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LVwG-S-3079/001-2016•LVwG N LVwG-S-3079/001-2016
LVwG-S-3079/001-2016State Administrative CourtMar 29, 2017
Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Doppelbestrafungsverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des RK, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. Oktober 2016, Zl. MIS2-V-16 16837/5, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,-- zu leisten.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn RK (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***
***, Kreuzung mit der ***
Richtung ***
Fahrzeug:
***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,54 mg/l betrug.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs.1 StVO, § 99 Abs.1b StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 800,00
168 Stunden
§ 99 Abs.1b StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€80,00
Gesamtbetrag:
€880,00“
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom 17. November 2016. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er wegen des identischen Vorfalls nach Maßgabe des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Korneuburg unter anderem wegen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs. 1 Ziffer 2) StGB zu 7U175/16a des Bezirksgerichtes Gänserndorf verfolgt worden sei. Es liege somit eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Weiters wurde die Eichung des Alkomates in Zweifel gezogen.
Mit ergänzendem Vorbringen vom 25. November 2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in der Hauptverhandlung vom 21. November 2016 zu 7U157/16a des Bezirksgerichtes Gänserndorf rechtskräftig von allen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen und mithin auch wegen des Vorwurfs der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 rechtskräftig freigesprochen worden sei. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2017 legte der Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Protokolls- und Urteilsvermerks des Bezirksgerichts Gänserndorf zu 7U157/16a vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 13. März 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Zeugen Insp. TL und Insp. DP einvernommen. Ebenso wurde in die Verfahrensakte sowie den Strafakt des BG Gänserndorf, 54 BAZ 615/16f, 7 U 157/16a, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer lenkte zur Tatzeit am Tatort das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug. Bei dieser Fahrt betrug der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers 0,54 mg/l.
Dies ergibt sich aufgrund der Verfahrensakte, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 13. Mai 2016, GZ-P: VStV/316100246402/001/2016/KO, sowie der Aussagen der Zeugen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen wurde dies nunmehr auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten.
Ergänzend wird festgehalten, dass der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers mittels geeichten Alkomat Dräger 7110 MKIII A, Gerätenummer ***, festgestellt wurde.
Ebenso ergab sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, wie auch dem Strafakt des Bezirksgerichtes Gänserndorf, dass es bei der gegenständlichen Fahrt zu einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen kam.
Aus dem Strafakt des Bezirksgerichts Gänserndorf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Strafantrag vom 19.8.2016, er habe am 12.5.2016, gegen 16.35 Uhr, im Gemeindegebiet von , *** (), Kreuzung mit der ***, als Lenker eines PKW der Marke VW Transporter mit dem behördlichen Kennzeichen ***, unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit MT und EM jeweils leicht am Körper verletzt und TMa und seine Beifahrerin AG in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet, indem er den vor ihm verkehrsbedingt angehaltenen PKW des TMa zu spät wahrgenommen habe und trotz Auslenkmanöver nach rechts mit diesem Fahrzeug kollidiert sei, wodurch dessen PKW nach links versetzt worden sei und wodurch der hinter dem Angeklagten nachkommende PKW-Lenker EM, um einen Zusammenstoß zu verhindern, mit seinem Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn auslenken habe müssen und dort mit dem entgegenkommenden PKW des MT zusammengeprallt sei, wodurch MT und EM jeweils leicht verletzt worden seien und TMa und seine Beifahrerin AG zwar unverletzt geblieben, aber in ihrer körperlichen Sicherheit konkret gefährdet worden seien, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol (0,54 mg/l Atemluftalkoholgehalt), in eine die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorher gesehen habe oder vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vorname in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführen oder zu vergrößern geeignet sei, und damit das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 3 (§ 81 Abs. 2 StGB) und das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (§ 81 Abs. 2 StGB) begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen wurde.
