LVwG N LVwG-S-565/001-2017

LVwG-S-565/001-2017State Administrative CourtMar 24, 2017

Regest

Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkomatmessung; Verweigerung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-565/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.565.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn NS, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 25. Jänner 2017, Zl. HOS2V16 3880/5, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 320,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.080,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Am 19. April 2016 langte bei einer Polizeiinspektion gegen 12:04 Uhr ein Anruf einer Person, die namentlich nicht genannt werden wollte, ein. Diese Person gab an, dass der Beschwerdeführer soeben in seine Wohnung gekommen sei, nachdem er sein Moped in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte

Daraufhin begab sich ein Polizeibeamter zur Wohnung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer öffnete nach dem Läuten die Wohnungstür und gab gegenüber dem Polizeibeamten an, dass er kurz vor dessen Eintreffen das Moped mit dem Kennzeichen *** gelenkt hatte. Der Polizeibeamte nahm im Zuge dieses Gesprächs Alkoholgeruch aus dem Mund des Beschwerdeführers wahr.

Daraufhin forderte der Polizeibeamte den Beschwerdeführer zum (Vor)Test mit dem Alcoquanten und nach Verweigerung eines derartigen Testes auch zur Untersuchung mit dem Alkomaten auf. Der Beschwerdeführer verweigerte den Test mit dem Alcoquanten und auch die Untersuchung am Alkomaten.

1.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

19.04. 2016, 12:20 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***

Fahrzeug:

***, zweirädriges Kleinkraftrad

Tatbeschreibung:

Die Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie verdächtig waren das Fahrzeug gelenkt zu haben und vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.2, § 5 Abs.4, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 verhängt sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 160 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 1.760 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise wie folgt aus (Wiedergabe im Original; Anonymisierung durch das Landesverwaltungsgericht):

„Eine Person, die namentlich nicht genannte werden möchte, erstattete am 19. 04.2016 um 12.04 Uhr telefonisch auf der Bezirksleitstelle die Anzeige, dass [der Beschwerdeführer] soeben alkoholisiert nach dem Lenken seines Mopeds nach Hause in seine Wohnung gekommen sei.

Die Streife […] besetzt mit Abt. Insp. [X.] wurde mit den Erhebungen beauftragt und begab sich zur Wohnung des [Beschwerdeführers]. [Der Beschwerdeführer] öffnete nach dem Läuten die Wohnungstür und sprach mit Abt.Insp. [X.]. Der Beamte konnte während des Gespräches aus dem Mund des [Beschwerdeführers] deutlich Alkoholgeruch wahrnehmen.

[Der Beschwerdeführers] wurde sowohl zum Test mit dem Alcoquanten als auch zur Untersuchung mit dem Alkomaten aufgefordert. [Er]verweigerte den Test mit dem Alcoquanten als auch die Untersuchung mit dem Alkomaten.

[…]

Unmittelbar nach der anonymen Anzeige, Sie hätten ein Moped mit Kennzeichen […] alkoholisiert gelenkt, fuhr der Polizeibeamte Herr AbtInsp. [X.] zu Ihrem Anwesen.

Beim Öffnen der Tür brachte Ihnen der Polizeibeamte zur Kenntnis, dass er aufgrund dieser anonymen Anzeige, Sie hätten das Fahrzeug mit Kennzeichen […] alkoholisiert gelenkt, da sei. Im Zuge dieses Gesprächs nahm der Polizeibeamte Alkoholgeruch aus Ihrem Mund wahr. Lt. den Zeugenaussagen des Polizeibeamten war das genannte Fahrzeug in ihrem Carport abgestellt und Sie haben auch nicht bestritten, das Fahrzeug kurz zuvor gelenkt zu haben.

Aus diesem Grund konnte der Polizeibeamte zurecht annehmen, dass Sie verdächtig waren, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und war somit auch berechtigt einen Alkotest durchzuführen.“

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde explizit verzichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis in Zusammenschau mit der Beschwerde.

In der Beschwerde wird explizit zugestanden, dass der Beschwerdeführer kurz vor 12:20 Uhr sein Moped gelenkt habe. Die Feststellungen, dass er dem Polizeibeamten dies auch mitgeteilt und der Polizeibeamte Alkoholgeruch aus dem Mund des Beschwerdeführers wahrgenommen hat, sowie den Umstand der Verweigerung der Atemluftuntersuchung werden nicht bestritten. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich nichts, das die Feststellungen der belangten Behörde im Straferkenntnis unrichtig erscheinen ließe.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960, BGBl Nr. 159/1960 in der im Beschwerdefall im Hinblick auf den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, sind besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

3.2. 1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass sich – wie in der Beschwerde ausgeführt – die Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe nicht alleine auf die Mitteilung eines Dritten, eine Person lenke ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gründen darf (vgl. das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 28. Juni 1989, 89/02/0022).

Dieser vom Beschwerdeführer herangezogene Rechtssatz ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, zumal sich der Polizeibeamte zwar aufgrund einer anonymen telefonischen Anzeige eines Dritten zur Wohnung des Beschwerdeführers begeben hat, dort jedoch der Beschwerdeführer ihm gegenüber zugegeben hat, kurz vor dem Eintreffen des Polizeiorgans ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben und der Polizeibeamte überdies Alkoholgeruch aus dem Mund des Beschwerdeführers wahrgenommen hat.

Alkoholgeruch der Atemluft rechtfertigt die Vermutung, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (zB VwGH vom 25. März 1992, 92/02/0038).

Vor dem Hintergrund des anonymen Anrufs, der Aussage, ein Kraftfahrzeug kurz vor Eintreffen des Polizeibeamten gelenkt zu haben, sowie dem für den Polizeibeamten wahrnehmbaren Alkoholgeruch aus dem Mund des Beschwerdeführers, lagen die Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung vor.

Soweit der Beschwerdeführer aus der behaupteten Unterlassung einer Aufklärung durch das Polizeiorgan abzuleiten sucht, es hätte keine Verpflichtung bestanden, sich der Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, irrt er über die Rechtslage:

Zum einen sind Straßenaufsichtsorgane nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben, zum anderen genügt für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 die Schuldform der Fahrlässigkeit. Eine unterlassene oder zu spät erfolgte Aufklärung hinsichtlich der Verweigerungsfolgen verfängt somit nicht (zB VwGH vom 31. Jänner 2014, 2012/02/0012).

Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, sich einer Untersuchung seiner Atemluft zu unterziehen. Durch die Verweigerung hat er die vorgeworfene Tat in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen.

3.2.2. Hinsichtlich der Strafhöhe ist lediglich auszuführen, dass die belangte Behörde die Mindeststrafe verhängt hat. Es bedurfte daher keiner Feststellungen betreffend die „persönlichen Verhältnisse“ iSd § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG (vgl. VwGH vom 31. Oktober 1990, 90/02/0103 ).

Bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kann dem (wie hier) alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – die Strafe gemäß § 20 VStG „außerordentlich“ gemildert werden könnte, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (zB VwGH vom 27. März 2015, Ra 2015/02/0009 ).

Überdies ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keinerlei Vorbringen in Bezug auf die Höhe der verhängten Strafe erstattet wurde.

3.3. Zum Kostenausspruch:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb spruchgemäß ein Beitrag in der Höhe von 320 Euro vorzuschreiben ist.

3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit verzichtet.

3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).

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