LVwG N LVwG-AV-1023/001-2016

LVwG-AV-1023/001-2016State Administrative CourtFeb 15, 2017

Regest

Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Gutachten; gesundheitliche Eignung;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1023/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1023.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des DVw Dr. HZ, in ***, v.d. Mag. Guido Zorn, MSc, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 23.8.2016, 204/Fe/2016/B, betreffend Befristung und Beschränkung der Lenkberechtigung unter Auflagenerteilung nach und aufgrund Verhandlung vom 9.2.2017 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Spruch hat zu lauten:

„Die Herrn DVw Dr. HZ, geb. *** in *** seitens der Landespolizeidirektion NÖ mit 20.6.2016 (Duplikatsausstellung, erstmalige Erteilung der LB mit 18.7.1958) für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung (Zl. ***, aktuelle Klassen AV=25kW, AM, A1, A2, A und B) wird wegen des Erfordernisses einer Nachuntersuchung bis 25.7.2018 befristet. Zur Nachuntersuchung ist ein aktueller Befund eines Facharztes für Augenheilkunde vorzulegen. Es ist der Code 02.01 (Hörprothese an einem Ohr) einzutragen. Vor Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung ist ein Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines zu stellen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 1 VwGVG

§ 25a VwGG

§ 8 Abs. 3 FSG

§ 24 Abs. 1 Z. 2 FSG

§ 2 Abs. 3 FSG-DV

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. behördlicher Verfahrensgang:

Die Landespolizeidirektion NÖ hat dem Beschwerdeführer DVw Dr. HZ mit Bescheid vom 23.8.2016 GZ 204/Fe/2016/B, Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AV=25kW, AM, A1, A2, A und B wie folgt eingeschränkt:

• Befristung bis 25.07.2017 wegen Nachuntersuchung

• Eintragung des Code 05.01 (Beschränkung auf Fahrten bei Tag - eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang)

• Zur Nachuntersuchung ist ein Befund eines Arztes für Augenheilkunde, für HNO und Innere Medizin vorzulegen.

Die belangte Behörde führte begründend u.a. aus:

