LVwG N LVwG-AV-1117/001-2016

LVwG-AV-1117/001-2016State Administrative CourtApr 4, 2017

Regest

Landwirtschaft und Natur; Sonstiges; Reinzuchtbelegstelle;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1117/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1117.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des TK, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.07.2016, LF1-T-106/006-2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung einer Reinzuchtbelegstelle nach dem NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320-5, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 29.07.2016, LF1-T-106/006-2016, wies die Niederösterreichische Landesregierung, Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Land- und Forstwirtschaft, Abteilung Agrarrecht, den Antrag des TK, ***, vom 02.03.2016 auf Bewilligung einer Reinzuchtbelegstelle für die Buckfastbiene im Standort KG ***, Grundstück Nr. ***, auf Rechtsgrundlage des § 9 NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320-5 zurück.

Die angefochtene Entscheidung lautet im Spruch:

„Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

a)für die Sachentscheidung:

§ 9 NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320-5

a)für die Verfahrensbestimmungen:

§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung“

Begründend ist ausgeführt:

„Herr TK, , hat mit Schreiben vom 2. März 2016 im Wege des zuständigen Landesrates, Herrn Dr. SP, beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag um Bewilligung einer als „“ titulierten Reinzuchtbelegstelle gestellt. Dem Antrag waren allgemeine Daten zur beantragten Reinzuchtbelegstelle angeschlossen. Als Betreiber und für die Zuchtarbeit verantwortliche Person wurde Herr TK ausgewiesen. Als Rasse und Stamm der gezüchteten Bienen wurde „Apis mellifera Buckfast (Buckfast)“ angegeben. Weiters waren grundbuchsmäßige Daten samt Lagekarte angeschlossen. Letztendlich waren die Belegstellenordnung, die Zustimmung des Grundeigentümers (Bestandvertrag samt einem Nachtrag) und Angaben über die Drohnenlinie 2016 beigefügt. Sämtliche Unterlagen waren in weiterer Folge zuständigkeitshalber der Abteilung Agrarrecht des Amtes der NÖ Landesregierung zur direkten Erledigung übermittelt worden.

Der Antrag des Herr TK vom 2. März 2016 lautet in seinen wesentlichen Teilen wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Dr. SP;

da sich die Buckfastbiene in NÖ immer größerer Beliebtheit erfreut, haben Mitglieder der Österreichischen Buckfastgemeinschaft dazu animiert, Ausschau nach einer geeigneten Örtlichkeit für eine Reinzuchtbelegstelle zu suchen.

Deshalb wurde 2015 auf der Privatbelegstelle "***" ein Probebetrieb durchgeführt.

Die Qualität der Anpaarungen zeigt, dass sich diese Örtlichkeit sehr gut für eine Belegstelle eignen würde.

Derzeit lassen NÖ Buckfastimker auf mehreren "Privatbelegstellen" in NÖ, aber auch auf Buckfastbelegstellen in anderen Bundesländern, Deutschland und Holland ca. 2000 bis 2500 Königinnen jährlich kontrolliert begatten.

Dazu kommen noch die Königinnen, die instrumentell besamt werden.

Diese Tatsache belegt den dringenden Bedarf für eine Reinzuchtbelegstelle für die Buckfastbiene in Niederösterreich.“

Sodann wurden sämtliche, bis zu diesem Zeitpunkt bei der Abteilung Agrarrecht eingelangte Unterlagen, von dieser Abteilung an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur gesetzlich vorgesehenen Anhörung und an die für bienenzuchtfachliche Fragen zuständige Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle zur fachlichen Beurteilung übermittelt.

