LVwG N LVwG-AV-359/002-2016

LVwG-AV-359/002-2016State Administrative CourtApr 27, 2016

Regest

Einstweilige Verfügung; Antrag auf Aufhebung; Voraussetzungen; Wegfall;

Full text

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-359/002-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.359.002.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vergabesenat 3 unter dem Vorsitz von HR Mag. Kuchar sowie HR Dr. Becksteiner und Mag. Dr. Wessely LL.M. als weitere Richter über den Antrag des *** (***), vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in ***, ***, auf Aufhebung der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erlassenen einstweiligen Verfügung vom 13. April 2016, LVwG-AV-359/001-2016, im Vergabeverfahren „Verhandlungs-verfahren mit vorheriger Bekanntmachung „Notarzteinsatzfahrzeugdienst“ (öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, vertreten durch die Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung, wiederum vertreten durch die Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in ***, ***)“ nachfolgenden

BESCHLUSS:

1. Dem Antrag wird Folge gegeben und die mit 13. April 2016 datierte einstweilige Verfügung, LVwG-AV-359/001-2016, aufgehoben.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 29, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Mit Beschluss vom 13. April 2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Antrag des *** eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass mit sofortiger Wirkung der weitere Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen im obig erwähnten Vergabeverfahren bis einschließlich 13. Juni 2016 ausgesetzt (gehemmt) wird.

Nunmehr hat die damalige Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. April 2016 dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge anhängige Schlichtung erfolgreich verlaufen ist und aus diesem Grunde der Schlichtungsantrag zurückgezogen wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung gestellt.

Es liegen daher gem. § 13 Abs. 7 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vor (nämlich Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig.

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