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LVwG-AV-1054/003-2015•LVwG N LVwG-AV-1054/003-2015
LVwG-AV-1054/003-2015State Administrative CourtApr 6, 2017
Umweltrecht; Wasserrecht; Fischereiberechtigter; Entschädigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der S AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska, in ***, ***, gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 10. August 2015, Zl. 01/05/2/15-055/DI(FH)Pr./Ba., betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, soweit sich die Beschwerde auf die Litera c dieses Spruchpunktes bezieht, zu Recht:
1. Der Beschwerde der S AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska, ***, ***, wird insoferne Folge gegeben, als der Spruchpunkt IV. lit. c des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 10.08.2015 (Verweis auf den Zivilrechtsweg) gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben wird.
2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten erteilte als Wasserrechtsbehörde gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der ME GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer HJ, in der Zeit von 14. August 2015 bis 24. August 2015 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Anlage (Aufstellung von Zelten, Stiegenbauwerken, Promotion-Ständen, Schwimmsteg etc.) für das *** entlang der *** auf diversen Grundstücken innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches der *** unter Vorschreibung von Auflagen. Unter Spruchpunkt III. wurden Auflagen vorgeschrieben, unter Spruchpunkt IV. die Einwendungen bzw. die Forderung nach Erteilung von Vorschreibungen des Obmannes des Fischereirevierverbandes *** bzw. des Fischereiberechtigten als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.
Konkret erfolgte zu Punkt IV. folgender Ausspruch:
a)Die befürchtete Verunreinigung des Flussbettes durch Badende und die Forderung eines Badeverbotes bzw. eines Zutrittsverbotes zum Bachbett in Form einer Einzäunung wird gemäß§ 15 Abs. 1 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen.
b)Die Befürchtung einer negativen Auswirkung der Anlagen im Hochwasserabflußbereich auf die Qualität des Fischwassers wird als unbegründet abgewiesen.
c)Bezüglich der Schadenersatzansprüche wird entsprechend § 117 WRG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska, Beschwerde und brachte vor, es würde ein fischfachliches Gutachten fehlen, beantragte Auflagen seien nicht vorgeschrieben worden und – unter Hinweis auf § 8 Abs. 4 WRG – sei bei einer derartigen Veranstaltung der Gemeingebrauch weit überschritten.
Zum Bescheid der Wasserrechtsbehörde, wonach das Baden in der *** durch Besucher des *** Gemeingebrauch darstelle, werde festgehalten, dass der Fischereirevierverband *** und die Fischereiberechtigten von dem dazu geführten Verfahren nicht verständigt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, auf wessen Anforderung die Bescheiderlassung erfolgt sei. Die Einschränkung des Gemeingebrauches wäre notwendig gewesen. Ein Gemeingebrauch sei durch 100 zusätzliche potenzielle Nutzer nicht anzunehmen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren seien die beantragten Maßnahmen der Fischereiberechtigten abgewiesen worden. Es verbleibe ein Restwasser für das bett über die vereinbarten 500 l/s nur dann, wenn die *** mehr als 10,5 m³/s beim Messpunkt „“ führe. Damit wäre eine Versorgung des Fischbestandes gegeben und ein Fischsterben vermieden. Fischarten wie Äsche und Huchen seien besonders schützenswert, die Erhaltung des Bestandes an Wassertieren sei im öffentlichen Interesse. Das Festivalgelände erstrecke sich über einen relevanten Bereich der ***, beginnend von der *** Brücke bis zum *** Steg, und käme es naturgemäß bei exzessiver Nutzung des Flussbettes für Aufenthalts- und Badezwecke zu Verschmutzungen.
Die Stadt St. Pölten sei als Wasserrechtsbehörde amtswegig zur Wahrnehmung der ökologischen Interessen verpflichtet. Vorschreibungen im Bereich der Schwimmbrücke und deren Zugängen seien erforderlich gewesen, um die Einbringung von Schadstoffen zu vermeiden. Der Gemeingebrauch sei aus öffentlichem Interesse einzuschränken. Auswirkungen der Nutzer einer wasserrechtlich bewilligten Anlage seien von der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Die Rechtsansicht der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der von ihr nicht vorzunehmenden Maßnahmen sei zu prüfen auf Richtigkeit.