„Aufgrund des Sachverhaltes der Anzeige vom 20.05.2016 konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeschränkt ist. Deshalb wurden Sie mit Bescheid zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Die ha. Amtsärztin erstellte mit 25.07.2016 ein Gutachten, das wie folgt lautet: „Aufgrund seiner auffälligen Fahrweise, beobachtet durch einen Exekutivbeamten, erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung. Klinisch erscheint Herr HZ altersentsprechend unauffällig. Als Dauermedikament benötigt er aufgrund einer harmlosen Herzrhythmusstörung (Vorhofflimmern) Marcoumar zur Blutverdünnung. Der Blutdruck beträgt 170/80, der Visus ohne Korrektur beim Amtsarzt 0,3. Im Rahmen der Untersuchung fällt der Proband durch häufiges Nachfragen auf, weshalb eingeschränktes Hörvermögen angenommen wird und die Zuweisung zum Facharzt für HNO erfolgt. Der Facharzt für HNO beschreibt in seinem Befund vom 13.06.2016, dass nach einer Intensivbehandlung wegen Lungenödem die Hörleistung deutlich reduziert ist. Ein Hörgerät ist erforderlich. Aus HNO-ärztlicher Sicht ist das Lenken von KFZ der Gruppe 1 möglich, eine Verlaufsprognose ist nicht möglich, deshalb werden Kontrollen erforderlich. Herr Dr. HZ legt bei der Untersuchung eine Rechtfertigung vor, in der er selber beschreibt, dass er sich im Rahmen des Vorfalles vom starken Licht des Polizeiautos geblendet fühlte und außerdem die Sicht bei Nacht nebelig war. Da Nebel in einer Sommernacht nicht wahrscheinlich ist, eine erhöhte Blendempfindlichkeit vom Probanden selber beschrieben wird und der Visus beim Amtsarzt unzureichend war, erfolgte die Zuweisung zum Facharzt für Augenheilkunde. Am 14.06.2016 bestätigt Frau Dr. N, dass der Proband an Grauem Star leidet. Der Visus ohne Korrektur von 0,6 entspricht den gesetzlichen Anforderungen zum Lenken eines KFZ. Das Gesichtsfeld ist unauffällig, die exakte Bestimmung des Dämmerungssehens ist nicht möglich. Eine Operation des Grauen Star wird von Frau Dr. N in die Wege geleitet. Zusammenfassung: Aufgrund der nicht bestimmbaren Werte beim Dämmerungssehen und der Angaben des Probanden kann von einer Dämmerungssehstörung ausgegangen werden. Dies würde auch das Fahrverhalten am besten erklären. In Zusammenschau aller Befunde erscheint Herr Dr. HZ zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 derzeit gesundheitlich geeignet. Aufgrund der Dämmerungssehstörung ist ein Nachtfahrverbot (Code 05.01) im Führerschein zu vermerken. Die Lenkberechtigung ist auf ein Jahr zu befristen. Zur Nachuntersuchung ist in jedem Fall ein Befund eines Arztes für Augenheilkunde, für HNO und Innere Medizin vorzulegen." Über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung wurden Sie mit der nachweislich am 01.08.2016 an Ihren ausgewiesenen Vertreter zugestellten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 22.08.2016 bemängeln Sie, dass die Amtsärztin entgegen der fachärztlichen Befunde, nämlich, dass Sie in jedem Fall zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sind, in ihrem Gutachten eine Befristung mit einer Nachuntersuchung, sowie ein Nachtfahrverbot anführt. Weiters wurden von der Amtsärztin Äußerungen von Ihnen in das Gutachten miteinbezogen, was Ihrer Meinung nach nicht für die Amtsärztin bestimmt war und diese auch nicht für das Gutachten heranzuziehen seien. Laut Befund des Facharztes für HNO ist Ihre Hörleistung deutlich reduziert und wird eine Kontrolle innerhalb von sechs Monaten vom Facharzt angegeben, da eine Verlaufsprognose nicht sicher möglich ist. Die Fachärztin für Augenheilkunde gibt in Ihrem Gutachten an, dass Sie an Grauem Star leiden und die exakte Bestimmung des Dämmerungssehens nicht möglich sei. Sie selbst haben bei der Untersuchung bei der Amtsärztin angegeben, dass Sie ein Dauermedikament aufgrund einer harmlosen Herzrhythmusstörung benötigen. Das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens ergibt sich aus der Gesamtbeurteilung der untersuchten Person und der beigebrachten fachärztlichen Stellungnahmen. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Wenn die fachärztlichen Gutachten auch aussprechen, dass Sie derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sind, so entspricht es jedoch der Lebenserfahrung, dass sich unter anderem auch Seh- und Hörvermögen mit zunehmendem Alter verschlechtert. Der Facharzt für HNO hält auch eindeutig Kontrollen für notwendig. Sind Nachuntersuchungen erforderlich, so ist die Lenkberechtigung zu befristen.“

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen den behördlichen Bescheid erhob DVw Dr. HZ mit Schriftsatz vom 19.9.2016 fristgerecht Beschwerde und führt darin u.a. aus:

