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LVwG-AV-316/001-2017•LVwG N LVwG-AV-316/001-2017
LVwG-AV-316/001-2017State Administrative CourtMar 27, 2017
Dienstrecht; Landeslehrer; beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit; Ruhegenussvordienstzeiten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde von OLNMS JS in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 06.03.2017, Zl. I/Pers.-0807280/52-2017, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 115f Abs. 2 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und steht seit 01.10.1988 als Landeslehrer – nunmehr als Oberlehrer an Neuen Mittelschulen – in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Schreiben an den Landesschulrat für Niederösterreich vom 01.03.2017, stellte er gemäß § 115f Abs. 4 LDG 1984 den Antrag auf Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 06.03.2017, Zl. I/Pers.-0807280/52-2017, wurde festgestellt, dass seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Ende März 2017 33 Jahre, 7 Monate und 6 Tage beträgt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde die Zusammensetzung der festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit wie folgt dargestellt:
Lfd
Nr
Dienstgeber
Art der Tätigkeit
Zeiten
von – bis
angerechnet
J
M
T
1
anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
05
01
06
2
Landesschulrat für NÖ
15
03
00
3
Landesschulrat für NÖ
13
03
00
SUMME
33
07
06
Diesen Bescheid focht der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 12.03.2017 an.
Vorgebracht wurde, dass in diesem Bescheid Ruhegenussvordienstzeiten von 5 Jahren, 1 Monat und 6 Tage anerkannt worden seien. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992, seien jedoch Ruhegenussvordienstzeiten von 8 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen anerkannt worden.
Die Einrechnung sämtlicher mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.1992 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wurde beantragt.
Mit Schreiben vom 16.03.2017 legte der Landesschulrat für Niederösterreich die Beschwerde und den Personalakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Erwägungen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 115f LDG 1984 lautet:
§ 115f. (1) Die §§ 13 und 13b sind – auch nach ihrem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Landeslehrperson ihr 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
(3) Auf Antrag der Landeslehrperson des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Landeslehrperson bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Landeslehrperson zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Landeslehrpersonen des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Landeslehrpersonen des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115d Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Landeslehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.“
Die belangte Behörde hat, wie oben dargestellt, in der Begründung des bekämpften Bescheides die Zeiten angeführt, die sie gemäß § 115f Abs. 2 LDG bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz 1 dieser Bestimmung herangezogen hat.
Aus dem Personalakt des Landesschulrates für Niederösterreich ergibt sich:
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992, wurden gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, 8 Jahre, 5 Monate und 24 Tagen als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Dabei wurden Zeiten am Gymnasium vom 29.11.1977 bis 30.06.1978 und die Zeit des Studiums an der PÄDAK vom 15.09.1979 bis 30.06.1983 jeweils gemäß § 53 Abs. 2 lit h PG 1965 – zusammen 3 Jahre, 4 Monate und 18 Tage – als Ruhegenussvordienstzeiten berücksichtigt.
Gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die die Landeslehrperson einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat.
Die angeführten Schul- und Studienzeiten sind, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt, von der Gesamtsumme der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten abzuziehen. Somit sind gemäß § 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 5 Jahre, 1 Monat und 6 Tage an Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen.
Wenn der Beschwerdeführer die Berücksichtigung auch der mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992, gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, als Ruhegenussvordienstzeiten beitragsfrei für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 4 Monaten und 18 Tagen als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Studienzeiten mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.1992, Zl I/Pers.-0807280/19-1992, gemäß § 53 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Diese Schul- und Studienzeiten waren jedoch bei der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine Zeiten der Erwerbstätigkeit handelt (§ 115f Abs. 2 Z. 2 LDG 1984) die auch selbst im Falle eines Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten gemäß § 115f Abs. 2 Z. 6 LDG 1984 nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu zählen sind.
Eine Berücksichtigung von über das im bekämpften Bescheid festgestellte Ausmaß hinausgehenden Zeiten konnte bei der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit somit aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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