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LVwG-S-370/001-2017•LVwG N LVwG-S-370/001-2017
LVwG-S-370/001-2017State Administrative CourtMar 27, 2017
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Arbeitgeber;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn YS, ***, ***, ***, ESTLAND, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11. Jänner 2017, Zl. AMS2-V-16 66714/5, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11. Jänner 2017, Zl. AMS2-V-16 66714/5, Spruchpunkte 1. bis 3., wird bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 20 % der zu Spruchpunkte 1. bis 3. verhängten Strafbeträge, insgesamt somit € 600,--, zu zahlen.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist ausgeschlossen.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§°52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11. Jänner 2017, Zl. AMS2-V-16 66714/5, Spruchpunkte 1. bis 3., wurde über den Beschwerdeführer jeweils wegen Übertretung des § 7i Abs. 4 Z 1 und § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) nach § 7i Abs. 4, letzter Absatz, erster Strafsatz,
leg. cit. eine Geldstrafe von jeweils € 1.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 33 Stunden angedroht.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T mit Sitz in ***, ***, ***, ESTLAND, in seiner Funktion als Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft folgende Übertretungen begangen hat:
Die T mit Sitz in ***, ***, ***, ESTLAND, hat in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin im Sinne des § 7b Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Arbeitnehmer
am 14.4.2016, gegen 09.00 Uhr, mit Renovierungsarbeiten an einem Schiff beschäftigt und die Lohnunterlagen am Arbeitsort in ***, ***, nicht bereit gehalten.
Die angeführten Arbeitnehmer wurden von der T mit Sitz in ***, ***, ***, ESTLAND, somit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt.
Es wurden dabei während des Zeitraumes der Entsendung am 14.04.2016, gegen 09.00 Uhr, Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des den entsandten Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache nicht am Arbeitsort bereitgehalten. Die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeitsort war zumutbar. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei lagen keine Lohnunterlagen am angeführten Arbeitsort auf, obwohl Arbeitgeber während des Zeitraumes der Entsendung den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten haben.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht und in deutscher Sprache erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer u.a. zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen aus, dass die von ihm vertretene Gesellschaft „Inländer“ von Estland sei. Die bezeichneten Gesellschaftsmitarbeiter hätten sich auf einer kurzfristigen Dienstreise im Zeitraum vom 09.03.2016 bis zum 15.04.2016 mit dem Zweck der Erfüllung der Schiffsreparaturarbeiten befunden.
Diese Mitarbeiter hätten estländische Aufenthaltsbewilligungen mit der Erlaubnis zur Arbeit gehabt. Es gebe A1-Zertifikate für diese Mitarbeiter. Die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft habe keine Steuerschulden. Der Lohn werde den Mitarbeitern laut Vertrag bezahlt. Da die Dienstreise nach Österreich zum Dampfschiff „***“ kurzfristig gewesen sei, hätten sie keine Zeit gehabt, sich zu vergewissern, dass der Auftraggeber die Entsendebewilligungen ausgestellt habe. Alle benötigten Unterlagen seien dem Auftraggeber vor der Ankunft nach Österreich geschickt worden. Die Lohnauszahlung werde in dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen nach der Erfüllung des Auftrages durchgeführt. Der Abgabeschein sei beigefügt. Zur Zeit arbeite die Gesellschaft auf dem Territorium von Österreich nicht. Unterlagen seien beigefügt. Die Bestrafungen u.a. im gegenständlichen Verfahren seien unbegründet und widersprächen der Gesetzgebung der Europäischen Union, da die Haftung beim Auftraggeber aus Österreich liege.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeschriftsatz die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht beantragt, wie gleichzeitig festzustellen war, dass in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses der Hinweis enthalten ist, dass der Adressat des Straferkenntnisses das Recht hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen.
Der maßgebliche Sachverhalt stand bereits auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde, AMS2-V-16 66714/5, fest.
Die Tatsache, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt die spruchgegenständlichen drei Personen mit Renovierungsarbeiten an einem Schiff im österreichischen Bundesgebiet als Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit einem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich auf Grund einer Entsendung durch diesen Arbeitgeber tätig wurden sowie der Umstand, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt die im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnzettel,
Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des den entsandten Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache) nicht am Arbeitsort bereitgehalten wurden, wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich die Durchführung eines Beweisverfahrens hierzu vor dem erkennenden Gericht erübrigte.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
§ 7d Abs. 1 AVRAG:
„Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraumes der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“
Gemäß § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2000 Euro bis 20.000 Euro , sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2000 Euro bis
20. 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4000 bis 50.000 Euro zu bestrafen.
Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG wurden durch jene des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ersetzt, wobei das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen weiterhin strafbar ist und dafür derselbe Strafrahmen besteht.
Gemäß 19 Abs. 1 Ziffer 38 AVRAG sind die §§ 7 bis 7o AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 44/2016 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft getreten, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem 01. Jänner 2017 ereignet haben.
Als Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 AVRAG ist zu qualifizieren, wer sich auf Grund eines Arbeitsvertrages einem anderen zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Arbeitgeber (als Gegenstück zum Arbeitnehmer) ist damit jene Person, die einen anderen als Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages auf gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat.
Aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG (Art. 1 Abs. 1 und 3) ergibt sich, dass das entsendende Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als in dem, in das der Arbeitnehmer entsendet wird. Unter „Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat“ wird der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers verstanden (vgl. Beschluss des OGH vom 2. Juni 2009,9 ObA 43/09b). Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie ist für die Frage, ob die entsandte Person die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt, das Recht des Aufnahmemitgliedstaates maßgeblich. Gleiches muss für die Klärung der Frage der Arbeitgebereigenschaft gelten. Es ist von einem autonomen Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbegriff auszugehen, weil der Begriff des Arbeitgebers zwar nicht gesetzlich definiert ist, aber als Pendant zu dem des Arbeitnehmers gesehen wird. Vertragspartner des Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie ist folglich der Arbeitgeber. Es gibt keinen Anlass, unter „Arbeitgeber“ gemäß § 7b Abs. 1 AVRAG anderes zu verstehen (VwGH vom 14. 12. 2015, RA 2015/11/00 83).
Bei der am 14.04.2016 durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle betreffend die von den drei Arbeitnehmern des vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmens im österreichischen Bundesgebiet durchgeführten Arbeitsleistungen wurden vollständige Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG durch das ausländische Unternehmen als Arbeitgeber dieser Personen nicht bereitgehalten.
Die T mit Sitz in ***, ***, ***, ESTLAND, deren nach außen zur Vertretung befugtes Organ, weil Geschäftsführer, der Beschwerdeführer ist, war im Zeitpunkt der durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle Arbeitgeber der spruchgegenständlichen Personen gemäß 7d Abs. 1 AVRAG, weshalb ausschließlich die T mit Sitz in ***, ***, ***, ESTLAND, die Verpflichtung zum Bereithalten der nach § 7d Abs. 1 AVRAG vorgeschriebenen Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort traf, nicht jedoch jenen Kunden, dem gegenüber im österreichischen Bundesgebiet die Arbeitsleistungen erbracht wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Bereithalten der geforderten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort unzumutbar gewesen wäre, lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.
Auf Grund obiger Ausführungen war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ jenes Unternehmens, das die entsprechenden Unterlagen nach § 7d AVRAG zum angelasteten Tatzeitpunkt für die in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer nicht bereitgehalten hat, das ihm im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren in den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils angelastete Tatbild erfüllt hat.
An diesen Feststellungen vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers in den Punkten 1. bis 11. des Beschwerdeschriftsatzes vom 30.01.2017 keine Änderung in der Beurteilung der Sach-und Rechtslage herbeizuführen.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen (Mindestgeldstrafe in der Höhe von
€ 1000,-- für jede/n Arbeitnehmer/in unter der Voraussetzung, dass, wie im gegenständlichen Fall, nicht mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen sind), wurde bereits oben wiedergegeben.
Dem Beschwerdeführer ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes) bzw. im Falle des Bestehens von Unklarheiten die rechtzeitige Einholung von Auskünften bei den hierfür zuständigen innerstaatlichen Stellen und ein entsprechend normkonformes Verhalten (gegenständlich: die Schaffung eines ausreichenden Kontrollsystems zur Gewährleistung des Bereithaltens der gesetzlich geforderten Unterlagen) zuzumuten.
Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Als mildernd wurde durch das erkennende Gericht Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.
Selbst unter Zugrundelegung tristester Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers war davon auszugehen, dass die von der Behörde im jeweiligen Spruchpunkt (je Arbeitnehmer) verhängte Geldstrafe angemessen ist, stellt sie doch die jeweils für das Delikt vorgesehene Mindestgeldstrafe dar.
Auch die jeweils angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde nach § 16 VStG adäquat und im untersten Bereich festgesetzt.
Die verhängten Strafen (und die jeweils angedrohte Ersatzfreistrafe) sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, strafbarer Handlungen abhalten und (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen können.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis auf die Möglichkeit zur Beantragung der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hingewiesen wurde, keine der Parteien des Verfahrens einen Antrag auf Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung gestellt hat und da der für die ausschließlich erforderliche rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des Inhaltes des Aktes der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war und dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC widersprach.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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