LVwG N LVwG-AV-1284/001-2016

LVwG-AV-1284/001-2016State Administrative CourtFeb 15, 2017

Regest

Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Alkohol;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1284/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1284.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des AMB, in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 3.11.2016, PLS1-F-16868/001, betreffend Abweisung der Vorstellung gegen den Bescheid der belangte Behörde vom 27.9.2016 nach und aufgrund Verhandlung vom 9.2.2017 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich 30.04.2017 entzogen wird. Die begleitenden Maßnahmen bleiben aufrecht.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 1 VwGVG

§ 25a VwGG

§ 24 Abs. 1 und Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG)

§ 25 Abs. 1 FSG

§ 26 Abs. 2 FSG

§ 29 Abs. 3 FSG

§ 41a Abs. 6 FSG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. behördlicher Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat dem Beschwerdeführer AMB mit Bescheid vom 27.9.2016 GZ PLS1-F-16868/001, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 9 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Gegen diesen Bescheid hatte AMB, damals anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 11.10.2016 Vorstellung erhoben.

Die belangte Behörde hat dieses remonstrative Rechtsmittel mit Bescheid vom 3.11.2016 abgewiesen.

Die belangte Behörde führte u.a. begründend aus, die von AMB angeführten Rechtfertigungsangaben seien nicht geeignet die ihm zur Last gelegten Handlungen zu entkräften. Zwischen Unfall und Alkoholmessung seien lediglich 46 Minuten vergangen und die Alkoholmessung sei mit einem geeichten Alkomaten durchgeführt worden. An der festgestellten Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens gebe es somit keinen Zweifel. Die ausgesprochene Entzugszeit, sowie die begleitenden Maßnahmen erschienen unter Gesamtbetrachtung des verfahrensgegenständlichen Vorfalles als durchaus gerechtfertigt. Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe blieben somit aufrecht, weshalb „die Vorstellung keinen Erfolg haben konnte“.

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen den behördlichen Bescheid erhob AMB mit Schriftsatz vom 30.11.2016 fristgerecht Beschwerde und führt darin aus, er sei nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten. Er fechte lediglich das Ausmaß der Entziehung an. Den Sachschaden habe er beglichen. Er sehe ein, dass die Fahrt unter Alkoholeinfluss ein großer Fehler war, er werde sämtliche Maßnahmen erfüllen.

3. verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:

Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.

Das Gericht hat in der Sache am 9.2.2017 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde geladen waren. Letztere hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers zur Sache. AMB gab an:

„Ich kann mich noch an den Unfall vom 17.9.2016 erinnern. An diesem Tag hatte ich eine Meinungsverschiedenheit mit meiner Freundin. Ich war „angefressen“ und bin daher gemeinsam mit meinem Bekannten KM mit meinem PKW Pontiac TransSport, Kzn. *** zum Heurigen gefahren. Ich habe dort dann einiges getrunken, wollte zuerst eigentlich nicht selbst heimfahren, habe mich aber leider dann dazu entschlossen, doch selbst mit meinem PKW zu fahren. Bei der Heimfahrt sind mir dann 2 Rehe plötzlich von rechts auf die Fahrbahn gelaufen. Durch mein sofortiges Abbremsen sind die Tiere dann unerwartet stehen geblieben und ich konnte einen Aufprall nur mehr durch ein Auslenken nach links vermeiden. Dadurch bin ich dann von der Fahrbahn abgekommen und das Auto hat sich überschlagen und ist in dem Maisfeld liegen geblieben. Wir haben noch selbst aussteigen können, dann hat der Wagen auch schon gebrannt. Das Auto war ein Bj. 1990 und hatte noch einen Wert von vielleicht € 1.000,--. Ich bin noch heute froh, dass nicht mehr passiert ist, ich könnte mir das nie verzeihen, wenn meinem Bekannten etwas passiert wäre. Den Schaden an dem Maisfeld habe ich dem Eigentümer schon bezahlt. Bei der Behörde ist mir gesagt worden, dass das Strafverfahren ausgesetzt ist, bis die Verhandlung vor dem BG Neulengbach stattgefunden hat. Der Termin ist der 23.2.2017. Ich kann heute nur sagen, dass mir so etwas sicher nie wieder passieren wird. Ich sehe ein, was für einen großen Fehler ich gemacht habe. Es wäre für mich hilfreich, wenn die Entziehungsdauer ein wenig verkürzt werden könnte. Die begleitenden Maßnahmen werde ich natürlich alle erfüllen, weil ich einsehe, dass diese notwendig sind.“

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Verhandlung vom 9.2.2017, sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl.PLS1-F-16868/001 dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, dass AMB am 17.9.2016 um 00.15 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Landesstraße *** auf Höhe Str.km. ***, bei *** in der Gemeinde *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Bei dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden. Aufgrund eines Ausweichmanövers (2 Rehe querten die Fahrbahn) kam AMB von der Fahrbahn ab. Sein Kraftfahrzeug blieb in einem Maisfeld liegen, brannte komplett aus wobei durch den Fahrzeugbrand ein Sachschaden am Maisfeld entstand. Die Alkoholbeeinträchtigung war auf Grund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat, der einen Atemluftalkoholwert von 0,83 mg/l ergab, erwiesen.

5. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG)

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar

von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Gemäß § 24 FSG ist (Abs.1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

6. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Ergebnisse der Verhandlung vom 9.2.2017, des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie durch die nach der Aktenlage und die daraus im Rahmen der Verhandlung getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen.

Das Lenken des Kfz im Zustand der Alkoholbeeinträchtigung wird seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise bestritten. AMB hinterließ in der Verhandlung für das Gericht glaubhaft den Eindruck, sein Fehlverhalten und dessen Konsequenzen voll und ganz einzusehen und sein künftiges Handeln auch im Sinne dieser Einsicht einzurichten. Weiters gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass eine derartige Gefahrensituation (plötzlich auf die Fahrbahn laufendes Wild) durchaus auch bei einem Lenker, welcher zuvor keinen Alkohol konsumiert hat, zu einem Verkehrsunfall führen kann. Allerdings sind fallbezogen derartige Überlegungen, vor allem im Hinblick auf eine naturgemäß beim Beschwerdeführer durch Alkoholeinfluss reduzierte Reaktionsfähigkeit ins Reich der Spekulation zu verweisen.

Insgesamt konnte – bei erwiesener Verkehrsunzuverlässigkeit – jedoch die umfassende Einsicht des Fehlverhaltens und der Wille zur Schadensgutmachung dazu führen, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei Aufrechtbleiben der begleitenden Maßnahmen spruchgemäß herabgesetzt werden konnte.

7. Zur Revisionsentscheidung:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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