„Aus dem fachärztlichen Befundbericht des Dr. med. AS Facharzt für HNO-Krankheiten, vom 13.06.2016, ergibt sich ein klinisch unauffälliger HNO-Status. Die Hörleistung wurde als altersgemäß diagnostiziert. Der Facharzt gelangt zu dem Ergebnis, dass seitens der HNO-Untersuchung das Lenken eines Kfz möglich ist. Die Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. N, hat in ihrem augenärztlichen Befundbericht vom 14.06.2016 eindeutig klargestellt, dass das Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe I befürwortet werden kann und eine Kontrolle in ihrer Ordination nur bei Beschwerden vorgesehen wäre. 2. Basierend auf den beiden fachärztlichen Befunden wurde von der Amtsärztin am 25.07.2016 das amtsärztliche Gutachten erstellt. In dieses Gutachten fand auch eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste „Rechtfertigung" Eingang, obwohl diese nicht für die Amtsärztin gedacht war und insbesondere keine ärztlich relevanten Äußerungen des Beschuldigten umfassen sollte. Im amtsärztlichen Gutachten nimmt die Amtsärztin dennoch ohne jede weitere Rückfrage dazu und vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen einige Äußerungen zum Anlass, diese willkürlich gegen den Beschuldigten auszulegen. So wird etwa von ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort selber beschrieben hätte, dass er sich „im Rahmen des Vorfalls von starkem Licht des Polizeiautos geblendet fühlte und außerdem die Sicht bei Nacht nebelig war". Eine derartige Äußerung wurde vom Beschwerdeführer niemals wörtlich so getätigt und ist auch die tatsächliche Äußerung aus dem Zusammenhang gerissen. Dieser Vorhalt der Amtsärztin ist daher unrichtig und sind schon deswegen ihre weiteren Schlussfolgerungen daraus willkürlich, unrichtig und somit weder von der Amtsärztin in deren Beurteilung zugrunde zu legen, noch von der belangten Behörde in deren Bescheidbegründung aufzunehmen. Es entspricht im Übrigen durchaus der Alltagserfahrung, dass man sich als Autofahrer durch ein hinter einem fahrendes Kfz, welches die Lichthupe betätigt, sohin auf- und abblendet, über Reflexion des Rückspiegels „geblendet' fühlen kann. Dies bedeutet jedoch keinesfalls eine wie immer geartete Einschränkung des eigenen Sehvermögens. Der subjektive Bericht über die Wahrnehmung von „Nebel" ist zudem auch nicht geeignet, in das amtsärztliche Gutachten Eingang zu finden. Wie jedermann weiß, kann es zu jeder Jahreszeit zu Nebel bzw. Dunst kommen und ist eine untechnische Beschreibung dieses Luftphänomens als „Nebel" rein subjektiv. Erhebungen zum konkreten Wetter an diesem Abend unterblieben behördlicherseits, sodass die Unterstellung der Amtsärztin, es hätte keinen Nebel bzw. nicht einmal eines etwas diesigen Zustand gegeben, aktenwidrig sind. Die belangte Behörde hat das mit Aktenwidrigkeit belastete amtsärztliche Gutachten ihrem Bescheid zugrunde gelegt. Überdies müsste es der belangten Behörde bekannt sein, dass die Aussage der Amtsärztin über stadtklimatologische Verhältnisse als unqualifizierte Meinung zu werten ist und hätte die Behörde im Rahmen der anzuwendenden Offizialmaxime aus eigenem Erhebungen durchführen müssen. Gern § 7 Abs. 1 FSG-GV (Sehvermögen) ist in Zweifelsfällen, oder bei Verdacht auf vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen der Bewerber um eine Lenkberechtigung von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. In dem Ersuchen um Befund bzw. Stellungnahme der Amtsärztin vom 27.05.2016 findet sich Zuweisungsgrund angeführt „U.a. Visusminderung Zustand nach auffälligem Fahrverhalten bei Dunkelheit'. Der daraufhin erstattete augenfachärztliche Befundbericht vom 14.06.2016, der eigens dafür beigezogenen Fachärztin für Augenheilkunde Dr. N, der eindeutig und ohne jede Einschränkung feststellt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuge der Gruppe I befürwortet werden kann und nur im Fall von Beschwerden eine Kontrolle in ihrer Ordination notwendig wäre, hat sich daher unter anderem — wie im Ersuchen vom 14.06.2016 vorgeschrieben - direkt mit der Frage des Sehens bei Dunkelheit auseinandergesetzt ist daher von einem ausreichenden Dämmerungssehen, sowie ungestörter Blend- und Kontrastfähigkeit iSd § 7 Abs. Z 4 FSG-GV auszugehen. Die Amtsärztin kommt dennoch — von diesem Facharztgutachten aus nicht nachvollziehbaren Erwägungen abweichend - in ihrem amtsärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass hier von einer „Dämmerungssehstörung" auszugehen wäre, was das Fahrverhalten „am besten erklären" würde. Festzuhalten ist, dass die Amtsärztin keine fachärztliche Ausbildung für Augenheilkunde und Optometrie aufweisen kann, sich dennoch ohne ein einziges Wort der Erwähnung in ihren Schlussfolgerungen zu ihrem amtsärztlichen Gutachten über das — sogar von ihr selbst einzuholen gefordertes (!) — Facharztgutachten hinwegsetzt. Ihr Schluss, dass hier eine angebliche Dämmerungssehstörung vorliegen würde, widerspricht krass dem Befund des Augenfacharztes. Die belangte Behörde hat dennoch den angefochtenen Bescheid erlassen, wobei sie daher von völlig falschen medizinischen Feststellungen ausgegangen ist, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen aufzuheben ist.“

3. verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:

Das erkennende Gericht hat zunächst die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.

