LVwG N LVwG-AV-635/001-2016

LVwG-AV-635/001-2016State Administrative CourtFeb 15, 2017

Regest

Niederlassungsrecht; Zweckänderungsantrag; Verlängerungsantrag;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-635/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.635.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ID, ***, ***, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 04.04.2016, Zl. IVW1F-151414, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von NÖ den von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 24.11.2015 gestellten Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Als Rechtsgrundlage wurden die § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt:

„Sie haben am 24.11.2015 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung,

Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung

eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“, gemäß § 47 Abs. 4 NAG,

eingebracht.

Sie verfügen über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“,

ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling, mit der Gültigkeitsdauer vom

19.03. 2013 bis 18.03.2016.

Ihr Hauptwohnsitz befindet sich seit 27.01.2011 in ***, ***. Ihr Nebenwohnsitz befindet sich seit 06.07.2012 in ***, ***, ***.

Ihren Angaben im Antrag zufolge beabsichtigen Sie nunmehr als Aufenthaltszweck

die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich und legten

diesbezüglich Ihren Antrag ein Schreiben, ausgesteilt am 22.11.2015 von NM, bei. in diesem wird bestätigt, dass „Sie im Betrieb von NM aufgenommen werden“.

Mit Verbesserungsauftrag vom 26.11.2015, zugestellt am 01.12.2015, erging

nachweislich die Aufforderung, die gemäß § 7 Niederlassungs- und

Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderlichen Urkunden

und Nachweise der Behörde binnen einer Frist von 3 Wochen vorzulegen:

ONachweis über die vertragliche Vereinbarung eines Rechtsanspruches auf

eine ortsübliche Unterkunft (Mietvertrag) für die Dauer des beabsichtigten

Aufenthaltes im Bundesgebiet, einen aktuellen Grundbuchauszug vom

Wohnungseigentümer, einen Plan der Wohnung in der Sie Unterkunft nehmen

möchten, sowie Nachweis betreffend Bezahiung der regelmäßigen

Unterkunftskosten (Miete, Betriebskosten bzw. Kreditraten usw.)

ONachweis des gesicherten Lebensunterhaites (Verbindlicher Dienstvertrag

bzw. verbindiicher Vorvertrag zum Dienstvertrag mit Angaben betreffend der

Art, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, sowie Bekanntgabe

des monatlichen Bruttoiohnes)

ONachweis betreffend ihrer absolvierten Schui— und Berufsausbildung

(Zeugnisse, Diplome usw.)

OBekanntgabe der Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen,

Alimentationszahlungen, Kreditbelastungen bzw. Pfändungen (aktuelle

Kreditschutzverband-Privatauskunft)

Aufgrund des Verbesserungsauftrages wurden innerhalb der zur Verbesserung

ihres Antrages gewährten Frist (3 Wochen ab Erhalt des Verbesserungsauftrages)

betreffend des geforderten Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche

Unterkunft für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet (so wie

bereits im Zuge der Antragstellung) die Kopie der 1.Seite eines Mietvertrages,

abgeschlossen zwischen „AG reg.Gen.mbH.“ als Vermieterin und „Frau Herrn GD und BD“ als Mieter/Mieterin, der Behörde vorgelegt.

Weiters wurde diesbezüglich ein Schreiben der „AG reg.Gen.mbH.“ vom 08.06.2004 (adressiert an GD BD) betreffend der Übermittlung des Mietvertrages sowie ein Plan betreffend der „Wohnung NR.: ***“ vorgelegt.

Betreffend des mittels Verbesserungsauftrag vom 26.11.2015 geforderten

Nachweises eines gesicherten Lebensunterhaltes für die beabsichtigte Dauer der

Niederlassung im Bundesgebiet wurde neuerlich ein Schreiben, ebenfalls ausgestellt

am 22.11.2015 von NM, der Behörde übermittelt. in diesem wird nunmehr von NM bestätigt, dass „Sie als Küchenhilfe mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche aufgenommen werden und es sich hierbei um

einen unbefristeten Dienstvertrag mit einem Bruttogehalt von € 1.200, 00 handelt“.