Die Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (Bearbeiterin: Frau Dr. BG) hat mit Schreiben vom 24. März 2016, LF5-T-37/007-2016, wie folgt Stellung genommen:

„Nach dem vorliegenden Antrag sollen an der geplanten Belegstelle Buckfast-Bienen gezüchtet werden. Gemäß Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1980 über Bienenrassen sind zur Haltung und Zucht von Bienen die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifera carnica) zugelassen. Die geplante Rasse entspricht somit nicht den gesetzlichen Vorgaben.“

Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat mit Schreiben vom 29. März 2016, GZ: 31-2016-103, im Rahmen der Anhörung wie folgt Stellung genommen (Auszug):

„gemäß Ihrem Ersuchen um Stellungnahme betreffend Errichtung einer Reinzuchtbelegstelle in der KG *** NÖ, Grundstücksnummer ***, vom 17.März 2016 (LF1-T-106/006-2016) nimmt die Landes-Landwirtschaftskammer NÖ gemäß § 9 Absatz 2, LGBl. 6320-5 wie folgt Stellung:

Herr TK führt in seinem Antrag um Errichtung einer Reinzuchtbelegstelle die Bienenrasse „Apis mellifera Buckfast (Buckfast)“ an. Diese Bienenrasse ist aber gemäß den in NÖ geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vergleiche dazu die Verordnung über Bienenrassen 6320/1-0) in Niederösterreich nicht erlaubt.

Die Landwirtschaftskammer NÖ kann eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Bienenrassen nur gutheißen, wenn ein solcher Vorschlag gemeinsam mit dem NÖ Imkerverband und dem Österreichischen Erwerbsimkerbund zustande kommt und mitgetragen wird.“

Mit Schreiben vom 22. April 2016, LF1-T-106/006-2016 hat die Abteilung Agrarrecht das 1. Parteiengehör und die 2. Anhörung mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durchgeführt. Herr TK hat im Rahmen des Parteiengehörs mit Mail vom 12. Mai 2016, Stellung genommen und lautet die Äußerung inhaltlich in den maßgeblichen Teilen wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Mag. TH,

im Anhang befinden sich zwei Anlagen:

Stellungnahme bezüglich Reinzuchtbelegstelle

Brief der Gemeinschaft der Europäischen Buckfastimker.“

Die im Anhang befindliche Stellungnahme von Herrn TK bezüglich der Reinzuchtbelegstelle, datiert mit 7. Mai 2016, lautet in ihren wesentlichen Teilen wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Mag. TH,

Gemäß Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1980 über Bienenrassen;

LGBI.6320/1-0, sind zur Haltung und Zucht von Bienen die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellfia carnica) zugelassen.

Bei Inkrafttreten der Verordnung über Bienenrassen im Jahr 1980 hat es jedoch im gesamten Bundesgebiet Österreichs keine Buckfastbienen gegeben. Der erste offizielle Import von Buckfastbienen nach Österreich erfolgte im Jahr 1989 durch die Herren RS und EH, ***. Dieser Import wurde damals durch das zuständige Bundesministerium genehmigt.

Deshalb konnte im Jahr 1980 die Apis mellifera Buckfast auch nicht in die Verordnung aufgenommen werden!

Ich habe deshalb - gleichzeitig mit dem Antrag auf eine Reinzuchtbelegstelle - eine Neubewertung der Verordnung über Bienenrassen 6320/1–0 beantragt und führe dazu folgende Argumente an:

1. Da die heute in Niederösterreich gehaltene Carnica-Biene - ebenso wie die Buck-fast-Biene - eine Zuchtpopulation darstellt und nichts mehr mit der geographischen (autochthonen) Bienenunterart Apis mellifera carnica zu tun hat, beantragen wir die Gleichstellung der beiden Zuchtpopulationen Carnica und Buckfast. Genetische Fingerprints können dies eindeutig beweisen.

2. Die Buckfastbiene erfüllt die Kriterien einer "modernen" Biene in Bezug auf Sanftmut, Krankheitsfestigkeit, Leistungsfähigkeit, Schwarmträgheit usw. und übt dadurch einen positiven Einfluss auf die sogenannte Landbiene aus. Dies wurde in einem wissenschaftlichen Versuch der deutschen Bieneninstitute ("Einfluss von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene") in den Jahren 1993 bis 1997 eindeutig bewiesen. Die Sanftmut bei den Landbiene x Buckfast - Anpaarungen waren sogar um eine Spur besser als bei den Landbiene x Carnica - Anpaarungen.

3. Seit 2013 gibt es ein europaweites, rassenübergreifendes Forschungsvorhaben "Arista Bee Research" mit dem Ziel eine varroatolerante Biene zu züchten.

Die Buckfastbiene hat sich durch ihre genetische Diversität als sehr geeignet für die Zucht auf VSH (Varroa Sensitive Hygiene) gezeigt.

