LVwG N LVwG-AV-130/001-2017

LVwG-AV-130/001-2017State Administrative CourtFeb 20, 2017

Regest

Verfahrensrecht; Zurückverweisug;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-130/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.130.001.2017

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau MP, vertreten durch RA Dr. Robert Fuchs, ***, ***, vom 18. Jänner 2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Dezember 2016, Zl. AMW2-BO-168/001, mit welchem ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 2016 gemäß § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 betreffend Duldung der Kanalverlegung über fremde Grundstücke zurückgewiesen worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurückverwiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Frau MP (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** (topographische Anschrift ***, ***), welches derzeit nicht an den öffentlichen Kanal der Gemeinde *** angeschlossen ist:

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„… (Quelle: Kanaldatenbank der Gemeinde ***, imap-geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 13. Februar 2017)“

Für das Grundstück ist die Widmung Bauland verordnet, ein Bebauungsplan existiert für dieses Grundstück nicht.

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 19. Oktober 2015, Zl. BAU-15/2015, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für den Umbau der mit 11. März 2010 bewilligten Lagerhalle in eine Produktionshalle auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, (Anschrift ***, ***). Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung liege in beglaubigter Abschrift bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Im Rahmen der Niederschrift zu dieser Bauverhandlung vom 15. Oktober 2015 findet sich auf Seite 3 folgender Eintrag:

Die Wasserversorgung soll aus der Trinkwasserleitung der Gemeinde erfolgen. Schutz- und Fäkalwässer sollen in den Ortskanal eingeleitet werden.

Folgende bautechnische Auflagen sind gegenüber der Beschwerdeführerin formuliert worden:

  1. Im Vorgarten ist ein Putzschacht gem. ÖNORM B 2504, für den Hausanschlusskanal herzustellen. Liegt die Entwässerungsfläche unterhalb der Rückstauebene so ist eine Rückstauklappe einzubauen.

  2. Folgende Nachweise sind der Fertigstellungsmeldung beizulegen:

a. Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerkes.

b. Statischer Nachweis über die Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit des gesamten Bauwerkes laut Eurocodes.

c. Prüfprotokoll der Elektroinstallationen

d. Dichtheitsbestätigung der Hauskanalisation gem. ÖNORM EN 1610 und B2503

1.2.2.

Mit Schreiben vom 7. März 2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter, dass gemäß § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 die Duldung der Kanalverlegung über das benachbarte fremde Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** der Eigentümerin des letztgenannten Grundstückes aufgetragen werde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich dabei in der Natur um die Zufahrtsstraße zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin handle. Das Grundstück Nr. *** existiere in der Form nicht mehr, da es in das Grundstück Nr. *** einbezogen worden sei. Ferner sei dieses Grundstück *** bereits mit dem Realrecht des Gehens und Fahrens für Grundstück *** belastet. Schließlich handle es sich dabei um den kürzesten und am günstigsten herzustellenden Kanalverlauf. Da die Eigentümerin dieses Grundstückes aber die Zustimmung zur Kanalführung über ihre Liegenscheit verweigere, werde formell beantragt, ein Verfahren im Sinne des § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 einzuleiten und bescheidmäßig im Sinne des § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 abzusprechen.

1.2.3.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) die Gemeinde *** um Vorlage folgender Unterlagen:

• einen die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Auszug aus dem Abwasserplan;

• Stellungnahme der Gemeinde ***, eventuell unter Einbeziehung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde *** zuständigen fachkundigen Planers, welche Variante der Abwasserentsorgung aus Sicht der Gemeinde die wirtschaftlich sinnvollste darstellt;

• Stellungnahme der Gemeinde ***, ev. unter Einbeziehung des für die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde *** zuständigen fachkundigen Planers, auf welche Art und Weise (und bei Herstellung welcher Anlagen) der Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Kanal erfolgen

kann;

• sämtliche für das gegenständliche Anwesen vorliegenden baubehördlichen Bewilligungen samt Mitteilung, auf welche Art und Weise aktuell die Abwasserbeseitigung der Liegenschaft P erfolgt;

• Auszug aus dem Kanalkataster im Bereich der Liegenschaft P samt Angabe, in welcher Entfernung sich der kommunale Kanal befindet.

1.2.4.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** mit, dass laut den aufliegenden Unterlagen des Bauaktes bzw. laut eines Telefongespräches mit Herrn JP derzeit keine Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erfolge, da bisher keine Senkgrube errichtet worden wäre bzw. kein Anschluss an die Ortskanalisation stattgefunden hätte.

1.2.5.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 teilte die Gemeinde *** durch das Planungsbüro Dr. L ZT GmbH Folgendes der belangten Behörde mit:

Ein Abwasserplan für die Gemeinde *** ist nicht vorhanden.

