2016 - 20.15 Uhr) ergibt unter Berücksichtigung einer Abbaurate des Alkohols zu Gunsten des Beschwerdeführers von 0,1 Promille pro Stunde einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit (17.05.2016 – 17.50 Uhr) von 1,25 Promille.
Hat der amtliche Sachverständige seiner Rückrechnung einen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,1 Promille zugrunde gelegt, dann stellt dies sehr wohl den für den Beschuldigten günstigsten Wert dar, weil sich bei einer Rückrechnung mit jedem höheren Verbrennungswert ein zum Tatzeitpunkt - zu ungunsten des Beschuldigten - höherer Blutalkoholgehalt ergeben würde. (vgl. u.a. VwGH vom 28.10.1988, 85/18/0108).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs. 1 FSG).
§ 7 Abs. 1 FSG lautet:
„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
§ 25 FSG lautet:
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 26 FSG lautet:
„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“
Gegenständlich konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr erstmal eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat.
Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die erste Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Es war daher auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 4 FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von 4 Monaten zu entziehen.
Der Gesetzgeber differenziert betreffend der Entzugsdauer zwischen Lenkern, die in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand ein Kraftfahrzeug lenken, und Lenkern, die in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand einen Verkehrsunfall verschulden (§ 26 Abs. 1 FSG).
Wenngleich diese Regelung nur Lenker mit einem Atemalkoholgehalt von 0,40 bis inkl. 0,59 mg/l betrifft, ist hieraus die Wertung des Gesetzgebers erkennbar, dass ein verschuldeter Verkehrsunfall bei der Entziehungszeit – auch bei Vorliegen eines höheren Alkoholisierungsgrades und auch bei der Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt – entsprechend erschwerend zu berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall war erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall verursacht hat.
Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Entzugszeit von sechs Monaten war daher gerechtfertigt und notwendig.
Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.