Bezugnehmend auf Punkt 3 möchte ich Folgendes mitteilen:

Es gibt Schätzungen, dass in Deutschland mindestens 20 % der Bienenvölker den Winter 2014/15 nicht überlebt haben, das sind 130.000 Bienenvölker. In Österreich gibt es Meldungen, dass der prozentuelle Ausfall im Jahr 2015 noch höher lag, gebietsweise bei 80 %.

Da ich ein sehr erfahrener Imker und Züchter bin, habe ich mich deshalb im Herbst 2014 entschlossen, mich am VSH-Projekt der Stiftung "Arista Bee Research - Foundation For Breeding Resistant Varroa Honeybees" zu beteiligen. Projektziel ist die Zucht, Auslese und Verbreitung von Honigbienen, die resistent gegen Varroa destruktor, dabei aber trotzdem produktiv und gesund sind und somit die Anforderungen der Imkerschaft erfüllen.

2015 habe ich zwei Zuchtlinien von mir auf das VSH-Verhalten (Varroa Sensitive Hygiene) getestet.

Ziel ist es, die additiven Gene der VSH so zu vermehren, dass diese Bienenvölker ohne jegliche Varroabehandlung überleben!

Im Jahr 2016 wird das Projekt von mir wesentlich erweitert und mit der besten VSH-Königin von 2015 (VSH-Wert: 62,5 %) auf Drohnenseite weitergezüchtet.

Es ist geplant ca. 50 Königinnen mit der Ein-Drohn-Besamungstechnik (SDI) und ca. 40 Königinnen mit normaler instrumenteller Besamung zu besamen.

Die Österreichische Buckfastvereinigung wird dann im Herbst 2016 ein Projekt "VSH und Varroatoleranz" mit mir als Projektleiter starten. PJ (einer der besten Bienenzüchter Europas), der sich bereits seit 2012 mit VSH beschäftigt, hat in den vergangenen Jahren Königinnen selektiert, die 100 % VSH zeigen. Diese Königinnen hat er per Standbegattung auf seinem Zuchtstand, wo 30 % der Völker mit VSH-Königinnen versehen waren, verpaart und diese haben weiterhin das VSH-Merkmal gezeigt und die inizierte Brut ausgeräumt. Diese Völker benötigen - auch wenn sie neben anderen Bienenvölkern stehen - keine Varroabehandlung!

Für einen Erfolg dieses Projektes ist es aber notwendig, dass die genetische Diversität der Bienen erhalten bleibt und so viele Imker wie möglich bei diesem Projekt mitarbeiten. Die Rasse der Bienen (Buckfast, Zuchtcarnica oder Landbiene) spielt dabei keine Rolle.

In einer Zeit, wo trotz massiver Behandlungen gegen die Varroamilbe jährlich bis zu 30 % und mehr der Bienenvölker zugrunde gehen, sollten wir Imker unsere Kräfte bündeln und gemeinsame Wege beschreiten.

Es würde mich freuen, wenn Carnicaimker sich im Herbst an dem Projekt „VSH und Varroatoleranz“ beteiligen würden. Dabei können wir auf meine Erfahrungen bezüglich SDI, Counting und Arbeitsabläufe aus den letzten zwei Jahren zurückgreifen.

Im Jahr 2017 soll dann das erste Mal die Möglichkeit bestehen, Drohnenvölker, die auf VSH selektiert sind, auf der Reinzuchtbelegstelle "***" einer größeren Imkerschaft zur Verfügung zu stellen.

Deshalb ist die Bewilligung der Reinzuchtbelegstelle ein zentraler Punkt in diesem Projekt, da nur über eine Belegstelle viele Imker sich an diesem Projekt beteiligen können.

In den letzten drei Jahren hat die Buckfastbiene in NÖ sehr großen Zuspruch erfahren. Besonders bei Neuimkern und Nebenerwerbsimkern mit größerer Völkerzahl erfreut sich die Buckfast immer größerer Beliebtheit. Tägliche Anfragen an unserem Verein beweisen, dass sich die Meinung gegenüber der Buckfastbiene an der Basis wesentlich ins Positive verändert hat. Zudem hat sich das Farbbild der NÖ Landbiene von grau zu einer "bunten" Biene entwickelt und deshalb kann selbst bei der Landbiene nicht mehr von einer carnica-betonten Landbiene gesprochen werden.

