LVwG N LVwG-S-2696/001-2016

LVwG-S-2696/001-2016State Administrative CourtFeb 22, 2017

Regest

Verfahrensrecht; Bausache; Ermahnung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2696/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2696.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper über die Beschwerde von Herrn Dr. HG, ***, ***, vom 12. Oktober 2016 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 7. September 2016, GZ. 1230-6-16 780/05, mit dem in Spruchpunkt C.25. eine Bestrafung wegen Übertretung von § 30 iVm § 37 Abs. 1 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014 erfolgte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsverfahrensgerichtsgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe folgender Änderungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen:

Bei der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG hat es hinsichtlich aller aufrecht erhaltenen Spruchpunkte jeweils anstatt „§ 30 iVm § 37 Abs. 1 Ziff. 8 NÖ Bauordnung 2014 idgF“ vielmehr „§ 30 iVm § 37 Abs. 1 Ziff. 8 NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 37/2016“ zu lauten.

Bei der angewendeten Gesetzesbestimmung gemäß § 44a Z 3 VStG hat es anstatt „§ 37 Abs. 2 Ziff. 3 NÖ Bauordnung 2014 idgF“ vielmehr „§ 37 Abs. 2 Ziff. 3 NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 37/2016“ zu lauten.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten.

3. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Herr Dr. HG (in der Folge: Beschwerdeführer) ist seit 26. Juli 2011 Geschäftsführer der Firma GE GmbH (FN ***), die ihren Sitz in ***, *** hat.

1.1.2.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 4. Mai 2011, Zl. 11/60/1,10,19/***727-2011/Ru/Ste, wurde dem Beschwerdeführer die gewerbe- und baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses mit Garage auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** KG *** erteilt. Im Bescheid findet sich unter der Rubrik Bautechnische Auflagen folgender Auflagenpunkt:

13. Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Der Fertigstellungsanzeige sind nachstehende Unterlagen beizuschließen:

a)Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2fach)

b)Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks

c)Bestandsplan bei anzeigepflichtigen Änderungen (2fach)

Wird keine Bescheinigung des Bauführers der Fertigstellungsanzeige beigelegt, hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. Es sind daher für diesen Fall die in den einzelnen Auflagen geforderten Unterlagen der Fertigstellungsanzeige noch anzuschließen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Nutzung des Gebäudes erfolgt seit Juli 2012.

1.1.3.

Am 23. Oktober 2014 fand eine Überprüfung der Anlage statt, in deren Verlauf der beigezogene ASV für Bautechnik darauf hinwies, dass für die gegenständliche Betriebsanlage im baubehördlichen Verfahren noch keine Fertigstellung gemeldet worden sei. Es sei daher damals daher eine Frist bis spätestens 21. Dezember 2014 für die Vorlage der Fertigstellungsmeldung gewährt worden. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Betriebsanlage bislang keine Benützungsbewilligung aufweise und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014 vorliege.

Mit Email vom 22. Jänner 2015 suchte der Beschwerdeführer bezüglich der Fertigstellungsanzeige des Wohlfühlzentrums um Terminaufschiebung bis 30. Juni 2015 an, da unter anderem noch Angaben näher genannter Firmen unvollständig wären.

1.1.4.

Am 21. Jänner 2016 fand eine Überprüfung der Anlage statt, in deren Verlauf der beigezogene ASV für Bautechnik darauf hinwies, dass für die gegenständliche Betriebsanlage im baubehördlichen Verfahren noch keine Fertigstellung gemeldet worden sei. Es sei daher damals daher eine Frist bis spätestens 23. Oktober 2015 für die Vorlage der Fertigstellungsmeldung gewährt worden. Diese Frist sei fruchtlos verstrichen. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Betriebsanlage bislang keine Benützungsbewilligung aufweise und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Dieser Umstand werde dem Strafamt der Stadt *** zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde von der Vertreterin der Anlagenbetreiberin mitgeteilt, dass die Betriebsanlage seit ca. 3 1/2 Jahren betrieben und benützt werde.