Es werde sohin der Spruchpunkt IV. über die Abweisung bzw. Zurückweisung der Einwendungen der Fischereiberechtigten bekämpft und beantragt, diesen Punkt aufzuheben und Maßnahmen und Vorkehrungen zu Gunsten des Schutzes der Wassertiere und der Fischerei im gesamten Bereich des bewilligten Festivalgeländes, insbesondere durch Anbringung von Absperrungen und Sicherungen gegen das Eindringen von Müll und Verhängung eines Badeverbotes, aufzutragen.
Die Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 24. November 2015, LVwG-AV-1054/001-2015, mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurück.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab mit Erkenntnis vom 15.03.2017, E 46/2016-15, der Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung mit dem genannten Beschluss betreffend Spruchpunkt IV. lit. c des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 10.08.2015 statt und hob den angefochtenen Beschluss in diesem Umfang auf. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vorliege. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hätte nicht den Umstand aufgegriffen, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten in Spruchpunkt IV. lit. c des Bescheides vom 10. August 2015 zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch verneint hätte, und hätte nicht den Bescheid insoweit aufgehoben. (Der Bürgermeister hatte in diesem Spruchpunkt den Anspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen.)
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde jedoch, soweit er sich auf Spruchpunkt IV. lit. a und b des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 10.08.2015 bezieht, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Beschluss in einem sonstigen Recht verletzt worden sei. (Der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Rechtswidrigkeit des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Vorgehens wurde zurückgewiesen.)
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
In diesem Erkenntnis gegenständlich ist lediglich die Entscheidung über den angefochtenen Spruchpunkt IV. lit. c des Bescheides vom 10. August 2015.
Nach nunmehr einhelliger Judikatur der Höchstgerichte (vgl. OGH 22.10.2007,
1 Ob 135/07w, VfSlg. 19.963/2015), zuletzt auch des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 29.10.2015, Ra 2014/07/0086, hat die Wasserrechtsbehörde über die Entschädigung des Fischereiberechtigten abzusprechen (vgl. VfGH vom 15.03.2017, E 46/2016-15).
Eine Verweisung des einen Entschädigungsanspruch geltend machenden Fischereiberechtigten auf den Zivilrechtsweg in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wird den Anforderungen an einen inhaltlichen Abspruch darüber nicht gerecht, und hätte das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben gehabt (vgl. VfGH vom 15.03.2017, E 46/2016-15).
Nach der Intention des § 117 WRG soll die Berufungsbehörde mit Fragen der Bemessung der Entschädigung nicht befasst werden. Die Berufungsbehörde ist für eine Entscheidung über die Entschädigung unzuständig (vgl. VwGH vom 26.4.2007, 2006/07/0079). Diese Judikatur ist auch auf die Verwaltungsgerichte anzuwenden, welche seit 1.1.2014 unter anderem an die Stelle der Berufungsbehörden getreten sind, da mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG) ein Systemwechsel im Rechtsschutz eingetreten ist. Der Rechtszug geht seit diesem Zeitpunkt zu den Verwaltungsgerichten, somit von der Verwaltung zur Gerichtsbarkeit. § 117 WRG 1959 wurde seither inhaltlich nicht geändert.
In Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur war daher der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 10. August 2015 hinsichtlich Spruchpunkt IV. lit. c aufzuheben.
Für eine Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch des Fischereiberechtigten ist der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten zuständig (vgl. VfGH vom 15.03.2017, E 46/2016-15).
Von der Durchführung der von der belangten Behörde beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abzusehen, da der Bescheid vom 10. August 2015 im Spruchpunkt IV. lit. c aufzuheben war.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Es liegt keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vor.
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