Ein verbindlicher Dienstvertrag bzw. verbindlicher Vorvertrag wurde der Behörde bis

dato nicht vorgelegt.

Betreffend die Höhe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen,

Kreditbelastungen, bzw. Pfändungen wurde lediglich eine Auskunft aus der

KSV 1870-Privatinforrnation vom 09.12.2015 der Behörde übermittelt.

Betreffend etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen wurde

bis dato weder Stellunggenommen noch diesbezügliche Unterlagen und Nachweise

der Behörde übermittelt.

Der sich aus der Aktenlage ergebende entscheidungsrelevante Sachverhalt ist

rechtlich folgendermaßen zu beurteilen:

1.

Den betreffend des erforderlichen Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine

ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im

Bundesgebiet der Behörde vorliegenden Unterlagen (Kopie der 1. Seite eines

Mietvertrages, abgeschlossen zwischen „AG reg.Gen.mbH." als Vermieterin und „Frau Herrn GD und BD“ als Mieter/Mieterin) kann nicht entnommen werden, dass Sie an der Adresse ***, ***, für die Dauer Ihrer beabsichtigten Niederlassung über ein Wohnrecht verfügen.

Ergänzend wird betreffend dem der Behörde bezüglich die Unterkunft an der

Adresse ***, ***, vorliegenden 1. Seite des Mietvertrages, welcher weder Angaben bezüglich der Dauer sowie der für die Unterkunft zu entrichtenden Aufwendungen (Miete, Betriebskosten usw.) zu entnehmen sind, folgendes ausgeführt:

Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB haben Eltern zur Deckung der den Lebensverhältnissen

angemessenen Bedürfnisse des Kindes, unter Berücksichtigung seiner Anlagen,

Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, nach ihren Kräften anteilig

beizutragen.

Gemäß § 231 Abs. 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als

das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

Auch wenn generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund

familienrechtlicher Titel nach der Judikatur des VwGH zur Erfüllung der

Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG 2005 ausreichend sind (vgl z.B.

VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032), besteht dieser lediglich insoweit, als dieser

familienrechtliche Titel (der Anspruch auf Unterhalt eines Kindes gegenüber seinen

Eltern) besteht.

Da im gegenständlichen Fall die von Ihnen bewohnte Wohnung an der Adresse

***, ***, offensichtlich nicht von ihnen

sondern von Ihren Eltern gemietet wurde, kommt ihnen nur dann ein Wohnrecht

in dieser Wohnung zu, wenn Sie aufgrund eines familienrechtlichen Titels einen

Rechtsanspruch auf Unterkunftsnahme haben. Dass eine andere Vereinbarung

ihnen einen vertraglichen Anspruch schafft, wurde im Verfahren initiativ nicht

behauptet und hat das amtswegige Ermittlungsverfahren auch nicht ergeben.

Die Behörde geht aufgrund Ihres Antrages auf Zweckänderung ihres bisherigen

Aufenthaltsrechtes („Niederlassungsbewilligung Angehörige“ auf „Rot-Weiß-Rot —

Karte Plus“, für diesen Aufenthaltstitel jedoch das Vorliegen ausreichender eigener

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nunmehr eine Grundvoraussetzung

darstellt) nicht davon aus, dass Sie zukünftig gegenüber Ihren eigenen Eltern einen

Unterhaltsanspruch haben.

Die Behörde kann daher nicht davon ausgehen, dass ihnen an der im Verfahren als

Hauptwohnsitz bekannt gegebenen Unterkunft ein Wohnrecht zukommt.

Ebenso liegen der Behörde betreffend ihres Nebenwohnsitzes an der Adresse

***, ***, ***, (laut Zentralen Melderegister sind Sie

an dieser Adresse allein gemeldet) keinerlei Nachweise vor, dass für Sie für die

Dauer ihrer beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet ein Rechtsanspruch auf

Unterkunftsnahme an dieser Adresse gegeben wäre und dort eine als ortsüblich

anzusehende Unterkunft vorhanden wäre.

