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LVwG-AV-845/001-2015•LVwG N LVwG-AV-845/001-2015
LVwG-AV-845/001-2015State Administrative CourtApr 18, 2017
Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Pflegekindergeld; Sonderbedarf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des MO und der SO, in ***, Pflegepersonen des mj. SP, in ***, gegen den Bescheid der zum Zeitpunkt der Entscheidung zuständigen Bezirkshauptmannschaft WienUmgebung vom 15. Juli 2015, Zl. WUJ2-M-08486/001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer einmaligen Sonderbedarfsbeihilfe nach der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der zum Zeitpunkt der Entscheidung zuständigen Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 15. Juli 2015, Zl. WUJ2M08486/001, wurde der Antrag vom 6. Mai 2015 auf Gewährung einer einmaligen Sonderbedarfsbeihilfe, nämlich die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für die Mitgliedschaften im Fußballverein *** in *** und im Baseballverein *** in *** inklusive einem Mannschaftstrikot abgewiesen.
Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass die beantragten Kosten unter den Punkt Freizeit (Sportausrüstung, allgemeine Sportkurse) der Aufstellung der NÖ Landesregierung, Abteilung GS6, fallen und daher nicht ersetzt werden können.
In der rechtzeitig per E-Mail am 17. Juli 2015 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass nach Prüfung der Voraussetzungen es nicht nachvollziehbar sei, dass Gymnastik- oder Judotrainings als „qualifizierte Förderung des Körperbewusstseins (sportliche Aktivitäten)“ und somit als förderungswürdig eingestuft werden, Fußball- oder Baseballtrainings aber nicht.
Das Pflegekind SP betreibe diese Sportarten nachweislich unter qualifizierter Leitung und stellen diese Trainings sehr wohl und unbestreitbar eine qualifizierte Förderung des Körperbewusstseins dar. Dabei wird auf die durchgeführten klinisch psychologischen Untersuchungen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass das Pflegekind seit vielen Jahren motiviert wird, derlei Aktivitäten konsequent auszuüben, weil ihm diese sehr erfolgreich dabei helfen, seine Unruhe, seine Aufmerksamkeitsschwäche und seine motorischen Entwicklungsverzögerungen positiv zu beeinflussen.
Aus diesen Gründen wurde der Antrag erneuert und um wohlwollende Prüfung ersucht.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
In der gegenständlichen Rechtssache wurde das E-Mail vom 17. Juli 2015 als Beschwerde, trotz der Formulierung als Antrag, anerkannt.
Beim gegenständlichen Antrag handelt es sich um eine Gewährung seines Sonderbedarfes für ein Pflegekind. Dies erfordert die Prüfung dieses Antrages für den Einzelfall.
Mit Schreiben vom 28. März 2017 wurde der Verwaltungsakt inklusive der Beschwerde an einen Amtssachverständigen für Medizin übermittelt mit dem Ersuchen, Befund und Gutachten zu erstellen.
Aufgetragen wurde ihm, er möge prüfen, ob diese Mitgliedschaften im konkreten Einzelfall die Gesundheit in dem Maße fördert, dass bei dem Pflegekind SP die Motorik und das Bewegungsverhalten allgemein bessere Ergebnisse erzielen als bei der Mehrzahl der Pflegekinder, wobei anzumerken ist, dass die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf immer einen Ausnahmecharakter darstellt.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, wodurch der beantragte Sonderbedarf verursacht wurde.
Weiters sollte geprüft werden, ob dem unter Pflege stehendem Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern (hier: Pflegepersonen) hinausgeht, bezogen auf den beantragten Sonderbedarf erwächst.
Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass wenn es vom Amtssachverständigen für notwendig erachtet wird, das Pflegekind zur medizinischen Untersuchung vorzuladen ist.
Dieser Gutachtensauftrag wurde den Beschwerdeführern und der belangten Behörde, jetzt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, übermittelt.
Mit Schreiben vom 28. März 2017 übermittelte der Amtssachverständige für Medizin eine Stellungnahme und führte darin aus, dass er mit dem Beschwerdeführer MO Kontakt aufgenommen habe, um einen Untersuchungstermin mit dem Pflegkind zu vereinbaren. Im Rahmen des Telefongesprächs wurde dem Amtssachverständigen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sein Pflegekind nicht amtsärztlich untersuchen lassen wolle. Die Angelegenheit sei jetzt schon einige Zeit her und ihm sei es sowieso nur darum gegangen, dass die Kosten für Judo etc. vom Land übernommen werden, nicht aber für Fußball.
Vom Amtsachverständigen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ohne persönliche Untersuchung kein qualifiziertes medizinisches Gutachten bezüglich der behördlichen Fragestellung abgeben könne. Dies wäre dem Beschwerdeführer klar und er möchte dennoch keine Untersuchung seines Pflegekindes.
Mit Antrag vom 6. Mai 2015 begehrten die Beschwerdeführer, Pflegepersonen des Pflegekindes SP, die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu Sportvereinen für ihr Pflegekind als Sonderbedarf i.S.d NÖ Pflegekindergeld-Verordnung.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 wurde dieser Antrag von der belangten Behörde abgewiesen.