Weiters hat das Gericht in der Sache am 9.2.2017 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen waren. Letztere hat sich mit Schriftsatz vom 6.2.2016 entschuldigt und an der Verhandlung nicht teilgenommen.

Im Rahmen der Beweisaufnahme erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen RvI H.

DVw Dr. HZ gab an:

„Ich habe erstmals am 18.5.1958 meinen Führerschein für die Klassen (damals Gruppen) A und B erworben. Aufgrund eines Verlustes ist mir dann im Jahr 1976 ein Duplikatsführerschein ausgestellt worden. Beruflich war ich aufgrund meiner Ausbildung als selbständiger Unternehmensberater tätig. Ich war auch gerichtlich beeideter Sachverständiger für Betriebswirtschaft und Vermögensberatung. Seit dem Jahr 2009 bin ich nicht mehr berufstätig. Was die Verkehrskontrolle vom 17.5.2016 betrifft, so kann ich nur auf mein bisheriges Vorbringen verweisen. Ich war vielleicht zu diesem Zeitpunkt etwas ungehalten, zumal ich kurz zuvor an diesem Abend vom ÖAMTC eine Anerkennungsurkunde für „50 Jahre unfallfreies Fahren“ überreicht bekommen hatte. Ich habe mich ein wenig geärgert, weil ich das Gefühl hatte, dass die Polizeibeamten mir nicht richtig zugehört haben. Es hat halt mit der Kommunikation zwischen uns nicht funktioniert. Wenn ich gefragt werde, wie es sich mit dem im Augenarztbefund erwähnten grauen Star bzw. einer dort in Aussicht gestellten Operation verhält, so muss ich angeben, dass noch keine OP erfolgt ist, weil nach meinem Verständnis der graue Star erst im Entstehen ist. Ich bin aber in ständiger medizinischer Betreuung bei meiner Augenärztin Dr. N und wenn es nach fachärztlicher Meinung notwendig ist, werde ich natürlich die Operation machen lassen. Ich bin übrigens der einzige in der Familie, der keine Brille benötigt. Was mein Gehör betrifft, so verwende ich ein Hörgerät der Fa. Ne, welches sich auf dem neuesten Stand der Technik befindet. Ich trage es z.B. beim Autofahren aber auch daheim beim Fernsehen und muss sagen, dass sich die Hörqualität dadurch subjektiv sehr verbessert. Ansonsten gebe ich über Befragen an, dass ich organisch keine Gesundheitsprobleme habe. Die altersbedingten Herzrhythmusstörungen, deretwegen ich auch Blutverdünner nehme, bereiten mir keine Probleme. Ich mache regelmäßig Sport und fühle mich durchaus fit.“

Der Zeuge sagte aus wie folgt:

„Ich kann mich noch einigermaßen an den Vorfall vom 17.5.2016 erinnern. Ich war zum damaligen Zeitpunkt Lenker des Funkwagens, meine Kollegin Insp. Ha war Beifahrerin. Die Wahrnehmungen, welche zu der Anhaltung geführt haben, haben wir beide gemeinsam gemacht. Im Übrigen verweise ich auf meine Angaben und Darstellungen im behördlichen Verfahren, welche der Wahrheit entsprechen.“

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der Verhandlung vom 9.2.2017, sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion NÖ, Zl.204/Fe/2016/B dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen:

Nach einer am 20.5.2016 erfolgten Verkehrskontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion NÖ (PI ***) war seitens der amtshandelnden Beamten u.a. gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden, weil der Verdacht einer reduzierten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei.