1.1.5.

Am 28. Juni 2016 fand eine weitere Überprüfung der Anlage statt, in deren Verlauf der beigezogene ASV für Bautechnik unter Hinweis auf die Überprüfung vom 21. Jänner 2016 darauf hinwies, dass für die gegenständliche Betriebsanlage im baubehördlichen Verfahren noch immer keine Fertigstellung gemeldet worden sei.

Im Zuge dieser Überprüfung wurde ein als Fertigstellungsmeldung tituliertes Schriftstück der Baubehörde übergeben und angekündigt, dass die Bauführerbescheinigung samt Bestandsplan mit sämtlichen Attesten spätestens bis zum 31. August 2016 vorgelegt werden würden.

1.2. Verwaltungsstrafverfahren:

1.2.1.

Mit Strafverfügung des Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 31. Mai 2016, Zl. 1230-6-16 780/3 wurde dem Beschwerdeführer dabei unter Spruchpunkt C.25 tatumschreibungsgemäß zur Last gelegt, er es habe zumindest am 21. Jänner 2016 ein bewilligtes Bauvorhaben ohne Vorlage einer Fertigstellungsmeldung benützt. Verhängt wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe von € 300,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches und führte im Wesentlichen aus, dass ein entsprechender Nachweis der Fertigstellungsanzeige jederzeit möglich gewesen wäre. Die Behörde habe eine entsprechende Aufforderung unterlassen und auch keine Nachfrist gesetzt bzw. diesbezüglich eine Nachreichung aufgetragen. Unabhängig davon sei die verhängte Strafe jedenfalls zu hoch bemessen.

1.2.3.

In der Folge erließ die Bürgermeisters Landeshauptstadt St. Pölten das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 7. September 2016, ZI.1230-6-16 780/05. Darin wird dem Beschwerdeführer unter Punkt. C. 25 folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher für die Einhaltung der anlagebehördlichen Auflagen der Fa. GE GmbH, ***, zu verantworten, dass das Büro- und Geschäftshaus im Standort ***, *** - Baubewilligung vom 04.05.2011, GZ.: 11/60/1,1,10,19/***727-2011/Ru/Ste.-, zumindest am 21.01.2016 in Benützung stand, obwohl Bauwerke vor Anzeige der Fertigstellung nicht benützt werden dürfen. Aufgrund der fehlenden Fertigstellungsmeldung (Frist 23.10.2015) war die Benützung des Objektes nicht zulässig.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 25. § 30 iVm § 37 Abs.1 Ziff.8 NÖ Bauordnung 2014 idgF“

Verhängt wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe von € 300,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden. Begründend wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. Mai 2011 die Baubewilligung zur Errichtung eines Geschäftsgebäudes mit PKW-Garage (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***) im Standort, ***, ***, erteilt worden sei. Das Gebäude werde seit Juli 2012 genutzt. Am 21. Jänner 2016, 08:00 Uhr, sei das Büro- und Geschäftshaus der GE GmbH, einziger Gesellschafter Dr. HG, im Standort ***, ***, in Betrieb gewesen und wäre in Benützung gestanden. Eine Anzeige der Fertigstellung sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Baubehörde eingebracht worden. Somit sei die Benützung des Objektes nicht zulässig gewesen. Der Sachverhalt erfülle daher das gesetzliche Tatbild des 5 37 Abs. 1 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 idgF. Das Verhalten sei tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen. Im Bereich der Strafzumessung iSd § 19 VStG wäre mildernd der Umstand, dass keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorlägen, zu berücksichtigen. Der festgesetzte Strafbetrag in Höhe von € 300,- liege weit unterhalb des Höchsstrafausmaßes von € 1.000,-. Der Strafrahmen werde zu 30 % ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

1.3. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Gebäude entsprechend dem Baubewilligungsbescheid und den Auflagen ausgeführt worden sei und nur die Fertigstellungsanzeige, die zwischenzeitig eingebracht worden wäre, fehle. Die Behörde habe zu Unrecht § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht angewendet, da eine Ermahnung durchaus ausgereicht hätte, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es liege ein geringfügiges Verschulden vor.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 gaben die Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst worden sei.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