Die begehrte Entscheidung zum ggst. Antrag erfordert eine Einzelfallprüfung.
Im Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert, an den Ermittlungen mitzuwirken.
Diese Mitwirkungspflicht verweigerte der Beschwerdeführer, als er vom Amtssachverständigen für Medizin aufgefordert wurde, das Pflegekind amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Aufgrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, welche vergleichend in der ggst. Rechtssache heranzuziehen ist, ist das erkennende Gericht verpflichtet, den ggst. Sachverhalt einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, da über die Gewährung von Sonderbedarf i.S.d NÖ Pflegekindergeld-Verordnung nicht allgemein abgesprochen werden kann.
Eine derartige Prüfung verlangt die Mitwirkung des Antragsstellers. Mit aufgetragener Stellungnahme des Amtssachverständigen für Medizin wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, an der Feststellung des antragsbezogenen Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 37 AVG besagt:
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 64 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz besagt:
(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die
vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 waren oder
mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z1 gewährt wird.
(4) Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen.
§ 3 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 besagt:
(1) Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.
(2) Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß § 2 für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Abs. 1 besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.
(3) Ein durch die Bestimmungen der §§ 1, 2, und 3 Abs. 1 und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird und die zum Unterhalt verpflichteten Eltern den Sonderbedarf gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts nicht abdecken können. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.
(4) In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Abs. 3 oder die Abdeckung eines von Abs. 3 nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
(5) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.
Der Beschwerdeführer beantragte die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für die Mitgliedschaft bei zwei Sportvereinen des Pflegekindes SP und begründete dies als Sonderbedarf gemäß der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung.
In vergleichender Rechtsprechung zur Unterhaltsverpflichtung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Sonderbedarf, der die Gesundheit betrifft, als deckungspflichtig anzuerkennen ist (OGH am 15. November 1992, Zl. 7 Ob 628/90).
Im ggst. Fall wird die Mitgliedschaft zu Sportvereinen begehrt, damit das Pflegekind in seiner Gesundheit gefördert wird. Dies lässt sich sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers schließen als auch aus den im Akt inneliegenden klinisch-psychologischen Untersuchungsbefunden.
Zum Sonderbedarf ist auszuführen, dass es sich dabei um jenen Bedarf handelt, der sich aus der Berücksichtigung der beim Regelbedarf bewusst außer Acht gelassenen Umständen des Einzelfalles ergibt (OGH vom 12. Juni 2003, Zl. 2 Ob 89/03g).
Eine inhaltliche Entscheidung zu dem bei der belangten Behörde gestellten Antrag verlangt daher eine Einzelfallprüfung.
Beim beantragten Sonderbedarf handelt es sich um einen Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf“) eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern (hier: Pflegepersonen) hinausgeht. Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen (hier: Pflegepersonen) zu decken ist, hängt davon ab, wodurch dieser Sonderbedarf verursacht wurde und ob dessen Deckung dem Unterhaltspflichtigen (hier: Pflegepersonen) angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Jedenfalls hat die Abgeltung von Sonderbedarf Ausnahmecharakter (OGH vom 19. Jänner 1999, Zl. 1 Ob 350/98x).
Vom erkennenden Gericht war beabsichtigt, in diesem Einzelfall nach medizinischen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die beantragten Mitgliedschaften die Gesundheit in dem Maße fördert, dass dadurch bei dem Pflegekind SP die Motorik und das Bewegungsverhalten allgemein bessere Ergebnisse erzielt werden als bei der Mehrzahl der Pflegekinder.
Aufgrund weiterer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist hinzuzufügen, dass sportliche Betätigung für gewöhnlich unter den Regelbedarf fällt. Nur etwa die kostenaufwändige besondere Förderung spezieller sportlicher Interessen, die nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten (hier: Pflegekinder) [Kinder] anfallen, kann einen Sonderbedarf bilden. Das kann der Fall sein, wenn das besondere sportliche Talent des Unterhaltsberechtigten (hier: Pflegekind) besonders förderungswürdig ist (OGH vom 20. Dezember 2016, 4 Ob 242/16s).
Vom erkennenden Gericht wurde im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben, um anhand festgelegter Beweisthemen feststellen zu können, ob der beantragte Sonderbedarf zu gewähren ist.
Der beauftragte Amtsschverständige für Medizin wurde hierbei ersucht, das Pflegekind zu einer medizinischen Untersuchung vorzuladen.
Vom Beschwerdeführer wurde diese Untersuchung abgelehnt und er kam somit seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhaltes nicht nach.
Grundsätzlich trifft auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des
Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (VwGH vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0201 und VwGH vom 27. November 2014, Zl. 2013/03/0092).
Die Beschwerdeführer, gleichzeitig Pflegepersonen des Pflegekindes, in dessen Angelegenheit der Sonderbedarf beantragt wurde, unterließen ihre Mitwirkung im von ihnen begehrten Beschwerdeverfahren, wodurch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Begehren unmöglich wurde und somit ihre Beschwerde abzuweisen war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil im vorliegenden Fall eine Tatsachenfeststellung für das beantragte Begehren, welche Grundlage für eine öffentliche mündliche Verhandlung und die daraus ergehende Entscheidung darstellt, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden konnte.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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