Ein möglicher Kanalanschluss der Liegenschaft P (Parz. Nr. ***, KG ***) an die bestehende Abwasserkanalisation der Gemeinde *** kann am Strang Q3 erfolgen. Für den Anschluss ist in der öffentlichen Kanalisation des Stranges Q3 ein Schachtbauwerk mit einem Zulaufgerinne herzustellen. Voraussetzung bei dieser Variante ist, dass der Hausanschlusskanal als Druckleitung auf der Parzelle Nr. ***, KG ***, errichtet werden kann. Für den Kanalanschluß und die Einleitung verweisen wir auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und sonstigen einschlägigen Normen, insbesondere auf die Einhaltung der ÖNORM 82501 und ÖNORM 82503 i. d. jeweils gültigen Fassung und die allgemeinen Bedingungen für die Übernahme und Reinigung von Abwässern des GAV ***.

Die Entfernung zum Bestand der Abwasserkanalisation der Gemeinde *** beträgt ca. 52,0 m. Ein Planauszug aus dem „Bestandskanal *** (Datengrundlage: digitaler Kanaldatenbank ***) ist im Anhang ersichtlich.

1.2.6.

Mit Schreiben vom 13. September 2016, Zl. WA2-WA-6870/001-2016, gab der von der belangten Behörde beigezogene ASV für Wasserbautechnik eine gutachterliche Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass zur Beantwortung der Frage, ob die Herstellung des Anschlusses des Grundstückes Nr. ***, KG *** an den öffentlichen Abwasserkanal der Gemeinde *** bzw. des Gemeindeabwasserverbandes *** auf Grund der örtlichen und technischen Gegebenheiten ohne unverhältnismäßige Kosten nur über das Grundstück ***, KG ***, möglich sei, für eine Beurteilung noch folgende Grundlagen erforderlich wären:

• Angabe des Abwasserherkunftsbereichs entsprechend § 4 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl 1996/186 idgF sowie der maximalen Abwassermenge in m³/d die aus der Liegenschaft ***, KG *** in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden soll.

• Kostenabschätzung der vorgeschlagenen Variante zum Anschluss an den öffentlichen Kanal über das Grundstück *** durch einen auf dem Gebiet der Abwassertechnik Fachkundigen.

• Variantenprüfung zur Verlegung des Kanalanschlusses über andere angrenzende Grundstücke bzw. durch Errichtung und Betrieb einer gleichwertigen Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik (z.B. dichte Senkgrube) inklusive Kostenabschätzung durch einen auf dem Gebiet der Abwassertechnik Fachkundigen.

1.2.7.

Mit Schreiben vom 16. September 2016 leitete die belangte Behörde die vorgenannte gutachterliche Stellungnahme an den Vertreter der Beschwerdeführerin weiter und forderte diesen auf, die angeführten Grundlagen bis spätestens 30. November 2016 vorzulegen.

1.2.8.

Mit Schreiben vom 26. September teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es nicht möglich sei, für die Zukunft vorherzusagen, welche Abwassermenge in die Kanalisation eingeleitet werden würde, zumal bei der Halle nicht angegeben werden könne, wie viele Mitarbeiter dort jemals arbeiten würden. Überdies wäre zu berücksichtigen, dass das Grundstück eine Größe von rund 7.000 m² aufweise und allenfalls weitere Hallen dort für Vermietungen errichtet würden. Es bestehe bereits eine Senkgrube mit 10 m³ für die Pumpstation.

1.2.9.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. Dezember 2016, Zl. AMW2-BO-168/00, wurde der Antrag zurückgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass im Lichte des Schreibens vom 16. September 2016 die aufgetragenen Projektsunterlagen bis dato nicht vorgelegt worden wären. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 habe die Behörde Anbringen zurückzuweisen, wenn nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Behebung von Mängel schriftlicher Einbringen nicht behoben werde. Nachdem das Fehlen entsprechender Unterlagen einen solchen Mangel darstelle, war die Aufforderung zur Behebung jedenfalls zu erlassen gewesen. Nach dem fruchtlosen Ablauf der gestellten Frist sei daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle das Ansuchen zurückzuweisen gewesen.

1.3. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die in genanntem Schreiben vom 16. September 2016 erwähnten Angaben nicht unbedingt zur positiven Erledigung des Antrages erforderlich seien. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin fristgerecht mit diesen Fragen der Behörde auseinandergesetzt. Weitere Informationen als jene, die das Schreiben vom 26. September 2016 enthalte, seien der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen; dies insbesondere mangels Vorhersehbarkeit, welche Abwassermengen in die Kanalisation eingeleitet werde. Diese Angaben wären aber auch zur positiven Erledigung des Antrages nicht erforderlich gewesen. Gemäß § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 gehe es lediglich darum, ob der Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage aufgrund der örtlichen und technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise mit (oder ohne) unverhältnismäßigen Kosten nur durch einen Hauskanal über fremden Grund und Boden möglich sei.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 25. Jänner 2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:

Begriffe

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;

...