Da diese Züchtungsmethode sehr arbeitsintensiv und kostenintensiv ist, hoffe ich, dass Sie meine Bemühungen anerkennen und mir durch die Reinzuchtbelegstelle die Möglichkeit geben, das Projekt zu erweitern. Im Gebiet der Reinzuchtbelegstelle stehe ich mit meinen Bienen seit vielen Jahren und kann behaupten, dass die Qualität der Königinnen sowohl farblich als auch merkmalsmäßig ausgezeichnet ist.

Deshalb würde sich dieses Gebiet, wo kaum Tracht für die Bienen vorhanden ist (= uninteressant für andere Imker), ausgezeichnet für die Zucht eignen.

Es wäre eine schöne Sache, wenn Niederösterreich Vorreiter in Sachen Varroatoleranz bei den Bienen wird und so dazu beiträgt, dass das große Bienensterben wieder ein Ende findet!

Schon AE sagte: "Stirbt die Biene, stirbt der Mensch ...".

Zu einem persönlichen Gespräch bin ich jederzeit bereit und würde mich darüber sehr freuen.

In der Anlage befindet sich ein Brief der Gemeinschaft der Europäischen Buckfastimker (GdEB).“

Der Brief der Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker e.V., ***, datiert mit 3. Mai 2016, gerichtet an das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Land- und Forstwirtschaft, Abteilung Agrarrecht, lautet in seinen wesentlichen Teilen wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker (GdeB) begleitet zur Zeit zwei Projekte, die sich intensiv mit Varroatoleranz beschäftigen. Beide Projekte beschäftigen sich mit dem VSH (Varroa Sensitive Hygiene) - Ansatz, welcher durch ein Ausräumverhalten der Biene der Reproduktion der Varroamilbe entgegenwirkt.

Diese Eigenschaft wird einerseits in einem Poolprojekt und andererseits durch die Anwendung der Ein-Drohn-Besamungstechnik (SDI) herausselektiert, intensiviert und gefestigt.

Die Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker unterstützt außerdem alle Landesverbände und Zuchtgruppen, die sich mit der Varroatoleranz, insbesondere der VSH - Intensivierung und Stabilisierung beschäftigen.

Zu diesen Landesverbänden gehört auch die österreichische Buckfastvereinigung, deren Anliegen wir im Bezug auf die Buckfastzucht, insbesondere der „VSH-Eigenschaft“ unterstützen.

Nicht nur in der Buckfastzucht, auch in der Carnicazucht wird das VSH-Projekt vorangetrieben. So gibt es in der Bundesrepublik Deutschland ab diesem Jahr eine Kooperation zwischen der GdeB und der AGT (Arbeitsgemeinschaft Toleranzzucht – Carnica).

Wir müssen alle das VSH-Projekt in der Breite unterstützen, unabhängig welche „Bienenrasse“ wir halten. Je mehr VSH in den Zuchtstämmen und damit in unseren Bienenstämmen vorhanden ist, desto höher ist die Chance, der Varroamilbe entgegen zu wirken. Wir alle müssen an dieser Problematik arbeiten.

Die Buckfastbiene ist eine ebenso leistungsfähige und sanftmütige Biene wie die

Zuchtcarnica. Es ist ein Irrglaube, dass die Buckfastbiene mit der Zuchtcarnica bzw. Landbiene verpaart zu einer Aggressivierung von Carnica oder anderen Bienenrassen führen würde. Hierzu gibt es ausreichend Untersuchungen, die das wissenschaftlich belegen. Wir alle, und damit spreche ich auch für andere Bienenrassen und Bienenzüchter, müssen uns darum bemühen, dass es Belegstellen gibt, auf denen die Rassen erhalten und weitergezüchtet werden können und das in ihrer reinen Form.

Das muss unser aller Ziel sein. Je breiter die VSH-Eigenschaft in den Zuchtstämmen vorhanden ist, desto größer ist die Chance, dass diese Eigenschaft nachher auch bei Standbegattungen zu finden ist.

