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LVwG-AV-441/001-2017•LVwG N LVwG-AV-441/001-2017
LVwG-AV-441/001-2017State Administrative CourtApr 20, 2017
Sozialrecht; Mindestsicherung; Anspruchsberechtigung; dauernder Aufenthalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AE gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 9. März 2017, Zl. WNJ3-S-13113/001, betreffend die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Herrn AE (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:
Am 26. Jänner 2017 langte bei der belangten Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG) ein.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Nr. ***) als Aufenthaltstitel, wobei diese vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt am 27. Juni 2016 ausgestellt worden und bis zum 26. Juni 2018 gültig ist.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er als Aufenthaltstitel über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und somit nur über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfüge und daher keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem NÖ MSG habe; gleichzeitig wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu eingeräumt; eine Stellungnahme wurde hiezu jedoch nicht abgegeben.
Mit Bescheid vom 9. März 2017, Zl. WNJ3-S-13113/001, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gemäß § 5 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ab.
Begründend wurde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Frau ZK, iranische Staatsangehörige, über eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ und demnach lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügen würden und würde er daher mangels Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG zählen. Da er daher nicht zum Kreis der nach dem NÖ MSG anspruchsberechtigten Personen gehöre, sei der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer zunächst, dass mit dem von ihm nun angefochtenen Bescheid sein Antrag auf Gewährung einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund seines Status „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgelehnt worden sei; dagegen bringe er in der offenen Frist seine Beschwerde ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er im Jahre 1997 mit seiner Frau und seinen zwei Söhnen aufgrund der von der iranischen Revolution verursachten destabilisierten Lage in ihrer Heimat nach Österreich eingewandert seien. Bis 2006 seien sie Asylwerber gewesen und hätten sie erst im Jahr 2009 einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Von 2010 bis 2011 sei seine Frau ZK bei der Firma *** beschäftigt gewesen und habe sie danach weitere Ausbildungen und Praktika absolviert. Zuletzt sei sie von Juli 2016 bis Jänner 2017 bei der AMS Partnerfirma *** angestellt gewesen. Ihm selbst sei es trotz allen Einsatzes bisher nicht möglich gewesen, eine Anstellung zu finden. Sowohl seine Frau als auch er seien weiterhin intensiv auf Stellensuche. Als besonders berücksichtigungswürdig sei, dass sein Sohn EE, geb. , die HTL - Matura absolviert habe, anschließend 3 Jahre berufstätig gewesen sei und zurzeit an der Uni *** studiere. Sein Sohn IE, geb.‚ habe ebenfalls die Matura abgeschlossen und studiere im 1. Semester Soziologie an der Universität ***. Schließlich führte er aus, dass seine Beschwerde nicht den Zweck erfüllen solle, ihm und seiner Familie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erneut zu gewähren, ganz im Gegenteil, sie möchten ein unabhängiges und nachhaltiges Einkommen für ihr Leben erwirtschaften; dementsprechend würden sie um mehr Unterstützung für Arbeitssuchende in ihrem Alter bitten.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG oder
b)„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:
1. Personen nach Abs. 2 Z. 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;
3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ an das Recht auf den dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sind. § 5 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 NÖ MSG begrenzt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen von allen zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten Personen. Auch soll mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland u.a. klargestellt werden, dass die Geldleistung nicht ins Ausland exportiert werden kann.
Ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt daher
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigung für seinen Verbleib in Österreich und somit seinen Aufenthaltstitel aufgrund seiner „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Nr. ***), ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt am 27. Juni 2016, erhalten hat, wobei sein Aufenthaltstitel bis zum 26. Juni 2018 Gültigkeit hat.
Diese ermöglicht Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) einen befristeten Aufenthalt in Österreich sowie eine Berechtigung zu einem beschränkten, teilweise auch zu einem unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in ganz Österreich.
Da diese „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nur zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt und somit das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bis zum 26. Juni 2018 befristet ist, verweist die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage gemäß § 5 NÖ MSG mangels Vorliegens einer Berechtigung zum dauernden Aufenthalt in Österreich nicht zu demjenigen Personenkreis zählt, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat.
Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen, sodass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt worden ist. Aus diesem Grund war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Suche nach Arbeit und der Arbeitsaufnahme sowie die schulische und berufliche Entwicklung seiner Söhne hält das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber ergänzend fest, dass das erkennende Gericht die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände, Entwicklungen und die Bemühungen der Familie zur Kenntnis genommen hat, doch konnten diese im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, da die vorhin dargelegten gesetzlichen Bestimmungen den Beschwerdeführer von vorneherein von demjenigen Personenkreis ausschließen, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich „rechtliche“ oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden und dabei die Rechtsfrage zu beurteilen war, ob der Beschwerdeführer zu demjenigen Personenkreis zählt, der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes Niederösterreich hat, deren - weitere - Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war, konnte die Entscheidung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131), zumal der Entfall der mündlichen Verhandlung weder dem Art. 6 der EMRK noch dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht und hat auch keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage erfolgte. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage liegt damit auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. u.a. die Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062, sowie vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0143, sowie vom 29. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0005).
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