LVwG N LVwG-AV-654/001-2014

LVwG-AV-654/001-2014State Administrative CourtMar 6, 2017

Regest

Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Vorauszahlung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-654/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.654.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des LB, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 1. August 2014, Zl. GFW3-W-0926/001, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. Oktober 2001,

Zl. 9-WB-7913/58, wurde der Beschwerdeführer zu folgender Leistung verpflichtet:

1. Sämtliche Autowracks und Altautos mit Motor und Betriebsmitteln im Standort *** im Garten des Anwesens ***, Parzellen Nr. *** und ***, KG ***, und zwar: Ca. 20 Autowracks bzw. Altautos der Marke Jaguar sowie diverse Autobestandteile (Bleche, Achsen, Reifen etc.) sind bis längstens 30. Dezember 2001 nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch

BGBl. I 90/2000 (AWG) nachweislich zu entsorgen.

2. Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bis längstens 15. Jänner 2002 vorzulegen.

Da der Beschwerdeführer diese Leistung nicht rechtzeitig und nicht vollständig erfüllt habe, wurde ihm mit gegenständlichem Bescheid die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 19.380,00 binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.

Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass mit Schreiben vom 1. August 2012 dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf angedroht wurde und er trotzdem seiner Verpflichtung aus dem Bescheid aus dem Jahr 2001 nicht nachgekommen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme Ermittlungen angestellt und dabei Kostenvoranschläge der Firma W KG, ***, vom 28. Dezember 2012 und der Firma FH GesmbH vom 23 Jänner 2013 eingeholt und diese der Amtssachverständigen für Abfallchemie zur Überprüfung vorgelegt.

In der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 28. November 2013 wurde dargelegt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eingeholten Kostenvoranschläge inhaltlich vergleichbar, sachlich richtig und zielführend sind. Aus fachlicher Sicht wurde festgestellt, dass die genannten Anbote vollständig sind, die anbotstellenden Firmen sachkundig erscheinen, um die Arbeiten fachgerecht zu erledigen und in den Anboten alle Leistungen, dem Vollstreckungsverfahren als Maßnahmen vorgeschrieben wurden, enthalten sind.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 wurde von der Firma W KG bestätigt, dass der Kostenvoranschlag vom 28. Dezember 2012 unverändert aufrecht ist. Von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurde daher dieser Kostenvoranschlag ausgewählt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig mit 26. August 2014 eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich entschieden gegen die Bezeichnung „Autowracks“ verwahre.

Es seien erhaltungswürdige Karosserien von Oldtimerfahrzeugen, die der Restaurierung harren. Da diese einen teils beachtlichen Wert darstellen, wehre er sich entschieden gegen einen Abtransport. Auch betone er, dass keinerlei Umweltgefahr von diesen ausgehe, da sie ohne Technik gelagert seien. Die Technik sei von ihm anfangs ausgebaut, extra gelagert und die Flüssigkeiten entfernt worden. Er sehe also nicht, mit welcher Begründung die belangte Behörde seine Oldtimersammlung vernichten wolle.

Da er jedoch die Hintergründe für die plötzliche Aktivität der Behörde kenne, werde er nicht zögern, diese ans Tageslicht zu bringen, sprich an die Öffentlichkeit.

3. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001, Zl. 9-WB-7913/58, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sämtliche Autowracks und Altautos mit Motor und Betriebsmitteln , und zwar ca. 20 Autowracks bzw. Altautos der Marke „Jaguar“ sowie diverse Autobestandteile nachweislich zu entsorgen. Aus der Begründung geht hervor, dass die Abfalleigenschaft dieser Lagerungen festgestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingewendet und wurde dieser somit rechtskräftig.

Die vorgeschriebene Verpflichtung hat der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig und nicht vollständig erfüllt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. August 2012 wurde die Androhung der Ersatzvornahme verfügt.

Von der belangten Behörde wurden Kostenvoranschläge von hierzu autorisierten Fachfirmen eingeholt und übermittelte die Fa. W KG mit Schreiben vom 3. Jänner 2013 und die Fa. FH mit Schreiben vom 25. Jänner 2013 ihre Angebote.

Diese Kostenvoranschläge wurden von einer Amtsachverständigen für Abfallchemie geprüft und aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die genannten Anbote vollständig sind, die anbotsstellenden Firmen sachkundig erscheinen, um die Arbeiten fachgerecht zu erledigen und in den Anboten alle Leistungen, die im Vollstreckungsverfahren als Maßnahmen vorgeschrieben wurden, enthalten sind.