Hauskanäle, Anschlußleitungen

§ 17. (1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im Vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmündung in die Anschlußleitung. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.

(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluß der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitig mit der Verlegung der Anschlußleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden.

(4) Die Gemeinde kann anordnen, daß die unmittelbare Verbindung des Hauskanales mit der öffentlichen Kanalanlage nur durch ihre Beauftragten hergestellt werden darf. Die Gemeinde ist ferner berechtigt, den Zustand der Hauskanäle jederzeit zu überprüfen, denselben insbesondere vor der Inbetriebnahme der erforderlichen Probe zu unterziehen, die Behebung wahrgenommener Mängel anzuordnen und im Falle der Nichtbefolgung diesbezüglicher Aufträge das Erforderliche auf Kosten des Liegenschaftseigentümers nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu veranlassen.

(5) Die Behebung von Verstopfungen des außerhalb des Gebäudes befindlichen Teiles des Hauskanales oder der Anschlußleitung darf nur durch Beauftragte der Gemeinde erfolgen. Der Liegenschaftseigentümer hat hiefür der Gemeinde die Selbstkosten zu vergüten, für die Räumung der Anschlußleitung jedoch nur dann, wenn die Verstopfung nachweislich durch im Haus wohnhafte Personen verschuldet worden ist (z. B. durch Hineinwerfen von Abfällen, Fetzen usw.). Verstopfungen des im Gebäude befindlichen Teiles des Hauskanales können auf Ersuchen ebenfalls von Beauftragten der Gemeinde gegen Vergütung der Selbstkosten behoben werden. Die Kosten sind vom Bürgermeister (Magistrat) unter Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes festzusetzen und dem Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben.

(6) Wird für zwei oder mehrere Liegenschaften ein gemeinsamer Hauskanal und eine gemeinsame Anschlußleitung errichtet, so treffen die nach den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen sämtliche Eigentümer dieser Liegenschaften anteilsmäßig entsprechend der für die einzelnen Liegenschaften festgesetzten Kanalbenützungsgebühr.

(7) Das Abschwemmen von Hauskehricht, Asche, Trockenabfällen u. dgl. in den Kanal sowie das Ableiten feuer- und zündschlaggefährlicher, säure-, fett- oder ölhaltiger Abwässer oder widerliche Ausdünstung verbreitender Flüssigkeiten in den Kanal, die den Betrieb der Kanalanlage gefährden können, ist verboten. Abwässer gewerblicher Betriebe dürfen nur säure-, alkalienfrei und entsprechend abgekühlt in die Kanalanlage abgeleitet werden.

Kanalverlegung über fremde Grundstücke

§ 18. (1) Wenn der Anschluß einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch einen Hauskanal über fremden Grund und Boden möglich ist, so haben die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dulden. Schäden, die bei der Herstellung, der Erhaltung und dem Betrieb der Kanalanlagen auf solchen Grundstücken entstehen, sind durch Beauftragte der Gemeinde zu beheben. Die der Gemeinde hiebei auflaufenden Selbstkosten sind dem angeschlossenen Liegenschaftseigentümer durch Abgabenbescheid vorzuschreiben. Können entstandene Schäden nicht behoben werden, so gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer eine angemessene Entschädigung. Desgleichen gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie demjenigen, dem ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zusteht, eine angemessene Entschädigung für die durch die Rohrverlegung allenfalls eintretende Wertverminderung seines Grundstückes oder dinglichen Rechts. Zur Leistung der Entschädigung ist der angeschlossene Liegenschaftseigentümer (Bauwerber) verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Dieser hat auch die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) zu enthalten. Die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädigungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch einen besonderen Bescheid festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, zu ermitteln.

(3) Bei der Rohrverlegung auf fremden Grundstücken ist auf die Wünsche der betroffenen Liegenschaftseigentümer nach Tunlichkeit Rücksicht zu nehmen. Die Rohrverlegung hat derart zu erfolgen, daß der Wert und die Benützbarkeit des betroffenen Grundstückes möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden sinngemäß auch für den Fall Anwendung, daß unter den im Abs. 1 erster Satz genannten Voraussetzungen ein Hauptkanal durch die Gemeinde über fremden Grund und Boden verlegt werden muß.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden jedoch nur dann Anwendung, wenn der durch dieses Gesetz angestrebte Zweck nicht schon durch Anwendung des § 63 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, erreicht werden kann.

(6) Für die Auferlegung einer Verpflichtung gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 1/2015:

Wasserver- und -entsorgung

§ 45. (1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Bei Wohngebäuden, die an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, müssen Wasserentnahmestellen in jeder Wohnung und in Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen auch allgemein zugänglich (z. B. im Keller oder Erdgeschoß) eingerichtet werden.