Bereits in 16 europäischen Ländern haben sich Landesverbände der GdeB, Projekten angeschlossen oder Gruppen gebildet, die sich um VSH bzw. die Varroatoleranzzucht bemühen.

Die Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker würde sich freuen, wenn aus diesem Grund auch in Österreich ein Zuchtbemühen in dieser Art Unterstützung finden würde.“

Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat im Rahmen der 2. Anhörung keine Stellungnahme abgegeben.

Der vorangeführte Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:

Abschnitt III. und IV. des NÖ Bienenzuchtgesetzes, LGBl. 6320-5, lauten:

III. Abschnitt

Reinzuchtbelegstellen

§ 9

Bewilligung, Widerruf

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag hat zu enthalten:

1. Namen und Anschrift der antragstellenden Person (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin),

2. Namen und Anschrift des oder der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen,

3. Rasse und Stamm der gezüchteten Bienen (Zuchtrichtung),

4. Namen und grundbuchsmäßige Bezeichnung der Reinzuchtbelegstelle unter Anschluss einer Lagekarte im Maßstab 1 : 50.000, aus der auch die Lage zu unmittelbar benachbarten bewilligten Reinzuchtbelegstellen und zur Landesgrenze hervorgeht, wenn diese weniger als 10 km im Umkreis entfernt ist,

5. die Belegstellenordnung,

6. die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin zur Errichtung und zum Betrieb der Reinzuchtbelegstelle am Standort.

(2) Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs. 3 und dem § 10 widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig.

Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.

(3) Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimkerinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

§ 10

Schutzgebiet

(1) Für jede bewilligte Reinzuchtbelegstelle ist durch Verordnung der Landesregierung ein Schutzgebiet zu bestimmen.

(2) Als Schutzgebiet ist unter Berücksichtigung des Geländes eine Fläche so festzulegen, daß die Reinzucht durch fremde Bienen nicht gefährdet wird. Es soll mindestens 5 km und darf höchstens 10 km im Umkreis umfassen.

(3) Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind für je angefangene 50 Königinnen gleichzeitig 5 Vatervölker (Dronenvölker) aufzustellen. Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind jedoch während der Betriebszeit mindestens 10 Vatervölker zu halten.

(4) Wandervölker dürfen in das Schutzgebiet nicht eingebracht werden.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Schutzgebietsverordnung sind Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht der Belegstelle entsprechen,

1. vom Imker oder von der Imkerin aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder

2. auf nachweisliches und rechtzeitiges Verlangen des Imkers oder der Imkerin vom Belegstelleninhaber oder von der Belegstelleninhaberin kostenlos auf Rasse und Stamm der Belegstelle für die Dauer der bewilligten Reinzuchtbelegstelle umzuweiseln.

Kommt der Inhaber oder die Inhaberin der Belegstelle diesem Verlangen nicht nach, so hat die Landesregierung die Bewilligung und die Verordnung über das Schutzgebiet aufzuheben.

(6) Jede Vermehrung von rassen- oder stammfremden Standvölkern und jede Einbringung eines solchen Bienenvolkes oder einer solchen Königin aus einem anderen Bestand in einen bestehenden Bestand im Schutzgebiet bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber oder die Inhaberin der Reinzuchtbelegstelle hat im Verfahren Parteistellung.

(7) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht das Recht zu, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen.

IV. Abschnitt

Bienenrassen

§ 11

Zulassung von Bienen

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen.

Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, lautet wie folgt:

Zur Haltung und Zucht von Bienen sind die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen.

Aus dem Motivenbericht zur Novelle LGBl. 6320-3 des NÖ Bienenzuchtgesetzes, mit der u.a. die Bestimmungen über Reinzuchtbelegstellen inhaltlich überarbeitet wurden, ergibt sich Folgendes (Auszug):

„1. Ist-Zustand:

…..