Für die Behörde liegt somit der Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG, dass Sie

über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große

Familie als ortsüblich angesehen wird) verfügen, nicht vor.

2.

Da Sie nunmehr die Änderung ihres Aufenthaltszweckes von „Niederlassungsbewilligung Angehörige" auf „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“ anstreben, stellt das Vorhandensein fester und regelmäßiger eigener Einkünfte die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 entsprechen und ihnen die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, eine maßgebliche Erteilungsvoraussetzung dar.

Eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindliche vertragliche Vereinbarung

betreffend eines Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer ihres beabsichtigten

Aufenthaltes im Bundesgebiet liegt der Behörde bis dato nicht vor.

Den betreffend ihrer beabsichtigten Erwerbstätigkeit der Behörde sowohl im Zuge

der Antragstellung als auch aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015

vorgelegten Schreiben „Aufnahme im Betrieb“, weisen beide das Ausstellungsdatum

22.11. 2015 (obwohl Sie vom Verbesserungsauftrag frühestens mit Zustellung am

01.12. 2015 Kenntnis erhalten konnten) auf und wurden von NM

ausgestellt.

Sowohl die im Zuge der Antragstellung als auch jene aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 vorgelegte Bestätigung weist weder für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche Angaben betreffend die Dauer der Aufnahmezusage sowie betreffend die Dauer eines allfälligen Beschäftigungsverhältnisses auf.

Obwohl in der aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 26.11.2015 nunmehr

vorgelegten Bestätigung angeführt wird, dass „es sich dabei um einen unbefristeten

Dienstvertrag handelt", wurde dieser (trotz nachweislicher Aufforderung zur Vorlage)

bis dato der Behörde nicht vorgelegt.

Eine aktuelle für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtsverbindliche Vereinbarung

betreffend einer konkreten Aufnahme eines vertraglich konkretisierten

Beschäftigungsverhältnisses liegt der Behörde somit bis dato nicht vor.

Insbesondere im Hinblick auf die (aufgrund des Verbesserungsauftrages vom

26.11. 2015 vorgelegte) Bestätigung, dass Sie im Betrieb von NM als

Küchenhilfe mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche aufgenommen werden,

muss die Behörde davon ausgehen, dass die Einstellungszusage lediglich zur

kurzfristigen Abdeckung eines akut angefallen Arbeitskräftebedarfs getätigt wurde.

Da es sich bei der von Ihnen angestrebten Beschäftigung (Küchenhilfe) lediglich um

eine Tätigkeit handelt, welche weder eine spezielle Ausbildung noch besondere

Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und dies vom Arbeitgeber offensichtlich

auch nicht gefordert wird, muss die Behörde davon ausgehen, dass diese

Arbeitsstelle insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt

bereits umgehend besetzt werden konnte und mangels Vorliegen eines gegenteiligen

Nachweises (insbesondere einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

rechtsverbindlichen Vereinbarung betreffend einer Einstellung zu einem konkreten

Zeitpunkt sowie der fixen Aufnahme in ein auf eine bestimmte Dauer bestehendes

Beschäftigungsverhältnis) die Möglichkeit einer zukünftigen Aufnahme einer

Beschäftigung bei NM für Sie nun nicht mehr gegeben sein wird.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen.

ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016

beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson € 882,78.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch

regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen,

Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im

gemeinsamen Haushalt lebende Personen.

Bezüglich etwaiger Aufwendungen für Kredite sind der von Ihnen diesbezüglich

vorgelegten KSV 1870-Privatinforrnation vom 09.12.2015 keine Kreditverbindlichkeiten zu entnehmen.

Bezüglich der mittels Verbesserungsauftrag vom 26.11.2015 erfolgten Aufforderung

zur Bekanntgabe der Höhe sowie die regelmäßige Bezahlung der für die Unterkünfte

zu entrichtenden Aufwendungen (Miete, Betriebskosten, Kredite usw.) wurde weder

eine Stellungnahme abgegebenen noch diesbezüglich Nachweise und Unterlagen

der Behörde vorgelegt.