Aus dem Gutachten im Protokoll des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 21.11.2016, 7 U 175/16a, ergibt sich unter anderem im Speziellen bezogen auf den gerichtlichen Tatvorwurf (1. Gefährdung der körperlichen Sicherheit von TMa und AG; 2. Körperverletzung von EM und MT) Folgendes:
Zu 1. Gefährdung der körperlichen Sicherheit von TMa und AG:
„…
Die Geschwindigkeit des VW Busses bzw. des Anhängers im Zeitpunkt der Berührung war im Bereich von etwa 15-18 km/h, die Fehlbremsstrecke, also die Distanz von der Berührzone des Anhängers bis zum Stillstand, hat etwa 1 bis 2 m betragen.
Bei dieser Berührkonstellation, die seitliche Berührung des Hängers mit der rechten hinteren Seitenwand des Kotflügels des VW Golf, ist aus technischer Sicht nicht zu erwarten, dass hier Insassen im VW Golf eine Verletzung erleiden. Ein Versetzen des Fahrzeuges durch diese Streifkollision ist aus technischer Sicht auszuschließen.
…“
Zu 2. Körperverletzung von EM und MT:
„…
Auf Frage, ob der Zeuge EM, nachdem er einen Tiefenabstand von 30 m eingehalten hat, kontaktfrei hinter dem Hänger bzw. dem VW Golf stehen bleiben hätte können, wenn man annimmt, dass er sofort reagiert hätte, ist zu sagen, nachdem der Sekundenweg bei einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h bei 20,8 Meter gelegen ist, dann hätte er bei sofortiger Reaktion auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Angeklagten mit seinem Hänger auch kontaktfrei hinter dem Golf und auch hinter dem Hänger stehen bleiben können.
…“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden.
Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Soweit der Beschwerdeführer eine unzulässige Doppelbestrafung einwendet wird hierzu rechtlich Folgendes ausgeführt:
Dem in Art. 4 des 7. ZP EMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, G 9/96 und andere) dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft.
(vgl. VwGH 30. Oktober 2003, 2003/02/0118)
Es liegt keine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung und somit keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung angesichts der Verfolgung verschiedener, sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheidender Straftatbestände, vor. (vgl. VfGH vom 2.7.2009, B559/08; 9.6.2006, B 735/05).
Selbst bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 7. ZP EMRK nur dann geboten, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des einen herangezogenen Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Deliktstypus im wesentlichen Aspekt mitumfasst und vollständig erschöpft, sodass kein weitergehendes Strafbedürfnis übrigbleibt. So war etwa nach der Judikatur ein Beschuldigter vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Umständen freizusprechen, weil das Strafgericht es nicht als erwiesen ansah, dass er die fahrlässige Tötung wirklich begangen hatte, wobei im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis sohin für das Strafgericht nicht mehr von Bedeutung war, ob der Beschwerdeführer vorher ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte, und somit der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 durch das gerichtliche Strafverfahren wegen § 81 Z. 2 StGB nicht vollständig erschöpft war. Hinsichtlich dieser Übertretung bestand ein weitergehendes Strafbedürfnis. (vgl. VfGH vom 19. Juni 2000, B 344/98)
Gleiches gilt im gegenständlichen Fall. Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und der Gefährdung der körperlichen wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieser Freispruch ergab sich zweifelsfrei bereits aus den obig zitierten Ausführungen im Gutachten im Protokoll des Bezirksgerichts Gänserndorf. Ob der Beschwerdeführer vorher ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte, war im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis sohin für das Strafgericht nicht mehr von Bedeutung. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 war daher durch das gerichtliche Strafverfahren wegen § 88 Abs. 1 und Abs. 3 (§ 81 Abs. 2 StGB) und nach § 89 StGB (§ 81 Abs. 2 StGB) nicht vollständig erschöpft und es bestand hinsichtlich dieser Übertretung ein weitergehendes Strafbedürfnis.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Einkommen von € 1.500,--; kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten).
Die verhängte Strafe war die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe und war die Verhängung dieser notwendig.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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