So etwa hat die Europäische Kommission im Jahre 1998 ein Beschwerdeverfahren gegen Österreich betreffend den innergemeinschaftlichen Handel mit Bienen hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie Nr. 91/174/EWG nach Beschwerde eines Imkers mit der Begründung eingeleitet, dass in den Bundesländern NÖ, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vermarktung von Bienen aus anderen Mitgliedsstaaten untersagt sei. Im Wesentlichen stützte sich das Beschwerdeverfahren bezüglich NÖ darauf, dass in NÖ gemäß § 12 NÖ Bienenzuchtgesetz in Verbindung mit der Verordnung über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0 zur Haltung und Zucht von Bienen nur die Stämme der Kärntner Biene (apis mellifica carnica) zugelassen sind. In weiterer Folge wurde jedoch dieses aber auch andere Beschwerdeverfahren nach dem Wissenstand des Landes NÖ eingestellt und wurde den fachlichen Argumenten der NÖ Landesregierung, die als Begründung für die Rassenbeschränkung angeführt wurden, inhaltlich gefolgt. …..“

Einleitend darf auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28. Oktober 2015, LVwG 30.27-4606/2014, verwiesen werden, das hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Festlegung bestimmter Bienenrassen im Bereich der Bienenzucht und -haltung Folgendes ausführt (Auszug)

„Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.09.2002, GZ: B1211/00 mit der Haltung von nicht der „Carnica Rasse“ angehörigen Bienen sowie mit der Blankettstrafnorm des Kärntner Bienengesetzes befasst hat. Dabei kam er zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit vorliegt.

Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht auch kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.“

„Auch der Europäische Gerichtshof hat sich mit dem Verbot des Haltens von Bienen auf der Insel Læsø, die nicht einer spezifischen Art angehören beschäftigt, wobei er zu nachstehenden Erkenntnis kam:

„Eine nationale Regelung, wonach auf einem bestimmten Gebiet keine anderen Bienen als solche einer bestimmten Unterart gehalten werden dürfen, ist als nach Art. 36 EG-Vertrag durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt anzusehen“.

„Hinsichtlich der EU-Rechtswidrigkeit des § 22 Stmk. Bienenzuchtgesetz wird nochmals darauf verwiesen, dass nach Art. 6 der Richtlinie 91/174/EWG (Richtlinie des Rates vom 25.03.1991 über die züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG und 90/425/EWG) Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Art. 11 der Richtlinie 88/661/EWG zu erlassen sind.

Solche Durchführungsvorschriften sind bezüglich Bienen noch nicht erlassen worden (vgl. Urteil EuGH 03.12.1998 in der Rechtssache C-67/97).

Diese Richtlinie ist daher bereits auf europäischer Ebene nicht näher ausgeführt und daher nicht anwendbar; nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie bleiben bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 6 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar (vgl. VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130).“

Daraus kann analog für das anhängige Verfahren abgeleitet werden, dass die geltende Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, mit der normiert wird, dass zur Haltung und Zucht die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen sind, im Einklang mit dem EU-Recht und dem nationalen Verfassungsrecht steht.

Bereits aus dem Antrag und den sämtlichen weiteren relevanten Vorbringen der antragstellenden Partei, der eingeholten fachlichen Stellungnahme der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle und der Äußerung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Anhörung ergibt sich für die entscheidende Behörde folgende verfahrens- und entscheidungsrelevante Gesamtbeurteilung:

Herr TK beabsichtigt ausdrücklich und unwidersprochen bei der beantragten Belegstelle Rasse und Stamm (Zuchtrichtung) der „Apis mellifera Buckfast (Buckfast)“ züchten zu wollen. Diese bekannt gegebene Absicht steht eindeutig der Vorschrift der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, entgegen, mit der festgelegt ist, dass zur Haltung und Zucht von Bienen die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen sind, entgegen.

Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Bienenzuchtgesetz ist nämlich nur zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs. 3 und dem § 10 widersprechen. Eine Reinzuchtbelegstelle, bei der beabsichtigt ist, andere Bienen als die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zu züchten, entspricht damit keinesfalls den Interessen der Bienenzucht. Somit waren die weiteren gesetzlich vorgesehenen Kriterien für eine Reinzuchtbelegstelle keiner Bewertung zu unterziehen, da bereits bei der Rasse keine Bewilligungsfähigkeit vorliegt und dies ein elementares Element im Rahmen einer beantragten Reinzuchtbelegstelle darstellt.