Die Behörde muss jedoch davon ausgehen, dass Sie betreffend eines

Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die beabsichtigte Dauer des

Aufenthaltes im Bundesgebiet in weiterer Folge auch Aufwendungen für Miete und

Betriebskosten zu tragen haben werden.

Ebenso wurde bezüglich der Aufforderung zur Bekanntgabe der Höhe etwaiger

Unterhaltsverpflichtungen, Alimentationszahlungen weder eine Stellungnahme

abgegeben noch diesbezügliche Nachweise und Unterlagen der Behörde vorgelegt.

Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft

führt sind somit aufgrund der derzeit diesbezüglich vorliegenden Unterlagen

(eventuell weitere zu berücksichtigende regelmäßige Aufwendungen für Unterkunft

und Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen können mangels

Vorliegen diesbezüglicher Nachweise von der Behörde nicht beurteilt werden) feste

und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens € 882,78 netto

erforderlich.

Hierzu wird jedoch festgehalten, dass aufgrund der mangelnden Mitwirkung am

Verfahren, insbesondere mangels Bekanntgabe und Vorlage eines

Nachweises betreffend die Höhe der regelmäßigen Aufwendungen für die

Unterkünfte sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen,

es sich der aktuellen Beurteilung durch die Behörde entzieht, in welcher Höhe derzeit

bzw. zukünftig Aufwendungen von ihnen zu tragen sind.

Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass unter Berücksichtigung der

tatsächlichen Aufwendungen, Ihre erforderlichen regelmäßigen Einkünfte

dementsprechend höher sein müssen.

Die Behörde muss im Rahmen der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung

des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG vorliegt, selbst eine Prognose darüber erstellen, ob die

dargelegte Einkommenslage die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der

Gebietskörperschaften ausschließen lässt.

Da die der Behörde betreffend Ihrer beabsichtigten Erwerbstätigkeit vorliegenden

Schreiben „Aufnahme im Betrieb" (jeweils datiert per 25.1 t .201 5) keinerlei für

Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche konkrete Angaben bezüglich die Dauer

der Beschäftigungszusage zu entnehmen sind, stellen diese somit keinen

tragfähigen Nachweis dar, dass Sie für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung

im Bundesgebiet ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges

Einkommen erzielen werden können.

Von der Behörde kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei

lediglich um Gefälligkeitsbestätigungen handeln könnte.

Weiters hält die Behörde diesbezüglich fest, dass selbst im Falle einer tatsächlichen

Aufnahme einer Beschäftigung als Küchenhilfe im Ausmaß von 30 Wochenstunden

nicht davon ausgegangen werden kann, dass der ihnen hierfür von NM zugesagte Bruttolohn in der Höhe von € 1.200,00. Ihnen sowohl die

Bestreitung des Lebensunterhaltes als auch die Bezahlung aller Aufwendungen für

Ihre beiden Unterkünfte (insbesondere für die Unterkunft in ***,

***, ***, weiche laut Zentralen Melderegister von Ihnen alleine

bewohnt wird und somit davon ausgegangen werden muss, dass Sie auch die

gesamten Kosten zu tragen haben) ermöglichen wird.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der

Berechnung Ihres monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden kann.

Eine etwaige im Verfahren betreffend Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung-

Angehöriger“ abgegebene Haftungserklärung kann ebenfalls nicht zur Berechnung

Ihres monatlichen Einkommens herangezogen werden.

Die Behörde muss somit davon ausgehen. dass Sie auf finanzielle Unterstützung der

Sozialhilfeträger angewiesen sein werden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel

zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgangsweise liegt nicht im Sinne des

Gesetzes.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 03.03.2008,

2006/18/0364) kommt es bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden

gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG zu einer Belastung einer

Gebietskörperschaft führen könnte, nicht darauf an, dass der Fremde einen aktuellen

Anspruch auf Zahlungen der Gebietskörperschaft hat.