Aufgrund der Anzeige hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.5.2016 gemäß §§ 24 Abs. 1 und 4 FSG aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 29.5.2016 Vorstellung erhoben, welche seitens der Behörde mit Bescheid vom 17.6.2016 abgewiesen worden war. Im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung hatte der Beschwerdeführer u.a. einen Befund des FA für HNO-Medizin Dr. AS vom 13.6.2016 sowie einen Befund der FA für Augenheilkunde Dr. N vom 14.6.2016 vorgelegt. Die Amtsärztin Dr. RSi erstattete mit 25.7.2016 ein Gutachten. Aufgrund der Befundungen erließ die belangte Behörde mit 23.8.2016 den verfahrensgegenständlichen bekämpften Bescheid.

5. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG)

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar

von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Gemäß § 8 FSG hat der Antragsteller (Abs.1) vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

Sind (Abs.2) zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Das ärztliche Gutachten (Abs.3) hat abschließend auszusprechen: „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet” zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

Gemäß § 24 FSG ist (Abs.1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

6. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Ergebnisse der Verhandlung vom 9.2.2017, des behördlichen Ermittlungsverfahrens sowie durch die nach der Aktenlage und daraus im Rahmen der Verhandlung getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen.

Das Gericht konnte sich im Zuge der Verhandlung folgendes Bild der Person des Beschwerdeführers und dessen perzeptorischen Fähigkeiten machen:

DVw Dr. HZ vermittelte während der Verhandlung einen wachen und am Verhandlungsgeschehen sehr interessierten Eindruck. Hinsichtlich des Hörvermögens (DVw Dr. HZ legte in der Verhandlung dar, er verwende seit kurzem ein neues Hörgerät, welches den letzten Stand der Technik aufweise und sein Hörvermögen sehr verbessert habe) entstand der Eindruck, dass jedes, auch nur halblaut geführte Gespräch in der Verhandlung gut verstanden und die jeweiligen Fragen ohne Zögern oder Nachfragen beantwortet worden sind. Hinsichtlich des Sehvermögens legte DVw Dr. HZ dar, dass er wegen eines im Entstehen befindlichen sog. „Grauen Stars“ in fachärztlicher Behandlung und Kontrolle sei. Zu gegebener Zeit, dh. sobald dies aus ärztlicher Sicht unumgänglich wird, sei eine Operation geplant. Ansonsten berichtet der Beschwerdeführer, dass er keinen Einschränkungen beim Sehen unterworfen sei, im Gegenteil sei er in der Familie der Einzige, der keine Brille benötige. Was die Herzrhythmusstörungen betrifft, so hat DVw Dr. HZ glaubhaft dargelegt, dass er durch die Medikation mit dem blutverdünnenden Präparat Marcoumar so gut eingestellt sei, dass es für ihn so gut wie keine Einschränkungen gebe. Er betreibe regelmäßig Sport in einer seinem Lebensalter entsprechenden Intensität.

In Bezug auf den beginnenden Grauen Star findet sich in allgemein zugänglichen Quellen Folgendes:

Die Augenlinse besteht aus Rinde und Kern. Beim Cataracta corticalis (Rindenstar) ist der äußere Bereich der Linse, die Rinde, von der Trübung betroffen. Bei einem langsamen Fortschreiten des Rindenstars kann sich die Sehschärfe kurzzeitig verbessern, da durch gelegentlich entstehende Freiräume zwischen den sich verbreiternden Speichen Licht dringen kann. Später jedoch führt der Rindenstar sowohl bei der Nah- als auch der Fernsicht zu Problemen.

Beim Cataracta subcapsularis posterior (subkapsuläre hintere Rindentrübung) findet sich eine dünne Flüssigkeitsschicht subkapsulär unter dem hinteren Linsenanteil. Diese Form des Cataracta senilis schreitet meist schnell fort. Nahe gelegene Objekte werden bedeutend schlechter gesehen als entfernte, da eine Naheinstellungsmiosis vorliegt (Engstellung der Pupille). Häufig liegt eine sogenannte Nyktalopie vor, das heißt der Patient kann aufgrund der sich in der Dämmerung erweiternden Pupille oft besser sehen als bei Tageslicht, da er an der zentralen Trübung vorbeischaut.