1.4.1. Sachverhaltsfeststellungen

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wurden seitens der belangten Behörde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Landeshauptstadt St. Pölten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist seit 26. Juli 2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens. Die Anlage wird seit 2012 betrieben. Im Zuge von Überprüfungen am 23. Oktober 2014, am 21. Jänner 2016 und am 28. Juni 2016 wurde ausdrücklich - jeweils in Anwesenheit des Beschwerdeführers - festgestellt, dass für die gegenständliche Betriebsanlage im baubehördlichen Verfahren noch keine Fertigstellung gemeldet worden sei. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge mehrfach Nachfristen zur Beibringung der Fertigstellungsanzeige gewährt. Im Rahmen der Überprüfung vom 28. Juni 2016 wurde ein als Fertigstellungsmeldung tituliertes Schriftstück der Baubehörde übergeben und angekündigt, dass die Bauführerbescheinigung samt Bestandsplan mit sämtlichen Attesten spätestens bis zum 31. August 2016 vorgelegt werden würden.

1.4.2. Beweiswürdigung:

Die Beweisergebnisse beruhen im Wesentlichen auf dem vorliegenden Akteninhalt sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2017.

2. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. …

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; …

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden.

2.3. NÖ Bauordnung 2014:

Fertigstellung

§ 30. (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.

(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,

2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach),

3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,

4. die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.

(3) Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Abs. 2, insbesondere keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (§ 25 Abs. 1) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.

Verwaltungsübertretungen

§ 37. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

...

8. ein Bauwerk vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 oder 5) und Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder § 15 Abs. 8 benützt. …

(2) Übertretungen nach

3. Abs. 1 Z 4, 8 und 11 [sind] mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen

zu bestrafen.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

Wie der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde zutreffend vorträgt, kommt einem Beschuldigten das subjektive Recht darauf zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, wozu auch die Anführung der Fundstelle der Vorschrift zählt. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (vgl. z.B. VwGH vom 27. Juni 2007, Zl. 2005/03/0231, mwN). Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung hat das Verwaltungsgericht auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vornehmen (vgl. VwGH vom 1. Juli 2005, Zl. 2001/03/0354, sowie vom 20. Mai 2015, Zl. Ra 2014/09/0033).

Vor diesem Hintergrund war die im Beschwerdefall maßgebliche Fundstelle des § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 sowie bei der Strafsanktionsnorm der § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 entsprechend (vgl. diesbezüglich VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046) zu ergänzen.

3.1.2.

Den Bauherrn und Grundstückseigentümer treffen die Pflichten zur Anzeige des Baubeginns, zur Duldung behördlicher Überprüfungen und zur Anzeige der Fertigstellung. Bauherr ist der Inhaber einer Baubewilligung (vgl. VwGH vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0105). Bauherr des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ist entsprechend der rechtskräftigen Baubewilligung vom 4. Mai 2011, Zl. 11/60/1,10,19/***727-2011/Ru/Ste, der Beschwerdeführer Dr. HG.

Die erteilte Baubewilligung berechtigt nach § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zur Errichtung eines Gebäudes und dessen Benützung nach Fertigstellung und Vorlage einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 (vgl. VwGH vom 23. Juni 2008, Zl. 2005/05/0378).

Die Fertigstellung eines Bauvorhabens ist gemäß § 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 der Baubehörde anzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Bauvorhaben dann fertiggestellt, wenn das Bauvorhaben nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind (vgl. VwGH vom 15. Juni 2003, Zl. 2002/05/0772).

Das gegenständliche Objekt wurde den Einreichplänen entsprechend errichtet und die Baubewilligung somit konsumiert.

3.1.3.