Eine Zukunftsprognose, ob Sie für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im

Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges

Einkommen verfügen werden, kann somit nicht zu ihren Gunsten erfolgen.

Bezüglich des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der Behörde erwogen:

Sie sind großjährig und sind dennoch zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit

Ihren Ettern im Jahr 2011 nach Österreich zugewandert.

Für diesen Aufenthaltszweck wurden Ihnen „Niederlassungsbewilligungen —

Angehöriger" erteilt.

Nunmehr streben Sie eine Zweckänderung Ihres Aufenthaltstitels zur Erlangung

eines Zugangs zum Arbeitsmarkt in Österreich an.

Da für Ihren nunmehr angestrebten Aufenthaltszweck die Sicherung des

Lebensunterhaltes aus eigenen Einkünften eine wichtige Grundvoraussetzung

für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt, dieser tragfähige Nachweis über

einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes

im Bundesgebiet nicht erbracht wurde und die Aufrechterhaltung des Privat-

und Familienlebens durch einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung -

Angehöriger“ ebenfalls ermöglicht wird, wurde im Zuge der erforderlichen

Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt, dass die Abwägung

der gegenüberstehenden Interessenslagen zu Ihren Lasten geht, weil das

öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher

Bestimmungen ihr persönliches Interesse auf Zweckänderung ihrs Aufenthaltes

auf eine „Rot-Weiß-Rot — Karte plus“ überwiegt.

Abschließend ist festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine

hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass

die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Die Bestimmung des

§ 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu ihren Gunsten angewendet werden,

weshalb ihnen aufgrund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs. 2 Z.2 NAG sowie des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG in Verbindung mit

§ 11 Abs. 5 NAG die Zweckänderung ihres Aufenthaltszwecks nicht erteilt

werden darf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Die antragsstellende Partei hat am 24.11.2015 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot — Karte plus" gestellt.

Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.04.2016 wurde der Antrag abgewiesen.

Bescheidbegründend führt die Behörde an, die antragsstellende Partei habe es sowohl unterlassen, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird) sowie eine rechtsverbindliche Vereinbarung betreffend einer konkreten Aufnahme einer vertraglich konkretisierten Beschäftigung vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat nunmehr eine Wohnrechtsvereinbarung hinsichtlich des

Objektes in ***, *** mit dem berechtigten

Unterkunftnehmer, namentlich dem BD am 20.04.2016 abgeschlossen. Bei dem Genannten handelt es sich um den Vater der Beschwerdeführerin. Sohin erfolgte die Einräumung des Wohnrechtes bis zum 31.12.2018 unentgeltlich.

Die antragsstellende Partei hat zudem zwischenzeitig, nämlich am 27.04.2016, einen

aufschiebend bedingten mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung

Dienstvertrag über monatlich EUR 1.067,00 brutto abgeschlossen.

Beide Urkunden, sohin die Wohnrechtsvereinbarung sowie der Dienstvertrag werden der Behörde zwecks Bescheinigung beigelegt.

Das erforderliche Einkommen It. Richtsatz für Ausgleichszulagen für 2016 wird demnacherreicht und liegt eben zudem ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vor.

Die Beschwerdeführerin stellt daher den

ANTRAG,

auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und sodann auf Behebung des

Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zu lVW1F-151414 vom 04.04.2016 und auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Wien, am 28. April 2016 ID“

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat anlässlich dieser Beschwerde am 03.02.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von NÖ zur Zahl IVW1F-151414 sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin sowie des Herrn NM als Zeugen.

Die Beschwerdeführerin hat Folgendes zu Protokoll gegeben:

„Ich habe ein Visum, dieses ist aber schon abgelaufen.

Auf die Frage, ob eine Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels beantragt worden sei, gibt die Beschwerdeführerin an:

Ich habe alle Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft abgegeben und wurden diese nach Sankt Pölten geschickt.

Ich habe wegen einer Arbeitserlaubnis die Zweckänderung beantragt.