Soweit die weiteren Vorbringen der antragstellenden Partei auch eine gewünschte Änderung der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, betreffen, sind diese für das gegenständliche Verfahren nicht beachtlich, da die entscheidende Verwaltungsbehörde zur Anwendung des Rechts in der geltenden Fassung verpflichtet ist und die Änderung einer maßgeblichen Verwaltungsvorschrift nicht im Wege eines Verwaltungsverfahrens nach dem AVG erreicht werden kann. Unter einer Verordnung bzw. deren Änderung ist ein genereller Rechtsakt zu verstehen, der von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird. Jede allfällige Änderung der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, wird der Gesetzgebung im materiellen Sinn zugerechnet. Die allgemeine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für Verwaltungsbehörden, Verordnungen zu erlassen, bietet die Ermächtigung gemäß Artikel 18 Abs. 2 B-VG. Darüber hinaus ist die Änderung von Rechtsverordnungen gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016, grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen) der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Überdies kommt nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts grundsätzlich niemandem ein Rechtsanspruch auf Änderung einer Verordnung (eines generellen Verwaltungsaktes) zu.

Auf sämtliche weiteren Vorbringen der antragstellenden Partei war mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht (näher) einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt:

„Betrifft

Einspruch gegen den Bescheid vom 29. Juli 2016

LF1-T-106/006-2016

TK, *** NÖ Bienenzuchtgesetz, Ansuchen um Bewilligung einer Reinzcuhtbelegstelle „***“, KG , Gst-Nr. *** (), Verwaltungsbezirk Lilienfeld; Bescheid

Sehr geehrter Herr Mag. TH,

folgende Argumente für den Einspruch mache ich geltend:

1. In Niederösterreich waren ursprünglich zwei Unterarten heimisch:

Apis mellifera carnica im Osten und

Apis mellifera mellifera im Westen.

Schnittpunkt zwischen den beiden Unterarten war die senkrechte Linie ***, wo es zu einer natürlichen Hybridisierung dieser beiden Unterarten gekommen ist und deshalb in alten Bienenbüchern (vor 1920) von der „Niederösterreichischen Biene“ gesprochen wurde.

Nachzulesen im Buch von Herrn Dr. RU „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Honigbiene“.

Seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts wurden vor allem italienische Bienen (Apis mellifera ligustica) unkontrolliert eingeführt.

In den letzten 20 Jahren erfreut sich vor allem die Buckfastbiene einer immer größeren Beliebtheit.

Dies hat dazu geführt, dass die Biene in den letzten Jahren immer bunter wurde.

Zusammenfassend kann man sagen, dass mehr als 90% der Bienen in NÖ nicht (mehr) der Carnica entsprechen und somit der Großteil der Imker eine Biene halten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2. Die Buckfastbiene erfüllt die Kriterien einer „modernen“ Biene in Bezug auf Sanftmut, Krankheitsfestigkeit, Leistungsfähigkeit, Schwarmträgheit usw. und übt dadurch einen positiven Einfluss auf die sogenannte Landbiene aus. Dies wurde in einem wissenschaftlichen Versuch der deutschen Bieneninstitute („Einfluss von Buckfast und Carnica auf Verhaltenseigenschaften der Landbiene“) in den Jahren 1993 bis 1997 eindeutig beweisen. Die Sanftmut bei den Landbiene x Buckfast – Anpaarungen waren sogar um eine Spur besser als bei den Landbiene x Carnica – Anpaarungen.

Durch Belegstellen könnte die Qualität der Bienen in Richtung Sanftmut und Krankheitsresistenz wesentlich verbessert werden.

3. Seit 2013 gibt es ein europaweites, rassenübergreifendes Forschungsvorhaben „Arista Bee Research“ mit dem Ziel eine varroatolerante Biene zu züchten.

Die Buckfastbiene hat sich durch ihre genetische Diversität als sehr geeignet für die Zucht auf VSH (Varroa Sensitive Hygiene) gezeigt.“

Es wird festgestellt:

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 21.10.2016 die Beschwerde des TK vom 29.08.2016 gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29.07.2016 und den Administrativakt, Zl. LF1-T-106/006-2016, dem Gericht zur Entscheidung mit dem Bemerken vorgelegt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen wird.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

Folgende Bestimmungen des NÖ Bienenzuchtgesetzes idgF sind für die Entscheidung relevant:

§ 1:

„(1) Die Imkerei umfaßt die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenzucht einschließlich der Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke.

