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LVwG-AV-846/001-2014•LVwG N LVwG-AV-846/001-2014
LVwG-AV-846/001-2014State Administrative CourtFeb 14, 2017
Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Zustellung; Heilung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau BK, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gernot Steier in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 2. Jänner 2014, Zl. GZ 31-3-1085/2013, betreffend die Zurückweisung einer erhobenen Berufung als unzulässig, zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Anschlussverpflichtungsbescheid an die öffentliche Kanalanlage vom 02.10.2013 als unzulässig zurückgewiesen und dazu begründend ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei in einer Ausfertigung adressiert an die Ehepartner RK und BK ergangen, sowie nachweislich von Herrn RK übernommen worden. Da er durch die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht übernommen wurde, gelte er nicht als zugestellt und sei eine Berufung gegen nicht zugestellte Bescheide unzulässig.
Mittels der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird diese unter Hinweis darauf, dass sie dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 7. Jänner 2014 zugegangen sei, wegen Rechtswidrigkeit in ihrem vollem Umfang angefochten und in der Sache nach Vorbringen betreffend die Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Behörde mit der Begründung der angefochtenen Zurückweisung die Rechtslage gründlich verkenne. Gemäß § 21 AVG seien für Zustellungen von Bescheiden die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden. Gemäß § 22 AVG habe eine Zustellung zu eigenen Handen des jeweiligen Empfängers dann bewirkt zu werden, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen oder wenn dies gesetzlich vorgesehen sei. Für die Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters vom 2. Oktober 2013 bestehe keine gesetzliche Norm, die eine eigenhändige Zustellung vorsehe. Aus der Auflistung der Bescheidempfänger auf Seite 3 gehe ebenso wenig ein eigenhändiges Zustellerfordernis hervor, wie auch im Text des zitierten Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** keinerlei wichtige Gründe hiefür angeführt seien, weshalb eine eigenhändige Zustellung gemäß § 22 AVG erforderlich gewesen wäre.
Gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz könne der Bescheid auch an einen Ersatzempfänger zugestellt werden, insbesondere wenn es sich hiebei um eine erwachsene Person handle, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohne und mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die bezogene Behörde führe im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass der berufungsgegenständliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** nachweislich an Herrn RK zugestellt wurde. Dieser sei der Gatte der Beschwerdeführerin und wohne an der gleichen Adresse im gemeinsamen Haushalt mit dieser. Dies sei der bezogenen Behörde wohl bekannt und aktenkundig. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ersatzzustellung gemäß § 16 Zustellgesetz gegeben. Die Behörde hätte deshalb rechtsrichtigerweise von einer erfolgten Zustellung des berufungsgegenständlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. Oktober 2013 auszugehen gehabt und hätte auf das Berufungsvorbringen inhaltlich eingehen müssen. Die Zurückweisung der rechtzeitig erhobenen Berufung sei deshalb rechtswidrig. Auch der Mangel in der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides, wonach die Beschwerdeführerin in der Auflistung der „Nichtzustellungen“ gar nicht aufscheine, lasse auf rechtswidrige Widersprüche und Ermittlungsdefizite durch die Behörde schließen.
Auch in einem weiteren Punkt habe die Behörde die Rechtslage gründlich verkannt und sohin falsch angewendet. Gemäß § 7 Zustellgesetz gelten allenfalls unterlaufene Mängel im Zustellverfahren als geheilt und somit die Zustellung als bewirkt, wenn das Dokument, hier der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. Oktober 2013, dennoch dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 rechtzeitig erhobenen Berufung ausdrücklich ausgeführt, dass der berufungsgegenständliche Bescheid am 4. Oktober und den folgenden Tagen zugestellt worden wäre. Die Behörde hätte deshalb selbst bei Vorliegen eines Zustellmangels – dessen Vorliegen ausdrücklich bestritten wird – von einer Heilung dieses Mangels gemäß § 7 Zustellgesetz auszugehen gehabt. Auch diesbezüglich habe die Behörde die bekämpfte Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.
Es werde deshalb beantragt, dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur inhaltlichen Entscheidung über die rechtzeitig erhobene Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Die Entscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02.10.2013, gerichtet an die Eigentümer des Badesees *** enthält in der Zustellverfügung unter anderem die Bescheidadressaten RK und BK in ***, ***, wobei die die Entscheidung enthaltende RSb-Sendung an RK und BK adressiert war und von Herrn RK übernommen wurde.
Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), welche wie vorliegendenfalls an beide Ehegatten adressiert ist und nur von einem Ehegatten unterfertigt wurde, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein (vgl. VwGH am 30.06.1994, 93/06/0002). Bei mehreren Bescheidadressaten muss sohin jeder in der Zustellverfügung angeführt sein und jedem von ihnen zugestellt werden.
Der belangten Behörde ist deshalb zunächst dahingehend zuzustimmen, als eine Zustellung an die Berufungswerberin zunächst nicht vorlag, sowie ein nicht zugestellter Bescheid keine Rechtswirkungen auslösen kann.
Angesichts dieser rigorosen Fehlerfolge stellt § 7 Zustellgesetz eine einfache Regel für die Heilung von Zustellmängeln auf. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger, welcher von der Behörde in der Zustellverfügung angegeben wurde, tatsächlich zugekommen ist, weil damit der Zweck der Zustellung erfüllt ist (vgl. VwGH am 17.12.1992, 92/09/0103). Von dieser Heilung sind alle Mängel erfasst, also sowohl solche, an denen die Zustellungverfügung leidet als auch jene, die während des Zustellvorganges geschehen. Wobei die Heilung aber nur dann eintritt, wenn der auf der Zustellverfügung angeführte Empfänger, also vorliegendenfalls die Beschwerdeführerin, das Schriftstück tatsächlich erhält.
Die in der Zustellverfügung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** angeführte Beschwerdeführerin hat den Bescheid entsprechend ihren Ausführungen tatsächlich entgegen genommen, weshalb ab der Empfangnahme desselben eine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist und der Bescheid ab diesem Zeitpunkt als zugestellt gilt. Eine etwaige in der Folge nochmalige Zustellung der gleichen Ausfertigung desselben Bescheides hat keine rechtliche Wirkung mehr und setzt auch die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Gang.
Aufgrund der Heilung des Zustellmangels war die Beschwerdeführerin zur Berufungserhebung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** berechtigt, da er ihr damit wirksam bekanntgegeben und auch inhaltlich für sie bestimmt war (vgl. VwGH am 7. 3. 1990, 90/16/0043). Die Berufungsbehörde hat deshalb eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte hier nur in der Form der Behebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen, weil eine inhaltliche Entscheidung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Zurückweisung der Berufung) überschritten hätte (vgl. VwGH am 19.10.2016, Ro 2016/12/0009).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angeforderte Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, welche auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Darüberhinaus stellt die hier beurteilte Rechtsfrage keine solche von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dar.
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