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LVwG-AV-1163/002-2016•LVwG N LVwG-AV-1163/002-2016
LVwG-AV-1163/002-2016State Administrative CourtFeb 28, 2017
Verfahrensrecht; Berichtigung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl.°LVwG-AV-1163/001-2016, den
BESCHLUSS
gefasst:
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
27. Februar 2017, Zl.°LVwG-AV-1163/001-2016, Entscheidung über die Beschwerde von Frau MG, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Hembach, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27. September 2016, Zl.°WUW1-G-00888/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsagent“, Standort: ***, ***, GISA-Zl.: *** (nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994), wird dahingehend berichtigt, dass im Ausspruch vor „Rechtsgrundlagen:“ zu stehen hat:
„Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist ausgeschlossen.“
Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§°62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betreffend die Beschwerde von Frau MG, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Hembach, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 27. September 2016, Zl.°WUW1-G-00888/001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsagent“, Standort: ***, ***, GISA-Zl.: *** (nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994)“ enthält im Ausspruch auf Grund eines Irrtums keinen Hinweis auf die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision.
Dass es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, ergibt sich daraus, dass im Inhalt der bezeichneten Entscheidung eine Begründung hinsichtlich der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision erfolgt ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Da im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Bezug auf die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit beinhaltet, war das Erkenntnis spruchgemäß zu berichtigen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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