Die belangte Behörde schrieb mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme in der Höhe von € 19.380,-- (inkl. Mehrwertsteuer) dem Beschwerdeführer vor.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer lediglich Behauptungen vor, welche sich gegen den bereits rechtskräftigen Bescheid aus dem Jahre 2001 richten. Zum gegenständlichen Sachverhalt erfolgt vom Beschwerdeführer keine Eingabe.

Da die vorgelegten Angebote von autorisierten Firmen von der Amtssachverständigen für Abfallchemie geprüft wurden, für ausreichend und dem Bescheid aus dem Jahr 2001 entsprechend befunden wurden, konnte die belangte Behörde die gegenständlichen Kosten vorschreiben. Die Prüfung hat ergeben, dass die angeführten Kosten mit dem Aufwand, der bei der Entsorgung der vorgefundenen Ablagerungen entstehen werden, rechtfertigbar sind.

Aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass die Ablagerungen der gegenständlichen Autowracks und Zubehörteilen ungeordnet und bereits von Pflanzen überwachsen waren.

Die eingeholten Angebote waren nahezu, was die Kosten und die Durchführung der Entfernung betrifft identisch, und spricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nichts dagegen, dass die Behörde das Angebot der Firma W KG in Anspruch genommen hat.

5. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz besagt:

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

6. Erwägungen:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet sämtliche Autowracks und Altautos mit Motor und Betriebsmitteln in ***, ***, Parzellennummer *** und ***, KG ***, zu entfernen und diesbezüglich Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorzulegen.

Dieser Bescheid bildet den Titelbescheid für die Durchführung einer Ersatzvornahme im Sinne des Vollstreckungsverfahrens. Eben dieser Bescheid wurde rechtskräftig und gehört somit gehört dem Rechtsbestand an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides vorzunehmen.

Der einen Exekutionstitel bildende Kostenvorauszahlungsbescheid steht insofern in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Titelbescheid, als letzterer die Grundlage für ersteren bildet (Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid) (siehe VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0135).

Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch vorbereitende Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenso Kosten der Vollstreckung (VwGH vom 08.04.2014, 2011/05/0050).

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vollstreckung der Titelbescheide (Entfernungsaufträge) und damit auch die angeordneten Ersatzvornahmen deswegen unzulässig seien, weil die auf den Grundstücken Nummer *** und ***, KG ***, vorgefundenen Fahrzeuge seien keine, wie von der Behörde festgestellt, Abfälle sondern erhaltungswürdige Oldtimerfahrzeuge, die einen teils beachtlichen Wert darstellen, ist ihm zu entgegnen, dass er damit in Wahrheit einen Mangel der Titelbescheide geltend macht, auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aufträge an den Beschwerdeführer ergangen sind und daher die diesbezüglichen Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt werden (vgl. VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0132)

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschritten. In diesem Fall wären die Kosten aber unverhältnismäßig (VwGH vom 27.10.2014, 2013/04/0079).

Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt, kann durch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, dieses nicht entkräftet werden (siehe VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0173).

Im gegenständlichen Fall wurden von der belangten Behörde Angebote für die Durchführung der Ersatzvornahme eingeholt und von einem Amtssachverständigen auf die Angemessenheit überprüft. Diesem Überprüfungsergebnis ist der Beschwerdeführer nicht bzw. keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, um dies zu entkräftigen.

Auch wenn keine Verpflichtung der belangten Behörde darin besteht, die Ersatzvornahme so kostengünstig wie möglich zu gestalten, so ergibt sich aus den Angeboten der für die Entsorgung autorisierten Betrieben, dass die belangte Behörde das günstigere Angebot für die Kostenvorauszahlung heranzog.

Hinsichtlich der Höhe der seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorgeschriebenen Kosten für die Ersatzvornahme ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese als angemessen erachtet.

Die Vollstreckungsbehörde kann zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Anbote von Unternehmen einholen, denn bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0173). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde Angebote eingeholt, diese zusätzlich von einem Sachverständigen begutachten lassen und somit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.

Hinzuzufügen ist weiters, dass bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs 2 VVG 1950 die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist (VwGH vom18.11.2010, 2010/07/0089). Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten Verfahren zur Vollstreckung keine Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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