An der zum angeführten Zeitpunkt, dem 21. Jänner 2016 fehlenden Fertigstellungsanzeige für das gegenständliche Gebäude und dem aus diesem Grunde auch fehlenden Recht zur Benützung desselben ändert sich dadurch nichts. Aus welchem Grunde die Fertigstellungsanzeige letztlich unterblieben ist, spielt keine Rolle. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bis zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt bei der Baubehörde keine Anzeige der Fertigstellung eingebracht und keine Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 NÖ Bauordnung 2014 vorgelegt, um die bewilligungsgemäße Ausführung dieses Bauvorhabens zu belegen. Erst eine vollständig belegte Fertigstellungsanzeige versetzt den Eigentümer der Baulichkeit in die Lage, die Räume der baubehördlichen Bewilligung entsprechend entweder selbst zu benützen oder einem Dritten im Wege einer zivilrechtlichen Vereinbarung zur Benützung zu überlassen (vgl. VwGH vom 21. September 2007, Zl. 2007/05/0123). Eine Benützung nach Fertigstellung setzt nach § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Anzeige der Fertigstellung gemäß § 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 und die Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 NÖ Bauordnung 2014 voraus. Werden diese Bescheinigungen nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung und Vorlage der geforderten Unterlagen erfolgen (§ 30 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014). Solange der Bauherr bzw. Eigentümer der Baulichkeit dieser Pflicht nicht nachkommt, die Fertigstellungsanzeige fehlt oder unvollständig ist, darf das Bauvorhaben nicht genutzt werden. Eine Missachtung dieses Nutzungsverbots gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist nach § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 strafbar.

Der Beschwerdeführer hat das Objekt unbestritten bereits vor Anzeige der Fertigstellung benützt. Dieser Sachverhalt ist aufgrund des vorgelegten Bauaktes erwiesen und wird auch vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen nicht bestritten. Der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 ist erwiesen.

3.1.4.

Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass er mehrfach im Zuge von Überprüfungen auf das Fehlen der Fertigstellungsmeldung hingewiesen wurde. Einmal hat der Beschwerdeführer selbst via Email um Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni 2015 ersucht, um diese Frist dann auch verstreichen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“, also auch bei einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 Z 8 NÖ Bauordnung 2014, tritt somit eine Verlagerung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190).

3.1.5.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs. 2 VStG).

Gemäß § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 sind Übertretungen nach § 37 Abs. 1 Z 8 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– zu bestrafen.

Mildernd zu werten war, dass gegen den Beschwerdeführer keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen. Erschwerend war hingegen kein Umstand zu werten.

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können, so ist ihm entgegen zu halten, dass eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde liegt ("kann") und von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab hängt. Dahingehend liegt eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.

Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren zur Fertigstellungsanzeige die durch die baubewilligungskonforme Errichtung eines Bauwerkes zu erzielende Sicherheit der Bewohner bzw. Benützer des Bauwerkes, weshalb eine vollständige und korrekte Fertigstellungsanzeige neben der Parteienerklärung gemäß § 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 auch die Vorlage der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 NÖ Bauordnung 2014 – u.a. Bestätigungen von befugten Fachleuten – bedarf. Der Fertigstellungsanzeige kommt demnach im Bauverfahren erhebliche Bedeutung zu, sodass keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 immerhin Geldstrafen bis zu € 1.000,-- vorsieht (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167).

Vielmehr ist die festgesetzte Geldstrafe - und die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe - ausgehend von den dargelegten Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers als tat-, täter- und schuldangemessen zu werten. Zudem erscheint die festgesetzte Strafe auch in dieser Höhe durchaus geeignet, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten. Gleichzeitig ist die verhängte Strafe auch hoch genug, um gleichzeitig auch generalpräventive Wirkung zu entfalten.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Kosten des Beschwerdeverfahrens:

Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10 zu tragen.

Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

a) Verhängte Geldstrafe€ 300,00

b) Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren€ 30,00

c) Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren€ 60,00

Gesamtbetrag€ 390,00

Der Beschwerdeführer hat somit gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b VStG den Strafbetrag und die noch offenen Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von gesamt € 390,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen

(§ 59 Abs. 2 AVG).

3.3. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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