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LVwG-S-431/001-2017•LVwG N LVwG-S-431/001-2017
LVwG-S-431/001-2017State Administrative CourtApr 25, 2017
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Grundwassererschließung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von FD, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 20.01.2017, HLS2-V-16 16822/5, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) auf € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 60,-- auf € 50,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 550,--.)
3. Der Spruch des Straferkenntnisses vom 20.01.2017 wird präzisierend neu formuliert wie folgt:
Sie haben am 15.09.2016 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne die gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einen Brunnen, der Grundwasser gespeist ist, betrieben, indem für Himbeerkulturen im Nahbereich Brunnenwasser entnommen wurde.
4. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bestrafte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 20.01.2017 wegen folgender Verwaltungsübertretung:
„Zeit:
Ort:
Grundstück Nr. ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben ohne die gemäß § 10 Abs. 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Grundwasser erschlossen und hiefür dienende Anlagen errichtet, da Sie einen Brunnen auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, errichtet und die dazugehörige Transportleitung verlegt haben.“
Eine Geldstrafe von € 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) wurde gemäß § 137 Abs. 2 Z 2 WRG 1959 verhängt. Die Verfahrenskosten wurden mit € 60,00 festgelegt.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wurde, einen Obstbaubetrieb in *** zu betreiben, hauptsächlich mit Erdbeer- und Himbeerkulturen. Auf Grund längerer Trockenperioden sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, eine zusätzliche Bewässerung in Form eines Bohrbrunnens zu errichten. Ein Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung läge vor und würde auch positiv behandelt werden. Es wäre bereits mit Strafverfügung vom 09.08.2016 wegen nicht bewilligter Grundwasserentnahme eine Strafe von € 500,00 vorgeschrieben worden, die auch einbezahlt worden sei. Die Transportleitung vom Brunnen zum einige 100 Meter entfernten Erdbeerfeld sei auftragsgemäß entfernt worden. Für diese Kulturen wäre kein Wasser mehr entnommen worden. Lediglich für das benachbarte Himbeerfeld wäre einige Stunden am Tag Wasser entnommen worden, um nicht wieder gut zu machende Trockenschäden zu vermeiden. Die Himbeeren würden eine wesentliche Einnahmequelle darstellen. Der Beschwerdeführer sei sich der Verfehlung bewusst, würde aber eine Strafe von € 660,00 als große Härte empfinden. Die Strafe sei aber auf Grund der Gesetzeslage zu Recht vorgeschrieben worden und würde im Falle einer Abweisung der Beschwerde um Nachsicht der Strafe oder um Minderung ersucht. Die Wasserentnahme sei nur gemacht worden, um drohende Schäden auf Grund anhaltender Trockenheit hintanzuhalten. Es sei durch diese Vorgangsweise auch nicht wirklich ein Schaden in der Natur entstanden.
Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 15.09.2016 auf dem Grundstück ***, KG ***, Grundwasser aus einem Brunnen entnommen, um ein benachbartes Himbeerfeld zu bewässern.
Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„§ 10. (1) …(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
…“
„§ 137. (1) …(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.
…
…“
Der Beschwerdeführer bestreitet die Strafbarkeit des von ihm gesetzten und ihm auch angelasteten Verhaltens nicht. In der Beschwerde wird dies dadurch zum Ausdruck gebracht, dass festgehalten wird, lediglich für das benachbarte Himbeerfeld wenige Stunden am Tag Wasser aus dem Brunnen entnommen zu haben. Weiters weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass die Strafe zu Recht vorgeschrieben worden sei, jedoch um Minderung ersucht werde und daraufhin gewiesen werde, dass die Entnahme nur zur Abwendung drohender Schäden wegen Trockenheit erfolgt sei.
Die Übertretung wurde am 15.09.2016 im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für die Errichtung eines Brunnens auf dem Grundstück ***, KG ***, von Amtsorganen der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn und vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes festgestellt. Die Verwaltungsübertretung des Betreibens eines Brunnens ohne wasserrechtliche Bewilligung, gespeist aus Grundwasser, ist objektiv somit erfüllt.
Durch das Eingeständnis in der Beschwerde ist auch die subjektive Tatseite erfüllt. Dieser Umstand kann dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafbemessung zu Gute gehalten werden.
Die Tatanlastung erfolgte im angefochtenen Straferkenntnis vom 20.01.2017 daher zu Recht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Für die Strafbemessung sind daher die Vorgaben des § 19 VStG heranzuziehen.
Es liegt zwar eine rechtskräftige Bestrafung vom 27.08.2016 vor, welche für eine Übertretung derselben Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes ausgesprochen wurde. Dieser einschlägigen Vormerkung kann jedoch das Geständnis als Milderungsgrund entgegengestellt werden. Auch spricht die Anführung der Beweggründe, welche als glaubhaft erachtet werden, für eine Reduktion der verhängten Geldstrafe.
Zu Gute gehalten wird dem Beschwerdeführer auch, dass bereits ein Bewilligungsverfahren betreffend die konsenslose Grundwasserentnahme läuft. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass eine Entnahme von Grundwasser ohne entsprechende Bewilligung eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Eine Beeinträchtigung des Rechtsgutes „Grundwasser“ ist nicht hervorgekommen. Das Verschulden kann im unteren Bereich angesetzt werden, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit durchschnittlichen Werten berücksichtigt.
Der Spruch des Straferkenntnisses war hinsichtlich der Tatanlastung richtig zu stellen, da, wie auch in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, die Anlage konsenslos betrieben wurde. Eine rechtzeitige Verfolgungshandlung liegt auf Grund des Umstandes vor, dass das Straferkenntnis innerhalb eines Jahres seit Begehung der Verwaltungsübertretung erlassen wurde.
Die Verfahrenskosten der Verwaltungsstrafbehörde waren entsprechend zu reduzieren. Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe sind auf Grund der Strafreduktion nicht angefallen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
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