Ich warte jetzt einmal ab, was in diesem Verfahren herauskommt.“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, dass der Antrag auf Zweckänderung, sofern er in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf des bisher innegehabten Aufenthaltstitels steht, einen Verlängerungsantrag beinhaltet.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an:

„Ich bin sowohl in der von mir bekannt gegebenen Adresse in *** als auch an meinem Nebenwohnsitz in *** aufhältig. Ich lebe manchmal 3 – 4 Tage in der Woche bei meinem Vater in ***, manchmal 3 – 4 Tage in der Woche aber in ***.

Die Wohnung in *** zahlt mein Vater.

Mieterin der Wohnung in *** bin ich.

Mein Vater zahlt für diese Wohnung 420 Euro im Monat an Miete und noch 140 Euro im Quartal für Strom.

Gas gibt es keines. Ich heize dort auch mit Holz.

Der Mietvertrag für die Wohnung in *** wurde jetzt wieder für 3 Jahre verlängert und läuft, glaube ich, bis 2018.

Ich habe kein Kraftfahrzeug. Ich bin privat krankenversichert. Mein Vater zahlt dafür 100 Euro im Monat.

Ich habe auch eine E-card.

Ich habe ansonsten keine regelmäßigen Ausgaben für Kredite oder Ähnliches. Ich habe auch keine Bankomatkarte.

Ich habe keine Kinder und war auch noch nie verheiratet.

In der Wohnung in *** leben mit mir gemeinsam insgesamt 4 Leute, nämlich mein Vater, meine Stiefmutter, meine Schwester und ich. Es handelt sich um meine Halbschwester.

Bezüglich meines Arbeitsvorvertrages mit Herrn NM gebe ich an, dass ich dort als Küchenhilfe arbeiten soll.

Ich habe keine Ausbildung als Köchin.

Ich werde dort Vollzeit arbeiten und werde ca. 1.200 Euro netto verdienen.

Unter Vorhalt der Angaben im Dienstvertrag über den Bruttomonatslohn in der Höhe von 1.067 Euro und der Arbeitszeit von 30 Stunden gibt die Beschwerdeführerin an:

Jetzt, wo mir das vorgehalten wird, kann ich mich daran erinnern.

Wenn Herr NM mich nicht Vollzeit beschäftigen möchte, werde ich mir noch eine 2. Arbeit suchen.“

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, Frau ID, geboren am ***, serbische Staatsbürgerin, hat am 24.11.2015 persönlich bei der belangten Behörde am Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot — Karte Plus“, gemäß § 47 Abs. 4 NAG, eingebracht.

Frau ID verfügte über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Mödling, mit der Gültigkeitsdauer vom 19.03.2013 bis 18.03.2016.

Einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlungen ergibt.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 24 NAG bestimmt:

„(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“

§ 26 NAG bestimmt:

„Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.“

§ 47 Abs. 4 NAG bestimmt:

„Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.“

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt:

Zunächst ist auszuführen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage jene im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht ist.

Die Beschwerdeführer war bis 18.03.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“.

Am 24.11.2015 hat die den gegenständlichen Zweckänderungsantrag gestellt.

Einen Verlängerungsantrag betreffend die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt, weshalb die besondere Voraussetzung des § 47 Abs. 4 NAG, nämlich, dass nur Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden kann, fehlt.

Zwar kann mit einem Verlängerungsantrag ein Zweckänderungsantrag verbunden werden, was gemäß § 24 Abs. 4 NAG zur Folge hat, dass, wenn die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind, darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern ist, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Dass sich ein Aufenthaltstitel aber automatisch im Fall der Stellung eines Zweckänderungsantrages bis zur Entscheidung über den Zweckänderungsantrag verlängert bzw. ein solcher Zweckänderungsantrag einen Verlängerungsantrag einschließt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Auch § 26, letzter Satz NAG ist nur zu entnehmen, dass die Abweisung eines Zweckänderungsantrages keine Auswirkungen auf das bestehende Aufenthaltsrecht hat.

Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 NAG, wonach Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind.

Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ nicht mehr im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ist, fehlt eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 4 NAG.

Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht durchzuführen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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