Beim Cataracta nuclearis (Kernkatarakt) verhärtet sich der Linsenkern allmählich. Diese an sich nicht krankhafte, altersbedingte Veränderung – vorwiegend ab dem 4. Lebensjahrzehnt beginnend – zeigt sich zunächst als gelblich-braune (Cataracta nuclearis brunescens), später schwärzlich (Cataracta nuclearis nigra) eingefärbte, zentrale Trübung. Durch die Brechkraftzunahme der verhärteten Linse kommt es zu einer Kurzsichtigkeit des Auges, das heißt die Patienten können zum Teil wieder ohne Nahbrille lesen, gegebenenfalls sogar zum Doppelbildsehen (Diplopie).

Es gibt verschiedene Stadien des Katarakts, die nach und nach ineinander übergehen:

Beginnender Katarakt – geringfügige Trübung der Linse

Fortgeschrittener Katarakt – deutliche Linsentrübung

Prämaturer Katarakt – weit vorangeschrittene Linsentrübung

Maturer (reifer) Katarakt – sowohl die Linsenrinde, aber mehr noch der Kern sind getrübt.

Hypermaturer (überreifer) Katarakt – das weiche Linsenrindenmaterial ist absorbiert, die Linsenkapsel ist geschrumpft; Gefahr eines phakolytischen Glaukomes (grüner Star)

Anhand dieser Beschreibung wird im Zusammenhalt mit dem vorliegenden fä. Befund klar, dass es sich hier um eine fortschreitende Erkrankung handelt, welche auch im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der begleitenden Kontrolle bedarf. Was jedoch die seitens der Amtsärztin gezogene Schlussfolgerung hinsichtlich des Dämmerungssehens des Beschwerdeführers betrifft, so erscheint hier das Gutachten nicht schlüssig, zumal einerseits von „nicht bestimmbaren Werten beim Dämmerungssehen“ die Rede ist, andererseits jedoch aufgrund dieser nicht bestimmbaren (und daher offenbar nicht zur Verfügung stehenden) Werte eine „Dämmerungssehstörung“ angenommen wird. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint dem Gericht die Anregung bzw. Anordnung eines Nachtfahrverbotes samt Vermerk des Code 05.01 im Führerschein nicht angezeigt.

Ebenso verhält es sich mit der Anordnung einer Befristung/Kontrolle im Hinblick auf das Hörvermögen des Beschwerdeführers. DVw Dr. HZ verfügt offenbar mit Unterstützung durch das verwendete Hörgerät über eine gute akustische Orientierung, sodass hier mit dem Vermerk „02.01 Hörprothese an einem Ohr“ wohl das Auslangen gefunden werden kann.

Weiters ist in der Verhandlung hervorgekommen, dass die beim Beschwerdeführer mitunter gegebenen Herzrhythmusstörungen aufgrund der verordneten Medikation offenbar keinerlei Probleme bereiten und auch – jedenfalls findet sich hiezu kein Hinweis – nicht die Züge einer fortschreitenden Erkrankung tragen. Die periodische Beibringung eines internistisch-fachärztlichen Befundes erscheint daher obsolet.

Abschließend ist noch festzustellen, dass das dem bekämpften Bescheid zugrundegelegte amtsärztliche Gutachten noch aus Folgendem einen Schlüssigkeitsmangel aufweist: Wie oben dargelegt, hat im Falle einer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung das Gutachten „geeignet” für diese Klassen zu lauten. Im Falle, dass der Proband als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, erachtet wird, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen.

Im vorliegenden Fall enthält das aä. GA den Passus „erscheint Herr Dr. HZ zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 derzeit gesundheitlich geeignet“. Es werden dann jedoch die in Rede stehenden Beschränkungen postuliert. Tatsächlich müsste das Gutachten in diesem Fall gesetzeskonform auf „bedingt geeignet“ lauten.

Es war daher aus den genannten Gründen der Beschwerde des DVw Dr. HZ teilweise stattzugeben und unter Neufassung des Spruches zu entscheiden.

7. Zur Revisionsentscheidung:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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