(2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Eine Anschlussmöglichkeit ist dann gegeben, wenn ein Kanalstrang in der öffentlichen Verkehrsfläche, die der Erschließung des Grundstückes dient, verlegt ist oder ein vergleichbarer Anschlusspunkt an den öffentlichen Kanal zur Verfügung steht. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.

(5) Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten. Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten. Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 19. Oktober 2015, Zl. BAU-15/2015, im Rahmen der gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 erteilten baubehördliche Bewilligung (für den Umbau der 2010 bewilligten Lagerhalle in eine Produktionshalle) auch der Anschluss an den Ortskanal aufgetragen worden ist. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 7. März 2016 gemäß § 18 NÖ Kanalgesetz 1977.

Die Verpflichtung zur Duldung eines Privatkanals iSd § 18 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (vormals § 16 NÖ Kanalgesetz 1954) besteht aber nicht nur dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - ein Auftrag zum Anschluss an den Hauptkanal bereits erteilt wurde, sondern schon dann, wenn ein Auftrag nach der gegebenen Sach- und Rechtslage jederzeit erteilt werden könnte, da die in der zitierten Bestimmung getroffene Regelung über die Beschränkung des Grundeigentümers – zum Zwecke der Herstellung eines Anschlusses an den öffentlichen Kanal auch die Rohrleitung über fremden Grund zu führen – im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. VwGH vom 20. September 1965, Zl. 0065/65).

3.1.2.

In § 18 Abs. 1 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 werden die Kosten eines Anschlusses ohne Benützung fremden Grundes auf der einen Seite den Kosten eines solchen Anschlusses unter Inanspruchnahme fremden Grundes auf der anderen Seite gegenübergestellt, wobei fremder Grund nur unter der Voraussetzung zwangsweise herangezogen werden darf, dass ein Anschluss auf eigenem Grund nur unter - verglichen mit der fremden Grund beanspruchenden Lösung - unverhältnismäßigen Kosten hergestellt werden könnte. Der daraus hervorleuchtende Grundsatz des Schutzes des anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümers vor unverhältnismäßigen Kosten, die mit der Errichtung einer Kanalanschlussleitung verbunden sind, ist ebenso anzuwenden, wenn eine Anschlussleitung nur über eigenen Grund gar nicht möglich ist, sodass zwingend Fremdgrund in Anspruch genommen werden muss. Nur soweit mögliche Verlegungsvarianten nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, sind sie bei der weiteren Auswahl dahingehend zu bewerten, dass eine Duldungsverpflichtung so wenig belastend wie nur möglich zu gestalten ist, das heißt, der geringste Eigentumseingriff vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere - da die angeführte Gesetzesstelle den Gesichtspunkt des Kostenvergleiches in den Vordergrund stellt - die durch die jeweilige Leitungsführung für die betroffenen Grundstücke entstehende Wertverminderung zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 24. Jänner 1977, Zl. 1.454/76, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 4. Mai 1972, VwSlg. Nr. F. 8.229/A; sowie auch VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/06/0058). Bei der Ermittlung einer derartigen Wertminderung sind auch vorhandene Geh- und Fahrtrechte zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 19. September 1989, Zl. 89/14/0107).

3.1.3.

Diesen Überlegungen folgt, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, im Rahmen der sie treffenden Ermittlungspflichten die maßgeblichen Grundlagen für die Verlegung des Kanals über ein fremdes Grundstück zu erheben (v.a. Abwasserherkunftsbereich, maximale Abwassermenge in m³/d, Kostenabschätzung der vorgeschlagenen Variante, Variantenprüfung zur Verlegung des Kanalanschlusses über andere angrenzende Grundstücke bzw. durch Errichtung und Betrieb einer gleichwertigen Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik) – gegebenenfalls unter Beiziehung eines Amtssachverständigen. Sie darf diese Ermittlungen nicht deswegen unterlassen, weil der Beschwerdeführer keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, besteht doch im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. VwGH vom 24. April 2008, Zl. 2005/07/0037, zu einem vergleichbaren Auftrag nach dem WRG).

3.1.4.

Die belangte Behörde hat nun im Ergebnis das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen, zumal sie die vom Amtssachverständigen angeführten, noch zu erhebenden Grundlagen der Beschwerdeführerin aufgebürdet hat.

Diese unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom 9. Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom 24. September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom 5. Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – hier Möglichkeit, Kosten und Umfang einer möglichen Duldungspflicht – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es der Verwaltungsbehörde zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen geänderter Sach- und Rechtslage zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung der ersten Instanz damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118).

3.1.5.

Des Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die belangte Behörde wie auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörden nicht nur schneller, sondern auch – für die Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) und für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre (vgl. zu diesen gesamten Ausführungen etwa auch VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurückzuverweisen.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.