(2) Es steht jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.

(3) Imker oder Imkerinnen sind Personen, die Bienenvölker halten und die Bienenzucht betreiben.

(4) Ein Bienenstock (Beute) ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.

(5) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer besiedelter Bienenstöcke.

(6) Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen).

(7) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 6 fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).

(8) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.

Das Verbringen von Bienenvölkern

-anlässlich eines Erwerbs oder einer Veräußerung oder

-innerhalb eines Radius von 5 km um den betreffenden Heimbienenstand zur Entwicklung von Ablegervölkern

gilt nicht als Wanderung.

(9) Eine Reinzuchtbelegstelle ist ein Bienenstand, welcher der regelmäßigen und nachhaltigen Reinzucht und Begattung von Bienenköniginnen dient und dafür anerkannt ist.“

§ 9:

„(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag hat zu enthalten:

1. Namen und Anschrift der antragstellenden Person (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin),

2. Namen und Anschrift des oder der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen,

3. Rasse und Stamm der gezüchteten Bienen (Zuchtrichtung),

4. Namen und grundbuchsmäßige Bezeichnung der Reinzuchtbelegstelle unter Anschluss einer Lagekarte im Maßstab 1 : 50.000, aus der auch die Lage zu unmittelbar benachbarten bewilligten Reinzuchtbelegstellen und zur Landesgrenze hervorgeht, wenn diese weniger als 10 km im Umkreis entfernt ist,

5. die Belegstellenordnung,

6. die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin zur Errichtung und zum Betrieb der Reinzuchtbelegstelle am Standort.

(2) Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs. 3 und dem § 10 widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.

(3) Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimkerinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.“

§ 11:

„Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen.“

Gemäß Artikel 1 der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15.04.1980 über Bienenrassen, LGBl. 6320/1-0, ist zur Erhaltung und Zucht von Bienenstämmen die Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen.

Dem zur Entscheidung über Beschwerde vorgelegten Administrativakt der Behörde ist zu entnehmen, dass mit Anbringen vom 02.03.2016, eingebracht am 16.03.2016, der Rechtsmittelwerber, dies unter Beischluss der allgemeinen Daten zum Antrag, der Belegstellenordnung, des Pachtvertrages mit dem Grundeigentümer, einer Karte im Maßstab von 1:50000 und der Drohnenlinie 2016, als Anlagen, bei der belangten Behörde den Antrag auf Errichtung einer Reinzuchtbelegstelle eingebracht hat. Nach dem Antrag, wie nach den dem Anbringen beigeschlossenen Anlagen, den „persönlichen Angaben“, ist vom unmissverständlich erklärten Willen der Beantragung einer Reinzuchtbelegstelle gem.§ 9 Abs. 1 NÖ Bienenzuchtgesetz idgF für die Bienenrasse „Apis mellifera buckfast“ (Buckfast) auszugehen.

Wenn den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der aufgezeigten Vorzüge der Bienenrasse „Buckfast“ a priori nicht entgegenzutreten ist,

ist bezüglich der Errichtung von Reinzuchtbelegstellen dem gesetzlichen Regelungswerk eindeutig und ausdrücklichen die Genehmigungspflicht zu entnehmen, wie danach, vgl dazu. § 9 Abs. 2 NÖ Bienenzuchtgesetz, eine Versagung der Genehmigung bei einem Widerspruch zu den Interessen der Bienenzucht ausdrücklich normiert ist. Gem. § 11 leg.cit. sind durch Verordnung der Landesregierung jene Bienenrassen zu bezeichnen, die zur Haltung und Zucht in Niederösterreich zugelassen sind und ist dies ausschließlich die Kärntner Biene (Apis mellifica carnica).

Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen den Rechtsausführungen der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, hat er doch nicht einmal ansatzweise in Abrede gestellt, eine Reinzuchtbelegstellenbewilligung für eine andere als die durch Verordnung genehmigte Bienenrasse erlangen zu wollen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung releviert wurde, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden, zumal auch nach den Akten der maßgebliche Sachverhalt feststand und steht dem weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegen.

Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.

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