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LVwG-AV-209/001-2017•LVwG N LVwG-AV-209/001-2017
LVwG-AV-209/001-2017State Administrative CourtFeb 24, 2017
Verfahrensrecht; Bescheid; Beschwerde; Unzulässigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau DK, vertreten durch Frau Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in ***, gegen die Erledigung des vorsitzenden Mitglieds der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 12. Jänner 2017, LAD1-DIS-578/003-2017, betreffend Auskunftsverlangen gemäß NÖ Auskunftsgesetz, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
B e g r ü n d u n g :
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016, beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt am 20. Dezember 2016 (?), stellte die Beschwerdeführerin das Auskunftsersuchen, ob gegen den in einem derzeit anhängigen Verfahren tätigen Sachverständigen FR aufgrund früherer, näher „geschilderter Aktivitäten als Beamter der NÖ Landesregierung im Zusammenhang mit [einer] Bescheiderlassung ein Disziplinarverfahren geführt wurde und – wenn ja – mit welchem Ausgang“.
Mit Erledigung vom 12. Jänner 2017, Zl. LAD1-DIS-578/003-2017, nahm das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkommission – näher begründet – dahingehend Stellung, dass die Auskunft nicht erteilt werden dürfe. Die Erledigung weist im Kopf die Bezeichnung „Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung“ auf und ist vom vorsitzenden Mitglied derselben unter Hinweis auf diese Funktion gefertigt.
Gegen diese Erledigung wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde ist das Vorliegen eines Bescheides. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag ein solcher in der angefochtenen Erledigung nicht erkannt zu werden. Hiefür sprechen nicht nur das Fehlen der entsprechenden Formvoraussetzungen des AVG (Bezeichnung als Bescheid [vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 § 58 AVG E 32 ff zitierte stRsp], Rechtsmittelbelehrung), sondern namentlich die gewählte Formulierung (arg.: „…nehmen wir wie folgt Stellung…“), der das für einen Bescheid erforderliche normative Wollen einer Behörde nicht zum Ausdruck bringt (vgl. VwSlg 17.412 A/2008). Auch wäre kein Grund dafür erkennbar, dass das die Erledigung erlassende Organ einen Bescheid erlassen sollte. Vielmehr entspricht die hier gewählte Vorgangsweise der Konstruktion des Verfahrens in Auskunftssachen, das zunächst eine formlose Erledigung des Auskunftsersuchens vorsieht (VwGH 13.9.1991, 90/18/0193, sowie zur vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG VwGH 28.1.2004, 2003/12/0173). Teilt das angerufene Organ dabei mit, dass die Auskunft nicht erteilt wird bzw. werden kann, ist es Sache des Auskunftswerbers, die Erlassung eines Bescheides zu begehren. Unterlässt es dieser jedoch, ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren zu verlangen, sondern ergreift er gegen die formlose Erledigung Beschwerde, so ist diese als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 13.9.1991, 90/18/0193). Zumal es – mit Blick auf den gegenständlichen Fall – schon an einem solchen Antrag fehlt, bestand weder eine Veranlassung noch eine Berechtigung, über die Verweigerung der Auskunft bescheidmäßig abzusprechen und kann dem die Erledigung erlassenden Organ auch nicht unterstellt werden, nicht nur diesen Umstand verkannt, sondern darüber hinaus auch die an einen Bescheid zu stellenden Anforderungen missachtet zu haben. Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, sodass sie – ohne in die Sache eingehen zu müssen bzw. zu dürfen – zurückzuweisen war.
Im Hinblick darauf konnte auch von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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