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LVwG-AV-68/001-2017•LVwG N LVwG-AV-68/001-2017
LVwG-AV-68/001-2017State Administrative CourtMar 16, 2017
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau DK, ***, ***, Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. November 2016, Zl. IVW1F-16896, zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau DK, eine am *** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, beantragte am 19. Juli 2016 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem rechtmäßig in Österreich aufhältigen Vater.
1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. November 2016 wurde dieser Antrag gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am *** geboren und damit volljährig sei. Sie gelte daher nicht als Familienangehörige im Sinne des NAG, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht möglich sei. Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle, sei eine Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich.
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben (E-Mail) vom 11. Jänner 2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde dazu von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie noch die Schule besuchen würde.
1.4. Der Verwaltungsakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:
Die am *** geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, beantragte am 19. Juli 2016 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem rechtmäßig in Österreich aufhältigen Vater. Da ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung des Jahres 2016 nicht zur Verfügung stand, wurde der Antrag in einer Warteliste gereiht. Am 7. Oktober 2016 konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden.
Der Vater der Beschwerdeführerin, ebenfalls ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Gemäß dem bei Antragstellung vorgelegten Scheidungsurteil des Amtsgerichtes *** vom 27. März 2013, Zl. 71 OP 161 592 13 P, kam dem Vater nach erfolgter Ehescheidung nicht das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin zu (das Sorgerecht wurde der Mutter zugesprochen).
Der vorliegende Sachverhalt ist als unstrittig zu bezeichnen und es gründen sich die getroffenen Feststellungen – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Das festgestellte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin beruht dabei insbesondere auf den Antragsangaben, dem vorgelegten Reisepass und der vorgelegten Geburtsurkunde.
3.1. § 46 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet wörtlich:
„§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,
b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Abweisung des beantragten Erstaufenthaltstitels:
Zunächst ist festzuhalten, dass die erhobene Beschwerde fristgerecht nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erhoben wurde. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig, weil die Beschwerdeführerin hinreichend zu erkennen gegeben hat, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. dazu etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr minderjährig sei und daher die Definition des Familienangehörigen nicht mehr erfülle.
Damit ist die belangte Behörde im Recht:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerdeführerin am 5. November 1998 geboren. Sie hat somit das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet und sie ist damit keine Minderjährige im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB und kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.
Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat noch zur Schule geht, vermag daran angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht zu ändern. Ebenso vermag die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung daran nichts zu ändern, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2010/21/0508, mwH).
Festzuhalten ist des Weiteren, dass bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 NAG im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessenabwägung nach Art. 8 MRK nicht stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Es liegt weiters auch keine Konstellation vor, in welcher – anhand besonderer Umstände des Einzelfalles – ausnahmsweise aus Gründen des Art. 8 EMRK der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln wäre (vgl. etwa VwGH 19.2.2014, 2013/22/0049; 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Gegenteiliges wurde jedenfalls im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde nicht dargelegt (vgl. dazu etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245; 30.7.2015, Ro 2014/22/0028). Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin durch die Antragsabweisung nicht die Möglichkeit genommen wird, sich im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten.
Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. etwa VwGH 11.1.2016, Ra 2015/11/0125). Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).
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